Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen im Bereich Naturschutz und Landschaftspflege v. 12.10.2006
Für diese Vorschrift wurde keine §/Artikel-Gliederung sicher erkannt — der Text steht unten als Fließtext, ohne die sonst übliche Absatz-Feingliederung.
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen im Bereich Naturschutz und Landschaftspflege Vom 28.09.2006 1. Ziel und Zweck der Förderung 1.1 Die Durchführung von Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung und zur Entwicklung von Natur und Landschaft, auch im besiedelten Bereich, soll mittels einer gezielten Förderung von Einzelprojekten durch Zuwendungen nach § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) des Saarlandes nach Maßgabe des jeweils geltenden Haushaltsplanes des Landes, unterstützt werden (Projektförderung). Die Förderung dient der Erhaltung, der Entwicklung und der Wiederherstellung von Lebensräumen, Lebensgemeinschaften und Populationen von Tier- und Pflanzenarten (Arten- und Biotopschutz). Das Ministerium für Umwelt legt die fachlichen Förderschwerpunkte im Einzelnen fest. 1.2 Den nach § 59 BNatSchG und § 41 SNG anerkannten Verbänden können Mittel für ihre Mitwirkung im Sinne des § 60 Abs. 2 BNatSchG und § 40 SNG nach Maßgabe dieser Vorschrift im Wege einer pauschalierten Förderung zur Verfügung gestellt werden. 2. Gegenstand der Förderung Gegenstand der Förderung von Maßnahmen nach Nr. 1.1 sind 2.1 Erwerb von Grundstücken 2.1.1 in ausgewiesenen oder geplanten Schutzgebieten und -objekten gemäß §§ 16 und 39 SNG, NATURA 2000 – Gebieten gemäß § 24 SNG, geschützten Biotopen gemäß § 22 SNG sowie in Kern- und Pflegezonen gemäß § 10 Abs. 3 SNG. 2.1.2 außerhalb dieser Gebiete bei Flächen, die der Schaffung eines Biotopverbundes gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 SNG dienen, denen eine besondere naturschutzfachliche Bedeutung zukommt oder die ein besonderes Entwicklungspotential aufweisen. Die Prioritäten legt die oberste Naturschutzbehörde nach der Bedeutung für den Biotop- und Artenschutz und nach der Notwendigkeit spezieller Biotoppflegeoder Biotopentwicklungserfordernisse fest. Bei Flächen nach 2.1.1 ist ebenfalls die Zumutbarkeit der Unterschutzstellung für Privateigentümer zu berücksichtigen. 2.2 Gestaltungs-, Schutz-, Pflege- und Entwicklungsvorhaben, die den Zielen des Arten- und Biotopschutzes bzw. der Erhaltung oder Gestaltung des typischen Landschaftsbildes dienen. 2.3 Sanierung von Landschaftsschäden, soweit Verursacher nicht mehr herangezogen werden können und soweit eine Verantwortlichkeit auf Seiten öffentlicher Stellen nicht besteht. 2.4 Ergänzung und Neuanlage von Streuobstwiesen mit traditionellen Hochstammsorten. Die Nutzung und Pflege der Bäume und der Wiesen muss langfristig gesichert sein. Bei bestehenden Streuobstwiesen sind Höhlenbäume und stehendes Totholz in angemessenem Umfang zu erhalten. 3. Zuwendungsfähige Ausgaben, Fördersatz 3.1 Das Land fördert bei Maßnahmen nach Nr. 1.1 in der Regel bis zu 66⅔ vom Hundert, bei Zuwendungen für Grunderwerb bis zu 90 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben. Eine höhere Förderquote ist im begründeten Einzelfall mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen zulässig. Die eingesetzten Mittel sind insbesondere zur Förderung von Maßnahmen bestimmt, deren zuwendungsfähige Kosten 5.000 € übersteigen. 3.2 Zuwendungsfähig sind nur die zur Durchführung der Maßnahmen erforderlichen Ausgaben. 3.3 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuwendungen nach diesen Richtlinien besteht nicht. 