Richtlinien zur Durchführung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes Saarland (GVFG Saarland) RL-GVFG Saarland
bei denen die Luft mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen erwärmt wird, insbesondere Fluglaternen oder Himmelslaternen, aufsteigen zu lassen.
Ordnungswidrig nach § 63 Absatz 1 des Saarländischen Polizeigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 einen ballonartigen Leuchtkörper aufsteigen lässt.
Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
dung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft. Saarbrücken, den 25. September 2009 Der Minister für Inneres und Sport Meiser Richtlinien 387 Richtlinien zur Durchführung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes Saarland (GVFG Saarland) — RL-GVFG Saarland — Vom 30. September 2009 Nach § 1 Abs. 3 Satz 2 GVFG Saarland werden die folgenden Verwaltungsvorschriften über das Verfahren und Einzelheiten zur Bewilligung von Zuwendungen nach diesem Gesetz erlassen. 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage Das Land gewährt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach dem Gesetz Nr. 1697 über Finanzhilfen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den kommunalen Gebietskörperschaften (Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz Saarland — GVFG Saarland) vom 1. Juli 2009 (Amtsbl. S. 1502), nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen für Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den kommunalen Gebietskörperschaften. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht; die Bewilligungsbehörden entscheiden nach pflichtgemäßem Ermessen. 2. Gegenstand der Förderung Die zuwendungsfähigen Maßnahmen ergeben sich aus § 2 Abs. 1 GVFG Saarland. Für die Förderfähigkeit dieser Vorhaben gilt Folgendes: III. Amtliche Bekanntmachungen Bekanntmachungen von Gerichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1672 Bekanntmachungen von Gemeindeverbänden, Städten und Gemeinden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1672 Bekanntmachungen von öffentlichen Ausschreibungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1672 Stellenausschreibungen anderer Behörden ● Stellenbekanntgabe der Deutschen Rentenversicherung Saarland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1675 ● Stellenausschreibung der ZeMA GmbH — Zentrum für Mechatronik und Automatisierungstechnik — 1675 Sonstige Bekanntmachungen ● Bekanntmachung des Beschlusses über die Feststellung des Jahresabschlusses 2008 des Sparkassenzweckverbandes Neunkirchen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1675 ● Bekanntmachung gemäß § 3 a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) . . . . . . 1676 I. Amtliche Texte Amtsblatt des Saarlandes vom 15. Oktober 2009 1651 2.1 Verkehrswichtige innerörtliche Straßen mit Ausnahme von Anlieger- und Erschließungsstraßen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 a GVFG Saarland) Verkehrswichtige innerörtliche Straßen sind die Straßen, die innerhalb der geschlossenen Ortslage die Grundstruktur des Straßennetzes bilden. Die Anforderungen, die für die Anerkennung als verkehrswichtige innerörtliche Straße zu stellen sind, können je nach Größe der Gemeinden verschieden sein. Maßgebend für den Charakter der Straße als verkehrswichtige Straße ist die Funktion, die der Straße nach dem Generalverkehrsplan oder einem für die Beurteilung gleichwertigen Plan (z. B. Lageplan) innerhalb des gemeindlichen Straßennetzes zukommt. Hierunter fallen auch innerörtliche Radwege im Zuge von Hauptverbindungen des Fahrradverkehrs mit überwiegender Bedeutung für den Alltagsverkehr, die nicht im Zusammenhang mit verkehrswichtigen Straßen stehen und im Flächennutzungsplan oder einem zur Beurteilung gleichwertigen Plan ausgewiesen sind. Sind solche Pläne nicht vorhanden, so können zur Beurteilung der Förderfähigkeit entsprechende Beschlüsse der Gemeinde- und Stadtparlamente hinsichtlich der Einordnung der betreffenden Straße in das gemeindliche Straßennetz mit herangezogen werden. Es muss sich um Straßen mit maßgebender Verbindungsfunktion handeln. 2.2 Verkehrswichtige Zubringerstraßen zum überörtlichen Verkehrsnetz (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 b GVFG Saarland) Verkehrswichtige Zubringerstraßen sind öffentliche Straßen, die dem Anschluss von Gebieten mit größerem Verkehrsaufkommen an das überörtliche Verkehrsnetz dienen. Zum überörtlichen Verkehrsnetz gehören z. B. Bundesfernstraßen und Landesstraßen, ferner wichtige Bahnhöfe, Flughäfen, bedeutende Verkehrslandeplätze sowie Güterverkehrszentren und Binnenhäfen. 2.3 Verkehrswichtige zwischenörtliche Straßen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 c GVFG Saarland) Zwischenörtliche Straßen sind Verbindungsstraßen zwischen Gemeinden oder Ortsteilen von Gemeinden. 2.4 Straßen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Eisenbahnstrecken (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 d GVFG Saarland) Es können Vorhaben gefördert werden, bei denen ein innerer und zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Bau und Ausbau der Straße und der Stilllegung einer Eisenbahnstrecke besteht. 