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VerwaltungsvorschriftenMinisterium der JustizRichtlinien zur Durchführung der Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter des mittleren Justizdienstes

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Richtlinien zur Durchführung der Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter des mittleren Justizdienstes

Ministerium der Justiz · vom 2005-09-30

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2 3 2 6 30.9.2005 (b) Richtlinien zur Durchführung der Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter des mittleren Justizdienstes AV des MiJuGS Nr. 18/2005 vom 30. September 2005 (2326-1) I. Zur Durchführung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten des mittleren Justizdienstes – AOJ m.D. - vom 2. September 2005 (Amtsbl. S. 1438) 1 wird bestimmt: 1. Gliederung 1.1. Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. 1.2. Er gliedert sich nach § 8 Abs. 1 AOJ m.D. in folgende Ausbildungsabschnitte: • zwei Monate in einem Lehrgang I, • sechs Monate bei einem Amtsgericht (Teil I), • zwei Monate in einem Lehrgang II, • drei Monate bei einem Amtsgericht (Teil II), • zwei Monate bei der Staatsanwaltschaft, • einen Monat bei einem Arbeits-, Sozial- oder Verwaltungsgericht, • drei Monate in einem Lehrgang III, • zwei Monate bei dem Landgericht, • zwei Monate bei einem Amtsgericht (Teil III), • ein Monat in einem Lehrgang IV (Vertiefung und Prüfungsvorbereitung). 2. Allgemeine Bestimmungen 2.1. Die praktische Ausbildung umfasst alle Geschäfte des mittleren Justizdienstes, insbesondere die Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. In den praktischen Ausbildungsabschnitten sind die Anwärterinnen und Anwärter anhand praktischer Arbeitsvorgänge zu unterweisen und mit den einschlägigen gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen vertraut zu machen. Sinn, Zweck und Zusammenhang der Arbeiten und der anzuwendenden Vorschriften sind zu erläutern. Die übertragenen Geschäfte müssen nach Art, Umfang und Schwierigkeit geeignet sein, die Anwärterinnen und Anwärter dem fortschreitenden Ausbildungsstand entsprechend zu fördern. 2.2. In den fachtheoretischen Lehrgängen I, II und III sind den Anwärterinnen und Anwärtern die für den mittleren Justizdienst notwendigen theoretischen Kenntnisse und berufspraktischen Fertigkeiten zu vermitteln. Im fachtheoretischen Lehrgang 1 Vgl. BS-Nr. 2030-35. 2 3 2 6 30.9.2005 (b) IV erfolgt eine Vertiefung, Wiederholung und Erweiterung des theoretischen Wissens anhand von Übungsfällen und praktischen Beispielen. 2.3. Die detaillierten Lehrinhalte der praktischen Ausbildungsabschnitte sowie der fachtheoretischen Lehrgänge sind in einem gesonderten Rahmenstoffplan festgelegt und von den praktischen Ausbildern und den Lehrkräften grundsätzlich einzuhalten. Dabei sollen diese als Anhaltspunkte für Umfang, Inhalt und Intensität der Wissensvermittlung dienen. 2.4. Der Rahmenstoffplan wird ständig fortgeschrieben. 2.5. Die Anwärterinnen und Anwärter sind während der gesamten Ausbildung verpflichtet, ihr Wissen durch Selbststudium zu ergänzen und zu vertiefen. Hierfür sind entsprechende Möglichkeiten in der Ausbildung einzuräumen. 3. Fachtheoretische Lehrgänge 3.1. Inhalte und Dauer der einzelnen Lehrgänge richten sich nach dem Rahmenstoffplan in Verbindung mit den von der obersten Ausbildungsbehörde erstellten Unterrichtsplänen. 