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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Bildung und KulturRichtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Freiwillige Ganztagsschulen im Saarland (Richtlinien FGTS)

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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Freiwillige Ganztagsschulen im Saarland (Richtlinien FGTS)

Ministerium für Bildung und Kultur · vom 2022-08-01

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139 Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Freiwillige Ganztagsschulen im Saarland (Richtlinien FGTS) Vom 10. Mai 2022 1. Zuwendungszweck, Gegenstand und Rechtsgrundlage der Förderung Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien sowie gemäß §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung und den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften Zuwendungen für Bildungs- und Betreuungsprojekte an Schulen, die den Voraussetzungen des „Förderprogramms Freiwillige Ganztagsschulen im Saarland“ vom 30. Januar 2013 (Amtsbl. II S. 131), zuletzt geändert durch Erlass vom 14. März 2019 (Amtsbl. I S. 307), in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Damit soll an diesen Schulen die Qualität der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote für Schülerinnen und Schüler im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten sichergestellt werden. Ein Anspruch auf Gewährung der Förderung besteht nicht; die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2. Zuwendungsempfänger Die Zuwendung wird Trägern von ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangeboten im Sinne des unter Nummer 1 genannten Förderprogramms gewährt. Diese können Schulträger, Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder anerkannte Träger der freien Jugendhilfe sowie geeignete rechtsfähige Vereinigungen sein. 3. Zuwendungsvoraussetzungen Bildungs- und Betreuungsmaßnahmen an Freiwilligen Ganztagsschulen werden gefördert, wenn sie den Vorgaben des unter Nummer 1 genannten Förderprogramms entsprechen. Ausnahmeregelungen sind in besonders begründeten Einzelfällen möglich. 4. Förder-, Finanzierungsart und Form der Zuwendung 4.1 Förderart Projektförderung 4.2 Finanzierungsart In der Regel erfolgt eine Teilfinanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben im Wege der Fehlbedarfsfinanzierung. 4.3 Form der Zuwendung Nicht rückzahlbare Zuweisung beziehungsweise nicht rückzahlbarer Zuschuss. 4.4 Bemessungsgrundlage 4.4.1 Die Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn und soweit die Bildungs- und Betreuungsmaßnahme ohne die Zuwendung nicht finanziert werden kann. 4.4.2 Als zuwendungsfähige Ausgaben werden Personalkosten des Trägers für das in der Einrichtung eingesetzte Personal anerkannt, soweit dieses den Anforderungen des unter Nummer 1 genannten Förderprogramms entspricht. Bis zu 10 Prozent der Personalkosten können als Ausgaben für Gemeinkosten pauschal geltend gemacht werden. 4.4.3 Kosten für Projekte mit außerschulischen Partnern können im Rahmen der Zuwendung gemäß Nummer 5.3 bis zu einer Höhe von 1 000 Euro pro Gruppe mit langem Angebot geltend gemacht werden. Außerschulische Partner können sein: Sportvereine, kulturelle und ökologische Vereine oder besonders geprüfte Einzelpersonen, die sportliche, kulturelle und ökologische Projekte durchführen können. Der Maßnahmeträger kann kein außerschulischer Partner sein und dessen Betreuungspersonal kann nicht als Einzelperson in einem Projekt eingesetzt werden. Zeitumfang pro Projekt: mindestens 10 Zeitstunden Teilnehmerzahl pro Projekt: mindestens 10 Schüler/-innen Anerkennungsfähige Honorarkosten: abhängig von Qualifikation und Art des Angebotes maximal 25 Euro pro Zeitstunde Anerkennungsfähige Sach- beziehungsweise Materialkosten: maximal 40 Prozent der Projektkosten pro Schuljahr (nicht anerkennungsfähig: Eintrittsgelder und Schülerfahrtkosten) Nicht verbrauchte Materialien und Gebrauchsgegenstände gehen nach Ablauf des Projektes in das Eigentum der Schule über. Gebrauchsgegenstände sind vom Schulträger zu inventarisieren. 