Richtlinien über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen/Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr
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Richtlinien über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr vom 01.11.2011 Zum Vollzug der §§ 39 und 40 der Saarländischen Laufbahnverordnung (SLVO neu-) erlasse ich für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr folgende Richtlinien: 1 . Anwendungsbereich Diese Richtlinien gelten für den gesamten Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr einschließlich der nachgeordneten Dienst stellen. Die in den Richtlinien verwendeten personenbezogenen Bezeichnun gen sowie Funktionsbezeichnungen gelten für Frauen in der weiblichen und für Männer in der männlichen Form. 2. Bedeutung der Beurteilung Die dienstliche Beurteilung ist ein wichtiges Instrument der Personalführung und -förderung. Sie ist Grundlage für alle wichtigen personellen Maßnahmen und ist unerlässlich für Entscheidungen wie Beförderung und Verwendung der Beamtin. Der Beamtin selbst gibt die dienstliche Beurteilung die Gelegenheit, die Ein schätzung hinsichtlich Leistung, Befähigung und dienstlichem Verhalten durch den Dienstherm besser kennenzulemen. 3. Regelbeurteilung 3.1 Beurteilungszeitraum Eignung und fachliche Leistung der Beamtinnen sind alle vier Jahre zu beur teilen (Beurteilungszeitraum). 3.2 Beurteilungsstichtag Beurteilungsstichtag für alle Laufbahngruppen ist erstmals der 0 1 .1 1 .201 1 ; Beurteilungsstichtag für die nächste Regelbeurteilung ist künftig der 0 1 . No vember. 3. 3 Personenkreis Der Regelbeurteilung unterliegen alle Beamtinnen des Geschäftsbereichs ein schließlich der beurlaubten, abgeordneten oder einer anderen Dienststelle zugewiesenen Beamtinnen; ausgenommen sind: - Beamtinnen im Vorbereitungsdienst, Beamtinnen während einer Probezeit, einer Bewährungszeit oder einer Einführungszeit - Beamtinnen auf Zeit und Ehrenbeamtinnen - Beamtinnen, die das Endamt ihrer Laufbahngruppe erreicht haben. Als Endamt für den höheren Dienst gilt dabei A 16. 3.4 Für die Beurteilungen ist das Beurteilungsformblatt gemäß Anlage zu verwen. den. 3.5 Anlassbezogene Beurteilungen nach Ziffer 4 der Richtlinie ersetzen nicht die regelmäßigen Beurteilungen zum jeweils nächsten Beurteilungsstichtag. 4. Anlassbeurteilung 4.1 Anlassbeurteilungen gelten nicht als Regelbeurteilung. Sie erfolgen insbeson dere - spätestens ein Jahr nach der Versetzung einer Beamtin von einem anderen Dienstherrn oder aus einem anderen Geschäftsbereich. Darauf kann ver zichtet werden, wenn die nächste Regelbeurteilung fOr Beamtinnen des Ge schäftsbereichs innerhalb von weiteren 6 Monaten ansteht und der nächste Beförderungstermin nicht in diese Frist fällt. Mit der Versetzung wird ein Be urteilungsbeitrag der abgebenden Dienststelle nach Maßgabe dieser Richtli nien mittels Beurteilungsformblatt (Anlage) angefordert. - bei beabsichtigten Beförderungen, wenn die Beurteilungszeiträume der dienstlichen Beurteilungen der konkurrierenden Bewerberinnen nicht im We sentlichen vergleichbar sind. - bei beabsichtigten Beförderungen, wenn seit der letzten Beförderung noch keine Beurteilung erfolgt ist und die Beamtin die Mindestbeförderungsfrist er füllt bzw. in den Konkurrentenkreis einzubeziehen ist. - bei Beamtinnen, die ein Amt der Besoldungsgruppe B innehaben und sich um einen anderen Dienstposten bewerben. 