Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für "Freiwillige Ganztagsschulen 2010"
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542 Amtsblatt des Saarlandes vom 8. Juli 2010 C. Amtliche Bekanntmachungen Bekanntmachungen von Gerichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 557 Bekanntmachungen von Liquidationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 558 Bekanntmachungen von Banken und Sparkassen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 558 Sonstige Bekanntmachungen ● Bekanntmachung betreffend den Konzern- und Jahresabschluss der Landesbank Saar 2009 und den Jahresabschluss der Landesbausparkasse 2009 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 560 ● Bekanntmachung des Beschlusses über die Feststellung des Jahresabschlusses 2009 des Sparkassenzweckverbandes Neunkirchen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 560 Hinweise zum Amtsblatt des Saarlandes Teil I . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 563 A. Amtliche Texte Richtlinien 754 Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für „Freiwillige Ganztagsschulen 2010“ Vom 27. Mai 2010 1. Zuwendungszweck, Gegenstand und Rechtsgrundlage der Förderung Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien sowie gemäß §§ 23, 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) und den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV) Zuwendungen für Bildungs- und Betreuungsprojekte an Schulen, die den Voraussetzungen des Förderprogramms „Freiwillige Ganztagsschule 2010“ vom 27. Mai 2010 (Amtsbl. Teil II, S. 544) entsprechen. Damit soll an diesen Schulen die Qualität der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote für Schülerinnen und Schüler im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten sichergestellt werden. Ein Anspruch auf Gewährung der Förderung besteht nicht; die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2. Zuwendungsempfänger Die Zuwendung wird Trägern von ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangeboten im Sinne des unter Nummer 1 genannten Förderprogramms gewährt. Diese können Schulträger, Träger der öffentlichen oder anerkannte Träger der freien Jugendhilfe sowie geeignete rechtsfähige Vereinigungen sein. 3. Zuwendungsvoraussetzungen Bildungs- und Betreuungsmaßnahmen an Freiwilligen Ganztagsschulen werden gefördert, wenn sie den Vorgaben des unter Nummer 1 genannten Förderprogramms entsprechen. Ausnahmeregelungen sind in besonders begründeten Einzelfällen möglich. 4. Förder-, Finanzierungsart und Form der Zuwendung 4.1 Förderart Projektförderung 4.2 Finanzierungsart Finanzierung bzw. Teilfinanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben im Wege der Festbetragsfinanzierung betreffend der in den Nummern 5.1 bis 5.3 und 6.1. bis 6.3 geregelten Personalkostenzuwendungen und Finanzierung bzw. Teilfinanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben im Wege der Fehlbedarfsfinanzierung für Projekte mit außerschulischen Kooperationspartnern gemäß Nummer 6.4. 4.3 Form der Zuwendung Nicht rückzahlbare Zuweisung bzw. nicht rückzahlbarer Zuschuss 4.4 Bemessungsgrundlage und zuständige Bewilligungsbehörde 4.4.1 Die Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn und soweit die Bildungs- und Betreuungsmaßnahme ohne die Zuwendung nicht finanziert werden kann. 4.4.2 Als zuwendungsfähige Ausgaben werden Personalkosten des Trägers für das in der Einrichtung eingesetzte Personal anerkannt, soweit Amtsblatt des Saarlandes vom 8. Juli 2010 543 dieses den Anforderungen des unter Nummer 1 genannten Förderprogramms entspricht. Bis zu 10 v. H. des Zuwendungsbetrages gemäß Nummer 5 können darüber hinaus als Ausgabe für Gemeinkosten pauschal geltend gemacht werden. Bei Vorlage eines entsprechenden Verwendungsnachweises können Gemeinkosten in Höhe von bis zu 20 v. H. des Zuwendungsbetrages gemäß Nummer 5 als Ausgabe geltend gemacht werden. Für pädagogische Maßnahmen und pädagogische Materialien können bei Vorlage eines entsprechenden Verwendungsnachweises bis zu 10 % des Zuwendungsbetrages gemäß Nummer 6.1 – 6.3 pro belegtem Angebotsplatz geltend gemacht werden. 