Richtlinien zum Gesetz zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit
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LANDESJUGENDAMT DES SAARLANDES t/tid}A'1 Richtlinien zum Kinder- und Jugendförderungsgesetz (2. AG KJHG) "-.' . Das Ministerium tut Frauen, Arbeit, Gesu1ldheit und Soziales hat die folgenden Richtlinien erlassen •• > • , .. . . , ,. {Gemeinsames Ministerialblatt 1996, Nr. 11: ' . ru.hlUnlen zum Gesetz zur Fikderung der Kinder- und Jugendar' . beil, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugelldschutzes (Kinder. und Jugendr,;rderungsgeseu, 2. 'AG KJHG)' vom 1. Juni 1994 (Amtsbi. S. 1258) Die Teilnehmer/innen mOssen mindestens 15 lohre alt'· ,',," sein. Die Teilnehmer/lnnenzohl von höchstens 40 darf nur in Ausnohmemnen und nach vorheriger Zustimmung des La!>- .. desJugendamtes überschritten werden. " " .' :. " , . ', . ;). An und Umfang, Höho der ZuwendUng Vom 7. Dezember 1995 Aufgrund der §§ 4 Abs. 6. S. 8 Abs. 3 S. 2 Kinder- und Jugendförderungsge.otz erläßt das Ministerium filr Frauen, Arbai � Gesu�dheit und Sozi,les im Einvernehmen mit dem Minis.terium für Wirtschaft und Finanzen folgende Rieht;' . linien: A. Fortbi1d�ng ehrenamtlieher Mitarbeit.rllnnen (§ 4 Ab•. 1 KJFG) I. Gegenstand der.Förderung . Diese Maßnahm en soUen .ehrenamUlchen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen In der' außerschulischen Kinder- und lugendarbeit Methoden der Ihwret.isthen und praktischen Bildung vermitteln. Dabei bafassen si� sich Insbesondere mie a) Kinder- und Jugendpsychologie und P4dagogik b) Geschlechtsspezifischer Sozialisation c) Jugend recht d) Kinder- und Jugendschutz c) Organisation f) Politischer. sozialer und kullureiler ilildung g) arbeitswehbazogonon. gesundhehllch'ökologlschen und' ",chnisch-naturwissensch.J\Uchen Fragen 2. Zuwendungsvoraussetzungen Dauer der Maßnahme Es werden gefördcn: M,ßnohmen bis höchsums g Kaien d.Mge - mit 1/1 des Filrdersaues pro Tag, wenn das IJgliche Programm durehsohnilOich mindestens 4 1/2 ?eiut1Jn den betrllgc - mit 1/2 des FOrde'isatl\es, wenn das Programm: minde stens 2 Zeitstunden betrligL - Maßnahmen, die zeitliCih nicht zusammenhängent aber thematisch aufeinander bezogen sind (Veran'laltung. reihen), werden je nach Dauer der Abschnitte geför· dert. - ,;Maßnohmen zur Förderung emenamtlicher Mitarbai terlinnen werden mit' einem Betrag von 25.- DM pro Tag und Teilnehmerlin, Mehsten, jedoch In HOhe des Fehlbairages; gefördert. Verfilgt der Träger der Kinder- ' und Jugendarbait oder seine landesweite Dachorganisa. tion nicht übar eineln vom Land geförderten Jugendbil- ,. dungsreferentlin, erhOht sich der Betrag um 10,- DM pro Tag und Teilnehmer/in." (§ 4 Abs. I KIFG) . - Als :zuwendungsfähige Aufv.'endungen werden aner kannt :c .", " ', ." . . . . . . " . . , . - Fahrtkosten öiTen�icher VerkehrsmiUeI unter Inan- , spl1lchnohrnc der möglichen' Ermäßigungen b�w, WegstreckenentSchädlguilgeh gemäß dem S..rlän dischen Relsekostengeserz· (SRKG) für nicht arier" kannte Knftfahrzeuge im Umkreis von ISO km. Eine weitere Fahrtstrecke wird .nur in besonders bagrllndeten Ausnohmefällen und nach vorheriger Zustimffiu'ng durch das Landesjugendamt anerkannl,. ' , . . : ' , ; , .. - Kosten fllr Unterkunft und V,erPfiegung ,..." Arbeitsmaterlallen .