2.5 Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz oder dem Bundeswasserstraßengesetz (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 GVFG Saarland) Zuwendungen können ohne Beschränkung auf bestimmte Straßengattungen gewährt werden, soweit kommunale Baulastträger bei Kreuzungen mit Eisenbahnen oder Bundeswasserstraßen Kostenanteile zu tragen haben. Gefördert werden können in Ausnahmefällen die Kostenanteile für Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz oder dem Bundeswasserstraßengesetz, die der Baulastträger des Schienenweges einer nichtbundeseigenen Eisenbahn zu tragen verpflichtet ist. 2.6 Bau oder Ausbau von Verkehrswegen der Straßenbahnen sowie Bahnen besonderer Bauart und nicht bundeseigenen Eisenbahnen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 GVFG Saarland) Diese können nur gefördert werden, soweit sie dem öffentlichen Personennahverkehr dienen und auf besonderem Bahnkörper geführt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann vom besonderen Bahnkörper abgesehen werden. Eine behinderungsfreie Fahrt der Bahn ist zu gewährleisten. 2.7 Verkehrsleitsysteme (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 GVFG Saarland) Förderungsfähig sind nur dynamische Steuerungs- und Informationssysteme zur Verbesserung des Verkehrsflusses und der Verkehrssicherheit, zur Vermeidung von Parksuchverkehr, zur umweltverträglichen Verkehrsführung und Vernetzung der Verkehrsträger. Der verkehrliche Nutzen ist schlüssig zu begründen. 2.8 Umsteigeparkplätze zur Verringerung des motorisierten Individualverkehrs (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 GVFG Saarland) Förderungsfähig sind z. B. kostenfreie Park & Ride, Bike & Ride oder Park & Rail-Anlagen sowie Pendlerund Mitfahrerparkplätze, soweit sie nicht in der Baulast des Bundes oder des Landes liegen, einschließlich der notwendigen Zu- und Abfahrten sowie der Beschilderung. Der Stellplatzbedarf ist schlüssig zu begründen. 2.9 Beschleunigungsmaßnahmen für den öffentlichen Personennahverkehr (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 GVFG Saarland) Zuwendungsfähig sind Maßnahmen zur Beeinflussung von Lichtsignalanlagen (LSA) für die Bevorrechtigung und Beschleunigung von Fahrzeugen des ÖPNV mit den erforderlichen Systembestandteilen, insbesondere ● den Nachrüstungen und Einrichtungen in den LSA, ● den Nachrüstungen und Einrichtungen im Linienbus, ● andere Einrichtungen, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik die Funktionen übernehmen, ● Änderungen der Verkehrslenkung im Zusammenhang mit LSA-Steuerungen, wenn diese zu einer Beschleunigung führen. 2.10 Besondere Fahrspuren für Omnibusse (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 GVFG Saarland) Als besondere Fahrspur für Omnibusse gilt der für Linienbusse vom übrigen Fahrverkehr — zumindest für bestimmte Zeiten — freigehaltene Verkehrsraum. Eine Gestattung der Mitbenutzung durch andere Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs und/oder Taxen schließt die Förderung als besondere Fahrspur für Omnibusse nur dann nicht aus, wenn das angestrebte Ziel einer Verbesserung des Busverkehrs dadurch nicht beeinträchtigt wird. 2.11 Zentrale Omnibusbahnhöfe (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 GVFG Saarland) Zentrale Omnibusbahnhöfe dienen insbesondere der Verknüpfung mehrerer Omnibuslinien untereinander oder mit den Netzen anderer öffentlicher Verkehrsmittel. Ihre Zentralität kann begründet sein in der zentralen verkehrlichen Lage innerhalb des Gemeindegebietes, aber auch in der Anzahl der zu verknüpfenden Linien. Zentrale Omnibusbahnhöfe sind behindertengerecht zu gestalten und nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten systemgerecht für Niederfluromnibusse zu errichten. Eine Mindesthöhe der Bussteige von 18 cm soll eingehalten werden. 2.12 Haltestelleneinrichtungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 GVFG Saarland) Förderungsfähig ist die Errichtung ortsfester Anlagen, die den Ein- und Ausstieg von Fahrgästen der Fahrzeuge des öffentlichen Personennahverkehrs erleichtern. Hierzu zählen auch Einrichtungen, die dem Witterungsschutz und der Erhöhung der Aufenthaltsqualität wartender Fahrgäste sowie der Fahrgastinformation dienen. Den Belangen Behinderter und mobilitätseingeschränkter Personen ist möglichst weitreichend zu entsprechen. 2.13 Omnibusbetriebshöfe (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 GVFG Saarland) Betriebshöfe können nur insoweit gefördert werden, als sie dem öffentlichen Personennahverkehr dienen. Sie müssen eine wirtschaftliche Betriebsführung gewährleisten. Betriebshöfe sind für das Abstellen, Warten und Instandhalten von Fahrzeugen bestimmt. Zu ihnen gehören insbesondere Abstellflächen und Unterstellräume für Fahrzeuge, Einrichtungen zur Wartung, Unterhaltung und laufenden Instandhaltung von Fahrzeugen, Fahrzeugreinigungsanlagen, Anlagen zur Versorgung mit Betriebsstoffen sowie Betriebs-, Aufenthalts- und Sozialräume für die Beschäftigten. Zuwendungsfähig sind Bau und Ausbau von Omnibusbetriebshöfen sowie in begründeten Fällen auch der Erwerb bestehender Anlagen, soweit diese nicht bereits innerhalb von 20 Jahren mit GVFG-Mitteln gefördert wurden sowie deren Herrichtung bzw. Ausbau. 