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VerwaltungsvorschriftenMinisterium der JustizRichtlinien über die Anwendung unmittelbaren Zwanges durch Polizeibeamte auf Anordnung des Staatsanwalts (JVVS 3262/20)

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Richtlinien über die Anwendung unmittelbaren Zwanges durch Polizeibeamte auf Anordnung des Staatsanwalts (JVVS 3262/20)

Ministerium der Justiz · vom 1973-12-14

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3 2 6 2 14.12.1973 Richtlinien über die Anwendung unmittelbaren Zwangs durch Polizeibeamte auf Anordnung des Staatsanwalts Gemeinsamer Erlass des Ministers der Justiz und des Ministers des Innern (AV des JM. Nr. 31/1973 vom 14. Dezember 1973 (3262 - 20 A. Im Hinblick auf die Verantwortung der Staatsanwaltschaft für das Ermittlungsverfahren und damit auch für die Vollständigkeit der Ermittlungen und ihre Rechtmäßigkeit umfasst die Leitungs- und Weisungsbefugnis des Staatsanwalts gegenüber der Polizei auch Anordnungen zur Anwendung unmittelbaren Zwangs. Die Gefahrenabwehr ist Aufgabe der Polizei. In diesem Bereich besteht kein Raum für Anordnungen des Staatsanwalts. B. Für die Ausübung des Weisungsrechts zur Anwendung unmittelbaren Zwangs ergehen - unbeschadet der Vorschriften der §§ 161 StPO, 152 GVG - folgende Richtlinien: I. Der Staatsanwalt richtet, solange nicht ein bestimmter Beamter mit der Bearbeitung des konkreten Falles beauftragt ist, Weisungen grundsätzlich an die zuständige Polizeidienststelle. Sind in einem konkreten Fall mehrere Polizeibeamte unter einem weisungsbefugten Beamten eingesetzt (z.B. Einsatzleitung, Sonderkommission), richtet der Staatsanwalt Weisungen grundsätzlich an den weisungsbefugten Beamten. Dieser gibt - unabhängig davon, ob er selbst zu dem Kreis der nach § 152 GVG bezeichneten Beamten gehört - die Weisung an die ihm unterstellten Bediensteten weiter und veranlasst ihre Durchführung. Ist eine polizeiliche Einsatzleitung gebildet, begibt sich der Staatsanwalt, der auf die Anwendung unmittelbaren Zwangs Einfluss nehmen will, grundsätzlich zur Einsatzleitung. Seine Weisungen soll er an den mit der Stand: 19.12.2002 3 2 6 2 14.12.1973 Gesamtverantwortung betrauten Einsatzleiter richten. Besteht eine mehrstufige Einsatzleitung, hält sich der Staatsanwalt grundsätzlich bei der Gesamtleitung auf. Befindet er sich bei einem nachgeordneten Einsatzleiter, so wird er Weisungen nur im Rahmen der Befehlsgebung der übergeordneten Einsatzleitung und des Ermessensspielraums geben, der dem nachgeordneten Einsatzleiter eingeräumt ist. II. Zur Art und Weise der Ausübung des unmittelbaren Zwangs soll der Staatsanwalt nur allgemeine Weisungen erteilen und deren Ausführung der Polizei überlassen. Konkrete Einzelweisungen zur Art und Weise der Ausübung unmittelbaren Zwangs soll der Staatsanwalt nur erteilen, wenn 1. die Polizei darum nachsucht, 2. es aus Rechtsgründen unerlässlich ist oder 3. die Ausübung des unmittelbaren Zwangs Auswirkungen auf das weitere Ermittlungsverfahren hat. Ob die Voraussetzungen zu Ziffer 2 oder 3 gegeben sind, entscheidet der Staatsanwalt. Die Erteilung konkreter Einzelweisungen setzt die genaue Kenntnis der jeweiligen Situation und der bestehenden Möglichkeiten für die Ausübung unmittelbaren Zwangs voraus. Dies bedingt in der Regel die Anwesenheit am Ort des Einsatzes oder der Einsatzleitung. Für konkrete Einzelanweisungen zum Gebrauch von Schusswaffen ist die Anwesenheit am Ort des Einsatzes unerlässlich. Bei konkreten Einzelweisungen soll der Staatsanwalt die besondere Sachkunde der Polizei berücksichtigen. III. Ergeben sich bei einem einheitlichen Lebenssachverhalt gleichzeitig und unmittelbar Aufgaben der Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr, so sind die Staatsanwaltschaft und die Polizei zuständig, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Maßnahmen zu treffen. In einem solchen Fall ist eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Staatsanwalt und Polizei in ganz besonderem Maße erforderlich. Die partnerschaftliche Zusammenarbeit gebietet es, dass jede Stelle bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auch die Belange der übrigen sich aus dem Lebenssachverhalt stellenden Aufgaben berücksichtigt. Schaltet sich die Stand: 19.12.2002 3 2 6 2 14.12.1973 Staatsanwaltschaft ein, so werden der Staatsanwalt und die Polizei möglichst im Einvernehmen handeln. Das gilt auch dann, wenn die Situation die gleichzeitige angemessene Wahrnehmung beider Aufgaben nicht zulässt. In diesem Fall ist nach dem Grundsatz der Güter- und Pflichtenabwägung jeweils für die konkrete Lage zu entscheiden, ob die Strafverfolgung oder die Gefahrenabwehr das höchstwertige Rechtsgut ist. Erfordert die Lage unverzüglich eine Entscheidung über die Anwendung unmittelbaren Zwangs und ist ein Einvernehmen darüber, welche Aufgabe in der konkreten Lage vorrangig vorzunehmen ist - ggf. auch nach Einschaltung der vorgesetzten Dienststellen - nicht herzustellen, so entscheidet hierüber die Polizei. C. Diese Richtlinien treten am 1. Januar 1974 in Kraft. Stand: 19.12.2002


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