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VerwaltungsvorschriftenMinisterium der JustizRichtlinien zum Jugendgerichtsgesetz

Verwaltungsvorschrift

Richtlinien zum Jugendgerichtsgesetz

Ministerium der Justiz · vom 2024-10-01

2.

oder einer Entziehungsanstalt veranlasst er die Ladung des auf freiem Fuß befindlichen Verurteilten zum Strafantritt bzw. die Einweisung des in Untersuchungshaft befindlichen oder eifütweilen untergebrachten Verurteilten (§ 71 Absatz 2, §72Absatz4) in die für den Vollzug der Maßregel zuständige Einrichtung, gegebenenfalls nach Maßgabe der nach Landesrecht für die Vergabe von Maßregelvollzugsplätzen zuständigen zentralen Stelle. b) Der Umstand, dass das Urteil noch nicht mit den Gründen bei den Akten ist, rechtfertigt einen Aufschub der Vollstreckung nicht. In den Fällen, in denen dem Aufnahmeersuchen eine Abschrift des vollständigen Urteils nicht beigefügt wurde, ist die Abschrift der Einrichtung für den Vollzug der Maßregel nachzureichen, sobald das Urteil abgefasst ist. c) Der Vollstreckungsleiter weist den Verurteiltfö, gegebenenfalls nach Maßgabe der für die Platzvergabe nach Landesrecht zuständigen zentralen Stelle, in die zuständige Einrichtung für den Vollzug der Maßregel ein und führt die Vollstreckung so lange, bis der Verurteilte in die Einrichtung aufgenommen worden ist. Dem Aufnahmeersuchen sollen mindestens zwei Abschriften des vollständigen Urteils beigefügt oder nachgesandt werden. Zugleich mit der Ladung sollen die Erziehungsberechtigten, in Fällen der Hilfe zur Erzföhung nach § 34 SGB Vlll das Jugendamt, von der Ladung benachrichtigt und ersucht werden, für den rechtzeitigen Antritt der Maßregel zu SOrgen: d) Sobald der Vollstreckungsleiter Nachricht von der Aufnahme des Verurteilteri in die Einrichtung für den Vollzug der Maßregel erhalten hat, übersendet er die Strafakten oder das Vollstreckungsheft an denjenigen Jugendrichter, auf den die Vollstreckung nach § 85 Absatz 4 in Verbir'idung mit Absatz 2 mit der Aufnahme übergegangen ist. e) Im Falle der Aussetzung einer Maßregel zur Bewährung (§ 67b Absatz 1, § 67d Absatz 2 StGB) soll die Vollstreckung an den für den zukünftigen Aufenthaltsort des Verurteilten zuständigen Jugendrichter übertragen werden (§ 85 Absatz 5). Richtlinie zu §§ 88, 89: Auf die Gesetze der Länder über den Vollzug der Jugendstrafe und auf die Beseitigung des Strafmakels nach § 100 wird hingewiesen. Richtlinien zu § 89b: 1. Auch wenn zu Jugendstrafe Verurteilte das 18. Lebensjahr bereits voller'idet haben; werden sie in der Regel zunächst in eine Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe eingewiesen, damit geprüft ;erden kann, ob eine spezielle Förderung möglich ist. Lediglich in den Fällen, in denen die mangelnde Eignung für den Jugendstrafvollzug offenkundig ist, werden sie sogleich in die zuständige Justizvollzugsanstalt eingewiesen. 2. Ein Verurteilter, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, eignet sich nicht mehr für den Jugendstrafvollzug, wenn die erzieherische Einwirkung in der Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe bei ihm keinen Erfolg verspricht oder von seiner Anwesenheit in der Jugendstrafai7istalt Nachteile für die Erziehung der anderen Gefangenen zu befürchten sind. Die fehlende Eignung !st sorgfältig zü prüfen und zu begründen. 3. Die Entscheidung über die Eignung von Verurteilten für den Jugendstrafvollzug (§89bAbsatz 1) wird von dem nach § 85 Absatz 2 oder Absatz 3 zuständigen Vollstreckungsleiter nach Anhörung des Verurteilten und Einholung einer Stellungnahme der Einrichtung für den Vollfüg der Jugendstrafe getroffen. Soweit erforderiiöh, sind auch das erkennende Gericht und die Jugendgerichtshilfe anzuhören. Richtlinien zu § 89c: 1. § 89c wird ergänzt durch Regelungen in Landesgesetzen zum Vollzug der Untersuchungshaft, soweit diese Vorschriften zur Trennung von minderjäfüigen oder jungen Untersuchungsgefangenen von Untersuchungsgefangenen anderer Altersgruppen enthalten. 