2.14 Telematiksysteme (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 GVFG Saarland) Zur Verbesserung der Nutzung des ÖPNV müssen Zugangshemmnisse abgebaut werden. Ein wichtiger Beitrag hierfür ist der Einsatz telematischer Systeme. Durch die Förderung sollen auch nichtkompatible Systemkomponenten bei den Verkehrsunternehmen durch moderne telematische Mindeststandards abgelöst werden. Hierzu gehören im Wesentlichen: ● Rechnergesteuerte Betriebsleitsysteme, ● Elektronische Fahrgeldmanagementsysteme incl. elektronisches Ticketing, ● Elektronische Fahrgastinformationssysteme, ● Elektronische Tarifinformationssysteme. Förderfähig sind Telematiksysteme, die ● die Beschleunigung des Fahrtverlaufs, eine automatische Anschlusssicherung und eine dynamische Fahrgastinformation ermöglichen, ● die Wirtschaftlichkeit der Verkehrsleistung erhöhen, u. a. durch flexiblen Einsatz von Fahrzeugen, ● im Verkehrsverbund des Saarlandes ein einheitliches Vertriebssystem fördern und die Basis für die Einnahmeaufteilung darstellen, ● für die Verkehrsplanung relevante Daten liefern. 2.15 Beschaffung von Omnibussen (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 GVFG Saarland) Zuwendungen zur Beschaffung neuer Omnibusse können gewährt werden, soweit diese zur Verbesserung von Linienverkehren nach § 42 PBefG im Saarland erforderlich sind und überwiegend für diese Verkehre im Saarland eingesetzt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Ausgangs- und/oder Endpunkt des Linienverkehrs im Saarland liegt. Gefördert werden neue Linienbusse (grundsätzlich in Niederflurbauweise mit einer behindertengerechten Rampe an der Mitteltür), in Ausnahmefällen auch Überlandbusse auf Linien, deren Fahrzeiten (einfache Strecke) mehr als 45 Minuten betragen ● zur Einrichtung neuer sowie zur Verdichtung bestehender Linienverkehre, ● als Ersatzbeschaffung bisher überwiegend im Linienverkehr eingesetzter Omnibusse, mit einer für den Linienverkehr erforderlichen Ausrüstung, die der Sicherheit, der Beschleunigung, der wirtschaftlichen, fahrgast-, behinderten- und umweltfreundlichen Gestaltung des ÖPNV sowie der Verbesserung der Fahrgastinformation dient. Gefördert wird der nachträgliche Einbau von Abgasnachbehandlungssystemen in Altfahrzeugen, die eine deutliche Verminderung der Abgasemissionen über die im Herstellungsjahr geltende Euro-Norm hinaus bewirken. Des Weiteren kann die Umrüstung von bereits beim Antragsteller im Einsatz befindlichen Bussen mit mindestens Euro3-Motoren auf innovative Kraftstoffe aus einem Diesel-Gas-Gemisch oder anderen Bestandteilen gefördert werden, soweit eine signifikante Senkung der Emissionen nachgewiesen wird. 2.16 Beschaffung von Schienenfahrzeugen des ÖPNV (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 GVFG Saarland) Gefördert werden kann die Beschaffung von werksneuen Straßenbahnen und von Fahrzeugen für den Schienenpersonennahverkehr der Eisenbahnen. Amtsblatt des Saarlandes vom 15. Oktober 2009 1653 2.17 Erhaltungsinvestitionen (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 GVFG Saarland) Gefördert werden bauliche Erhaltungsmaßnahmen an den unter § 2 Abs. 1 Nr. 1, 5 und 7 GVFG Saarland aufgeführten Straßen. Die Erhaltung umfasst alle Maßnahmen der Instandsetzung und Erneuerung an Straßen im Gegensatz zu baulicher Unterhaltung (wie z. B. Vergießen von Rissen, Fräsflickarbeiten). 3. Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger können Gemeinden und Gemeindeverbände, deren Zweckverbände, kommunale Zusammenschlüsse und Gesellschaften mit überwiegend kommunaler Beteiligung sowie Verkehrsunternehmen und sonstige Vorhabensträger des ÖPNV sein. 4. Zuwendungsvoraussetzungen Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass 1. das Vorhaben — in Förderprogramme aufgenommen ist, — noch nicht begonnen wurde, außer die zuständige Behörde hat einem Antrag auf vorzeitigen Maßnahmebeginn zugestimmt, — nach Art und Umfang zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend erforderlich ist und die Ziele der Raumordnung und Landesplanung berücksichtigt, — in einem Generalverkehrsplan, einem Nahverkehrsplan oder in für die Beurteilung gleichwertigen Unterlagen vorgesehen ist, — bau- und verkehrstechnisch sowie bei Vorhaben des öffentlichen Personennahverkehrs betriebstechnisch einwandfrei und unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant ist, — mit städtebaulichen Maßnahmen, die mit ihm zusammenhängen, abgestimmt ist, — Belange von in ihrer Mobilität eingeschränkten Menschen berücksichtigt und den Anforderungen der Barrierefreiheit nach § 10 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes möglichst weit reichend entspricht, — keine Zuwendungen nach § 5 a des Bundesfernstraßengesetzes oder § 17 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes gewährt werden (Ausschluss der Doppelförderung), 2. die übrige Finanzierung des Vorhabens oder eines Bauabschnittes des Vorhabens mit eigener Verkehrsbedeutung gewährleistet ist. 5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 5.1 Art der Zuwendung 5.1.1 Die Zuwendungen werden als Anteilsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung als zweckgebundene, nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt und auf einen Höchstbetrag begrenzt. Bei der Beschaffung von Omnibussen für den Linienverkehr erfolgt eine Festbetragsfinanzierung. 