- Ko�ienCr�r, n,;,.chrohrung,V9r-und Nachbereitung . .". KQsten ror die S�mie", .' - Kosten inr Honorare 4. Verfahren Es gelten die Hnushalts9rdri�ngd�� S�landes (LHO) 'sowie die zu Ibrer Durehführ\!ng erla�.�Ji..n Verw.llUngs vorschriften In Ibrer jeweils gOltigen .Fassung. soweit in dieun Richtlinien niehts anderes bestinunt ist' Der Antrag und der VerWendungsnaehweis sind spätes"n", 2 Monato nach Beendigung der MaJ!i!llhme unier Verwen dung des dalilr vorgesehenen gemeinsamen Formulars - Antrag und Nachweis - beim Landesjugendamt vonule �en. Verfilgt der Träger der Maßnahme über eine Landesge schäftsstelle, sind Anltag und Nachweis über diese einzu reiChen; dadurch wird die Frist VOn 2' Mon."'n nicht verlängert. . " ", .." . . .: ' - z - Dem Nachweis sind die entsprtchenden Belege, eine TciJ nehmer/inncnliste. ein �achlichcr Bericht mit Themen unter Benennung der Referentenlinnen, 2):ltangaben und Ta gungs.ergebnisse beizufügen. B. Bildungsm.ßnahmen (§ 4Ab•• 2 KJFG) I. Gegenstand der Förderung BUdungsmaßn.hmen sollen methodisch vorbereitete, alters gemäße Veransulumgen ",in, die das Ziel. verfolgen,'Kin- ' dem. Jugendlichen und jungen,EfWachsenen insbesondere allgemeine. poJitjsch�1 soziale, kulturelle, arbeitsweltbczoM gene. gesundheitliche. ökologische und tcchnisch-naturwis· senschaftHche Inhalte z.u vermitteln. Bei PI""ung und DurchfGhrung sind der Enlwicklungsstand der Teilnehmei/inpen. die unterschiedlichen Lebenslagen . von Madchen uod lungen zu berücksichtigen, Benachteili· :" gungtn abzubauen und die Gleichberechtigung Von Mäd< 'chen und Jungen .ufördern. 2, Zuwendungsvöraussetzungen und Bemessungsgrund-' lage Pauer der Maßnahme Es werden gefÖrdert: Maßnahmen bis-höchstens 8 Kalendemge ' - mit 1/1 des Förders.tzes pro Tag, weilncias tögliche Programm durchschnittliCh mlndesiens 4 112 2):it$'tim den beträg� - mit \/2 des Fördersatze., wenn das Programm minde ,tens 2 Zei..tunden betrKg� - Maßnahmen. die zeitlich nicht zusammenhängen, aber. them'fisch .ufelnander bezogen sInd (Veral\$talrung' reihen), werden je nach Dauer der Abschniite geför dert. 'Pie Teilnehmer!innen sollten mindestens 6 Inhre und dür fen noch nicht 27 lahre all sein. Die Teilnehmerlinnenzahl 'von höchstens 4O,darf nur in Ausnahmefillien und nach vorheriger Zustimmung des Lan desjugendamtes QberscMlten werden. Bei geschlech..gemischten Maßnahmen sollen mindestens eine Betteuetin'und ein Betreuer an der, Maßnahme teilneh men. Bei diesen Maßnahmen sollte auf ein ausgewogertes Verhältnis von Teilnehmerinnen und Teilnehmern geachtet werden. 