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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Inneres, Bauen und SportRichtlinien über die Ausstellung und Benutzung von Ruhestandsausweisen für die in den Ruhestand getretenen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten

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Richtlinien über die Ausstellung und Benutzung von Ruhestandsausweisen für die in den Ruhestand getretenen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten

Ministerium für Inneres, Bauen und Sport · vom 2007-01-01

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Richtlinien über die Ausstellung und Benutzung von Ruhestandsausweisen für die in den Ruhestand getretenen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte Richtlinien des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport über die Ausstellung von Dienst- und Hausausweisen in Form einer Chipkarte vom 31.03.2006 Die nachfolgenden Richtlinien ergänzen die „Richtlinien des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport über die Ausstellung von Dienst- und Hausausweisen in Form einer Chipkarte“ vom 31.03.2006 (Bezug). 1 Allgemeines 1.1 Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des Saarlandes können nach Eintritt in den Ruhestand auf persönlichen Antrag und gegen Erstattung der Sachkosten einen Ruhestandsausweis für in Ruhestand getretene Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte (nachfolgend Ruhestandsausweis genannt) erhalten. 1.2 Der Ruhestandsausweis bleibt Eigentum der ausstellenden Behörde. Bestehen Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Verwendung, ist eine Ausstellung zu versagen bzw. kann eine Rückgabe verlangt werden. 1.3 Der Ruhestandsausweis räumt keinerlei hoheitliche oder sonstige vollzugspolizeiliche Befugnisse ein. Er dient dem Nachweis, dass der Inhaber oder die Inhaberin Empfänger von Versorgungsbezügen sowie Polizeibeamter oder Polizeibeamtin im Ruhestand ist. Insbesondere erleichtert der Ruhestandsausweis die Zugangskontrolle beim Betreten von Polizeidienststellen und –unterkünften. 2 Ausstellung, Herstellung und Ausgestaltung des Ruhestandsausweises 2.1 Ausstellende Behörde ist das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (Referat D 6). Ihm obliegt die Anordnungsbefugnis zur Ausstellung der Ruhestandsausweise. 12. Dezember 2006 Bearbeiter: Herr Markus Fuhr Durchwahl: 0681 962-1255 Telefax: 0681 962-1249 Mail: m.fuhr@innen.saarland.de Az.: D 5 - 31.70 Richtlinien über die Ausstellung und Benutzung von Ruhestandsausweisen für die in den Ruhestand getretenen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des Saarlandes vom 12. Dezember 2006, Az. MIFFS D 5 – 31.70 Polizeibeamter im Ruhestand Mustermann Markus Polizeihauptkommissar a. D. Lichtbild Ausweisinhaber/in Nr. 124681 2.2 Hergestellt werden die Ruhestandsausweise durch die Landespolizeidirektion, Abteilung Dienstleistungen, Foto/Videotechnik/Bildstelle (nachfolgend Bildstelle genannt). 2.3 Für die Herstellung werden weiße Kartenrohlinge1 in Größe einer Scheckkarte verwendet. 2.4 Gestaltung der Vorderseite Die Vorderseite trägt:  das Lichtbild des Inhabers oder der Inhaberin  den Namen und Vornamen des Inhabers oder der Inhaberin  die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „a. D.“ (optional - auf Wunsch entsprechend der Regelung des § 101 Abs. 4 SBG2)  das Logo der ausstellenden Behörde mit der Inschrift Saarland/Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport  die Aufschrift „Polizeibeamter im Ruhestand“ bzw. „Polizeibeamtin im Ruhestand“  die Kartennummer zur Identifizierung des Ausweises Abbildung Ruhestandsausweis (Vorderseite) 1 Kartenrohlinge ohne implementierten „i2c-Chip“ 2 Saarländisches Beamtengesetz Polizeibeamtin im Ruhestand Musterfrau Laura Lichtbild Ausweisinhaber/in Nr. 124682 Richtlinien über die Ausstellung und Benutzung von Ruhestandsausweisen für die in den Ruhestand getretenen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des Saarlandes vom 12. Dezember 2006, Az. MIFFS D 5 – 31.70 2.5 Gestaltung der Rückseite Die Rückseite trägt:  die ausstellende Behörde  das Landeswappen, schwarz  das Ausstellungsdatum Abbildung Ruhestandsausweis (Rückseite) 3 Datenspeicherung 3.1 Die Ausstellung der Ruhestandsausweise wird in das automatisierte Verfahren, in dem die Dienst- und Hausausweise (Bezugsrichtlinie) hergestellt werden, eingebunden. Sie werden in der bereits bestehenden Datenbank bei der Bildstelle mit geführt. Gemäß Ziffer 2 Satz 3 der Bezugsrichtlinien führt die Bildstelle jeweils ein Verzeichnis für ausgestellte und abhanden gekommene Ausweise. 