5.1.2 Die Bewilligung wird für das jeweilige Programmjahr ausgesprochen. Eine Verpflichtung zur Anschlussförderung ergibt sich hieraus nicht. 5.2 Umfang der Zuwendung 5.2.1 Zuwendungsfähig sind grundsätzlich die Ausgaben, die bei einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zur Errichtung und zweckentsprechenden Nutzung der Vorhaben erforderlich sind, einschließlich des dafür erforderlichen Erwerbs von Grundstücken. 5.2.2 Bei Straßen-/Brückenbauvorhaben gehören zu den zuwendungsfähigen Ausgaben die Ausgaben für den Straßenkörper, die Geh- und Radwege sowie das Zubehör. Dies sind insbesondere Straßengrund, Straßenunterbau, Straßendecke, Brücken, Durchlässe, Tunnel, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen zur Ableitung des Oberflächenwassers, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Parkstreifen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Sicherungsanlagen und -einrichtungen, Bepflanzung, Markierung, Verkehrszeichen und -einrichtungen, Leiteinrichtungen. 5.2.3 Bei Maßnahmen des ÖPNV gehören zu den zuwendungsfähigen Ausgaben insbesondere die Ausgaben für Bau, Ausbau sowie Beschaffung, die Zuwegung, die zugehörigen Betriebsanlagen und die Bepflanzung. 5.2.4 Bei Deckenbaumaßnahmen ist schlüssig zu begründen, dass der übrige Straßenoberbau (Frostschutzschicht, Tragschicht) noch in ordnungsgemäßem Zustand und ausreichend tragfähig ist. 5.2.5 Nur solche Bauausgaben sind zuwendungsfähig, die nach Erteilung des ersten Zuwendungsbescheides entstehen. Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen (z. B. Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn). 5.2.6 Führt der Träger der Maßnahme Bauarbeiten selbst durch, so können auch die hierfür anzusetzenden Materialausgaben als zuwendungsfähig anerkannt werden. 5.2.7 Die nicht zuwendungsfähigen Ausgaben sind in § 4 Abs. 4 GVFG Saarland bestimmt. Zu den Ausgaben, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet ist, gehören z.B. Erschließungs-, Ausbaubeiträge, Ausgabenanteile nach Eisenbahnkreuzungs- oder Wasserstraßengesetz, Ausgaben für die Verlegung von Versorgungsleitungen oder Fernmeldeanlagen. Die Abgrenzung der nicht zuwendungsfähigen Verwaltungskosten richtet sich nach Anlage 1.4. Ebenso nicht zuwendungsfähig sind Umsatzsteuerbeträge, wenn der Träger des Vorhabens nach § 15 Umsatzsteuergesetz abzugsberechtigt ist, sowie Finanzierungskosten. Rückbaumaßnahmen sind nicht zuwendungsfähig. 5.3 Höhe der Zuwendung 5.3.1 Vorhaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 GVFG Saarland können mit bis zu 75 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden. 5.3.2 Bei der Förderung von Omnibusbetriebshöfen nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 GVFG Saarland beträgt der Fördersatz bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Bei Gemeinschafts-Betriebshöfen kann in begründeten Fällen der Fördersatz auf bis zu 75 % erhöht werden. 5.3.3 Bei der Beschaffung von Omnibussen für den Linienverkehr werden grundsätzlich je nach Fahrzeugart und -länge nachstehende Festbeträge angewandt: Bodenhöhe Fahrzeugart Fahrzeuglänge in mm bzw. Anzahl der Achsen Festbetrag in Euro bis mm – Niederflur Mini – Niederflur Midi – Niederflur Standard – Niederflur – Niederflur Überland – Niederflur Überland – Niederflur Gelenkzug – Niederflur Doppeldecker bis 8.500 mm 8.500–10.200 mm 2 Achsen 3 Achsen 2 Achsen 3 Achsen 18.350 mm 3 Achsen 48.000 88.000 93.000 123.000 98.000 128.000 138.000 138.000 bis mm – Überland-Linienbus – Überland-Linienbus 2 Achsen 3 Achsen 70.000 95.000 bis mm – Zugfahrzeug mit Personenanhänger – Personenanhänger – Nachrüstung Zugfahrzeug 186.000 70.000 17.000 Bei gasbetriebenen Fahrzeugen erhöht sich der Festbetrag um 20.000,— Euro. 5.3.4 Ausrüstungen und Umrüstungen von Omnibussen für den Linienverkehr, die zu relevanten Emissionsminderungen über das gesetzlich vorgegebene Niveau hinaus führen, können mit bis zu 50 % der als zuwendungsfähig anerkannten Kosten gefördert werden. 6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen der Anlage 2 zu § 44 LHO für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und der Anlage 3 zu den § 44 LHO für Zuwendungen zur Projektförderung bei Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-P-GK), für Baumaßnahmen die Anlage 4, 4 a, 4 b und 5 zu den VV zu § 44 LHO sowie die sonstigen Zuwendungsbestimmungen in den Anlagen zu diesen Richtlinien in ihrer jeweils gültigen Fassung. 7. Verfahren 7.1 Bewilligungsbehörden 7.1.1 Zuständige Bewilligungsbehörden sind — das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft für ● alle Bau-, Ausbau- und Beschaffungsmaßnahmen im ÖPNV, ● Umsteigeparkplätze (P+R-, B+R-Anlagen), ● Verkehrswege der Straßenbahnen und nicht bundeseigener Eisenbahnen, ● Beschaffung von Schienenfahrzeugen des ÖPNV, ● Kreuzungsmaßnahmen bei nicht bundeseigenen Eisenbahnen, soweit diese Baulastträger des kreuzenden Schienenweges sind, ● Finanzierung der Landesstraßen II. Ordnung. — das Ministerium für Inneres und Sport für ● verkehrswichtige innerörtliche Straßen, ● verkehrswichtige Zubringerstraßen zum überörtlichen Verkehrsnetz, ● verkehrswichtige zwischenörtliche Straßen, ● Straßen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Eisenbahnstrecken, ● Verkehrsleitsysteme, ● Umsteigeparkplätze (Mitfahrerparkplätze) zur Verringerung des motorisierten Individualverkehrs, ● Radwege einschließlich der Wegweisungen (mit Ausnahme touristischer Radwege), ● Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz oder dem Bundeswasserstraßengesetz, soweit Gemeinden oder kommunale Zusammenschlüsse als Baulastträger der kreuzenden Straße Kostenanteile zu tragen haben. 