3. Art und Umfallg. Höhe der Zuwendung, - .Bildungsmaßnahmen (§ lAbs, 5 Nr. I bis 3 KJFG) werden mit einem Betrag'bis zu 20,- DM pro Tag und, Teilnehmer/ia, höchstens jedoch in Höhe des Fehlbetra ges, gefördert." (§ 4.Abs, 2 KlFG) Verfilgt der Träger der Kinder· und Jugendarbeit odor seine landesweite Dachorgaili,atio,i"niehi Ober eineln Vom Land geförder· ten Jugendbiklungsreferentenlin. erhöht sich der Betrag um 10,- PM,pro Tag und Teilnehmer!-in (gemäß § 4 Ab,. 2 Satz 2 KJFQ). -Als zuwendungsf'ahige Aufwendungen werden aner· kannt .. - fahrtkosten öreendicher Verkehrsmittel unter Inan· , spruchnahme der möglichen Erm1!ßigungen bzw. Wegsueckenentschädigungen gemäß dem Saarlän dischen Re;'eko'tengesetz. (SRKG) für nicht aner· kannte Kraftfahrzeuge im Umkreis von 150 km. Eine weitere Fahrtstreeke wird nut in besonders begrilndeien Ausnahmerallen und nach vorheriger Zustimmung 'durch das Landesjugendamt a.ner� kannt. - KostM für Unterkunft und Verpflegung - Arbei;,smaterialien - Kosten rur DurchfUhrung. Vor- und Nachbereitung - KOlteh fii, die Sa.lm!e", - Kosten ror Honorare Abweichend von zuvor genilnnter Regelung werden die Veranstaltungen im Rahmen des .Kulturring der Jugend" mit bis w 2,50 DM pro Teilnehmerlin und Aufführung gefördert. Die fiir Bildungsrnaßnahmen geltenden Altersgrenzen fin den hier grundSätzlichAnwendung;Ttir Multiplikatoren und MuItiplikatorinnen der Jug.endarbeit und Begleitpersone"n von Jugendgruppen entfäl!! die Altersbegrenzung. 4. Verfahren Es gelten die Haush.ltsordnung des Saarlandes (LHO) sowie die zu ihrer Purchführung erlassenen Verwaltungs vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung, soweit in diesen Richtlinien nichts anderes bestimmt "ist Der Antrag und der Verwendungsnachweis sind spätesten"s 2 Monate nach Beendigung d.r Maßnahme unter Verwen, dung des dafUr vorgesehenen gemeinsamen Formulars - Antrag und Naohweis - beim Landesjugendaml vorzule gen. Verfügt der Trllger der Maßnahme über eine LandeSge schöftsstelle, sind Antrag und Nachweis fiber diese einzu reichen; dadurch wird die FriSt von 2 Monaten' nlohl verlängert. Dem Nachweis sind die entsprechenden Belege, eine Teil nehmer/innenliste. ein sachlicher Bericht mit Themen unter Benemiung der ReferenteniInnen. 2):itangaben und Ta "gungsergebnisse beizufügen. C. Förd�l'Ung der Landesgeschäftsstelleli der Jugen.d , verbande und des Landesjugendringes Saar (lugendverbandsstrukluren im Saarland, § 5 Abs. 2 KJFG) 1. u. 2, Gegenstand der Förderung, Zuwendungsempfänge� �nd .voraussetzungen " . " Pas Land gewährt den landesweil anerkannlen Jugendver bänden ,owie dem Lande'jugendring Saar Zuwendungen zu den anerkannten Personal- und Sachkosten zur Durch; fUhrung zentraler LeItungsaufgaben. 3 - , .' " ." ," '. ! " " . - - 3 - , .. ' 3. Art und Umfang. Höhe de�' Zuwendung Die Zuwendung 'an Jugendverbände wird In Form der Anteilsfinanzierung gewiihrt. Die Förderungshöhe betrllgt �O �. der anerkannten Kosten. ' Anstelle dieser anteiligen Förderung erhalten. Jugendver , bände.uf An.tl;!g e.ine �?ekelförderung in Höhe von bis zu 15000.