Richtlinien über Gruppenfreizeitmaßnahmen für behinderte Menschen in voll- und teilstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe
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Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz Saarbrücken (LSGV) Hochstraße 67, 66115 Saarbrücken RICHTLINIEN über Gruppenfreizeitmaßnahmen für behinderte Menschen in stationären und teilstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe 1. Begriff/Förderungsziel Gruppenfreizeitmaßnahmen im Sinne dieser Richtlinien sind unter der Trägerschaft der stationären oder der teilstationären Einrichtung durchgeführte Maßnahmen für Gruppen von behinderten Menschen. In einem auf die besonderen Bedürfnisse der behinderten Menschen abgestimmten Programm dienen Gruppenfreizeitmaßnahmen dazu, die in stationären oder teilstationären Einrichtungen betreuten Menschen auch außerhalb der Betreuungseinrichtung oder der häuslichen Umgebung gezielt in ihrer Persönlichkeitsentwicklung und Verselbständigung zu fördern und die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu verbessern. 1.1. Personenkreis/Leistungsvoraussetzungen Für Gruppenfreizeitmaßnahmen, die als Eingliederungshilfemaßnahmen im Sinne des § 54 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) durchgeführt werden, gewährt das Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz Saarbrücken (LSGV) im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens bei Vorliegen der nachstehend aufgeführten Voraussetzungen Zuschüsse: 1.1.1. Bei den Teilnehmern muss es sich um behinderte Menschen im Sinne des § 53 Absatz 1 SGB XII handeln, für die das LSGV Eingliederungshilfe in einer Einrichtung im Sinne des § 13 SGB XII gewährt. 1.1.2 Die Maßnahme wird von der Einrichtung geschlossen oder zumindest in Gruppen durchgeführt. 1.1.3 Die bisherigen Förder- und Betreuungsmaßnahmen werden auch während der Gruppenfreizeitmaßnahmen, wenn auch in abgewandelter Form und an einem anderen Ort, nach einem festgelegten Programm weiter geführt. 1.1.4 Das bisherige Betreuungspersonal, ggf. verstärkt durch sonstiges geeignetes Fachpersonal, übernimmt während der Gruppenfreizeitmaßnahme die Förderung und Betreuung der behinderten Menschen. - 2 - 1.2. Dauer der Gruppenfreizeitmaßnahmen Die Maßnahmen sollen mindestens fünf Tage dauern. Innerhalb von zwei Kalenderjahren dürfen die Maßnahmen einen Zeitraum von drei Wochen nicht überschreiten. 1.3. Leistungen 1.3.1 Für volljährige behinderte Menschen wird ein täglicher Zuschuss je Teilnehmer/-in von 8 Euro gezahlt. Minderjährige behinderte Menschen erhalten einen täglichen Zuschuss von 4 Euro. An - und Abreisetag gelten zusammen als ein Tag. 1.3.2 Neben diesem Zuschuss werden weitere Kosten nicht übernommen. 1.3.3 Während der Gruppenfreizeitmaßnahme wird der Einrichtung, die die Maßnahme durchführt, das volle Entgelt weitergezahlt. 1.3.4 Wird der behinderte Mensch in zwei Einrichtungen betreut (z.B. Wohnheim und Tagesförderstätte oder Wohnheim und Werkstatt für behinderte Menschen), erhält die Einrichtung, die die Maßnahme durchführt, ebenfalls das volle Entgelt; darüber hinaus erhält die andere Einrichtung die Platzfreihaltegebühr nach den jeweiligen Bestimmungen, sofern eine solche nach § 75 SGB XII vereinbart ist. 1.4. Kostenbeiträge Der bisher nach § 19 SGB XII i. V. m. dem Elften Kapitel des SGB XII zu leistende Kostenbeitrag bzw. Aufwendungsersatz wird auch für die Dauer der Gruppenfreizeitmaßnahme gefordert. 2. Verfahren Die Einrichtung, die die Gruppenfreizeitmaßnahme durchgeführt hat, fordert den jeweiligen Zuschuss unter Angabe - von Zeit und Ort der Maßnahme, - Namen der Teilnehmer sowie - Gesamtkosten der Maßnahme innerhalb eines Monats nach Beendigung der Maßnahme beim LSGV an. - 3 - Kann die Monatsfrist nicht eingehalten werden, ist dies dem LSGV vor Ablauf der Frist unter Angabe der Hinderungsgründe schriftlich anzuzeigen. Eine vorherige Beantragung der Zuschüsse für Gruppenfreizeitmaßnahmen ist nicht erforderlich. Die Verpflichtung der Einrichtungen, dem LSGV Abwesenheiten von Leistungsberechtigten innerhalb bestimmter Fristen anzuzeigen, bleibt hiervon unberührt. Saarbrücken, den 06.06.2006 Der Direktor des Landesamtes für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz (Günter Matschiner)