Richtlinien über die Vergütung nebenamtlicher Tätigkeiten im Rahmen des Staatlichen Instituts für Lehrerfortbildung
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Richtlinien über die Vergütung nebenamtlicher Tätigkeiten im Rahmen des Staatlichen Instituts für Lehrerfortbildung Vom 1. September 1983 (GMBl. Saar S. 269) – geändert am 15. Juli 1985 (GMBl. Saar S. 270) 1. Bei der Vergütung nebenamtlicher Tätigkeiten im Rahmen des Staatlichen Instituts für Lehrerfortbildung werden folgende Teilnehmergruppen unterschieden: 1.1 Veranstaltungen, die von Referenten bis einschließlich Besoldungsstufe A 12 durchgeführt werden (Gruppe I). durchgeführt werden (Gruppe II). Bei Veranstaltungen mit Teilnehmern beider Gruppen wird die nach 1.2 maßgebliche Vergütung gewährt. 2. Bei der Vergütung von Veranstaltungen des Staatlichen Instituts für Lehrerfortbildung werden folgende Leistungsformen unterschieden: 2.1 Lehrvortrag I Einführung in Lehrpläne oder in Zusammenhänge schulischer Reformprogramme 2.2 Lehrvortrag II Abhandlung eines fachlich schwierigen Themas, das wissenschaftlich fundierte Sachkenntnis und eingehende Berufserfahrung erfordert. 2.3 Lehrdemonstration Modellunterricht, Experimentalübung, technische Vorführung 2.4 Lehrgespräch Unterweisung anhand vorbereiteter Arbeitsunterlagen 2.5 Lehrassistenz Technische Hilfsdienste in einer Veranstaltung 2.6 Druckvorlage Druckreife Ausarbeitung einer Handreichung zu Lehrplänen des Saarlandes oder einer fachwissenschaftlichen/didaktischen Gesamtdarstellung eines Fortbildungsprojekts. Sonstige schriftliche Ausarbeitungen (Skripten, Kurzfassungen von Referaten, Zusammenfassungen, bibliographische Zusammenstellungen etc.) sind mit der Vergütung der Lehrveranstaltung abgegolten. Als Lehrveranstaltungsstunde gilt eine Unterrichtseinheit von 45 Minuten. Über die Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den einzelnen Veranstaltungsformen entscheidet der Leiter des Staatlichen Instituts für Lehrerfortbildung. 3. Für die Veranstaltungen des Staatlichen Instituts für Lehrerfortbildung können höchstens folgende Vergütungssätze je Unterrichtsstunde gezahlt werden. 3.1 Leistungsformen Gruppe I Gruppe II Lehrvortrag I 35 DM 45 DM Lehrvortrag II 45 DM 55 DM Lehrdemonstration 30 DM 40 DM Lehrassistenz 20 DM 20 DM Druckvorlage 150 DM 200 DM 3.2 Der Leiter des Staatlichen Instituts für Lehrerfortbildung kann im Einzelfall eine niedrigere Vergütung festlegen. Im Falle der Wiederholung einer gleichartigen Leistung darf er nur 80 % des Vergütungssatzes gewähren. 3.3 In besonders begründeten Fällen kann eine Sondervergütung bis zu 200 DM je Lehrbeitrag gewährt werden. Der Leiter des Staatlichen Instituts für Lehrerfortbildung kann bis zu einem Anteil von 4 v.H. der für die Vergütung von Lehrbeauftragten zur Bewirtschaftung zugewiesenen Mittel Sondervergütungen gewähren. Darüber hinausgehende Bewilligungen bedürfen der Zustimmung des Ministers für Kultus, Bildung und Wissenschaft. 4. Die nebenamtliche Tätigkeit wird nur vergütet, wenn eine entsprechende Entlastung im Hauptamt nicht eingeräumt werden kann. 5. Reisekosten 5.1 Personen, die an der Durchführung einer Fortbildungsveranstaltung mitwirken und nicht zugleich Teilnehmer sind, erhalten Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Reisekostengesetzes. 5.2 Wer eine Reisekostenerstattung geltend macht, ist gehalten, von Amts wegen angebotene unentgeltliche Verpflegung und Unterkunft in Anspruch zu nehmen. Verzichtet er auf die Inanspruchnahme, werden das Tage- und Übernachtungsgeld entsprechend gekürzt. Fundstelle: G:\MBKW\F\F1\Judith Ollig\ELVIS\Krill\Richtl. Vergütung nebenamtl. Tätigkeiten - Lehrerfortbildung.doc