-DM. jedöch nlcht'mehr .ls 90 % der a nerkannten Kosten. ' ,'.'. ;�� La,;��sj�gehdilni' S�ar'isi abweichend'hiervon nach. Maßgabe des Hatiih;lltsplanes eine Festbetragsfinanzierung zu gewähren. Polgende Kosten sind insbesondere anerkennungsfähig: •) Personalk6sten Löhne. Gehälter. Honorare und sonstige Entschädigun . geh b) ,Sachkosten " , , :...., BOromiete. Mietneberikosten; , _ Kosten für G�scMf!Sbedarf. . - Telefon. Porto• . _ Druck· und K opierkosten. " ', . . � Kosten für FachzeitSchriflen und :-Hterattlr� _ Arbeitsmaterlalien. - Fahrtkosten. _ Kosten 'im Zusammenhang mit Gremienarbeit, zen tralen F.chtagunge;, sowie zenttalen Vel1!nstaltun gen. sofern hierfUr keine gesonderten Haushaltamit tel zur Verfügung stehen, Die Reis"kosten werden auf der. Grundlage der jeweils geltenden Fa ssung des Saarländischen Rei. sekostengesetzes anerkannL . 4. Vei:(ahren' Es gelten die H��shaltsOrdnung des Saarland"s (LHO) sowie ·die zu ihrer DurchfOhrung erlassenen' Verwaltungs vorschriften in ihrer jeweils gültigen ,Fassung. soweit In diesen Richtlinien nichts andere s bestimmt isl. Antrllge sind bi; zUr!) 31. März d� je�ei1igen Hau$haI� jaltfes mit e�nem Kosten- und Fm";'lzleru�gsp1an sowIe einer EntscheIdung des Trägers über dIe von Ihm beantragte Art der Finanzierung beim M inisterium. rur Fl1!uen. Arbeit. , Gesundheit und Soziales einzureichen. Die Zuwend�ngen i� diese� FÖ,;!erbCr�ich werden in 2 . Raten. spätestens bis zum I. Mai und I; September eines jeden lahres. ausgezahlt. . . . AUe AnSchaffungen; die den Betrag von I 000.- DM ; , Ubersteigen. bedOrfen der vorherigen Zustimmung durch . das Minister ium ror Prauen•. Arbeit. Gesundheit und Soziales. Der Zuwendungsempfänger' 'hat bi$ zum 30. Juni des Folgejahres einen Nachweis nber die verausgabten Mittel sowie einen Sachbericht vorzulegen. Alle ausgewiesenen Aufwendungen sind zu belegen und in geeign.',cr Form systematisch und vollsländig im Verwen dungsnachweis darzustellen. D. Richtlinien ZUr FörderUng 'von Mädchen"rbcl! b. der Jugendhilfe (§ lAbs. 5 Nr. 2 KJFG) I. Gegenstand der Förderung M�nahmen iur. Förderungvpn Madehenarbeit in der Jugendhilfe sollen dazu beitragen, die gesellschaftliche Benachteillgung von ,1'Aädchen, und jungen Frauen .hz"bau �n und .ihrer Ungleich1lehari!lIimg eptgegenzuwirken. 2. Zuwendungsvoraussetzungen Dabei werden insbesondete gefördert: a) Maßnahmen zur Entwicklung und UmsetZUng von päd i ,agogischen Konzepten u�d. �rojekten• b) Die Entwicklung und Erprobung von Modellvorhaben. die zeitlich begrenzt (in der Regel 3 Jahre) angelegt sind. . . . ' , c) Die Fort- und Weiterbildung VOn haupt- und ehrenamt lichen Mitarbeiter/innen in d.r MädchenatbeiL Die tu fördernden Maßmihmen' sollen im einzelnen: :...:.. dazu ,�ittagen• . . lIliditioneUe' . GeschJechtsrollenf\luster aufzulösen· . . - für die Notwendigkeit geschlechtbewußter Arbeit sonsi biHsieren. - dazu beittagen. daß neue geschlechtsbewußte Maßnah men und Proiekte initiiert