3.2. Während der einzelnen Lehrgänge sind von den Anwärterinnen und Anwärtern schriftliche Aufsichtsarbeiten anzufertigen. Die Anzahl der Arbeiten und die betreffenden Unterrichtsfächer ergeben sich aus dem Rahmenstoffplan. Der Inhalt der Arbeiten ist auf den vermittelten Stoff des Lehrgebietes zu erstrecken. Die mündlichen Leistungen sind in der Bewertung zu berücksichtigen. Für die Benotung gilt § 19 Abs. 1 AOJ m.D. entsprechend. Ausgenommen von einer Benotung ist das Fachgebiet Schlüsselkompetenzen. Hier erfolgt eine Beschreibung sozialer und methodischer Fähigkeiten. 3.3. In Unterrichtsfächern, die auf mehrere fachtheoretische Lehrgänge aufgeteilt sind, ist am Ende des Unterrichts eine Bewertung für den gesamten Unterrichtszeitraum zu vergeben. 3.4. Eine Unterrichtseinheit umfasst 45 Minuten. Die Gesamtstundenzahl und die Stundenzahlen für die einzelnen Fächer sind verbindlich im Rahmenstoffplan vorgegeben. 3.5. Fachtheoretischer Lehrgang I (Einführungslehrgang) In dem zweimonatigen Lehrgang erfolgt zunächst eine allgemeine Einführung. Den Anwärterinnen und Anwärtern werden darüber hinaus grundlegende theoretische Kenntnisse vermittelt. 3.6. Fachtheoretischer Lehrgang II Der Lehrgang findet parallel zu dem praktischen Ausbildungsabschnitt Amtsgericht venzrecht und Gerichtskasse statt. Die Vermittlung der praktischen und theoretischen Inhalte findet im Wechsel statt. Die Dauer des fachtheoretischen Lehrgangs beträgt dabei insgesamt zwei Monate. 3.7. Fachtheoretischer Lehrgang III In diesem dreimonatigen Lehrgang erfolgt neben einer Wiederholung von Grundwissen eine Erweiterung des theoretischen Wissens. Es soll auch die Fähigkeit ge2 3 2 6 30.9.2005 (b) fördert werden, fachgebietsübergreifende Zusammenhänge zu erkennen und anzuwenden. 3.8. Fachtheoretischer Lehrgang IV (Abschlusslehrgang) Dieser einmonatige Lehrgang unmittelbar vor dem schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung dient vor allem der Wiederholung und Vertiefung des bereits vermittelten Stoffes. Er soll den Anwärterinnen und Anwärtern vor allem als Vorbereitung für die Laufbahnprüfung dienen. 4. Praktische Ausbildungsabschnitte 4.1. Die Inhalte der jeweiligen praktischen Ausbildung in den Abteilungen richten sich nach dem Rahmenstoffplan. 4.2. In den Abteilungen, in denen fachspezifische EDV-Programme eingesetzt werden, sollen die Anwärterinnen und Anwärter die Gelegenheit erhalten, mit diesen Programmen praktisch zu arbeiten. 4.3. Die vermittelten Ausbildungsinhalte sind anhand der im Rahmenstoffplan enthaltenen Checklisten durch die jeweilige Ausbilderin oder den jeweiligen Ausbilder und nach Beendigung eines praktischen Ausbildungsabschnitts auch durch die jeweilige Ausbildungsleiterin oder den jeweiligen Ausbildungsleiter abzuzeichnen. Konnten Ausbildungsinhalte nicht vermittelt werden, sind die Gründe hierfür in den jeweiligen Checklisten kurz zu erläutern. Zu Beginn des praktischen Ausbildungsabschnitts „Landgericht“ sind die vollständig geführten Listen von den Anwärterinnen und Anwärtern der obersten Ausbildungsbehörde vorzulegen. 4.4. Amtsgericht Teil I Die Anwärterinnen und Anwärter werden in diesem sechsmonatigen Ausbildungsa) einer Zivilabteilung mit Protokollführung 4 Wochen, b) einer Strafabteilung mit Protokollführung 5 Wochen, c) einer allgemeinen Zwangsvollstreckungsabteilung 3 Wochen, d) einer Gerichtsvollzieherin/einem Gerichtsvollzieher 1 Woche, e) einer Abteilung für Zwangsversteigerungssachen 2 Wochen, f) einer Familienabteilung 3 Wochen, g) einer Nachlassabteilung 3 Wochen, h) einer Vormundschaftsabteilung 3 Wochen. 