7.1.2 Soweit bei einem Vorhaben mehr als eine der o. g. Bewilligungsbehörden betroffen ist oder die Zuständigkeit nicht von vornherein klar ist, wird die Zuständigkeit entsprechend Nr. 1.4. der VV zu § 44 LHO bzw. Nr. 1.4. der VV zu § 44 der LHO für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften (VV-P-GK) zwischen den Bewilligungsbehörden geregelt. Dasselbe gilt, wenn es aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen notwendig ist, Anlagen eines anderen Baulastträgers (Kostenträgers) zusammen mit der Durchführung eines nach dem GVFG Saarland geförderten Vorhabens zu erstellen (Gemeinschaftsbauwerke). Die Entscheidung wird dem Antragsteller mitgeteilt. Amtsblatt des Saarlandes vom 15. Oktober 2009 1655 7.2 Programmaufstellung, Anmeldeverfahren 7.2.1 Es werden grundsätzlich nur solche Vorhaben gefördert, die zuvor in die Programme nach § 5 GVFG Saarland aufgenommen wurden. Die aufzustellenden Programme sind auf den Zeitraum der jeweiligen Finanzplanung (5 Jahre) abzustellen sowie jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuführen. 7.2.2 Die Vorhabensträger haben die Vorhaben rechtzeitig zur Programmaufstellung bei der Bewilligungsbehörde anzumelden. Die regelmäßige Anmeldefrist ist spätestens der 31. Oktober des dem ersten Programmjahr vorausgehenden Jahres. Bei späterer Anmeldung entscheidet die Bewilligungsbehörde über die Aufnahme in das Programm nach Maßgabe der Priorität des Vorhabens und verfügbarer Mittel. Die o. g. Anmeldung ersetzt die Anmeldung von kommunalen Investitionsvorhaben zum Gemeinsamen Programm über Zuweisungen zu kommunalen Investitionsvorhaben. 7.2.3 Der Anmeldung sind grundsätzlich die für das Gemeinsame Zuschussprogramm vorgeschriebenen Objektkarten Anlage 4 c (Tiefbaumaßnahmen) oder 4 e (Hochbaumaßnahmen) zu den VV zu § 44 einschließlich der dazugehörigen Unterlagen beizufügen. Bei Beschaffungsmaßnahmen ist die Objektkarte für Hochbaumaßnahmen zu verwenden. Die beizufügenden Unterlagen müssen so ausführlich gehalten sein, dass sie der Bewilligungsbehörde eine erste Einschätzung der Förderfähigkeit der Maßnahme ermöglichen. Dazu soll insbesondere ● das Vorhaben im Erläuterungsbericht kurz beschrieben und begründet werden, dass es nach Art, Notwendigkeit und Umfang zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend erforderlich ist und welche Ziele verfolgt werden, ● aus dem Übersichtsplan (in geeignetem Maßstab) die Lage des Vorhabens hervorgehen, ● eine Kostenschätzung beigelegt werden, ● bei Baumaßnahmen ferner dargelegt werden, dass die Maßnahme die Ziele der Raumordnung beachtet, die sonstigen Ziele der Landesplanung berücksichtigt und im Verkehrsentwicklungsplan, dem Nahverkehrsplan oder einer für die Beurteilung gleichwertigen Darstellung vorgesehen ist bzw. dass diese Voraussetzungen voraussichtlich im Zeitpunkt der Förderung vorliegen werden. Dies gilt nicht für Vorhaben, bei denen die Kurzbeschreibung des Vorhabens für die Bewilligungsbehörde eine ausreichende Entscheidungsgrundlage liefert. Dies betrifft z. B. Einzelmaßnahmen wie Bau, Ausbau, Ergänzungsausstattung von Haltestellen, Lichtsignalanlagen, Betriebshoferweiterung. Hierzu genügt die Erklärung, dass das Vorhaben anderen verkehrlichen bzw. städtebaulichen Maßnahmen, die mit dem Vorhaben zusammenhängen, nicht entgegen steht. 7.2.4 Die Bewilligungsbehörde informiert den Träger des Vorhabens über die Aufnahme in die vor bezeichneten Programme. Die Aufnahme in die Programme begründet keinen Rechtsanspruch auf Förderung. 7.3 Antragsverfahren und Bewilligung 7.3.1 Die in den vor bezeichneten Jahresförderprogrammen aufgenommenen Zuwendungen werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Dazu ist grundsätzlich für Nichtgebietskörperschaften das Muster 1 bzw. für Gebietskörperschaften das Muster 2 zu § 44 LHO zu verwenden. Der Antrag der Gebietskörperschaften ist der zuständigen Bewilligungsbehörde nebst Anlagen in 3facher Ausfertigung vorzulegen. Ihm sind zumindest die folgenden Unterlagen beizufügen: ● prüffähige Projektunterlagen; ● Berechnung der voraussichtlichen Gesamtkosten und der zuwendungsfähigen Ausgaben; ● Erläuterungsbericht mit Angaben über den Stand der Vorbereitung des Vorhabens (Grunderwerb, Planfeststellung usw.); ● aktueller Finanzierungsplan; ● bei Maßnahmen des ÖPNV (Haltestellen und ZOB) die Zustimmung der tangierten Verkehrsunternehmen; darüber hinaus ist die Verkehrsverbundgesellschaft Saarland mbH (VGS mbH) zu beteiligen; ● soweit erforderlich die Stellungnahme der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde zur Verfügbarkeit des Eigenanteils der Antragsteller (siehe Erlass des Finanzministers vom 15. Februar 2007; Az.: C/4-2-H 1010-1/07). Bei Anträgen ist die Stellungnahme der zuständigen Behindertenbeauftragten (§ 3 Nr. 1 e GVFG Saarland i. V. m. § 19 SBGG) beizufügen. Dabei hat der Antragsteller auch darzulegen, ob und inwieweit er etwaigen Änderungsvorschlägen nachgekommen ist. 7.3.2 Soweit in diesen Förderrichtlinien (einschließlich Anlagen) keine entsprechende Regelung getroffen ist, hat die Bewilligungsbehörde im Zuwendungsbescheid festzulegen, wie lange das Vorhaben dem Zuwendungszweck entsprechend zu nutzen ist. Änderungen der Nutzung innerhalb der Zweckbindungsfrist bedürfen der Zustimmung der Bewilligungsbehörde. 