3.4 Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere: - Personalausgaben des Antragstellers, - Folgekosten im Sinne von Unterhaltungskosten (z. B. Fahrtkosten für Überprüfungszwecke), - Finanzierungsausgaben, - Ausgaben für Gegenstände, die nur zur Durchführung der Maßnahme erforderlich, jedoch nicht ihr Bestandteil sind (z. B. Werkzeuge, Transportmittel u. ä.), - Verwaltungsausgaben des Antragstellers. 4. Voraussetzungen für die Förderung von Vorhaben 4.1 Das Vorhaben muss den Zielen und Grundsätzen des Saarländischen Naturschutzgesetzes entsprechen und soll aus einer Entwicklungsstudie, einer gutachterlichen Aussage oder Erhebung (z. B. Biotopkartierung) bzw. aus dem Landschaftsprogramm gemäß § 15 SNG oder Landschaftsplan nach § 37 SNG abgeleitet werden können. Im begründeten Einzelfall kann das Ministerium für Umwelt hiervon Ausnahmen zulassen. 4.2 Beginn der Maßnahme Gefördert werden grundsätzlich nur Maßnahmen, die bei Antragstellung noch nicht begonnen sind. Dem Antrag ist eine entsprechende Erklärung beizufügen. Hat der Antragsteller im Antrag den fachlich notwendigen Termin für den Beginn der Maßnahme (z. B. Pflanztermin) bezeichnet, ist der Beginn der Maßnahme vor Bescheiderteilung förderunschädlich. Die Möglichkeit einer Ablehnung des Antrags aus fachlichen oder haushaltsmäßigen Gründen bleibt in diesem Fall unberührt. 4.3 Erheblichkeit nach Subventionsrecht Zuwendungsvorhaben sind subventionserheblich gemäß § 1 des Saarländischen Subventionsgesetzes – SSubvG – vom 25. Mai 1977, Amtsbl. S. 598 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Subventionsgesetz vom 29. Juli 1976 BGBl (S. 2034) – SubvG -. Auf die Strafbarkeit von Subventionsbetrug wird hingewiesen (§ 264 StGB). 4.4 Die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO einschließlich der dazu ergangenen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (AN-Best-P) sind einzuhalten. 5. Zuwendungsempfänger Zuwendungen für Maßnahmen nach Nr. 1.1 können erhalten: 5.1 Städte, Gemeinden und Landkreise; Teilnehmergemeinschaften (Körperschaften des öffentlichen Rechts), 5.2 Vereine, Verbände, Organisationen und Stiftungen 6. Antrags- und Bewilligungsverfahren Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Umwelt, Antragsformulare sind beim Ministerium für Umwelt, Keplerstraße 18, 66117 Saarbrücken, erhältlich. 7. Einzureichende Unterlagen (jeweils zweifach) 7.1 Antrag 7.1.1 Maßnahmebeschreibung (Erläuterungsbericht), 7.1.2 Planunterlagen: - Übersichtskarte (M 1 : 10.000 bis 1 : 25.000 je nach Maßnahme), - Lageplan (katastermäßig, 1 : 1.000 bis 1 : 2.000) bzw. DGK 1 : 5.000 mit Kennzeichnung der betroffenen Flächen, - sonstige Planunterlagen, je nach Maßnahme (z. B. Pflanzplan/Pflanzschema/Pflanzliste), 7.1.3 Gestattungserlaubnis (zweifach) in allen Fällen, in denen Maßnahmen auf einem Gelände durchgeführt werden, das nicht dem Maßnahmeträger gehört (d. h. Angabe von Gemarkung, Flur, Flurstück, Eigentümer, Gestattung über mindestens 30 Jahre, Datum, Unterschrift des Eigentümers) als Einzelgestattung oder Liste, 7.1.4 Darstellung erforderlicher Pflegemaßnahmen 7.1.5 Kostenvoranschlag, 7.1.6 Finanzierungsplan. 7.2. Das Ministerium für Umwelt kann zur fachlichen Beurteilung des Vorhabens weitere Unterlagen anfordern bzw. auf begründeten Antrag für einzelne Vorhaben von der Anforderung der Unterlagen nach Nr. 7.1.2, 7.1.3 und 7.1.4 ganz oder teilweise absehen. 8. Inkrafttreten 8.1 Diese Richtlinien treten mit Datum der Veröffentlichung in Kraft. 8.2. Gleichzeitig treten die Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen im Bereich „Naturschutz und Landschaftspflege“ vom 25. September 1990, GMBl Saarland 1990, S. 293 außer Kraft.