4.4.4 Sollten sich Änderungen (zum Beispiel Gruppenschließung) während des laufenden Schuljahres ergeben, sind diese unverzüglich der Bewilligungsbehörde mitzuteilen. Diese kann den Zuschussbetrag entsprechend anpassen. 4.4.5 Die Bewilligungsbehörde kann nach den Grundsätzen der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel gemäß § 7 der Landeshaushaltsordnung die Anerkennung der zuwendungsfähigen Ausgaben auf die nach behördlichem Ermessen notwendigen Ausgaben beschränken. 4.4.6 Nicht anerkennungsfähig sind Ausgaben für die Bereitstellung, Ausstattung und Bewirtschaftung von Räumen. Diese obliegen dem Schulträger als Sachkostenträger der Freiwilligen Ganztagsschule. 4.4.7 Ausgaben und Einnahmen für das Mittagessen und gegebenenfalls sonstige Verpflegung bleiben unberücksichtigt. 4.4.8 Die Berechnung der Anzahl der zuwendungsfähigen Gruppen ist unter den Nummern 5.1.2 und 5.2.2 des „Förderprogramms Freiwillige Ganztagsschulen im Saarland“ vom 30. Januar 2013 (Amtsbl. II S. 131), zuletzt geändert durch Erlass vom 14. März 2019 (Amtsbl. I S. 307), in der jeweils geltenden Fassung geregelt. 5. Zuwendungen 5.1 Zuwendungen pro Gruppe Je zuwendungsfähige Gruppe und Schuljahr wird schulformbezogen maximal folgende Zuwendung gewährt: 5.1.1 Standardmodell 5.1.1.1 Grundschulen Für eine Gruppe im Sinne eines kurzen Angebotes: — im Schuljahr 2022/2023: bis zu 19 300 Euro — im Schuljahr 2023/2024: bis zu 20 100 Euro — ab dem Schuljahr 2024/2025: bis zu 20 900 Euro Für eine Gruppe im Sinne eines langen Angebotes: — im Schuljahr 2022/2023: bis zu 28 500 Euro — im Schuljahr 2023/2024: bis zu 29 600 Euro — ab dem Schuljahr 2024/2025: bis zu 30 900 Euro 5.1.1.2 Förderschulen 5.1.1.2.1 Förderschulen Lernen Für eine Gruppe im Sinne eines kurzen Angebotes: — im Schuljahr 2022/2023: bis zu 21 400 Euro — im Schuljahr 2023/2024: bis zu 22 200 Euro — ab dem Schuljahr 2024/2025: bis zu 23 000 Euro Für eine Gruppe im Sinne eines langen Angebotes: — im Schuljahr 2022/2023: bis zu 32 700 Euro — im Schuljahr 2023/2024: bis zu 33 800 Euro — ab dem Schuljahr 2024/2025: bis zu 35 000 Euro 5.1.1.2.2 Förderschule soziale und emotionale Entwicklung Für eine Gruppe im Sinne eines kurzen Angebotes: — im Schuljahr 2022/2023: bis zu 22 900 Euro — im Schuljahr 2023/2024: bis zu 23 700 Euro — ab dem Schuljahr 2024/2025: bis zu 24 500 Euro Für eine Gruppe im Sinne eines langen Angebotes: — im Schuljahr 2022/2023: bis zu 35 700 Euro — im Schuljahr 2023/2024: bis zu 36 800 Euro — ab dem Schuljahr 2024/2025: bis zu 38 000 Euro 5.1.1.3 Gemeinschaftsschulen und Gymnasien Für eine Gruppe im Sinne eines kurzen Angebotes: — im Schuljahr 2022/2023: bis zu 14 100 Euro — im Schuljahr 2023/2024: bis zu 14 700 Euro — ab dem Schuljahr 2024/2025: bis zu 15 300 Euro Für eine Gruppe im Sinne eines langen Angebotes: — im Schuljahr 2022/2023: bis zu 25 300 Euro — im Schuljahr 2023/2024: bis zu 26 300 Euro — ab dem Schuljahr 2024/2025: bis zu 27 500 Euro Die jeweilige Zuwendung muss zur Personalisierung des Angebotes und zur Abdeckung von Gemeinkosten verwendet werden. 