7.4 Fördermitteldatenbank Gemäß Saarländischer Fördermitteldatenbankverordnung (SFöDVO) vom 13. Januar 2004 (Amtsbl. S. 101) in der jeweils geltenden Fassung dürfen die dort genannten — auch personenbezogenen — Daten über Zuwendungsempfänger in einer Fördermitteldatenbank erfasst, verarbeitet und gemäß den dort genannten Fristen gespeichert werden. 8. Ausnahmen In besonders begründeten Einzelfällen können die zuständigen Bewilligungsbehörden Ausnahmen von diesen Förderrichtlinien zulassen. 9. Inkrafttreten Die Richtlinie tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft. Gleichzeitig werden die Richtlinien des Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr für die Gewährung von Zuwendungen für die Beschaffung von Omnibussen nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) im Saarland — RL Omnibusförderung — vom 17. Oktober 2000 (Amtsbl. S. 2077) aufgehoben. Saarbrücken, den 30. September 2009 Der Minister für Wirtschaft und Wissenschaft Rippel Der Minister für Inneres und Sport Meiser Anlagen zu den Richtlinien zur Durchführung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes Saarland — RL-GVFG Saarland — A. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 1.1 Grunderwerb 1.2 Baukosten 1.3 Wertausgleich 1.4 Verwaltungs- und Baunebenkosten 1.5 Umleitungsstrecken 1.6 Vorsorgemaßnahmen 1.7 Haltestellen, Zentrale Omnibusbahnhöfe (ZOB) und Umsteigeparkplätze 1.8 Omnibusbetriebshöfe 1.9 Beschaffung von Omnibussen 1.10 Busbeschleunigungseinrichtungen 1.11 Telematik 1.1 Grunderwerb Abgrenzung der zuwendungsfähigen Grunderwerbsausgaben 1. Bei den Grundstücksausgaben sind grundsätzlich ● der Verkehrswert der bereits im Eigentum des Zuwendungsempfängers befindlichen und ● die Ausgaben für die eigens für die Zwecke des geförderten Vorhabens erworbenen Grundstücke (Gestehungskosten) zuwendungsfähig. Zu den Gestehungskosten zählen: ● Kaufpreis für Grundstücke einschließlich der zum Zeitpunkt des Erwerbs vorhandenen Gebäude und Anlagen, soweit er sich im Rahmen des Verkehrswertes nach der Wertermittlungsverordnung (WertV) vom 6. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2209), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081, 2110), hält, ● Ablösebeträge für Hypotheken oder sonstige Rechte, soweit nicht im Kaufpreis enthalten (z.B. Grunddienstbarkeiten), ● Rechtsanwalts- und Notargebühren, ● Vermessungskosten, ● Katastergebühren, ● Ausgaben für grunderwerbsbezogene Gutachten, ● Grunderwerbssteuer, ● Erschließungsausgaben, die nach Grunderwerb anfallen, einschließlich der Ausgaben für eine behördlich angeordnete Dekontaminierung, soweit diese nicht vom Verursacher bzw. Vorbesitzer zu bezahlen sind, ● Entschädigungen für Auswirkungen auf andere Grundstücke, die von dem Grundstück ausgehen (auch Entschädigungen von Gebäuden und Bäumen), ● Grunderwerb für landschaftspflegerische Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, soweit naturschutzrechtlich angeordnet. Maklergebühren gehören nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben. 2. Wird für das Grundstück, das für ein Vorhaben in Anspruch genommen werden soll, einem Dritten ein Tauschgrundstück zur Verfügung gestellt, so sind die Ausgaben zuwendungsfähig, die beim Kauf des für das Vorhaben erforderlichen Grundstückes entstanden wären. 3. Für den Erwerb von Erbbaurechten oder Dienstbarkeiten gelten die vorhergehenden Regelungen entsprechend. Als zuwendungsfähige Ausgaben bei Erbbaurechten wird das Zehnfache des vertraglich festgelegten jährlichen Erbbauzinses anerkannt. 4. Freiwerdende Grundstücke Werden infolge eines Vorhabens Verkehrsanlagen aufgegeben und können die auf diese Weise frei werdenden Grundstücke oder Grundstücksteile vom Träger des Vorhabens wirtschaftlich verwertet werden, so ist der Verkehrswert oder der Erlös von den zuwendungsfähigen Ausgaben des Vorhabens abzusetzen. Dies gilt nicht, soweit der Träger des Vorhabens frei werdende Grundstücke für andere Vorhaben nach § 2 GVFG Saarland nutzt. 5. Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere Ausgaben für den Erwerb solcher Grundstücke und Grundstücksteile, die nicht unmittelbar oder nicht dauernd für das Vorhaben benötigt werden, es sei Amtsblatt des Saarlandes vom 15. Oktober 2009 1657 denn, dass sie nicht nutzbar sind. Als in diesem Sinne nicht nutzbar gelten regelmäßig nur kleine Restflächen. 1.2 Baukosten 1. Zum Bau oder Ausbau der nach dem GVFG Saarland zuwendungsfähigen Vorhaben gehören — soweit nicht in Einzelrichtlinien geregelt — die Bauteile, Einrichtungen und Anlagen für eine nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik verkehrsgerechte und betriebssichere Ausführung des Vorhabens. 