4.2 Der Beurteilungszeitraum fOr die Anlassbeurteilung ist regelmäßig ein Jahr. 4.3 Für die Beurteilungen ist das Beurteilungsformblatt gemäß Anlage zu verwen den. 5. Besondere Beurteilungen 5.1 Probezeitbeurteilungen Die Probezeitbeurteilungen sind Grundlage fOr die laufbahnrechtliche Feststel lung der Bewährung. Ihr Zweck ist es festzustellen, ob die Beamtin fOr die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geeignet ist. Die Probezeitbeurteilung ist so rechtzeitig abzugeben, dass die Feststellung der Bewährung mit Ablauf der regelmäßigen Probezeit getroffen werden kann. Die Beurteilung erfolgt formlos. Die Bewährung in der Probezeit ist wie folgt festzustellen: Die Beamtin ist fOr die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit • geeignet • noch nicht geeignet • nicht geeignet Andere Formulierungen sind nicht zu verwenden. Lauten die Feststellungen "noch nicht geeignet" oder "nicht geeignet" sind die se entsprechend zu begründen. . . Erfolgt eine Verlängerung der Probezeit, so ist es geboten, rechtzeitig vor dem Ende des Verlängerungszeitraumes erneut eine dienstliche Beurteilung ab zugeben, deren Gegenstand die Frage ist, ob die Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nunmehr festgestellt werden kann. 5.2 Bewährungszeitbeurteilungen Bewährungszeitbeurteilungen für Aufstiegsbeamte sind Grundlage für die laufbahnrechtliche Feststellung der Bewährung. Sie gibt Auskunft darüber, ob die Beamtin sich in den Aufgaben der neuen Laufbahn bewährt hat. Die Bewährungszeitbeurteilungen sind so rechtzeitig abzugeben, dass die Feststellung mit Ablauf der Bewährungszeit getroffen werden kann. Die Beur teilungen erfolgen formlos. Die Bewährung in der Bewährungszeit ist wie folgt festzustellen: Die Beamtin hat sich in der Bewährungszeit e . e e bewährt noch nicht bewährt nicht bewährt Andere Formulierungen sind nicht zu verwenden. . Lauten die Feststellungen "noch nicht bewährt" oder "nicht bewährt" sind diese entsprechend zu begründen. 6. Inhalt der Beurteilung 6.1 Die Beurteilung soll ein umfassendes Bild der Persönlichkeit der Beamtin ab geben, wobei sich Inhalt und Umfang der Beurteilung aus § 40 SLVO erge ben. 6.2 Aufgabenbeschreibung Die Beurteilung ist an dEm Aufgaben; die die Beamtin während des Beurtei lungszeitraumes wahrgenommen hat unter Zugrundelegung der Beurtei lungsmerkmale auszurichten, wie sie sich aus dem Beurteilungsformblatt ge mäß Anlage ergeben. Besondere Fähigkeiten und Kenntnisse sowie die Teilnahme an außerdienst lichen Fortbildungsmaßnahmen sollen auf Wunsch der Beamtin im Beurte i lungsformblatt (Tz VI.) dargestellt werden, soweit sie über die Anforderungen des Dienstpostens hinausgehen. Auf ausgeübte Nebentätigkeiten im Interes se des Dienstherrn soll hingewiesen werden. Ehrenamtliche Tätigkeiten sind auf Wunsch zu vermerken. 6.3 Beurteilung Schwerbehinderter Die Beurteilung Schwerbehinderter richtet sich nach den Integrationsrichtli nien. Eine durch die Behinderung bedingte quantitative Leistungsminderung darf nicht zum Nachteil der Beamtin bewertetwerden. 6.4 Beurteilungsmaßstab Für die Beurteilung der Beamtinnen ist folgender Beurteilungsmaßstab anzu wenden: 1 = übertrifft die Anforderungen in außergewöhnlichem Maße 2 = übertrifft die Anforderungen erheblich 3 = entspricht voll den Anforderungen 4 = entspricht noch den Anforderungen mit Einschränkungen 5 = entspricht den Anforderungen nicht. Zwischenstufen sind ausgeschlossen. 7. Gesamtbeurteilung 7.1 Die dienstliche Beurteilung ist mit einem Gesamturteil abzuschließen. Dabei sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtin in der Ausges taltung des als Anlage beigefügten Formblatts insgesamt und unter Berück sichtigung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung anderer Beam tinnen im gleichen Amt im statusrechtlichen Sinne mit gleichen oder ähnlichen Funktionen zu würdigen. Sind bei ansonsten vergleichbaren Tätigkeiten die Anforderungen, die an die Beamtin gestellt werden, unterschiedlich hoch, muss dies in die Gesamtbeurteilung einfließen. Die Gesamtbeurteilung erfolgt anhand der Einstufungen nach Ziffer 6.4. Zwischenstufen sind ausgeschlos sen. Die Bildung der Gesamtnote lediglich aus dem arithmetischen Mittel ohne eine entsprechende Gewichtung der Einzelbeurteilungen als Gesamtwürdi gung der Beurteilungsmerkmale zu Leistung, Befähigung und dienstlichem Verhalten der Beamtin ist nicht zulässig. 