5.1.2 Kooperationsmodell Schule – Jugendhilfe Die Personalkosten für das pädagogische Personal und die Personalkosten für das Hauswirtschaftspersonal – soweit dieses im Rahmen der Mittagsverpflegung eingesetzt ist – werden hinsichtlich des Landesanteils und hinsichtlich des Anteils des Gemeindeverbandes gemäß § 4 Absatz 1 der zwischen dem Ministerium für Bildung und Kultur und den Landkreisen bzw. dem Regionalverband Saarbrücken als Jugendhilfeträger geschlossenen Rahmenvereinbarungen für Kooperationsmodelle Schule – Jugendhilfe in der jeweils geltenden Fassung finanziert. Zusätzlich wird pro Gruppe eine Zuwendung des Landes in Höhe von bis zu 6 000 Euro pro Schuljahr gewährt. Die Zuwendung muss zur Personalisierung des Angebotes und zur Abdeckung von Gemeinkosten verwendet werden. 5.2 Ausgleich für nicht zuweisbare Lehrerwochenstunden Als Ausgleich für ausnahmsweise nicht zuweisbare Lehrerwochenstunden können die Maßnahmeträger standortbezogen zusätzliche Finanzmittel erhalten. 5.3 Ausgleich für Personalausfälle Als Ausgleich für Personalausfälle, z. B. durch Krankheit, Fortbildung u. a., können die Maßnahmeträger pro Gruppe eine Zuwendung in Höhe von bis zu 500 Euro pro Schuljahr erhalten. 5.4 Förderung von Projekten mit außerschulischen Partnern Pro Gruppe mit langem Angebot wird für Projekte mit außerschulischen Partnern eine Zuwendung bis zu einer Höhe von 1 000 Euro im Schuljahr gewährt. 6. Verfahren 6.1 Bewilligungsbehörde Bewilligungsbehörde ist die Schulaufsichtsbehörde. 6.2 Antrag 6.2.1 Anträge auf Zuwendungen pro Gruppe, auf Ausgleich für nicht zuweisbare Lehrerwochenstunden sowie Zuwendungen für Projekte mit außerschulischen Partnern sind unter Vorlage eines Finanzierungsplans nach den von der Schulaufsichtsbehörde zur Verfügung gestellten Mustern sowie unter Beifügung der dort aufgeführten Unterlagen für das jeweils folgende Schuljahr bis zum 15. April eines jeden Jahres bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. 6.2.2 Während eines laufenden Schuljahres können in der Regel keine weiteren Gruppen genehmigt werden. 6.3 Verwendungsnachweis Die Personalkosten und die Kosten für Projekte mit außerschulischen Partnern sind durch Belege bei der Schlussverwendung nachzuweisen. Der Verwendungsnachweis ist nach dem von der Schulaufsichtsbehörde zur Verfügung gestellten Muster zu führen und nach Ablauf des geförderten Schuljahres spätestens bis zum 15. September vorzulegen. Die Kosten für Projekte mit außerschulischen Partnern können mit Zwischenverwendungsnachweisen im Laufe des Schuljahres nachgewiesen und die entsprechenden Mittel angefordert werden. 6.4 Zu beachtende Vorschriften Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Rücknahme beziehungsweise den Widerruf des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 des Gesetzes betreffend Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) vom 3. November 1971 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1999, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. April 2019 (Amtsbl. I S. 446) in der jeweils geltenden Fassung soweit nicht nach diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind. 7. Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Richtlinien treten zum 1. August 2022 in Kraft. Zeitgleich treten die Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für „Freiwillige Ganztagsschulen im Saarland“ vom 30. Januar 2013 (Amtsbl. II S.139), zuletzt geändert durch Erlass vom 14. März 2019 (Amtsbl. I S. 307) außer Kraft. Saarbrücken, den 10. Mai 2022 Ministerium für Bildung und Kultur Im Auftrag Hommerding


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