2. Bei zuwendungsfähigen Straßenbaumaßnahmen werden hierzu auch gerechnet: ● Ausführungsstatik einschließlich der zugehörigen Ausführungsunterlagen, ● Haftpflicht- und Bauwesenversicherung, ● Vermessungsarbeiten, soweit nicht nach Anlage Nr. 1.4 ausgeschlossen, ● Freimachen des Baugeländes (auch Abrisskosten) einschließlich Kampfmittelbeseitigung, ● Baugrunduntersuchungen, ● Gutachten, die während der Bauausführung noch notwendig werden, ● Schutzmaßnahmen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), ● Brand- und Wasserschutzanlagen, ● Lichtzeichenanlagen einschließlich der zugehörigen Steuerungsanlagen, ● Beleuchtungsanlagen in besonderen Ausnahmefällen, wenn sie aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich sind, ● Sicherung bzw. Absperrung der fertiggestellten Anlage bis zur Inbetriebnahme, soweit sie nicht vom Träger des Vorhabens durchgeführt werden kann, ● Wiederherstellungsarbeiten (z. B. bauliche Anlagen, Grünanlagen) unter Berücksichtigung eines möglichen Wertausgleichs, ● Kosten für Winterbaumaßnahmen, ● Entschädigungsleistungen für Einwirkungen auf benachbarte Grundstücke, ● Umsatzsteuer, soweit nicht im Vorsteuerabzug absetzbar, ● Bepflanzung, ● Bestandsvermessung sowie die erstmalige Erstellung von Bestandszeichnungen und Bauwerksbüchern (Straßendatenbank), ● Kosten für landschaftspflegerische Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen. 3. Zum Bau oder Ausbau von Verkehrswegen oder -anlagen werden insbesondere nicht gerechnet: ● zusätzliche Bauleistungen für zweckfremde Anlagen wie Fern- und Güterverkehrsanlagen, Zivilschutzanlagen, Zugänge zu Warenhäusern, Ladenbauten, ● Betriebserschwernisse beim Träger des Vorhabens oder dem Verkehrsträger, die durch das Vorhaben verursacht werden, ● Ausstattung mit Ersatzteilen, Werkzeugen und Geräten, ● Ausbildung von Personal, ● Besucherkanzeln und Besichtigungstribünen, ● Ablösekosten ● Künstlerische Gestaltung ● Werbeanlagen. 1.3 Wertausgleich Bei der Festsetzung der voraussichtlichen zuwendungsfähigen Ausgaben eines nach dem GVFG Saarland geförderten Vorhabens ist ein angemessener Wertausgleich zu berücksichtigen, wenn im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vorhabens andere Verkehrswege oder -anlagen oder sonstige Anlagen verlegt, verändert oder erneuert werden, ohne dass für deren Träger Folgepflicht besteht und dadurch bei diesen eine Wertsteigerung oder -minderung durch Hinausschieben oder Vorverlegen des nächsten Erneuerungstermins eintritt. Dies gilt nicht, soweit kreuzungsrechtliche Bestimmungen eine abweichende Regelung treffen. Bei Ver- und Entsorgungsanlagen sind in der Regel als Wertausgleich pauschal 40 % der tatsächlichen Ausgaben für die Verlegung, Veränderung oder Erneuerung anzusetzen. Bei Fernmeldelinien beträgt der Wertausgleich pauschal 20 % der tatsächlichen Ausgaben für die Verlegung, Veränderung oder Erneuerung. Die Bewilligungsbehörde kann eine abweichende Berechnung des Wertausgleichs zulassen oder verlangen. 1.4 Verwaltungs- und Baunebenkosten Zu den nach § 4 Abs. 4 Nr. 2 GVFG Saarland nicht zuwendungsfähigen Verwaltungskosten zählen Personal- und Sachkosten, insbesondere für die nachstehend aufgeführten Tätigkeiten: 1.1 Entwurfsaufstellung ● Herstellen und Beschaffen des Karten- und Planmaterials ● Vermessungsarbeiten ● Herstellen der Entwurfspläne ● Massen- und Kostenberechnungen ● Entwurfsstatik, d. h. statische Berechnungen, die für die Ausschreibung und Vergabe notwendig sind ● Gutachten (z. B. verkehrswirtschaftliche Untersuchungen, Gutachten über Umweltbeeinträchtigungen usw.) ● Ideenwettbewerbe, Entwurfsmodelle, Modellversuche 1.2 Durchführung des Planfeststellungsverfahrens und anderer Genehmigungsverfahren ● Erstellen der Unterlagen ● Bekanntmachungen ● Anmieten von Räumen für Erörterungstermine 1.3 Ausschreibung und Vergabe der Bauarbeiten ● Erstellen der Ausschreibungsunterlagen ● Vergabeverfahren 1.4 Bauüberwachung ● Unterbringung einschließlich Einrichtungen und Betrieb ● Vermessungsarbeiten nach § 3 Nr. 2 VOB/B ● Messungen am Bauwerk und an Baubehelfen, soweit nicht Nebenleistungen des Auftragnehmers i. S. technischer Vorschriften ● Abnahme der Unternehmerleistungen ● Abnahme von Bauteilen vor dem Einbau ● Abrechnung der Baumaßnahme ● Anfertigung von Fotos 1.5 Sonstige Tätigkeiten ● Aufstellen von Betriebsvorschriften und -anweisungen ● Prüfung der Statik ● Beratung durch Sonderfachleute ● Optimierungsberechnungen ● Bauaufsichtliche Abnahmen ● Kontrollprüfungen des Auftraggebers ● Haushalts-, Kassenführung und Rechnungslegung ● Beweissicherungen ● Herstellen von Informations- und Werbematerial ● Ausrichten von Ausstellungen ● Künstlerische Beratungen ● Grundsteinlegung, Richtfeste und Feiern bei Inbetriebnahme ● Finanzierungskosten 2. Werden für Tätigkeiten, deren Kosten nicht zuwendungsfähig sind, Fahrzeuge und Geräte angeschafft oder eingesetzt, sind die hierdurch entstehenden Ausgaben ebenfalls nicht zuwendungsfähig. 3. Entstehen bei Tätigkeiten, deren Kosten nicht zuwendungsfähig sind, Gebühren, so sind auch diese nicht zuwendungsfähig. 4. Werden Tätigkeiten, deren Kosten nicht zuwendungsfähig sind, nicht vom Träger des Vorhabens selbst, sondern z. B. von einem Ingenieurbüro ausgeführt, so sind auch die infolge der Beauftragung entstehenden Kosten nicht zuwendungsfähig. Bei Zweifelsfragen, welcher Kostenart entstandene Ausgaben zuzurechnen sind, entscheidet die Bewilligungsbehörde. 