3.2 Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (Personalreferate D 63 und A 1) teilt der Bildstelle zur Pflege des Datenbestandes Ruhestandsversetzungen von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten mit. 3.3 Für die Ausstellung der Ruhestandsausweise wird auf folgende Daten zurückgegriffen:  Name  Vorname  Lichtbild  Ausweisnummer  Geburtsdatum  Ausstellungsdatum  Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „a. D.“ (optional auf Wunsch) 3 gemäß Ziffer 6 der Bezugsrichtlinien 02.01.2007 Richtlinien über die Ausstellung und Benutzung von Ruhestandsausweisen für die in den Ruhestand getretenen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des Saarlandes vom 12. Dezember 2006, Az. MIFFS D 5 – 31.70 4 Versagungsgründe 4.1 Liegen der/dem Dienstvorgesetzten, der/dem letzten Dienstvorgesetzten oder den Personalreferaten des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Verwendung des Ruhestandsausweises vor, teilen sie der Bildstelle – nachrichtlich der ausstellenden Behörde - mit, dass ein Versagungsgrund für die Ausstellung eines Ruhestandsausweises vorliegt. 4.2 Solange der Polizeidienstausweis nicht zurückgegeben wurde, besteht ein Versagungsgrund für die Ausstellung eines Ruhestandsausweises, es sei denn, es liegt im Falle des Verlustes eine Verlustmeldung gemäß Ziffer 7 der Bezugsrichtlinien vor. 5 Antragsverfahren, Rückgabe von Ruhestandsausweisen 5.1 Anträge auf Ausstellung eines Ruhestandsausweises sind unmittelbar bei der Bildstelle unter Vorlage der Urkunde über die Ruhestandsversetzung zu stellen. Eine vorherige telefonische Terminvereinbarung mit der Bildstelle ist erforderlich (Telefon: 0681 962-4251). 5.2 Die Bildstelle prüft auf der Grundlage der ihr verfügbaren Unterlagen und Informationen, ob ein Versagungsgrund nach Ziffer 4 vorliegt. 5.3 Liegen Versagungsgründe vor, erfolgt keine Ausstellung eines Ruhestandsausweises. In Zweifelsfällen und bei Bedarf sind Antragsteller an die ausstellende Behörde zur Entscheidung zu verweisen. 5.4 Werden nach Ausstellung eines Ruhestandsausweises Versagungsgründe bekannt, kann die ausstellende Behörde den Inhaber und die Inhaberin zur Rückgabe des Ruhestandsausweises auffordern. Im Falle der Aberkennung des Ruhegehaltes nach § 12 SDG4 haben der Inhaber und die Inhaberin den Ruhestandsausweis an die Bildstelle zurückzugeben. Eine Erstattung der Kosten erfolgt in diesen Fällen nicht. Die Bildstelle vernichtet den Ausweis. 6 Kosten Für die Herstellung des Ruhestandsausweises ist der aktuelle Selbstkostenpreis zu entrichten. Dieser richtet sich nach den aktuellen Einheitspreisen des Rohmaterials. Die Erlöse aus dem Verkauf der Ausweise sind zu Gunsten des jeweiligen Haushaltstitels zu verbuchen. 4 Saarländisches Disziplinargesetz Richtlinien über die Ausstellung und Benutzung von Ruhestandsausweisen für die in den Ruhestand getretenen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des Saarlandes vom 12. Dezember 2006, Az. MIFFS D 5 – 31.70 7 Entgegennahme und Verlust von Ruhestandsausweisen 7.1 Die Aushändigung des Ruhestandsausweises setzt eine persönliche Entgegennahme und die Unterzeichnung einer Erklärung (Anlage) über  den Empfang des Ausweises,  die Belehrung im Sinne der Ziffern 1.2, 1.3 und 5.4 sowie  die Einwilligung in die nach Ziffer 3.3 erforderliche Speicherung personenbezogener Daten voraus. Die Erklärung wird dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport, Referat D 6 bzw. A 1, zur Personalakte übergeben. 