"Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für ""Freiwillige Ganztagsschulen"""
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Richtlinien 242 Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für „Freiwillige Ganztagsschulen“ Vom 29. Mai 2008 Az.: S 1 1. Zuwendungszweck, Gegenstand und Rechtsgrundlage der Förderung Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien sowie gemäß §§ 23, 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) und den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV) Zuwendungen für Bildungs- und Betreuungsprojekte an Schulen, die den Voraussetzungen des Förderprogramms „Freiwillige Ganztagsschulen“ vom 28. Juni 2002 (GMBl. Saar S. 98) oder des Förderprogramms „Freiwillige Ganztagsschule plus“ vom 29. Mai 2008 (Amtsbl. S. 1075) entsprechen. Damit soll an diesen Schulen die Qualität der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote für Schülerinnen und Schüler im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten sichergestellt werden. Ein Anspruch auf Gewährung der Förderung besteht nicht; die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2. Zuwendungsempfänger Die Zuwendung wird Trägern von ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangeboten i. S. der unter Nummer 1 genannten Förderprogramme gewährt. Diese können Schulträger, Träger der öffentlichen oder anerkannte Träger der freien Jugendhilfe sowie geeignete rechtsfähige Vereinigungen sein. 3. Zuwendungsvoraussetzungen Bildungs- und Betreuungsmaßnahmen an Freiwilligen Ganztagsschulen werden gefördert, wenn sie den Vorgaben der unter Nummer 1 genannten Förderprogramme entsprechen. Ausnahmeregelungen sind in besonders begründeten Einzelfällen möglich. 4. Förder-, Finanzierungsart und Form der Zuwendung 4.1 Förderart Projektförderung 4.2 Finanzierungsart Teilfinanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben im Wege der Festbetragsfinanzierung betreffend der in den Nummern 5.1 und 5.2 geregelten Personalkostenzuwendungen und Teilfinanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben im Wege der Fehlbedarfsfinanzierung für Projekte mit außerschulischen Kooperationspartnern gemäß Nummer 5.3. 4.3 Form der Zuwendung Nicht rückzahlbare Zuweisung bzw. nicht rückzahlbarer Zuschuss 4.4 Bemessungsgrundlage und zuständige Bewilligungsbehörde 4.4.1 Die Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn und soweit die Bildungs- und Betreuungsmaßnahme ohne die Zuwendung nicht finanziert werden kann. 4.4.2 Als zuwendungsfähige Ausgaben werden Personalkosten des Trägers für das in der Einrichtung eingesetzte Personal anerkannt, soweit dieses den Anforderungen der unter Nummer 1 genannten Förderprogramme entspricht. Darüber hinaus kann eine Overheadpauschale in Höhe von 10 v. H. des Zuwendungsbetrages als Ausgabe geltend gemacht werden. 4.4.3 Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Bildung, Familie, Frauen und Kultur. 4.4.4 Die Personalkosten sind durch Belege bei der Schlussverwendung nachzuweisen. 4.4.5 Sollten sich Änderungen (zusätzliche Gruppe/ Gruppenschließung) während des laufenden Schuljahres ergeben, sind diese unverzüglich dem Zuschussgeber mitzuteilen, damit die Möglichkeit besteht, eine anteilmäßige Nachbewilligung zu gewähren oder den Zuschussbetrag anteilmäßig zu reduzieren. 4.4.6 Die Bewilligungsbehörde kann nach den Grundsätzen der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel gemäß § 7 LHO die Anerkennung der zuwendungsfähigen Ausgaben auf die nach behördlichem Ermessen notwendigen Ausgaben beschränken. 4.4.7 Nicht anerkennungsfähig sind Ausgaben für die Bereitstellung, Ausstattung und Bewirtschaftung von Räumen, da der Schulträger Sachkostenträger der Freiwilligen Ganztagsschule ist. 4.4.8 Ausgaben und Einnahmen für das Mittagessen und ggf. sonstige Verpflegung bleiben außer Ansatz. 4.4.9 Die Berechnung der Anzahl der zuwendungsfähigen Gruppen ist unter Nummer 6 des Förderprogramms „Freiwillige Ganztagsschulen“ vom 28. Juni 2002 und unter Nummer 9 des Förderprogramms „Freiwillige Ganztagsschulen plus“ vom 29. Mai 2008 geregelt. 