4.4.3 Kosten für Projekte mit außerschulischen Partnern sind im Rahmen der Zuwendung gemäß Nummer 6.4 bis zu einer Höhe von 75 Euro pro belegtem Angebotsplatz geltend zu machen. Außerschulische Partner können sein: Sportvereine, kulturelle und ökologische Vereine oder besonders geprüfte Einzelpersonen, die sportliche, kulturelle und ökologische Projekte durchführen können. Der Maßnahmeträger kann kein außerschulischer Partner sein und dessen Betreuungspersonal kann nicht als Einzelperson in einem Projekt eingesetzt werden. Zeitumfang pro Projekt: mindestens 10 Zeitstunden Teilnehmerzahl pro Projekt: mindestens 10 Schüler/innen Anerkennungsfähige Honorarkosten: bis zu 30 Euro pro Zeitstunde Anerkennungsfähige Sach- bzw. Materialkosten: maximal 40 % der Projektkosten pro Schuljahr Nicht verbrauchte Materialien und Gebrauchsgegenstände gehen nach Ablauf des Projektes in das Eigentum der Schule über und Gebrauchsgegenstände sind vom Schulträger zu inventarisieren. 4.4.3 Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Bildung. 4.4.4 Die Personalkosten und Projektkosten mit außerschulischen Partnern sind durch Belege bei der Schlussverwendung nachzuweisen. 4.4.5 Sollten sich Änderungen (z. B. Gruppenschließung) während des laufenden Schuljahres ergeben, sind diese unverzüglich der Bewilligungsbehörde mitzuteilen. Diese kann den Zuschussbetrag entsprechend anpassen. 4.4.6 Die Bewilligungsbehörde kann nach den Grundsätzen der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel gemäß § 7 LHO die Anerkennung der zuwendungsfähigen Ausgaben auf die nach behördlichem Ermessen notwendigen Ausgaben beschränken. 4.4.7 Nicht anerkennungsfähig sind Ausgaben für die Bereitstellung, Ausstattung und Bewirtschaftung von Räumen. Diese obliegen dem Schulträger als Sachkostenträger der Freiwilligen Ganztagsschule. 4.4.8 Ausgaben und Einnahmen für das Mittagessen und ggf. sonstige Verpflegung bleiben unberücksichtigt. 4.4.9 Die Berechnung der Anzahl der zuwendungsfähigen Gruppen ist unter Nummer 9 des Förderprogramms „Freiwillige Ganztagsschulen 2010 “ vom 27. Mai 2010 geregelt. 5. Höhe der Zuwendung pro Gruppe Die Zuwendung beträgt je zuwendungsfähige Gruppe und Schuljahr 5.1 bei Modell 1 — Standard — 20.000 Euro 5.2 bei Modell 2 — Ganztagsklasse — 20.000 Euro 5.3 bei Modell 3 — Kooperationsmodell Schule-Jugendhilfe — 5.000 Euro. 6. Höhe der Zuwendung pro belegtem Angebotsplatz Zusätzlich zu der unter Ziffer 5 gewährten Zuwendung wird eine Zuwendung pro belegtem Angebotsplatz und Schuljahr in folgender Höhe gewährt 6.1 bei Modell 1 — Standard 440 Euro 6.2 bei Modell 2 — Ganztagsklasse — 440 Euro 6.3 bei Modell 3 — Kooperationsmodell Schule-Jugendhilfe — 660 Euro 6.4 für Projekte mit außerschulischen Partnern für Modell 1, 2 und 3 75 Euro. 7. Verfahren 7.1 Antrag 7.1.1 Anträge sind unter Vorlage eines Finanzierungsplans nach dem Muster der Anlage 1 sowie unter Beifügung der in der Anlage 1 aufgeführten Unterlagen für das Schuljahr 2010/2011 bis zum 15. September 2010 bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. 7.1.2 Soweit während eines laufenden Schuljahres Veränderungen in der Gruppengröße oder der Anzahl der Gruppen stattfinden, können außerhalb der unter Nummer 7.1.1 genannten Frist Änderungsanträge gestellt werden, aus denen sich der Zeitpunkt der eingetretenen Änderung ergeben muss. Für die den Änderungsanträgen beizufügenden Unterlagen gilt Nummer 7.1.1 entsprechend. 544 Amtsblatt des Saarlandes vom 8. Juli 2010 7.2 Verwendungsnachweis Der Verwendungsnachweis ist nach dem Muster der Anlage 2 zu führen und nach Ablauf des geförderten Schuljahres spätestens bis zum 1. Oktober vorzulegen. 7.3 Zu beachtende Vorschriften Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Rücknahme bzw. den Widerruf des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht nach diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind. 8. Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Richtlinien treten am 1. August 2010 in Kraft. Zugleich treten die Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für „Freiwillige Ganztagsschulen plus“ vom 29. Mai 2008 außer Kraft. Saarbrücken, den 27. Mai 2010 Der Minister für Bildung Kessler 755 Förderprogramm „Freiwillige Ganztagsschulen 2010“ im Saarland Vom 27. Mai 2010 1. Zielsetzung Die gesellschaftliche Entwicklung hat die Lebenswelt der Kinder verändert. Das zeigt sich insbesondere in der Veränderung der Familienstruktur. Die Wandlung im Bild der Familie ist gekennzeichnet durch den hohen Anteil von Familien mit Einzelkindern und die wachsende Zahl von Familien mit allein erziehendem Elternteil. Auch setzen viele Eltern nicht einseitig auf Familie oder Beruf, sondern wünschen sich die Vereinbarkeit beider Lebensbereiche. Für zahlreiche Frauen ist zudem die Erwerbstätigkeit — als Allein- oder Mitverdienende — eine ökonomische Notwendigkeit. Diese geänderte gesellschaftliche Realität macht in verstärktem Maße die Einrichtung von Ganztagsangeboten im Schulbereich erforderlich. Hierdurch sollen die Eltern in die Lage versetzt werden, ihre Kinder in einem verlässlichen zeitlichen Rahmen ganztägig in der Schule in guten Händen zu wissen. Dies gilt, abgesehen von 26 Schließtagen, auch für ein ganztägiges Bildungs- und Betreuungsangebot während der Schulferien. Mit diesen Angeboten ist es Eltern möglich, ihre familiären und beruflichen Pflichten besser miteinander zu verbinden. Das Zusammenspiel von Bildung, Erziehung und Betreuung am Lern- und Lebensort Schule bietet darüber hinaus zusätzliche pädagogische Chancen für die Förderung von Schülern und Schülerinnen. Bestandteile des Angebotes sind u. a. eine warme Mittagsverpflegung, die Hausaufgabenbetreuung sowie sportliche, musische und soziale Aktivitäten. Das Angebot kann durch die Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern ergänzt und unterstützt werden. Ganztagsangebote mit ihrem Bildungs- und Betreuungsangebot in der Schule sind eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe und werden daher von der saarländischen Landesregierung, mit Ausnahme der Ferienbetreuung, für das Schuljahr 2010/2011 beitragsfrei gestellt. Ein Element bei der Verwirklichung solcher Ganztagsangebote ist die Freiwillige Ganztagsschule. Deshalb unterstützt die saarländische Landesregierung im Zusammenwirken mit den Schulträgern, den öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe sowie sonstigen, zur Mitarbeit bereiten gesellschaftlichen Kräften die Einrichtung solcher Angebote mit einem Förderprogramm. Das Förderprogramm „Freiwillige Ganztagsschulen 2010“ gilt für die allgemein bildenden Schulen bis einschließlich Klassenstufe 10. 2. Trägerschaft 2.1 Maßnahmenträger Träger der Bildungs- und Betreuungsangebote an Freiwilligen Ganztagsschulen können Schulträger, Träger der öffentlichen oder anerkannte Träger der freien Jugendhilfe sowie geeignete rechtsfähige Vereinigungen sein. 2.2 Sachkostenträger Der Schulträger ist Sachkostenträger. 3. Allgemeine Voraussetzungen 3.1 Teilnahme Das ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebot an Freiwilligen Ganztagsschulen ist eine schulische Veranstaltung. Die Teilnahme hieran ist freiwillig. Aus Gründen der Planungssicherheit ist es allerdings erforderlich, dass die Teilnahme für das Schuljahr verbindlich zwischen den Erziehungsberechtigten der betreuten Schüler und Schülerinnen, der Schule und dem Maßnahmeträger vereinbart wird. Die täglichen Anwesenheitszeiten sind zu dokumentieren. Die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Der Bedarf an einem Angebot auf der Basis dieses Förderprogramms wird von der jeweiligen Schulleitung ermittelt. Schulträger und Schulkonferenz entscheiden gemeinsam über die Einrichtung des Angebots und die Maßnahmeträgerschaft. Aufgrund dieser Entscheidung beantragt der Schulträger bei der Schulaufsichtsbehörde die entsprechende Bewilligung. Bei der Einrichtung von Ganztagsklassen (Modell 2) ist zudem die Zustimmung der Gesamtkonferenz erforderlich.