werden und deren Kontinllitiit gefördert wird. .. - Methoden geschlechtsbewußter Einzel- und Gruppen.r· b�il.v.ermitt�ln. '. . .3. Art und Umfang; Höhe der Zuwendungen Die FÖrderung erfolgt nach Maßgabe des Haushaltes. Dabei können Personal- und Saehkosten gefördert werden. Die ZUwendungsempfänger haben Eigenleistungen zu erbrin· gen. Bei der Bemessung dieser Eigenleistungen sind die unterschiedliche Finanzkraft und die sonstigen Verhältnisse zu berilckskhtlgen. in besonders begrilndeten Ausnahmefällen kann von einer zusätzlichen Förderung durch Drille abgesehen werden . 4. Verfahren Es gelten die H.iishaltsordnung <les Saarlandes (LHO) sowie die zu ihrer Durchführung erlassenen Verwaltung, vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung. soweit in diesen Richtlinien nichts anderes" bestimmt ist. . Der Antmg ist beim Ministerium fO, !"rauen. Arbeit, Gesundheit. und Soziales .0 stellen . . Di� Frist .ur Vorlage des Verw�ndungsnachweise� wird im Einzelfall bestinlmt; sie endet jedoch spätestens mit Ablauf des 6. auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats. . . Auf eine Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Dem Ministerium rur Frauen. Arbeit, Gesundheit und Soziales obliegt unter Berücksichtigung einer schriftlichen Stellung nahme durch das Lan desjugendamt die Bewilligung und Auszahlung der Lande.mittel. ' '\ • " �. . '. . .... .. , • • A , " , , , " , r · . , �. : '.. - 4 - E. Internatlon�l. und interkulturelle Kinder· und " lugendorbcil (§ I Ab•. 5, Nr. 9 KJFGr , ' l. Gegenstand der Förderung Internationale und interkulturelle Kinder· und JugendarbeIt im außerschuli,chen Bereich soll die persönliche Begeg· nung junger Menschen, aw: verschiedenon Undern und Kulturen. ihr, gemeins.mes Lernen ' und Arbeiten. den Erfahrungsaustausch in der Kinder· und Jugendarbeit sowie ,d,ie Zusammenarbeit der Träger der Jugendhilfe über die nationalen Grenzen hinweg ermöglichen.. 2, Zuwendungsvorausseti.ungen '", Gefördert werden: a) bio und multilaterale Kinder' und lugendbegegnungen " im außerschulischen Bereich. bei denen _ die Zahl der Begegnungen im Ausland nach Mög· Iichkeit der Zahl, der Begegnungen in [)eutschland entsptechen soU _ die jew�iHgen Gruppcngnj�n ausgev.:ogen sind - das Programm von de� Pij.nnem gem�insam upd rechtzeitig vorbereitet wurde und Aufschluß über die Zielgruppe. die Lernziele, die ArbeitSmethoden und ggfls. die vorgesehenen Themen gibt •__ die Teilnehmer/innen nicht jünger als 8 Jahre und noch nicht 27 Jahre, alt sind und _ die Dauer der Veranstaltung mindestens S Tage und höchstens 21 Tage �ttägt.. ': b!. .bi� -und· multilaterale M:lßnahmen mit ehrenamtlichen "md hauptamtlichen Fnchkräfien. die der Weiterem· wicklung der Jugendhire durch Informauonsaufenthalte;" Erfahrungsauslausch. Erarbeilung neuer Konzeptionen . sO'wie der Pflege und·der Ausweitung jugendpolitischer Beziehungen dienen. , 3. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung Maßnahmen der internationalen und interkulturellen Kin· der· und Jugendarbeit werden nach Maßgabe des Haushal te. gefOrderL Für ' Mailnah�en Im Ausland können , Zuwendungen' zu den f.hnkosten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer bis zu 75 v. H. gewähn werden, Die Zuwendungen Je teilneh mender Person dOrfen 700.:- DM nicht übersteigen, Der Trägerd« Maßnahme isi gehalten. die wlnschamich· 'sie 'BefOiderungsar! zu wählen. Für M�ßnahmen 1m gren�en' Bereich (Franmich: in " den""Deparlement,,",, 5<t1MEURTHE.!IT.MO$ELLE. 57/ MOSELLE; 671BAS·RHIN sowie Luxemburg) ):önnen , Zuwendungen �u, den,Pahrtkosten ,der Teilnehmertinnen .. a.., dem Saarland bis zu 75 v. H. und zusätzlich bis zu 20.-' DMiTa� und Teilnehmer/in gewähn werden. ., . Für Maßnahmen in Deutschland können Zuwendungen zu den Aufenmalts· und Programmkosten der Teilnehme· rinnen und Teilnehmer aus Deutschland und aus dem AusIilJld 'bis' zu 20.- DM pro Tag und Teilnehmerlin geWährt werden. Den Tagessatz Können auch ReferentiMen und Referenten erhalten. " , - rllt jeweils bis zu 10 Teilnehmende kann zusätzlich eine Gruppenleiterinlein Gruppenleiter einen Zuschuß erhalten. - Fllt den An- und Abreisetag kann jeweils ein voiler Tagessatz abgerechnet werden.. Maßnahmen, die zum Aufgaqc,nbereioh des Deutsch:Pran zösiseben Jugendwerkes <D.fJW) oder des Deutsch-Polni .ehen·Jugendwerkes (DP1W) gehören. können in begnlnde. ten Ausnahmefallen zusätzlich aus Landesmiueln 2ef6rden werden. . ... . 4. Verfahren Es gelten die Haushaltsordnung des S:urlandcs (LHO) sowie die tu ihrer DurchfQhrulig erlassenen Verwaltungs. vo",chriften in ihrer jeweils gültigen Fassung. soweit in diesen Richtlinien nichts andere. bestimmt isl Anträge müssen vor Beginn der Maßnahme, jedoch späte· sten. bis zum 31. März eines jeden Jahres unter Verwen dung der daftir vorgesehenen Formulare bcim Landesju· gendamt eingereicht werden. Verfügt der Träger der Maßnahme Ober eine Landesge· schäftss\elle. sind Antrag und Nachweis Uber diese einzu reichen. F. Freiullen (§ 4 Abs. 3 KJfG) , I,: Gegenstand der Förderun� 'Freizeiten' dienen der Entspannung und Erholung. Hier �önrien Kinder und Jugendliche die Erfahrung des Zusam menlebens In größeren Gruppen machen, soliale Verhal· tenswelsen ti'a,lnieren u'nd sinnvolle Möglichkeiten der Frelzeitgestaltung kennenlemen. ' 2, Zuwendungsvorausset2.ungen Es werden Veranstaltungen geförden. die mindestens 2. höchstens Z I Maßnahmetage dauern" , Die Teilnehmer/innen' müssen 'mindestens '6 Jahre und durfen noch nicht 22 Jahre alt sein. FOt Maßnahmen sind weiterhin folgende Grundsätze zu beachten: . a) Den erzieherischen, gcS'uridheidichen Sowie hygieni� schen Anforderungen ist Rechnung,zu, ....gen. b) Bel jeder Maßnahme' sollen mindestens' 2 Betreuer/ innen. bei geschlechtsgemischten M:illnahrrien minde stens eine Betreuerin und ein Betreuer teilnehmen. c) Bei geschlechtsgemisch1en Maßnahmen sollte' auf eIn ausgewogenes Verhältnis von Jungen und Mädcben geachtet werden, - 5 - • .' . . •. " 5 - Maßnahmen mit Bildungsanlcilen wer4en dann als Freizeit gefördert, wenn die unter 1. genannten Krile� nen überwiegen. Eine Bezuschussung der einzelnen Maßnahme aus V(1Tschiedcnen HaushallStiteln ist nur in besonders begTÜndeten Einzelfällen zulässig. 