5. Höhe der Zuwendung Die Zuwendung beträgt je zuwendungsfähige Gruppe und Schuljahr: 5.1 nach dem Förderprogramm „Freiwillige Ganztagsschulen“ vom 28. Juni 2002 — wenn das Angebot grundsätzlich bis mindestens 14.00 Uhr dauert 2.500 Euro — wenn das Angebot grundsätzlich bis mindestens 16.00 Uhr dauert 5.000 Euro Amtsblatt des Saarlandes vom 19. Juni 2008 1075 5.2 nach dem Förderprogramm „Freiwillige Ganztagsschulen plus“ vom 29. Mai 2008 5.2.1 bei Modell 1 — Standard — — im Schuljahr 2008/2009 15.000 Euro — ab dem Schuljahr 2009/2010 20.000 Euro 5.2.2 bei Modell 2 — Ganztagsklasse — — im Schuljahr 2008/2009 15.000 Euro — ab dem Schuljahr 2009/2010 20.000 Euro 5.2.3 bei Modell 3 — Kooperationsmodell Schule-Jugendhilfe — 5.000 Euro 5.3 Projekte mit außerschulischen Partnern können auf der Grundlage eines gesonderten Antrages mit einem Betrag von bis zu 1.500 Euro pro Schuljahr und Gruppe gefördert werden. 6. Verfahren 6.1 Antrag 6.1.1 Anträge sind unter Vorlage eines Finanzierungsplans nach dem Muster der Anlage 1 sowie unter Beifügung der in dieser Anlage aufgeführten Unterlagen bis zum 15. September eines jeden Jahres für das kommende Schuljahr bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. 6.1.2 Soweit während des laufenden Schuljahres Veränderungen in der Gruppengröße oder der Anzahl der Gruppen stattfinden, können außerhalb der unter Nummer 6.1.1 genannten Frist Änderungsanträge gestellt werden, aus denen sich der Zeitpunkt der eingetretenen Änderung ergeben muss. Für die den Änderungsanträgen beizufügenden Unterlagen gilt Nummer 6.1.1 entsprechend. 6.2 Verwendungsnachweis Der Verwendungsnachweis ist nach dem Muster der Anlage 2 zu führen und spätestens bis zum 1. September nach Ablauf des geförderten Schuljahres vorzulegen. 6.3 Zu beachtende Vorschriften Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Rücknahme bzw. den Widerruf des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht nach diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind. 7. Inkrafttreten und Außerkrafttreten 7.1 Diese Richtlinien treten mit sofortiger Wirkung in Kraft. Zugleich treten die Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für „Freiwillige Ganztagsschulen“ vom 12. August 2002 außer Kraft. 7.2 Die Förderung der Angebote gemäß Nummer 5.1 endet für die 14.00-Uhr-Gruppen zum Schuljahresende 2008/2009 und für die 16.00-Uhr-Gruppen, vorbehaltlich der in Nummer 7.3 getroffenen Regelung, zum Schuljahresende 2009/2010. 7.3 In begründeten Einzelfällen kann die Schulaufsichtsbehörde eine Weiterführung der Förderung der 16-Uhr-Gruppen gemäß Nummer 5.1 gestatten. Saarbrücken, den 29. Mai 2008 Die Ministerin für Bildung, Familie, Frauen und Kultur Kramp-Karrenbauer II. Beschlüsse und Bekanntmachungen Bekanntmachungen 243 Förderprogramm „Freiwillige Ganztagsschulen plus“ im Saarland Vom 29. Mai 2008 Az.: S 1 1. Zielsetzung Die gesellschaftliche Entwicklung hat die Lebenswelt der Kinder verändert. Das zeigt sich insbesondere in der Veränderung der Familienstruktur. Die Wandlung im Bild der Familie ist gekennzeichnet durch den hohen Anteil von Familien mit Einzelkindern und die wachsende Zahl von Familien mit allein erziehendem Elternteil. Auch setzen viele Eltern nicht einseitig auf Familie oder Beruf, sondern wünschen sich die Vereinbarkeit beider Lebensbereiche. Für zahlreiche Frauen ist zudem die Erwerbstätigkeit — als Allein- oder Mitverdienende — eine ökonomische Notwendigkeit. Diese geänderte gesellschaftliche Realität macht in verstärktem Maße die Einrichtung von Ganztagsangeboten im Schulbereich erforderlich. Hierdurch sollen die Eltern in die Lage versetzt werden, ihre Kinder in einem verlässlichen zeitlichen Rahmen — ganztägig — in der Schule in guten Händen zu wissen. Dies gilt, abgesehen von 26 Schließtagen, auch für ein ganztägiges Bildungs- und Betreuungsangebot während der