Richtlinien zum Kinder- und Jugendförderungsgesetz
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Richtlinien zum Kinder- und Jugendförderungsgesetz Vom 30. März 2023 Aufgrund des § 4 Absatz 6 des Gesetzes zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (Kinder- und Jugendförderungsgesetz 2. AG KJHG) vom 1. Juni 1994 (Amtsbl. S. 1258) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Juli 2022 (Amtsbl. I S. 1018) erlässt das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit erlässt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Wissenschaft die folgenden Richtlinien: A. Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter/innen (§ 4 Abs. 1 des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes) 1. Gegenstand der Förderung Diese Maßnahmen sollen ehrenamtlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen in der außerschulischen Kinder- und Jugendarbeit Methoden der theoretischen und praktischen Bildung vermitteln. Dabei befassen sie sich insbesondere mit a) Kinder- und Jugendpsychologie und Pädagogik b) Geschlechtsspezifischer Sozialisation c) Jugendrecht d) Kinder- und Jugendschutz e) Organisation f) Politischer, sozialer und kultureller Bildung g) arbeitsweltbezogenen, gesundheitlich-ökologischen und h) technisch-natur-wissenschaftlichen Fragen i) Kenntnisse und Grundlagen zu §§ 8a (Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung) und 72a SGB VIII (Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen) 2. Ziele und Indikatoren Indikator für die Zielerreichung ist die Anzahl der erreichten Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Rahmen der geförderten Projekte mit einem Umfang von insgesamt etwa 34.500 Euro. Es ist davon auszugehen, dass pro Jahr etwa 1.005 Jugendliche und Erwachsene mit diesem Programm erreicht werden können. Die Kosten je Maßnahme werden auf durchschnittlich etwa 345 Euro geschätzt. 3. Zuwendungsvoraussetzungen Dauer der Maßnahme: Es werden Maßnahmen bis höchstens 10 Kalendertage gefördert mit 1/1 des Fördersatzes pro Tag, wenn das tägliche Programm durchschnittlich mindestens 2 Zeitstunden beträgt. Maßnahmen, die zeitlich nicht zusammenhängen, aber thematisch aufeinander bezogen sind (Veranstaltungsreihen), werden je nach Dauer der Abschnitte gefördert. Die Teilnehmer/innen müssen mindestens 15 Jahre alt sein. Die Mindestteilnehmerzahl beträgt 4 Teilnehmer/innen zuzüglich der ehrenamtlichen Betreuer/innen. Die Teilnehmer/innenzahl von höchstens 40 darf nur in Ausnahmefällen und nach vorheriger Zustimmung des Landesjugendamtes überschritten werden. Auch ehrenamtliche Betreuer können bezuschusst werden, wenn die Anzahl der Teilnehmer, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die altersmäßige Zusammensetzung der Teilnehmer in ihrer Gesamtheit den Einsatz ehrenamtlicher Betreuer erfordern. 4. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung Maßnahmen zur Förderung ehrenamtlicher Mitarbeiter/innen werden mit einem Betrag von bis zu 17 pro Tag und Teilnehmer/in, höchstens jedoch in Höhe des Fehlbetrages, gefördert. Verfügt der Träger der Kinder- und Jugendarbeit oder seine landesweite Dachorganisation nicht über eine/n vom Land geförderten Jugendbildungsreferent/in, erhöht sich der Betrag um 6 pro Tag und Teilnehmer/in auf 23 (§ 4 Abs. 1 des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes) Als zuwendungsfähige Aufwendungen werden anerkannt: Fahrtkosten öffentlicher Verkehrsmittel unter Inanspruchnahme der möglichen Ermäßigungen bzw. Wegstreckenentschädigungen gemäß dem Saarländischen Reisekostengesetz für nicht anerkannte Kraftfahrzeuge im Umkreis von 150 km. Eine weitere Fahrtstrecke wird nur in besonders begründeten Ausnahmefällen und nach vorheriger Zustimmung durch das Landesjugendamt anerkannt. Fahrtkosten (PKW) werden gemäß dem Saarländischen Reisekostengesetz anerkannt. Kosten für Unterkunft und Verpflegung Kosten für Arbeitsmaterialien Kosten für Durchführung, Vor- und Nachbereitung Kosten für die Saalmiete Kosten für Honorare 5. Verfahren Es gelten die Haushaltsordnung des Saarlandes sowie die zu ihrer Durchführung erlassenen Verwaltungsvorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung, soweit in diesen Richtlinien nichts anderes bestimmt ist. Der Antrag und der Verwendungsnachweis sind spätestens 3 Monate nach Beendigung der Maßnahme unter Verwendung des dafür vorgesehenen gemeinsamen Formulars Antrag und Nachweis beim Landesjugendamt vorzulegen. Davon abweichend können der Antrag und der Verwendungsnachweis, vollständig ausgefüllt, unterschrieben und mit allen erforderlichen Unterlagen, an das Landesjugendamt per E-Mail versendet werden. Verfügt der Träger der Maßnahme über eine Landesgeschäftsstelle, sind Antrag und Nachweis über diese einzureichen: dadurch wird die Frist von 3 Monaten nicht verlängert. Dem Nachweis sind die entsprechenden Belege, eine Teilnehmer/innenliste, ein sachlicher Bericht mit Themen unter Benennung der Referenten/innen, Zeitangaben und Tagungsergebnisse beizufügen. Davon abweichend kann anstelle der Belege eine tabellarische Belegübersicht in chronologischer Reihenfolge übermittelt werden. Die in der Belegübersicht genannten Belege sind auf Anforderung im Original vorzulegen. B. Bildungsmaßnahmen (§ 4 Abs. 2 des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes) 1. Gegenstand der Förderung Bildungsmaßnahmen sollen methodisch vorbereitete, altersgemäße Veranstaltungen sein, die das Ziel verfolgen, Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen insbesondere allgemeine, politische, soziale, kulturelle, arbeitsweltbezogene, gesundheitliche, ökologische und technischnaturwissenschaftliche Inhalte zu vermitteln. Bei Planung und Durchführung sind der Entwicklungsstand der Teilnehmer/innen, die unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen und Jungen zu berücksichtigen, Benachteiligungen abzubauen und die Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen zu fördern. 2. Ziele und Indikatoren Indikator für die Zielerreichung ist die Anzahl der erreichten Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Rahmen der geförderten Projekte mit einem Umfang von insgesamt etwa 94.600 Euro. Es ist davon auszugehen, dass pro Jahr etwa 3.510 Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit diesem Programm erreicht werden können. Die Kosten je Maßnahme werden auf durchschnittlich etwa 1.720 Euro geschätzt. 3. Zuwendungsvoraussetzungen und Bemessungsgrundlage Es werden gefördert: Maßnahmen bis höchstens 10 Kalendertage mit 1/1 des Fördersatzes pro Tag, wenn das tägliche Programm durchschnittlich mindestens 2 Zeit-stunden beträgt. Maßnahmen, die zeitlich nicht zusammenhängen, aber thematisch aufeinander bezogen sind (Veranstaltungsreihen), werden je nach Dauer der Abschnitte gefördert. Die Teilnehmer/innen sollten mindestens 6 Jahre und dürfen noch nicht 27 Jahre alt sein. Mindestteilnehmerzahl beträgt 4 Teilnehmer/innen zuzüglich der ehrenamtlichen Betreuer/innen. Die Teilnehmer/innenzahl von höchstens 40 darf nur in Ausnahmefällen und nach vorheriger Zustimmung des Landesjugendamtes überschritten werden. Die Zahl der bezuschussbaren ehrenamtlichen Betreuer/innen ergibt sich aus dem nachfolgenden Schaubild: Zahl der Teilnehmer bezuschussbare Betreuer/innen Grundausstattung bis 14 Teilnehmende (gleichgeschlechtlic h) bis 14 Teilnehmende (gemischtgeschlechtlich) 2 Betreuer/innen 1 Betreuerin + 1 Betreuer je weitere 7 angefangene Teilnehmer/innen + 1 Betreuer/in Maßnahmen mit behinderten oder besonders schwierigen Kindern und Jugendlichen im Ermessen des Landesjugendamte s Bei geschlechtsgemischten Maßnahmen sollen mindestens eine Betreuerin und ein Betreuer teilnehmen. Es soll auf ein ausgewogenes Verhältnis von Teilnehmerinnen und Teilnehmer geachtet werden. 4. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung Bildungsmaßnahmen (§ 1 Abs. 5 Nr. 1 bis 3 des Kinder- und Jugendförderungsgesetz) werden mit einem Betrag bis zu 15 pro Tag und Teilnehmer/in, höchstens jedoch in Höhe des Fehlbetrages, (§ 4 Abs. 2 des Kinder- und Jugendförderungsgesetz) Verfügt der Träger der Kinder- und Jugendarbeit oder seine landesweite Dachorganisation nicht über eine/n vom Land geförderten Jugendbildungsreferenten/in, erhöht sich der Betrag um 6 pro Tag und Teilnehmer/-in auf 21 (gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes). Als zuwendungsfähige Aufwendungen werden anerkannt Fahrtkosten öffentlicher Verkehrsmittel unter Inanspruchnahme der möglichen Ermäßigungen bzw. Wegstreckenentschädigungen gemäß dem Saarländischen Reisekostengesetz für nicht anerkannte Kraftfahrzeuge im Umkreis von 150 km. Eine weitere Fahrtstrecke wird nur in besonders begründeten Ausnahmefällen und nach vorheriger Zustimmung durch das Landesjugendamt anerkannt. Fahrtkosten (PKW) werden gemäß dem Saarländischen Reisekostengesetz anerkannt. Kosten für Unterkunft und Verpflegung Kosten für Arbeitsmaterialien Kosten für Durchführung. Vor- und Nachbereitung Kosten für die Saalmiete Kosten für Honorare Abweichend von zuvor genannter Regelung werden die Veranstaltungen im Rahmen des der mit bis zu 1,28 pro Teilnehmer/in und Aufführung gefördert. Die für Bildungsmaßnahmen geltenden Altersgrenzen finden hier grundsätzlich Anwendung; für Multiplikatoren und Multiplikatorinnen der Jugendarbeit und Begleitpersonen von Jugendgruppen entfällt die Altersbegrenzung. 5. Verfahren Es gelten die Haushaltsordnung, des Saarlandes sowie die zu ihrer Durchführung erlassenen Verwaltungsvorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung, soweit in diesen Richtlinien nichts anderes bestimmt ist. Der Antrag und der Verwendungsnachweis sind spätestens 3 Monate nach Beendigung der Maßnahme unter Verwendung des dafür vorgesehenen gemeinsamen Formulars - Antrag und Nachweis - beim Landesjugendamt vorzulegen. Davon abweichend können der Antrag und der Verwendungsnachweis, vollständig ausgefüllt, unterschrieben, und mit allen erforderlichen Unterlagen an das Landesjugendamt per E-Mail übersendet werden. Verfügt der Träger der Maßnahme über eine Landesgeschäftsstelle, sind Antrag und Nachweis über diese einzureichen: dadurch wird die Frist von 3 Monaten nicht verlängert. Dem Nachweis sind die entsprechenden Belege, eine Teilnehmer/innenliste, ein sachlicher Bericht mit Themen unter Benennung der Referenten/innen, Zeitangaben und Tagungsergebnisse beizufügen. Davon abweichend kann anstelle der Belege eine tabellarische Belegübersicht in chronologischer Reihenfolge übermittelt werden. Die in der Belegübersicht genannten Belege sind auf Anforderung im Original vorzulegen. C. Richtlinien zur Förderung von Mädchenarbeit in der Jugendhilfe (§ 1 Abs. 5 Nr. 2 des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes) 1. Gegenstand und Förderung Maßnahmen zur Förderung von Mädchenarbeit in der Jugendhilfe sollen dazu beitragen, die gesellschaftliche Benachteiligung von Mädchen und jungen Frauen abzubauen und ihrer Ungleichbehandlung entgegenzuwirken. 2. Zuwendungsvoraussetzungen Dabei werden insbesondere gefördert: a) Maßnahmen zur Entwicklung und Umsetzung von pädagogischen Konzepten und Projekten. b) Die Entwicklung und Erprobung von Modellvor-haben die zeitlich begrenzt (in der Regel 3 Jahre) angelegt sind. c) Die Fort- und Weiterbildung von haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiter/innen in der Mädchenarbeit. Die zu fördernden Maßnahmen sollen im Einzelnen: dazu beitragen, traditionelle Geschlechtsrollenmuster aufzulösen, für die Notwendigkeit geschlechtsbewusster Arbeit sensibilisieren, dazu beitragen, dass neue geschlechtsbewusste Maßnahmen und Projekte initiiert werden und deren Kontinuität gefördert wird, Methoden geschlechtsbewusster Einzel- und Gruppenarbeit vermitteln. 3. Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen Die Förderung erfolgt nach Maßgabe des Haushaltes. Dabei können Personalund Sachkosten gefördert werden. Die Zuwendungsempfänger haben Eigenleistungen zu erbringen. Bei der Bemessung dieser Eigenleistungen sind die unterschiedliche Finanzkraft und die sonstigen Verhältnisse zu berücksichtigen. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann von einer zusätzlichen Förderung durch Dritte abgesehen werden. 