Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Freiwillige Ganztagsschulen im Saarland (Richtlinien FGTS)
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Amtsblatt des Saarlandes vom 7. Februar 2013 139 236 Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Freiwillige Ganztagsschulen im Saarland (Richtlinien FGTS) Vom 30. Januar 2013 1. Zuwendungszweck, Gegenstand und Rechtsgrundlage der Förderung Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien sowie gemäß §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung und den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften Zuwendungen für Bil!"#$%& !" & '()*(!!"#$+*,-(.)(& /"& 012!3("4& 5(& den Voraussetzungen des „Förderprogramms Freiwillige Ganztagsschulen im Saarland“ vom 30. Januar 2013 (Amtsbl. II S. 131) entsprechen. Damit soll an diesen Schulen die Qualität der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote für Schülerinnen und Schüler im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten sichergestellt werden. Ein Anspruch auf Gewährung der Förderung besteht nicht; die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im 6/27("& (*&8(*9:#;/*("&</!$2/3)$75))(3= 2. Zuwendungsempfänger Die Zuwendung wird Trägern von ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangeboten im Sinne des unter Nummer 1 genannten Förderprogramms gewährt. Diese können Schulträger, Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder anerkannte Träger der freien Jugendhilfe sowie geeignete rechtsfähige Vereinigungen sein. 3. Zuwendungsvoraussetzungen Bildungs- und Betreuungsmaßnahmen an Freiwilligen Ganztagsschulen werden gefördert, wenn sie den Vorgaben des unter Nummer 1 genannten Förderprogramms entsprechen. Ausnahmeregelungen sind in besonders begründeten Einzelfällen möglich. 4. Förder-, Finanzierungsart und Form der Zuwendung 4.1 Förderart & >*,-(.)9?* (*!"# 4.2 Finanzierungsart In der Regel erfolgt eine Teilfinanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben im Wege der Fehlbedarfsfinanzierung. 4.3 Form der Zuwendung Nicht rückzahlbare Zuweisung beziehungsweise nicht rückzahlbarer Zuschuss. 4.4 Bemessungsgrundlage 4.4.1 Die Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn und soweit die Bildungs- und Betreuungsmaßnahme ohne die Zuwendung nicht finanziert werden kann. 4.4.2 Als zuwendungsfähige Ausgaben werden Personalkosten des Trägers für das in der Einrichtung eingesetzte Personal anerkannt, soweit dieses den Anforderungen des unter Nummer 1 genannten Förderprogramms entspricht. Bis zu 10 Prozent der Personalkosten können als Ausgaben für Gemeinkosten pauschal geltend gemacht werden. @=@=A&B,$)("& 9:*& >*,-(.)(& 75)& /!C(*$12!35$12("& >/*)- nern können im Rahmen der Zuwendung gemäß D!77(*& E=A& ;5$& F!& (5"(*& <?2(& 8,"& G=HHH& I!*,& pro Gruppe mit langem Angebot geltend gemacht werden. Außerschulische Partner können sein: Sportvereine, kulturelle und ökologische Vereine oder besonders geprüfte Einzelpersonen, die sportliche, .!3)!*(33(&!" &?.,3,#5$12(&>*,-(.)(& !*129:2*("& können. Der Maßnahmeträger kann kein außerschulischer Partner sein und dessen Betreuungspersonal kann "512)& /3$& I5"F(3+(*$,"& 5"& (5"(7& >*,-(.)& (5"#(- setzt werden. & J(5)!79/"#& +*,& >*,-(.)K& 75" ($)("$& GH& J(5)% stunden & L(53"(27(*F/23&+*,&>*,-(.)K&75" ($)("$&GH&012:- 3(*M5""(" & N"(*.(""!"#$9O25#(& <,",*/*.,$)("K& /;2O"#5#& von Qualifikation und Art des Angebotes maximal 25 Euro pro Zeitstunde Anerkennungsfähige Sach- beziehungsweise Ma)(*5/3.,$)("K&7/P57/3&@H&>*,F(")& (*&>*,-(.).,$- )("&+*,&012!3-/2*&Q"512)&/"(*.