7.2 Der Verlust eines Ausweises ist der Bildstelle mitzuteilen. Der Ausweis wird dort in ein Verzeichnis aufgenommen und damit ungültig. Kommt ein Ausweis durch eine Straftat abhanden, erfolgt die Ausschreibung zur Sachfahndung nach Maßgabe einschlägiger Vorschriften durch die anzeigenaufnehmende Dienststelle. Die Bildstelle ist hierüber in Kenntnis zu setzen. 8 Ergänzende Hinweise Nach Mitteilung des Landesamtes für Finanzen erhalten seit Anfang 2003 alle Beamtinnen und Beamte anlässlich ihres Eintretens/ihrer Versetzung in den Ruhestand einen „Ausweis für Versorgungsempfänger und Versorgungsempfängerinnen“. Für Versorgungsempfänger, die vor dem Jahre 2003 in den Ruhestand getreten sind, wird im Bedarfsfalle eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt. Diese Verfahrensweise bleibt von diesen Richtlinien unberührt. 9 In-Kraft-Treten Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2007 in Kraft. Im Auftrag gez. Wolfgang Klein Für die Richtigkeit: Markus Fuhr 5 Saarländisches Disziplinargesetz 6 Eine Erstattung der Kosten (Ziffer 6) erfolgt nicht. Die Bildstelle vernichtet den Ausweis. Richtlinien über die Ausstellung und Benutzung von Ruhestandsausweisen für die in den Ruhestand getretenen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des Saarlandes vom 12. Dezember 2006, Az. MIFFS D 5 – 31.70 Erklärung „Ruhestandsausweis“ gem. Ziffer 7.1 der Richtlinien des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport über die Ausstellung und Benutzung von Ruhestandsausweisen für die in den Ruhestand getretenen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des Saarlandes vom 1. August 2006, Az. D 5 – 31.70 Heute habe ich den Ruhestandsausweis Nr. ____________ erhalten. Ich habe die Richtlinien des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport über die Ausstellung und Benutzung von Ruhestandsausweisen für die in den Ruhestand getretenen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte zur Kenntnis genommen. Insbesondere bin ich darüber unterrichtet worden, dass der Ruhestandsausweis Eigentum der ausstellenden Behörde bleibt, keinerlei hoheitliche oder sonstige vollzugspolizeiliche Befugnisse einräumt und gegen Missbrauch zu schützen ist. Der Ruhestandsausweis dient dem Nachweis, dass der Inhaber Polizeibeamter im Ruhestand bzw. die Inhaberin Polizeibeamtin im Ruhestand ist. Insbesondere erleichtert der Ruhestandsausweis die Zugangskontrollen beim Betreten von Polizeidienststellen und –unterkünften. Ich verpflichte mich, den Verlust des Ruhestandsausweises der Bildstelle anzuzeigen und im Falle der Aberkennung des Ruhegehaltes nach § 12 des Saarländischen Disziplinargesetzes oder nach Aufforderung durch die ausstellende Behörde den Ruhestandsausweis der ausstellenden Behörde zurückzugeben; eine Erstattung der Sachkosten erfolgt in diesen Fällen nicht. Die Ausstellung des Ruhestandsausweises ist mit der Speicherung personenbezogener Daten (Name, Vorname, Ausweisnummer, Geburtsdatum, Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „a. D.“), der Ausweisnummer und des Ausstellungsdatums verbunden. Mit der Speicherung erkläre ich mich einverstanden. Saarbrücken, Datum Name Vorname Unterschrift Richtlinien über die Ausstellung und Benutzung von Ruhestandsausweisen für die in den Ruhestand getretenen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des Saarlandes vom 12. Dezember 2006, Az. MIFFS D 5 – 31.70 Verteiler: Abteilung A Referate D 1, D 2, D 3, D 4, D 6 Landespolizeidirektion Landeskriminalamt Landesamt für Verfassungsschutz Fachhochschule für Verwaltung - FB Polizeivollzugsdienst Vertrauensmann der Schwerbehinderten der saarländischen Vollzugspolizei Frauenbeauftragte der saarländischen Vollzugspolizei Polizeihauptpersonalrat Gewerkschaft der Polizei Deutsche Polizeigewerkschaft im Deutschen Beamtenbund Bund deutscher Kriminalbeamter mit der Bitte um Veröffentlichung der Richtlinien bzw. Hinweis auf den Inhalt in Ihren Publikationsmedien. Eine Einstellung in das Intranet POLIZEIplus wird von hier veranlasst.


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