7.2 Die Gesamtbeurteilung ist mit einem Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung abzuschließen. 8. Beurteilerinnen 8.1 Erstbeurteilerinnen Erstbeurteilerinnen sind 8.1.1 im Ministerium: - die Leiterin der Abteilung der zu beurteilenden Beamtin - die für Personalangelegenheiten zuständige Staatssekretärin oder der für Personalangelegenheiten zuständige Staatssekretär für den M Bereich und die Stabsstellen . 8.1.2 in den nachgeordneten Dienststellen: - die Leiterin der Dienststelle 8.2 Zweitbeurteilerinnen Zweitbeurteilerinnen sind 8.2.1 im Ministerium: - die für Personalangelegenheiten zuständige Staatssekretärin oder der für Personalangelegenheiten zuständige Staatssekretär 8.2.2 in den nachgeordneten Dienststellen: - die Leiterin der Abteilung A des Ministeriums. Die Beurteilung der Leiterinnen der nachgeordneten Dienststellen erfolgt nach Maßgabe der Ziffer 3.3 durch die Leiterin der Abteilung A des Ministeriums als Erstbeurteilerin und der Staatssekretärin oder dem Staatssekretäre in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich als Zweitbeurteilerin oder Zweitbeurteiler. 8.3 Ist die Beurteilerin verhindert, tritt an ihre Stelle die jeweilige Vertreterin. Ist eine Vertretung nicht möglich oder nicht geregelt, bestimmt die Ministerin oder der Minister im Benehmen mit den betreffenden Interessenvertretungen eine Beurteilerin. 9. Beurteilungsverfahren 9.1 Allgemeine Verfahrensregeln Die Beurteilerinnen beurteilen unabhängig; sie sind an Weisungen nicht ge bunden. Die der Beurteilerin übertragene Beurteilungsbefugnis richtet sich nach diesen Richtlinien. Die Beurteilung ist unabhängig von vorausgegange nen Beurteilungen vorzunehmen; die Einsichtnahme in frühere Beurteilungen ist jedoch zulässig. 9.2 Beurteilung 9.2.1 Die Zweitbeurteilerin erörtert im Vorfeld der Regelbeurteilung gemeinsam mit den Erstbeurteilerinnen unter Teilnahme einer Vertreterin der zuständigen In teressenvertretungen allgemeine Beurteilungsfragen. Ziel der Erörterung ist, den Erstbeurteilerinnen den für die Beurteilung vorgegebenen Maßstab noch mals zu verdeutlichen und auf eine einheitliche Anwendung hinzuwirken. 9.2.2 Vor der Beurteilung hat die Erstbeurteilerin sich die fOr die Beurteilung not wendigen Kenntnisse durch Ausschöpfung der ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen, wie schriftliche Arbeiten, Erörterung oder Bericht der unmit telbaren Vorgesetzten und insbesondere durch Beurteilungsbeiträge der un mittelbaren Vorgesetzten im Beurteilungszeitraum zu verschaffen. Die derzei tige unmittelbare Vorgesetzte soll vor der Erstellung ihres Beurteilungsbeitra ges mit der Beamtin ein Gespräch über die Tätigkeiten, besondere Kenntnisse und Fähigkeiten der Beamtin, Fortbildung, ehrenamtliche Tätigkeiten sowie über sonstige fOr die Beurteilung wesentliche Tatsachen führen. Der Beurtei lungsbeitrag der unmittelbaren Vorgesetzten ist auf dem Dienstweg der Erstbeurteilerin zu zuleiten. 9.2.3 War die Beamtin während des Beurteilungszeitraums mehreren Erstbeurteile rinnen unterstellt, sollen die früher zuständigen Erstbeurteilerinnen beteiligt werden. 