Zum Inhalt springen
JunodaJunoda
VerwaltungsvorschriftenMinisterpräsidentin und StaatskanzleiRichtlinien über die Förderung ausländischer Studierender an den Hochschulen des Saarlandes

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Richtlinien über die Förderung ausländischer Studierender an den Hochschulen des Saarlandes

Ministerpräsidentin und Staatskanzlei · vom 1985-12-02

Für diese Vorschrift wurde keine §/Artikel-Gliederung sicher erkannt — der Text steht unten als Fließtext, ohne die sonst übliche Absatz-Feingliederung.

Richtlinien über die Förderung ausländischer Studierender an den Hochschulen des Saarlandes Vom 2. Dezember 1985 (GMBl. Saar 1986 S. 10) I. Allgemeines Die Mittel, die nach diesen Richtlinien – ohne Rechtsanspruch vergeben werden, sollen geeigneten ausländischen Studenten für das Studium an der Universität, der Fachhochschule, der Musikhochschule des Saarlandes und an den Studienkollegs, die zum Studium an der Universität und der Fachhochschule des Saarlandes vorbereiten, zur Verfügung gestellt werden. II. Personenkreis Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel können ausländische Studierende gefördert werden, die 1. vom Vergabeausschuß vorgeschlagen werden (freie Bewerber), 2. von anerkannten Institutionen bereits im Heimatland ausgewählt wurden (empfohlene Bewerber). III. Voraussetzungen Es können nur ausländische Studenten gefördert werden, die die notwendigen Eignungsvoraussetzungen erfüllen. Freie Bewerber können gefördert werden, wenn sie fachlich qualifiziert sind und in der Regel mindestens zwei Semester an der Universität, der Fachhochschule oder der Musikhochschule des Saarlandes studiert oder ein Halbjahr an einem Studienkolleg absolviert haben. Der Nachweis der fachlichen Qualifikation und eines erfolgreich begonnenen Studiums wird erbracht durch Studienzeugnisse und durch Empfehlungen von zwei Professoren bzw. Dozenten der Studienkollegs. Für eine Aufnahme in die Förderung kann auch die Bedürftigkeit des Bewerbers berücksichtigt werden, soweit eine Beurteilung der Situation des Bewerbers auf Grund seiner Angaben möglich ist. Empfohlene Bewerber können gefördert werden, wenn sie besonders qualifiziert sind, sie mindestens zwei Jahren erfolgreich studieren, über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen und von der Heimathochschule für das Stipendium empfohlen werden. Bei Vergabe des Stipendiums soll möglichst nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit verfahren werden. Studierende in einem Aufbaustudiengang können nur dann gefördert werden, wenn sie seit mindestens einem Semester an der Universität des Saarlandes für einen Aufbaustudiengang eingeschrieben sind. Das Stipendium kann dem Stipendiaten aberkannt werden, wenn sein persönliches Verhalten oder unzureichende Studienleistungen dies notwendig machen sollten. Bewerber aus Entwicklungsländern haben eine Erklärung abzugeben, daß sie nach abgeschlossener Ausbildung in ihr Heimatland zurückkehren. In besonders gelagerten Fällen kann von dieser Erklärung abgesehen werden; die Entscheidung trifft der Minister für Kultus, Bildung und Wissenschaft nach Anhörung des Vergabeausschusses. Als Studierende aus Entwicklungsländern sind die ausländischen Studierenden anzusehen, deren Land in dem Verzeichnis der Entwicklungsländer der OECD aufgeführt ist. IV. Höhe der Förderung Die Förderung umfaßt: a) das monatliche Stipendium, das auch während der Semesterferien gezahlt werden kann. Die Förderung richtet sich bei freien Bewerbern nach dem jeweils geltenden BaföG-Höchstsatz und bei empfohlenen Bewerbern nach dem jeweils üblichen DAAD-Förderungssatz. Die Mindesthöhe beträgt sowohl für die freien als auch für die empfohlenen Bewerber 400 DM monatlich. b) eine einmalige Beihilfe bei Vorliegen einer unverschuldeten Notlage im Rahmen der zur Verfügung stehenden Stipendienmittel. V. Dauer der Förderung Die Förderung kann während der gesamten Studienzeit bis zu der für die jeweilige Studienrichtung vorgesehenen Abschlussprüfung gewährt werden. Besonders qualifizierte Bewerber können auch für ein Aufbaustudium oder bis zur Promotion gefördert werden. Die Förderungshöchstdauer beträgt 12 Monate; in begründeten Fällen kann sie um 6 Monate verlängert werden. Im Rahmen der Förderungshöchstdauer können Stipendien für kürzere Zeiträume gewährt werden. VI. Verfahren Bewerber haben den Antrag auf Gewährung eines Stipendiums auf vorgeschriebenem Formblatt mit den erforderlichen Unterlagen in zweifacher Ausfertigung an das Akademische Auslandsamt der Universität des Saarlandes zu richten. die Auswahl der Bewerber wird von einem von der Universität des Saarlandes eingerichteten Vergabeausschuß vorgenommen, dem auch je ein Vertreter der Fachhochschule, der Musikhochschule des Saarlandes und der CarlDuisberg-Gesellschaft e. V. – Landesstelle Saarland – angehören. Die Bewilligung der Stipendien wird vom Minister für Kultus, Bildung und Wissenschaft ausgesprochen; sie wird dem Stipendiaten schriftlich mitgeteilt. Die Universität, die Musikhochschule, die Fachhochschule des Saarlandes und die CarlDuisberg-Gesellschaft e. V. – Landesstelle Saarland – werden von den bewilligten Stipendien in Kenntnis gesetzt. Die Stipendien werden in der Regel innerhalb eines Haushaltsjahres bewilligt und müssen für jedes Jahr neu beantragt werden.


Richtlinien über die Förderung ausländischer Studierender an den Hochschulen des SaarlandesKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen