Richtlinien zur Anwendung des § 31 Abs. 1 MtMG und zur Bearbeitung von Ermittlungsverfahren in Strafsachen gegen Betäubungsmittelkonsumenten
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4 1 1 0 7.3.1995 Richtlinien zur Anwendung des § 31a Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes und zur Bearbeitung von Ermittlungsverfahren in Strafsachen gegen Betäubungsmittelkonsumenten Gem. Erlass des MdJ, MdI und MiFAGS vom 7. März 1995 1 I. Vorbemerkung Durch Gesetz vom 9. September 1992 (BGBl. I S. 1593) wurde § 31a BtMG eingefügt. Dieser ermöglicht der Staatsanwaltschaft ohne Zustimmung des Gerichts bei einem Vergehen nach dem Grundtatbestand des § 29 Abs. 1, 2 oder 4 BtMG von der Verfolgung abzusehen, wenn - die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, - kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und - der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch - in geringer Menge - anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt. Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluss vom 9. März 1994 über die Verfassungsmäßigkeit von Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes entschieden. Zu § 31a BtMG hat es ausgeführt (Leitsatz 3): "Soweit die Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes Verhaltensweisen mit Strafe bedrohen, die ausschließlich den gelegentlichen Eigenverbrauch geringer Mengen von Cannabisprodukten vorbereiten und nicht mit einer Fremdgefährdung verbunden sind, verstoßen sie deshalb nicht gegen das Übermaßverbot, weil der Gesetzgeber es den Strafverfolgungsbehörden ermöglicht, durch das Absehen von Strafe (vgl. § 29 Abs. 5 BtMG) oder Strafverfolgung (§§ 153 ff. StPO, § 31a BtMG) einem geringen individuellen Unrechts- oder Schuldgehalt der 1 GMBl. S. 150. Stand: 19.12.2002 4 1 1 0 7.3.1995 Tat Rechnung zu tragen. In diesen Fällen werden die Strafverfolgungsorgane nach dem Übermaßverbot von der Verfolgung der in § 31a BtMG bezeichneten Straftaten grundsätzlich abzusehen haben." Das Bundesverfassungsgericht hat ferner darauf hingewiesen, dass die Länder verpflichtet sind, für eine im Wesentlichen einheitliche Einstellungspraxis der Staatsanwaltschaften Sorge zu tragen. Die nachfolgenden Regelungen dienen der Umsetzung dieser verfassungsgerichtlichen Vorgaben in die Strafverfolgungspraxis. II. Hinweise zur Anwendung des § 31a BtMG durch die Staatsanwaltschaft 1. Geringe Menge zum Eigenverbrauch a) Bei Haschisch (Cannabisharz) und Marihuana (Cannabiskraut) Hat ein Ermittlungsverfahren ein Vergehen nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 BtMG zum Gegenstand, so sieht die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung nach § 31a BtMG ab, wenn sich die Tat auf eine Bruttomenge von nicht mehr als 6 Gramm Haschisch oder Marihuana bezieht, die beschuldigte Person diese Menge ausschließlich zum Eigenverbrauch angebaut, hergestellt, eingeführt, ausgeführt, durchgeführt, erworben, sich in sonstiger Weise verschafft oder besessen hat und eine Fremdgefährdung ausgeschlossen war.
Die Staatsanwaltschaft kann aus anderen Gründen das Ermittlungsverfahren gemäß § 31a BtMG einstellen, wenn sich die Tat auf den Umgang mit Haschisch oder Marihuana zum ausschließlichen Eigenverbrauch in einer Bruttomenge von nicht mehr als 10 g bezieht und keine Fremdgefährdung verursacht hat.
Auch bei wiederholter Tatbegehung zum gelegentlichen Eigenverbrauch ist die Anwendung des § 31a BtMG nicht ausgeschlosStand: 19.12.2002 4 1 1 0 7.3.1995 sen. Hierbei dürfen die Cannabismengen nicht zusammengerechnet werden.
Ein Geständnis ist nicht erforderlich.