9.2.4 Nach Erstellung .sämtlicher Regelbeurteilungen legt die Erstbeurteilerin der Zweitbeurteilerin ihre Beurteilungsvorschläge mit sämtlichen Beurteilungsbei trägen der unmittelbaren Vorgesetzten vor. 9.2.5 Die Zweitbeurteilerin beurteilt die Beamtinnen nach Vorlage sämtlicher Erst beurteilungen. Von der Zweitbeurteilerin beabsichtigte Abweichungen sind mit der Erstbeurteilerin zu erörtern. Stimmt die Zweitbeurteilerin der Gesamtbeur teilung der Erstbeurteilerin nicht zu, hat sie eine eigene Gesamtwertung vor zunehmen und zu begründen. Mit der Unterschrift der Zweitbeurteilerin wird der Beurteilungsentwurf zur dienstlichen Beurteilung. 9.2.6 Die Verfahrensvorschriften gelten fOr Anlassbeurteilungen entsprechend. 1 0. Eröffnung und Besprechung 10.1 Die Beurteilung soll der Beurteilten in ihrem vollen Wortlaut von der Erstbeur teilerin eröffnet und mit ihr besprochen werden. Die Eröffnung und das Ergebnis der Besprechung sind aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen. Der Beurteilten ist eine Ausfertigung der dienstlichen Beurteilung auszuhändigen. 10.2 Kann die Beurteilung aufgrund längerfristiger Abwesenheit der beurteilten Be amtin, nicht eröffnet werden, so ist der Beamtin eine Kopie der Beurteilung, verbunden mit einem Angebot zu einem späteren Beurteilungsgespräch, zu übersenden. Die Übersendung der Beurteilung ist mit Begründung auf der Beurteilung zu vermerken. 10.3 Gegen die Beurteilung kann die Beamtin nach Bekanntgabe schriftlich Einwen dungen erheben und eine Änderung der Beurteilung beantragen (Gegenvorstel lung). Diese Gegenvorstellung mit der Entscheidung der Dienststelle ist wie die Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen. 1 1 . Geschäftsmäßige Behandlung der Beurteilungen Beurteilungen und ihre Entwürfe sind vertraulich zu behandeln. Sie sind nur für die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten und die zuständigen personalbearbeitenden Stellen bestimmt. Sie dürfen anderen Stellen nur zu gänglich gemacht werden, wenn diese ein berechtigtes Interesse an der Ein sichtnahme nachweisen und die Beamtin der Einsichtnahme zugestimmt hat. Den Interessenvertretungen sind die Ergebnisse der dienstlichen Beurteilun gen im Rahmen von Mitbestimmungsverfahren (z.B. Auswahlentscheidungen bei Beförderungen usw.) zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen richten sich die Auskunft und die Einsichtnahme nach den Vorschriften des Personalakten rechts. 1 2. Inkrafttreten Diese Richtlinien treten am 0 1 . 1 1 .2 0 1 1 in Kraft. Die Richtlinien des Ministeri ums für Umwelt, Energie und Verkehr vom 31.07.1996 sowie die in den nach geordneten Dienststellen in Kraft gesetzten Richtlinien sind nicht mehr anzu wenden. SAARLAND Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr Saarbrücken, (Ort), (Datum Dienstliche Beurteilung o Regelbeurteilung Stichtag: I. Personalangaben D Anlassbeurteilung Grund: Name: Vorname: Geburtsdatum: Amtsbezeichnung: Dienststelle: Organisationseinheit: Funktion: schwerbehindert: D nein. D ia GdB: Das Gespräch der Schwerbehindertenvertretung mit der Zweitbeurteilerin oder dem Zweitbeurteiler wurde im Einvernehmen mit der oder dem Beurteilten nach den Integ rationsrichtlinien D geführt. D nicht geführt. Beurteilungszeitraum: Dienstliche Tätigkeit im Beurteilungszeitraum: Der Erstbeurteilerin oder dem Erstbeurteiler unterstellt seit: )1J:\KHEIL\TEXT\BEAMTE\BRL 2011\Formblatl BRL Original.doc 11. Leistungsbeurteilung Leistungsmerkmale 1 11.1 Arbeitsmenge DUmfang der geleisteten Arbeit unter Berücksichtigung des jeweiligen Schwierigkeitsgrades 11.2 Arbeitsqualität D Grad der Sorgfalt, Gründlichkeit und Verwendbarkeit der Arbeitsergebnisse; Beachtung von Vorschriften, Termin- und FormQerechtiQkeit; Wirtschaftlichkeit 11.3 Arbeitsweise Systematische Arbeitsplanung und rationelle