2. Auch in den Fällen des § 89c Absatz I Satz 1 trifft das Gericht eine Entscheidung, indem es die zur Tatzeit jugendlichen, nunmehr heranwachsenden Gefangenen nur dann in eine für junge Gefangene vorgesehene Einrichtung öinweist, wenn diese nicht offenkunaig für den Untersuchungshaftvollzug an jungen Gefangenen ungeeignet sind. Dies ist der Fall, wenn von ihrer Anwesenheit in der für junge Gefangene vorgesehenen Einrichtung Nachteile für die Erziehung und Förderung oder sonst für das Wohl der anderen Gefangenen zu befürchten'sind. Die fehlende Eignung ist sorgfältig zu prüfen und zu begründen. 3. Vor den Entscheidungen nach Absatz I Satz 1 und Satz 2 soll neben dem Beschuldigten und der Jugendgerichtshilfe auch die Staatsanwaltschaft; die den Haftbefehl beantragt hat, angehört werden. Im Falle einer Entscheidung nach Absatz I Satz 1 soll diese Anhörung nur erfolgen, wenn das Gericht heranwachsende Gefangene mangels Eignung nicht in eine für junge Gefangene vorgesehene Einrichtung einweisen will. Richtlinie zu § 90: Für den Vollzug des Jugendarrestes in Vollzugseinrichtungen der Landesjustizverwaltungen bestimmen die Gesetze der Länder über den Vollzug des Jugendarrestes beziehungsweise die Jugendarrestvollzugsordnung das Nähere. l Richtlinien zu § 97: 1 . Wim wegen einer Jugendstrafe eine Vergünstigung nach §§ 39, 49 BZRG erbeten, so ist das Gesuch in der Regel zunächst dem nach § 98 zuständigen Jugendgericht vorzulegen, damit dieses prüfen kann, qb die Beseitigung des Strafmakels durch Richterspruch angebracht ist. Wird der Strafmakel als beseitigt erklärt, so ist dem Verurteilten zu eröffnen, dass sein Gesuch als damit erledigt angesehen wird. 2. Wegen der Eintragung der Entscheidung nach § 97 in das Zentralregister wird auf § 13 Absatz I Nummer 5 BZRG hingewiesen. Richtlinien zu § 98: 1 . In dem Verfahren zur Beseitigung des Strafmakels empfiehlt es sich in der Regel, außer den Strafakten und den Vollstreckungsvorgängfö die Personalakten der Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe heranzuziehen. 2. Bei der Erteilung von Ermittlungsaufträgen empfiehlt es sich, die beauftragte Stelle auf die Notwendigkeit schonender Durchführung der Ermittlungen hinzuweisen. Es muss vermieden werden, dass die. Verurteilurig Personen bekannt wird, die bisher darüber nicht unterrichtet waren. Richtlinie zu § 100: Wegen der Eintragung in das'Zentralregister wird auf § 13 Absatz I Nummer 5 BZRG hingewiesen. Richtlinie zu § 101 : Wegen der Eintragung in das Zentralregister wird auf § 13 Absatz I Nummer 6 BZRG hingewiesen. Richtlinien zu § 103: 1 . Die Verbindung von Strafsachen gegen Jugendliche und Erwachsene ist im Allgemeinen nicht zweckmäßig. Sie ist.namentlich dann nicht angebracht, wenn der Jugendliche geständig und der Sachverhalt einfach ist oder wenn es sich bei den Erwachsenen um die Eltern des Jugendlichen handelt. 2. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Trennung der verbundenen Sachen, sobald sich die gesonderte Bearbeitung als zvyeckmäßig erweist (z. B. wenn gegen die erwachsenen Beschuldigten in Abwesenheit des Jugendlichen verhandelt worden und ein Urteil ergangen ist oder der Durchführung des Verfahrens gegeon die erwachsenen Beschuldigten für längere Zeit Hindernisse entgegenstehen). Richtlinie zu § 104: Als Verfahrensvorschriften, deren Anwendung nach Absatz 2 im Ermessen des Gerichts steht, kommen z. B. § 51 (zeitweilige Ausschließung von Beteiligten), § 69 (Beistand), § 71 (vorläufige Anordnung über die Erziehung) und § 72 Absatz 4 (Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe anstelle von Untersuchungshaft) in Betracht. Richtlinien zu § 105: 1. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit Heranwachsender kann nicht wegen mangelnder Reife nach § 3 ausgesch!ossen sein; sie wird nur nach den allgemeinen Vorschriften beurteilt. Schwerwiegender4 Entwicklungsmängel können Anlass zu der Prüfung geben, ob die Schuldfähigkeit nach §§ 20 bzw. 21 StGB ausgeschlossen oder vermindert ist. 2. Hilfe zur Erziehung (§ 9 Nummer 2, § 12) kann gegen Heranwachsende nicht angeordnet werden. Stattdessen kommt namentlich die Weisung in Betracht, sich einem Betreuungshelfer zu unterstellen (§ 10 Absatz I Satz 3 Nummer 5). Richtlinie zu § 108: Die Staatsanwaltschaft erhebt die Anklage gegen den Beschuldigten, der sich auf freiem Fuß befindet, grundsätzlich bei dem, Gericht, in dessen Bezirk er sich zur Zeit der E?rhebung der Anklage aufhält. Eine Anklageerhebung kann aus überwiegenden Gründen der Verfahrensökonomie ausnahmsweise bei dem für den Tatort zuständigen Gericht erfolgen. Dies kann insbesondere dann in Betracht kommen, wenn eine größere Zahl von am Tatort wohnenden Zeugen zu vernehmen sein wird, für die eine Anreise zu dem für den Aufenthaltsort des Beschuldigten zuständigen Gericht einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten würde. Richtlinien zu § "109: 1. Im Gegensatz zum Verfahjen gegen Jugendliche. ist das Verfahreri gegen Heranwachsende grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit kann aber nicht nur aus den in §§ 171 a, 171 b, 172 GVG genannten Gründen, sondern auch im Interesse der HeranwaÖhsenden ausgeschlossen werde=n (vgl. hierzu die Richtli'nie zu § 48). 2. Gegen Heranwachsende darf ein Strafbefehl nur erlassen werden, wenn das allgemeine Strafrecht anzuwenden ist .(§ 109 Absatz 2, § 79 Absatz 1). Die Staatsanwaltschaft beantragt deshalb den Erlass eines Strafbefehls gegen Heranwachsende nur, wenn sie Ermittlungen nach § 43 angestellt hat und zu der Auffassung. gelangt ist, dass das allgemeine Strafrecht anzuwenden ist. 3. Das vereinfachte Jugendverfahren ist gegen Heranwacfüende n!cht zulässig. 4. Das beschleunigte Verfahren nach §§ 417 ff. StPO ist gegen Heranwachsende zulässig. Angesichts der dort geltenden kurzen Fristen (vgl. § 418 StPO) können einer Anwendung dieser Verfahrensart jedoch der Umfang der Ermittlungen nach § 43 und die Heranziehung der Jugendgerichtshilfe nach § 38 entgegenstehen. 5 Privatklage, Nebenklage und das Adhäsionsverfahren sind gegen Heranwachsend'e zulässig, unabhängig davon, ob allgemeines Strafrecht oder Jugendstrafrecht anzuwenden ist. Auch insoweit ist grundsätzlich das Jugendgericht zuständig. 6. Die Staatsanwaltschaft wendet § 45 bei Heranwachsenden an, wenn sie auf Grund der Ermittlungen nach § 43 zu der Auffassung gelangt ist, dass Jugendstrafrecht anzuwenden ist. Richtlinien zu § 114: 1. Zu Freiheitsstrafe VerurtÖilte unter 24 Jahren sind für den Jugendstrafvollzug nicht geeignet, wenn die erzieherische Einwirkung in der Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe bei ihnen ke'inen Erfolg verspricht und von ihrer Anwesenheit in der Jugendstrafanstalt Nachteile für die Erziehung der anderen Gefangenen zu befürchten sind. 2. Die Enföcheidung danjber, ob zu Freiheitsstrafe Verurteilte unter 24 Jahren in die :' Einrichtung für den Vollzug für Jugendstrafe oder in die Justizvollzugsanstalt einzuweisen sind, wird dem Rechtspfleger nicht übertragen. 3. Über die endgültige Übernahme von Verurteilten in den Jugendstrafvollzug und über ihr Verbleiben in der Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe entscheidet die Leifüng dieser Anstalt.


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