Die Nummern 1 und 2 gelten nicht, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Umgang mit Betäubungsmitteln einem anderen Zweck als dem Eigenkonsum, insbesondere dem Handeltreiben, dient. b) Bei anderen Betäubungsmitteln § 31a BtMG ist auf alle Betäubungsmittel anwendbar. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 1994 befasst sich jedoch nur mit Cannabisprodukten. In den Verfahren, die nicht den Umgang mit Haschisch oder Marihuana betreffen, entscheidet die Staatsanwaltschaft über das Absehen von der Verfolgung nach Einzelfallprüfung. 2. Fremdgefährdung Von einer Fremdgefährdung ist auszugehen, wenn - die Tat Anlass zur Nachahmung, vor allem gegenüber Jugendlichen und Heranwachsenden, geben konnte oder - die Tat in Schulen, Jugendheimen, Kasernen oder ähnlichen Einrichtungen begangen wurde oder - die Tat von einer Person begangen wurde, welche in diesen Einrichtungen tätig oder mit dem Vollzug des Betäubungsmittelgesetzes beauftragt ist. Bei Vorliegen einer Fremdgefährdung liegt in der Regel keine geringe Schuld mehr vor und es ist das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu bejahen. Im Übrigen gelten die folgenden Grundsätze: a) Geringe Schuld Bei nicht betäubungsmittelabhängigen Beschuldigten kann eine geringe Schuld in der Regel im ersten und zweiten Fall angenommen werStand: 19.12.2002 4 1 1 0 7.3.1995 den, während bei wiederholtem Antreffen mit unerlaubten Betäubungsmitteln eine Einstellung nach § 31a BtMG nur ausnahmsweise, etwa bei Vorliegen eines größeren Tatzwischenraums sowie unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Übermaßverbots in Betracht kommt. Bei nicht auszuschließender Betäubungsmittelabhängigkeit kann grundsätzlich von einer geringen Schuld im Sinne des § 31a BtMG ausgegangen werden. Der Umstand, dass die beschuldigte Person bereits mehrfach wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz aufgefallen ist, steht der Anwendbarkeit des § 31a BtMG grundsätzlich nicht entgegen. b) Öffentliches Interesse an der Strafverfolgung Ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht in Anlehnung an die in Nummer 86 RiStBV 2 niedergelegten Grundsätze in der Regel, wenn der Rechtsfrieden über den Lebenskreis der Tatbetroffenen hinaus gestört ist und die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist. 3. Jugendliche oder Heranwachsende Bei Jugendlichen und Heranwachsenden gilt die Richtlinie für Diver(Amtsbl. S. 62) 3 fort nach Maßgabe der vorstehenden Gesichtspunkte. III. Hinweise zur Gestaltung des Ermittlungsverfahrens 1. Die Staatsanwaltschaft wirkt im Rahmen ihrer Zuständigkeit darauf hin, dass der Umfang der polizeilichen Ermittlungstätigkeit trotz der fortbestehenden Pflicht zur Strafverfolgung (§ 163 StPO) auf das unbedingt notwendige Maß reduziert werden kann. 2. In Verfahren, in denen die Staatsanwaltschaft voraussichtlich nach § 31a BtMG unter den in II. Nummern 1 und 2 genannten Vorausset2 Vgl. JVVS 4208/15.12.1976. 3 Vgl. JVVS 4213/3.1.1992. Stand: 19.12.2002 4 1 1 0 7.3.1995 zungen von der Verfolgung absehen wird, ist es in der Regel ausreichend, wenn die Polizei das Betäubungsmittelgewicht feststellt und im Zweifelsfall einen Vortest durchführt. Betäubungsmittel sowie gegebenenfalls Konsumutensilien sind sicherzustellen. Ferner ist eine Beschuldigtenvernehmung, insbesondere zur Konsumverhaltensweise, der Betäubungsmittelherkunft sowie gegebenenfalls zur Frage des Verzichts auf die Rückgabe sichergestellter Gegenstände erforderlich. Weitere Ermittlungsmaßnahmen - z.B. Zeugenvernehmungen, Durchsuchungen oder kriminaltechnische Untersuchungen - sind in der Regel nicht notwendig. 3. Bestehen Zweifel über die Anwendbarkeit des § 31a BtMG, entscheidet die Staatsanwaltschaft darüber, ob auf weitere Ermittlungsmaßnahmen verzichtet werden kann. IV. Kontaktaufnahme zum psychosozialen Dienst 1. Neben der Entpönalisierung des Drogenkonsums und der Drogenabhängigen soll versucht werden, den Beschuldigten gesundheitliche und soziale Hilfe zukommen zu lassen. 2. Die Polizei informiert die Beschuldigten über die Hilfsangebote des psychosozialen Dienstes. Ist die beschuldigte Person einverstanden, so stellt die Polizei den Kontakt zu einer Hilfseinrichtung her und vermerkt dies in den Akten. V. In-Kraft-Treten Diese Richtlinien treten am 7. März 1995 in Kraft. Stand: 19.12.2002