AufgabenerleDdigung; Eigenständigkeit des Handeins; Vertretung des Verantwortungsbereiehs; Zusammenarbeit; bürgerfreundliches Verhalten Summe der in Abschnitt 11 erreichten Beurteilung dividiert durch die Zahl der Beurteilungsmerkmale: 111. Befähigungsbeurteilung Befähigungsmerkmale 1 111.1 Fachkompetenz DFähigkeit, umfassende und aktuelle Fachkenntnisse zielorientiert in die Aufgabenerledigung einzubringen 111.2 Denk- und Urteilsvermögen D Fähigkeit, Sachverhalte und Probleme zu analysieren, daraus die richtigen SchlOsse zu ziehen und ein zutreffendes Urteil zu bilden 111.3 Auffassungsgabe DFähigkeit, Sachverhalte und Sachzusammenhänge schnell, richtig und vollständig aufzunehmen und zu verstehen 111.4 Einfallsreichtum DFähigkeit, eigene konstruktive Ideen und Vorschläge in die Arbeit einzubringen 111.5 Schriftliches Ausdrucksvermögen D Fähigkeit, schriftliche Gedanken und Sachverhalte übersichtlich, treffsicher und für die Adressaten verständlich darzuleIgen 111.6 Mündliches Ausdrucksvermögen DFähigkeit, mündliche Gedanken und Sachverhalte flüssig, treffsicher und verständlich darzuleQen 111.7 Initiative D Fähigkeit, aus eigenem Antrieb neue Aufgaben in Angriff zu nehmen und sich tor deren Verwirklichung nachhaltig einzusetzen 111.8 Selbständigkeit DFähigkeit, selbständig zu handeln und zu entscheiden 111.9 Entschlusskraft DFähigkeit, eine klare Entscheidung schnell und sicher zu treffen Formblatt BRL 2011 2 2 3 4 5 D D D D D D D D D D D D 3 = 2 3 4 5 D D D D D D D D D D D D D D D D D D D D D D D D D D D D D D D D D D D D \W:\KHEILITEXnBEAMTE\BRL 2011\Formblatt BRL Original.doc 111.1 0 Verantwortungsbewusstsein und - D bereitschaft Fähigkeit, sich der Tragweite und der Bedeutung von Entscheidungen bewusst zu sein; Bereitschaft, innerhalb der Zuständigkeit Verantwortung zu übernehmen 111.1 1 Belastbarkeit D Fähigkeit, auch bei Auftreten von Schwierigkeiten und unter Zeitdruck den Anforderungen und Belastungen im Tätigkeitsbereich gewachsen zu sein 111.1 2 Organisationsfähigkeit D Fähigkeit, vorausschauend zu planen, Arbeitsabläufe rationell und zielgerecht vorzubereiten, zu koordinieren und durchzuIOhren 111.1 3 Verhandlungsgeschick D Fähigkeit, ein angestrebtes Verhandlungsziel durch methodische GesprächsfOhrung sowie individuelles EinfOhlungsvermögen in angemessener Zeit zu erreichen 111.1 4 Dienstliche Fortbildung D Bereitschaft, an dienstlichen Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen, um Kenntnisse und Fähigkeiten weiter zu entwickeln und sich zu qualifizieren Summe der in Abschnitt 111 erreichten Beurteilung dividiert durch die Zahl der Beurteilungsmerkmale: IV. Dienstliches Verhalten IV. 1 als Mitarbeiterin oder als Mitarbeiter Verhaltensmerkmale 1 IV.1.1 Verhalten als Mitarbeiterin oder MitDarbeiter Maß an Bereitschaft zur Zusammenarbeit und EinordnunQ IV.1.2 Beratung der oder des Vorgesetzten· Dund Zuarbeit Fähigkeit und Bereitschaft, die Vorgesetzten bei der Lösung der Qestellten AufQaben zu beraten IV.1.3 Verhalten in Mitarbeiter- und . Dienstbesprechungen DFähigkeit und Bereitschaft, den Arbeitsanteil anderer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu berücksichtigen, zu bewerten und eine harmonische Zusammenarbeit anzustreben IV.1 .4 Verhalten zu Gleichgeordneten DHilfsbereitschaft, Kollegialität Summe der in Abschnitt IV.1 erreichten Beurteilung dividiert durch die Zahl der Beurteilungsmerkmale: Formblatt BRL 2011 3 D D D D D D D D D D D D D D D D D D D D : 14 = 2 3 4 5 D D D D D D D D D D D D D D D D 4 = �:\KHEIL\TEXnBEAMTEIBRL 2011IFormbiatt BRL Orlginal.doc IV.2 als Vorgesetzte oder Vorgesetzter (nur austollen, soweit Vorgesetztenfunktio nen ausgeübt werden) . Verhaltensmerkmale 1 IV.2.1 