3. Art und Umfang. Höhe der Zuwendung - .Freizeiten werden nach Maßgabe des Landeshaushalts planes mit einem Bettag von 3.- DM pro Tag und Teilnehmer/in ge förden" (§ 4 Abs. 2 KJFO). - Die Zahl der bezuschußbaren Betteuer/innen ergibt sich aus dem nachfolgenden Schaubild. - Bei Maßnahmen mit behinderten oder besonders schwierigen Kindern und Jugendlichen liegt die Zahl der anzuerkennenden Leiterinnen und Leher im Ermes sen des Landesjugendamtes. Zahl der Teilnehmenden Bczuschußbatf: Betreuer/inn�n Grundausstattung bis 14 Teilnehmende (gleichgeschlechtlich) bis 14 Teilnehmende (gemischtgeschlechtlich) 2 Betreuer/innen 1 Betreuenn + 1 Betreuer ............................. .......,.....-...... .......................;.,............ . .......... alle weiteren angefangenen + 1 Betreuerlin 1 Teilnehmenden ....... ,.......................................... ................................................ . Maßnahmen mit behinderten und besonders schwierigen Kindern uod Jugendlichen 4. Verfahren Ermessen des Landesjugendamtcs Es gelten die HaushallSordnung des Saarlandes (LHO) sowie die zu ihrer Durchfllhrung erlassenen Verwaltungsv vorschriften in ihrer jeweHs gültigen Fassung. soweit in diesen Richtlinien nichts anderes bestimmt ist Anlräge werden spätestens 2 Monate nach Beendigung der Maßnahme zusammen mit dem Verwendungsnachweis unter Verwendung der dafür vorgesehenen Formulare beim Landesjugendamt eingereicht. Dem Nachweis ist eine Teil nehmer/innenliste und ein sachlicher Bericht beizufügen. VerfUgt der Träger der Maßnahme aber eine Landesg. schäftsstelle. sind Antrag und Nachweis über diese einzu reichen. Hinweis: Der Maßnahmeträger sollte darauf achten. daß die TeIlnehmerinnen und Teilnehmer ausreichend kranken.. und die Betreuer/�jnnen unfall.. und haftpnichtversichel1 sind. Über die während der Veranstnlmng s.tattfindenden Aktivitä.� ten solllen die "Personensorgeberechtigten vor Beginn der Maßnahme möglichsl umfassend infonnien werden. G. Jugendbildungsreferentinnen und -referenten (§ 5 Abs. I KJFG) I. Gegenstnnd der Förderung Das Land gewährt den landesweit anerkannten Jugendver� bänden sowie dem L3ndesjugendring Saar auf Antrag Zuwendungen zu den Pe:rsonal� und Sachkosten für haupt amtliche Jugendbildungsrefcrenlinnen und �refcrcnten. Jugendbildungsrefcrentinnen und ·referenten haben irisbe� sondere die Aufgabe, allgemeine. politische. gesundheitli che, soziale. ökologische und technische Bildungsm;),ßnah men sowie Maßnahmen zur Fortbildung ehrenamtlicher Mi tarbeiterlinnen voriuöereiten und durchzuführen. Jugendbildungsrefercnlinncn und ·refercoten sollen ehren· amtlich�s Engagement in der Bildungsarbeit der Kinder� und Jugendverbände unterstützen und weiterentwickeln. 