(""!"#$9O25#K&I5"- trittsgelder und Schülerfahrtkosten) Nicht verbrauchte Materialien und Gebrauchsge#("$)O" (&#(2("&"/12&N;3/!9& ($&>*,-(.)($&5"& /$& Eigentum der Schule über. Gebrauchsgegenstände sind vom Schulträger zu inventarisieren. 4.4.4 Sollten sich Änderungen (zum Beispiel Gruppen$1235(C!"#R& SO2*(" & ($& 3/!9(" ("& 012!3-/2*($& ergeben, sind diese unverzüglich der Bewilligungsbehörde mitzuteilen. Diese kann den Zuschussbetrag entsprechend anpassen. 4.4.5 Die Bewilligungsbehörde kann nach den Grundsätzen der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel gemäß § 7 der Landeshaushaltsordnung die Anerkennung der zuwendungsfähigen Ausgaben auf die nach behördlichem Ermessen notwendigen Ausgaben beschränken. 4.4.6 Nicht anerkennungsfähig sind Ausgaben für die Bereitstellung, Ausstattung und Bewirtschaftung von Räumen. Diese obliegen dem Schulträger als Sachkostenträger der Freiwilligen Ganztagsschule. 140 Amtsblatt des Saarlandes vom 7. Februar 2013 4.4.7 Ausgaben und Einnahmen für das Mittagessen und gegebenenfalls sonstige Verpflegung bleiben unberücksichtigt. 4.4.8 Die Berechnung der Anzahl der zuwendungsfähigen Gruppen ist unter den Nummern 5.1.2 und 5.2.2 des „Förderprogramms Freiwillige Ganztagsschulen im Saarland“ vom 30. Januar 2013 (Amtsbl. II S. 131) geregelt. 5. Höhe der Zuwendung pro Gruppe & T(& F!S(" !"#$9O25#(*& U*!++(& !" & 012!3-/2*& wird maximal folgende Zuwendung gewährt: 5.1 Standardmodell 5.1.1 Grund- und Förderschulbereich für Gruppen mit langem Angebot bis zu 20.000 Euro für Gruppen mit kurzem Angebot bis zu 12.400 Euro 5.1.2 Weiterführender Schulbereich für Gruppen mit langem Angebot bis zu 18.000 Euro für Gruppen mit kurzem Angebot bis zu 10.400 Euro 5.2 Kooperationsmodell Schule — Jugendhilfe für Gruppen als langes Angebot bis zu 5.000 Euro 5.3 Förderung von Projekten mit außerschulischen Partnern Pro Gruppe mit langem Angebot wird für Pro-(.)(&75)&/!C(*$12!35$12("&>/*)"(*"&(5"(&J!S("- !"#&;5$&F!&(5"(*&<?2(&8,"&G=HHH&I!*,&57&012!3- -/2*&#(SO2*)= 6. Verfahren 6.1 Bewilligungsbehörde Bewilligungsbehörde ist die Schulaufsichtsbehörde. 6.2 Antrag 6.2.1 Anträge sind unter Vorlage eines Finanzierungsplans nach dem von der Schulaufsichtsbehörde zur Verfügung gestellten Muster sowie unter Beifügung der dort aufgeführten Unterlagen für /$&-(S(53$&9,3#(" (&012!3-/2*&;5$&F!7&GE=&N+*53& (5"($& -( ("& T/2*($& ;(5& (*& '(S5335#!"#$;(2?* (& einzureichen. V=W=W&XO2*(" & (5"($& 3/!9(" ("& 012!3-/2*($& .?""("& in der Regel keine weiteren Gruppen genehmigt werden. 6.3 Verwendungsnachweis & Y5(& >(*$,"/3.,$)("& !" & 5(& B,$)("& 9:*& >*,-(.)(& mit außerschulischen Partnern sind durch Belege bei der Schlussverwendung nachzuweisen. Der Verwendungsnachweis ist nach dem von der Schulaufsichtsbehörde zur Verfügung gestellten Muster zu führen und nach Ablauf des geförder)("&012!3-/2*($&$+O)($)("$&;5$&F!7&GE=&0(+)(7;(*& vorzulegen. 6.4 Zu beachtende Vorschriften Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Rücknahme beziehungsweise den Widerruf des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung, soweit nicht nach diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind. 7. Inkrafttreten, Außerkrafttreten & Y5($(&6512)35"5("&)*()("&F!7&012!3-/2*&WHGAMWHG@& in Kraft. Zugleich treten die Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für „Freiwillige Ganztagsschulen 2011“ im Saarland vom 15. März 2011 (Amtsbl. II S. 258) außer Kraft. Saarbrücken, den 30. Januar 2013 Ministerium für Bildung und Kultur Im Auftrag Lion