4.5. Amtsgericht Teil II Gegenstand des praktischen Ausbildungsabschnitts Amtsgericht Teil II sind die beim Amtsgericht Saarbrücken zentralisierten Abteilungen. Dieser Abschnitt findet parallel zu dem fachtheoretischen Lehrgang II in den Abteilungen Grundbuch, Handelsrecht, Insolvenzrecht und Gerichtskasse statt. Die Anwärterinnen und Anwärter werden wie folgt zugewiesen: a) einer Grundbuchabteilung 7 Wochen, b) einer Handelsregisterabteilung 5 Wochen, c) einer Insolvenzabteilung 5 Wochen, 2 3 2 6 30.9.2005 (b) d) der Gerichtskasse Saarbrücken 3 Wochen. Die Vermittlung der praktischen und theoretischen Inhalte findet im Wechsel statt. Innerhalb dieser praktischen Abschnitte erfolgt in der Regel einmal wöchentlich die Vermittlung des theoretischen Wissens (Fachtheoretischer Lehrgang II). 4.6. Staatsanwaltschaft Die Anwärterinnen und Anwärter werden in diesem zweimonatigen Ausbildungsa) einer allgemeinen Geschäftsstellenabteilung 3 Wochen, b) einer Abteilung für Strafvollstreckung 3 Wochen, c) der zentralen Mitteilungsstelle 1 Woche, d) der Zentraldatei 1 Woche. 4.7. Fachgerichtsbarkeit Während der einmonatigen Ausbildung bei einem Arbeits-, Sozial- oder Verwaltungsgericht lernen die Anwärterinnen und Anwärter die für die Geschäftsstellen/Serviceeinheiten dieser Gerichte geltenden besonderen Vorschriften kennen. 4.8. Landgericht Während der zweimonatigen Ausbildung beim Landgericht werden die Anwärterinnen und Anwärter wie folgt zugewiesen: a) einer Geschäftsstelle / Serviceeinheit in Zivilsachen 3 Wochen, b) einer Geschäftsstelle / Serviceeinheit in Strafsachen 3 Wochen, c) einer Kostenbeamtin / einem Kostenbeamten 1 Woche, d) einer Anweisungsbeamtin / einem Anweisungsbeamten zur Ausbildung im JVEG 1 Woche. 4.9. Amtsgericht Teil III Die Anwärterinnen und Anwärter werden in diesem zweimonatigen Ausbildungsa) einer Zivilabteilung mit Protokollführung 4 Wochen, b) einer allgemeinen Zwangsvollstreckungsabteilung 2 Wochen, c) einer Familienabteilung 2 Wochen. Von der obigen Zuweisung kann abgewichen werden, um bestehende Defizite oder Schwächen der Anwärterinnen und Anwärter auszugleichen. 5. Dienstleistungsauftrag In den praktischen Ausbildungsabschnitten Staatsanwaltschaft, Arbeits-, Sozial- oder Verwaltungsgericht und Landgericht sollen den Anwärterinnen und Anwärtern, sofern es die bisherigen Ausbildungsergebnisse zulassen, Dienstleistungsaufträge erteilt werden. Diese sollen die Gesamtdauer von 2 Monaten nicht übersteigen. Die Aufträge werden durch die oberste Ausbildungsbehörde auf den Vorbereitungsdienst angerechnet, es sei denn, dass die während dieser Zeit gezeigten Leistungen eine Anrechnung nicht rechtfertigen. 6. Übergangsvorschriften 2 3 2 6 30.9.2005 (b) Auf Beamtinnen und Beamte, welche die Ausbildung für den mittleren Justizdienst vor dem Inkrafttreten der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten des mittleren Justizdienstes – AOJ m.D. – in der Fassung vom 2. Dezember 2002 (Amtsbl. 2602) begonnen haben, sind diese Richtlinien nicht anzuwenden. II. Die AV tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.


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