2. Zuwendungsvorau�:srtz.ungcn: Für lugendbildungsrefercnlinnen ,und �refercmen, die im Rahmen dieser Rich.tlinien 2cfördcn werden, ist in der Regel ein aufgabcnbe' zogcncs"Studium sowie eine mehrjäh rige Erfahrung im Bereich der Kinder� und Jugendarbeit erforderlich. Die Zahl der Jugendbildungsrcferentinncn und �referel1ten. für die das Land Z,:,wcJ:tdungen gewahn. muß in einem angemessenen ·.Vcrhfifmis zur Bildungsarbcit des freien . "Trägers der Kinder- und Jugendarbeit stehen. 3. Art und Umfang. Höhe der Zuwendung' Die Zuwendung wird als Ameilsfinanzienmg bis zu 80 % der Personalkosten zuzüglich einer Sachkostenpauschale n.ch Maßgabe des Haushaltsplanes geWährt. Bei dcn Zuwendungen zu den Personalkoslen , für Jugend bildungsreferenEinnen und ·referenten werden. die Einstu· fungskriterien des Bundesansestelltenl.a"rifes· zugrundegev legt, Eine Einstufung bis zur Vergütungsgruppe BAT !l a k.nn erfolgen. 4. Verrah",n Es gelten die Haushaltsordnung des Saarland.. (LHO) sowie die zu ihrer DorehfOhnmg erlassenen Verwa1tung:s� vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung, soweit in diesen Richtlinien nichts anderes bestimmt ist. Die Anträge sind bis zum 31. März des jeweiligen Haus ha:ltsjnhres bei dem Ministerium für Frauen ...Arbeit. Gesundheit und Soziales einzureichen. Der Zuwcndungsempffinger hat bis zum 30. Juni des Folgejahres den Nachweis übe, die sachgemäße Verwen dung der Millel buchhalterisch und in Form eines Arbeil" berichtes gegenüber dem Ministerium für Frauen. Arbeit.. Gesundheit und Soziales zu fUhren. Schlußvorschrifien 1. Die Richtlfnien treten am 1. Januar! 996 in Krafl.: 2. G1eichzeitig treten die Gemeinsamen Richdinien des Ministers für Arbeit. Gesundheit und S01.ialordnung und des Ministers der Finanzen zum Gesetz zur Förderong. der außerschulischen lugendarbeit vom 9. Mai 1978 (OMB!. vom 30. Juni 1978. S. 378 fl) - zuletzt ge)inden am 24. April 1986 (GMBI. vom 26. Mai 1986) - sowie die Richtlinien der Landesregierung zur Förderung der außer· schulischen Mädchenarbeit vom 14. Februar 1989 (GMBI, ,vom 7. April' 1989) außer KrafL " 6 - GMB1. Sal1 Im. s. � �',: .. Landesjugendamt des Saarlan<les Malstatter Markt 11 66115 Saarbrücken Stadtve.rband Saarbrücken , Jugaodamt - Postfach 10 30 55 66030 SaarbrOcken. Kreisjugendamt St. Wendel Llindratsamt ' Mommstr. 25' 66606 St. Wendel - 6 - Tel.-Nr.: 0681/94812-0 FAX-Nr. : 0681/42715 Tel.-Nr.: 0681/5060 FAX-Nr. : 0681/506255 Tel.-Nr,: 06851/8010 FAX-Nr. : 06851/801289 Jugendamt des Saarpfalz-Kreises Tel.-Nr.: 06841/1040 Am Forum 1 FAX-Nr. ,068411104200 66424 Homburg Kraisj\lgendamt Saarlculs Landratsamt Kaiser-Wilhelm-Str. 6 66740, Saarlouis Kraisjugendamt Neunkirchen Manin-Luther'Str. 2 66564 Ottweiler Kreisiugendamt Merzig-Wadern Landratsamt Bahnhofstr. 44 66663 Merzig Tel.-Nr.,'06831/4440 FAX-Nr. : 068311444427 Tel.-Nr.: 06824/3050 FAX-Nr. : 06824/305288 Tel.-Nr.: 06861/800 FAX-Nr. : 06861/80233 " -" '" . "..