4. Verfahren Es gelten die Haushaltsordnung des Saarlandes sowie die zu ihrer Durchführung erlassenen Verwaltungsvorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung, soweit in diesen Richtlinien nichts anderes bestimmt ist. Der Antrag ist beim Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zu stellen. Die Frist zur Vorlage des Verwendungsnachweises wird im Einzelfall bestimmt; sie endet jedoch spätestens mit Ablauf des 6. auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats. Auf eine Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie obliegt unter Berücksichtigung einer schriftlichen Stellungnahme durch das Landesjugendamt die Bewilligung und Auszahlung der Landesmittel. D. Internationale und interkulturelle Kinder- und Jugendarbeit (§ 1 Abs. 5, Nr. 9 des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes) 1. Gegenstand der Förderung Internationale und interkulturelle Kinder- und Jugendarbeit im außerschulischen Bereich soll die persönliche Begegnung junger Menschen aus verschiedenen Ländern und Kulturen, ihr gemeinsames Lernen und Arbeiten, den Erfahrungsaustausch in der Kinder- und Jugendarbeit sowie die Zusammenarbeit der Träger der Jugendhilfe über die nationalen Grenzen hinweg ermöglichen. 2. Zuwendungsvoraussetzungen Gefördert werden: a) bi- und multilaterale Kinder- und Jugendbegegnungen im außerschulische Bereich, bei denen die Zahl der Begegnungen im Ausland nach Möglichkeit der Zahl der Begegnungen in Deutschland entsprechen soll, die jeweiligen Gruppengrößen ausgewogen sind, das Programm von den Partnern gemeinsam und rechtzeitig vorbereitet wurde und Aufschluss über die Zielgruppe, die Lernziele, die Arbeitsmethoden und ggf. die vorgesehenen Themen gibt, die Teilnehmer/innen nicht jünger als 8 Jahre und noch nicht 27 Jahre alt sind und die Dauer der Veranstaltung mindestens 5 Tage und höchstens 21 Tage beträgt. b) bi- und multilaterale Maßnahmen mit ehrenamtlichen und hauptamtlichen Fachkräften, die der Weiterentwicklung der Jugendhilfe durch Informationsaufenthalte, Erfahrungsaustausch, Erarbeitung neuer Konzeptionen sowie der Pflege und der Ausweitung jugendpolitischer Beziehungen dienen. 3. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung Maßnahmen der internationalen und interkulturellen Kinder- und Jugendarbeit werden nach Maßgabe des Haushaltes gefördert. Für Maßnahmen im Ausland können Zuwendungen zu den Fahrtkosten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer bis zu 75 v. H. gewährt werden. Die Zuwendungen je teilnehmender Person dürfen 358,00 nicht übersteigen. Der Träger der Maßnahme ist gehalten, die wirtschaftlichste Beförderungsart zu wählen. Für Maßnahmen im grenznahen Bereich (Frankreich: in den Departements 54/MEURTHE-ET-MOSELLE, 57/ MOSELLE, 67/BAS-RHIN sowie Luxemburg) können Zuwendungen zu den Fahrtkosten der Teil-nehmer/innen aus dem Saarland bis zu 75 v. H. und zusätzlich bis zu 10,23 und Teilnehmer/in gewährt werden. Für Maßnahmen in Deutschland können Zuwendungen zu den Aufenthaltsund Programmkosten der Teilnehmer/innen und Teilnehmer aus Deutschland und aus dem Ausland bis zu 10,25 pro Tag und Teilnehmer/in gewährt werden. Den Tagessatz können auch Referentinnen und Referenten erhalten. Für jeweils bis zu 10 Teilnehmende kann zusätzlich eine Gruppenleiterin/ein Gruppenleiter einen Zuschuss erhalten. Für den An- und Abreisetag kann jeweils ein voller Tagessatz abgerechnet werden. Maßnahmen, die zum Aufgabenbereich des Deutsch-Französischen Jugendwerks (DFJW) oder des Deutsch-Polnischen Jugendwerks (DPJW) gehören, können in begründeten Ausnahmefällen zusätzlich aus Landesmitteln gefördert werden. 4. Verfahren Es gelten die Haushaltsordnung des Saarlandes sowie die zu ihrer Durchführung erlassenen Verwaltungsvorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung, soweit in diesen Richtlinien nichts anderes bestimmt ist. Anträge müssen vor Beginn der Maßnahme, jedoch spätestens bis zum 31. März eines jeden Jahres unter Verwendung der dafür vorgesehenen Formulare beim Landesjugendamt eingereicht werden. Anträge können an das Landesjugendamt vollständig ausgefüllt, unterschrieben, und mit allen erforderlichen Unterlagen per E-Mail übersendet werden. Verfügt der Träger der Maßnahme über eine Landesgeschäftsstelle, sind Antrag und Nachweis über diese einzureichen. E Freizeiten (§ 4 Abs. 3 des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes) 1. Gegenstand der Förderung Freizeiten dienen der Entspannung und Erholung. Hier können Kinder und Jugendliche sowie junge Erwachsene die Erfahrung des Zusammenlebens in größeren Gruppen machen, soziale Verhaltensweisen trainieren und sinnvolle Möglichkeiten der Freizeitgestaltung kennenlernen. 