Verhalten als Vorgesetzte oder als DVorgesetzter Fähigkeit, die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter richtig einzu· schätzen, einzusetzen, zu 10hren und zu fördern IV.2.2 Gewährleistung des selbständigen Handeins und Entscheidens der MitarbeiDterinnen und Mitarbeiter im Rahmen der gegebenen Zuständigkeit Fähigkeit und Bereitschaft Aufgaben zu delegieren und Tä· tinkeiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu koordinieren IV.2.3 Festlegung der Einzelziele D Fähigkeit, eindeutige Ziele zu setzen und klare Anweisungen zu geben; Überzeugungskraft, Durchsetzungsvermögen IV.2.4 Führen von Mitarbeiter- und DienstDbesprechungen Fähigkeit und Bereitschaft zum Teamwork; Berücksichtigung der Arbeitsanteile der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter IV.2.5 Verhalten zu Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern DFähigkeit und Bereitschaft, die Belange der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu beachten und ein verantwortungsvolles Verhältnis zu schaffen IV.2.6 Information der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter DFähigkeit und Bereitschaft, die Mitarbeiterinnen und Mitarbei· ter im Rahmen der gestellten Aufgaben umfassend zu infor· mieren IV.2.7 Ausübung der Dienstaufsicht und Erfolgskontrolle DFähigkeit und Bereitschaft, das Verwaltungsinteresse und die Belange der unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gegeneinander abzuwägen und sachgerecht zu entscheiden sowie diese Entscheidung nach außen zu vertreten IV.2.8 Förderung der Mitarbeiterinnen und DMitarbeiter Fähigkeit und Bereitschaft, sich für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einzusetzen Summe der in Abschnitt IV.2 erreichten Beurteilung dividiert durch die Zahl der Beurteilungsmerkmale: Formblatt BRL 2011 4 2 3 4 5 D D D D D D D D D D D D D D D D D D D D D D D D D D D D D D D D 8= �:\KHEIL\TEX1\BEAMTE\BRL 2011\Formblatt BRL Original.doc V. Begründung für den Verzicht auf die Bewertung von Beurtei lungsmerkmalen VI. Besondere Fähigkeiten und Kenntnisse besondere Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen -z. B. Spezialkenntnisse, die dienstlich verwendet werden, Aus- und Fortbildung von Nachwuchskräften- sowie sonstige, die Beurteilung wesentlich beeinflussende Umstän de, z.B. Wechsel des Arbeitsgebietes.. VII. Gesamtbeurteilung Nach dem Beurteilungsmaßstab 1 = übertrifft die Anforderungen in außergewöhnlichem Maße 2 = übertrifft die Anforderungen erheblich 3 = entspricht voll den Anforderungen 4 = entspricht noch den Anforderungen mit Einschränkungen 5 = entspricht den Anforderungen nicht wird die Beurteilung mit folgender Gesamtbeurteilung abgeschlossen: Gesamtbeurteilung 1 2 3 Vorschlag der Erstbeurteilerin oder des ErstD D Dbeurteilers Abschlussbeurteilung der Zweitbeurteilerin D D Doder des Zweitbeurteilers Formblatt BRL 2011 5 4 5 D D D D \9f:IKHEILITEXnBEAMTEIBRL 20111Foltllblatt BRL Original.doc VIII. Begründung der abweichenden Beurteilung der Zweitbeurteile rin oder des Zweitbeurteilers IX. Verwendungsvorschlag der Erstbeurteilerin oder des Erstbeur teilers , , (Ort), (Datum) (Ort), (Datum) (Erstbeurteiler/ln) (Zweitbeurteiler/ln) X. Wünsche der Beamtin oder des Beamten zur weiteren Verwen dung XI. Eröffnung Die vorstehende Beurteilung ist mir bekanntgegeben worden. Ihr Inhalt wurde mit mir besprochen. Eine Durchschrift der Beurteilung wurde mir ausgehändigt. Mit der Bekanntgabe bin ich einverstanden an: • den Personalrat 0 ja • die Frauenbeauftragte 0 ja • die Schwerbehindertenvertretung 0 ja , (Ort), (Datum) o nein o nein o nein (Unterschrift der oder des Beurteilten) Formblatt BRL 2011 (Unterschrift der oder des Eröffnenden) .,.