2. Ziele und Indikatoren Indikator für die Zielerreichung ist die Anzahl der erreichten Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Rahmen der geförderten Projekte mit einem Umfang von insgesamt etwa 300.000 Euro. Es ist davon auszugehen, dass pro Jahr etwa 6.780 Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit diesem Programm erreicht werden können. Die Kosten je Maßnahme werden auf durchschnittlich etwa 1.500 Euro geschätzt. 3. Zuwendungsvoraussetzungen Es werden Veranstaltungen gefördert, die mindestens 2, höchstens 21 Maßnahmentage dauern. Die Teilnehmer/innen müssen mindestens 6 Jahre und dürfen noch nicht 27 Jahre alt sein. Die Mindestteilnehmerzahl beträgt ohne Hinzurechnung der ehrenamtlichen Betreuer 6 Teilnehmer. Für Maßnahmen sind weiterhin folgende Grundsätze zu beachten: a) Den erzieherischen, gesundheitlichen sowie hygienischen Anforderungen ist Rechnung zu tragen. b) Bei jeder Maßnahme sollen mindestens 2 Betreuer/innen, bei geschlechtsgemischten Maßnahmen mindestens eine Betreuerin und ein Betreuer teilnehmen. c) Bei geschlechtsgemischten Maßnahmen sollte auf ein ausgewogenes Verhältnis von Jungen und Mädchen geachtet werden. Maßnahmen mit Bildungsanteilen werden dann als Freizeit gefördert, wenn die unter 1. genannten Kriterien überwiegen. Eine Bezuschussung der einzelnen Maßnahme aus verschiedenen Haushaltstiteln ist nur in besonders begründeten Einzelfällen zulässig. 4. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung Betrag von 7 § 4 Abs. 2 des Kinderund Jugendförderungsgesetzes). Die Zahl der bezuschussbaren Betreuer/innen ergibt sich aus dem nachfolgenden Schaubild. Bei Maßnahmen mit behinderten oder besonders schwierigen Kindern und Jugendlichen liegt die Zahl der anzuerkennenden Leiterinnen und Leiter im Ermessen des Landesjugendamtes. Zahl der Teilnehmer bezuschussbare Betreuer/innen Grundausstattung bis 14 Teilnehmende (gleichgeschlechtlich) bis 14 Teilnehmende (gemischtgeschlechtlic h) 2 Betreuer/innen 1 Betreuerin + 1 Betreuer je weitere 7 angefangene Teilnehmer/innen + 1 Betreuer/in Maßnahmen mit behinderten oder besonders schwierigen Kindern und Jugendlichen im Ermessen des Landesjugendamte s 5. Verfahren Es gelten die Haushaltsordnung des Saarlandes sowie die zu ihrer Durchführung erlassenen Verwaltungsvorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung, soweit in diesen Richtlinien nichts anderes bestimmt ist. Anträge werden spätestens 3 Monate nach Beendigung der Maßnahme zusammen mit dem Verwendungsnachweis unter Verwendung der dafür vorgesehenen Formulare beim Landesjugendamt eingereicht. Dem Nachweis ist eine Teilnehmer/innenliste und ein sachlicher Bericht beizufügen. Verfügt der Träger der Maßnahme über eine Landesgeschäftsstelle, sind Antrag und Nachweis über diese einzureichen; dadurch wird die Frist von 3 Monaten nicht verlängert. Davon abweichend können der Antrag und der Verwendungsnachweis, vollständig ausgefüllt, unterschrieben und mit allen erforderlichen Unterlagen, an das Landesjugendamt per E-Mail übersendet werden. Schlussvorschriften 1. Die Richtlinien treten rückwirkend zum 1. Januar 2023 in Kraft. 2. Gleichzeitig treten die Richtlinien zum Kinder- und Jugendförderungsgesetz vom 1. Oktober 2018 außer Kraft. Saarbrücken, den 30. März 2023 Minister Dr. Magnus Jung Hinweis: Der Maßnahmenträger sollte darauf achten, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ausreichend kranken- und die Betreuer/-innen unfall- und haftpflichtversichert sind. Über die während der Veranstaltung stattfindenden Aktivitäten sollten die Personensorgeberechtigten vor Beginn der Maßnahme möglichst umfassend informiert werden.