1.5 Umleitungsstrecken 1. Die notwendigen Ausgaben zur Herrichtung von Umleitungsstrecken, die für die Durchführung eines Vorhabens nach § 2 GVFG Saarland erforderlich werden, sind zuwendungsfähig. Zur Herrichtung gehören auch die Wiederherstellung des früheren Zustandes sowie die Beseitigung wesentlicher, durch die Umleitung verursachter Schäden. 2. In der Regel sollen Umleitungsstrecken behelfsmäßig so hergerichtet werden, wie es unter Berücksichtigung der Verkehrssicherheit für die Aufnahme des Umleitungsverkehrs erforderlich ist. Werden dennoch bei der Herrichtung der Umleitungsstrecke Maßnahmen getroffen, die allein für die Umleitung nicht erforderlich wären, so sind die insoweit entstehenden Ausgaben nicht zuwendungsfähig. 3. Betriebserschwerniskosten, die dem Träger des Vorhabens selbst oder dem Verkehrsträger durch die Umleitung entstehen, sind nicht zuwendungsfähig. Entschädigungen, die an einen Dritten für Betriebserschwernisse zu leisten sind, sind zuwendungsfähig. 4. Entsteht dem Baulastträger durch die Herrichtung der Umleitungsstrecke ein erheblicher bleibender Wert, so ist dieser bei der Festsetzung der zuwendungsfähigen Ausgaben angemessen zu berücksichtigen. Das gilt nicht, wenn der für die Umleitung benutzte Verkehrsweg selbst nach dem GVFG Saarland förderungsfähig ist. Werden nach Beendigung der Umleitung Stoffe zurück gewonnen (z. B.: Signalanlagen), so ist der Wert von den zuwendungsfähigen Ausgaben abzusetzen. 1.6 Vorsorgemaßnahmen 1. Vorsorgemaßnahmen sind einzelne Bauleistungen, die aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen bereits vorsorglich im Zusammenhang mit einem anderen Bauvorhaben (Erstvorhaben) für ein später durchzuführendes Vorhaben (Zweitvorhaben) erbracht werden, das grundsätzlich nach dem GVFG Saarland förderungsfähig ist. 2. Die Ausgaben für die Vorsorgemaßnahme werden zuwendungsfähig, wenn a) das Zweitvorhaben durchgeführt und nach dem GVFG Saarland gefördert wird und b) die Vorsorgemaßnahme für das Vorhaben verwendet wird. Hat der Träger des Zweitvorhabens die Vorsorgemaßnahmen selbst vorfinanziert, so ist für die spätere Zuwendungsfähigkeit der Ausgaben weiterhin erforderlich, dass der vorzeitige BaubeAmtsblatt des Saarlandes vom 15. Oktober 2009 1659 ginn für unbedenklich erklärt worden war. Diese Erklärung soll nur dann abgegeben werden, wenn die spätere Ausführung der Vorsorgemaßnahme mit wesentlich höheren Kosten verbunden, technisch nicht oder nur schwer durchführbar wäre und außerdem sichergestellt erscheint, dass die Vorsorgemaßnahme später für das Zweitvorhaben verwendet wird. 3. Die Ausgaben für die Vorsorgemaßnahme einschließlich der Kosten des Grunderwerbs können ausnahmsweise bereits als Ausgaben des Erstvorhabens anerkannt und finanziert werden, wenn dieses selbst ein nach dem GVFG Saarland gefördertes Vorhaben ist. Die Vorsorgemaßnahme muss in diesem Fall auf den unbedingt erforderlichen Umfang beschränkt werden. Wird das Zweitvorhaben, für das die Vorsorgemaßnahme getroffen wurde, später nicht durchgeführt, so hat die Bewilligungsbehörde entsprechend den haushaltsrechtlichen Vorschriften zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Zuwendungen vom Träger des Erstvorhabens zurückzufordern sind. 4. Als Ausgaben für die Vorsorgemaßnahmen sind, soweit sich nicht aus kreuzungsrechtlichen Regelungen etwas anders ergibt, die durch sie tatsächlich entstandenen Mehrkosten anzusetzen. In besonderen Fällen ist eine andere Abgrenzung möglich. 1.7 Haltestellen, Zentrale Omnibusbahnhöfe (ZOB) und Umsteigeparkplätze auf Verkehrsmittel des ÖPNV 1. Haltestellen 1.1 Zuwendungsfähig sind Haltestellen mit ● der Fahrfläche, soweit sie für die Haltestelle erforderlich ist, ● der Wartefläche, den Wartehäuschen, Überdachungen mit Beleuchtung, Sitzgelegenheiten und Abfallbehälter, ● ggf. erforderliche Querungshilfen im engeren Haltestellenbereich, ● Einrichtungen zur Fahrgastinformation, ● Fahrscheinverkaufsautomaten an verkehrswichtigen Haltestellen, ● Fahrradabstellanlagen an verkehrswichtigen Haltestellen, ● Begleitgrün. 1.2 Mit dem Ziel einer möglichst konfliktfreien Verkehrsführung zwischen dem ÖPNV und dem Individualverkehr sind die Haltestellenform und der Standort den örtlichen Erfordernissen anzupassen. Der Vorhabensträger stimmt sich hierüber mit der Bewilligungsbehörde, den betroffenen Verkehrsunternehmen sowie im Einzelfall weiteren Betroffenen ab. 2. Zentrale Omnibusbahnhöfe (ZOB) 2.1 Zuwendungsfähig sind zentrale Omnibusbahnhöfe mit ● der Fahrfläche, ● den Bussteigen, ● der Wartefläche für die Fahrgäste, den Wartehäuschen bzw. Überdachungen mit Wetterschutzwänden und jeweils mit Sitzgelegenheiten und Abfallbehälter, ● der Beleuchtung, ● Einrichtungen zur Fahrgastinformation, ● Fahrscheinverkaufsautomaten, ● Fahrradabstellanlagen, ● betriebsnotwendige Einrichtungen (z. B. Personalaufenthaltsräume, Verkaufsstände der Verkehrsunternehmen), ● öffentliche Toiletten, sofern die Erforderlichkeit nachgewiesen wird, ● Begleitgrün. 2.2 Dem Antrag ist eine Aufstellung aller Linien, die den zentralen Omnibusbahnhof anfahren, beizufügen. Die mittel- bis längerfristig ausreichende Dimensionierung für die zu erwartenden Verkehrsspitzenzeiten ist in einem Busbelegungsplan nachzuweisen. Der zugrunde gelegte Fahrplan soll unter Beachtung des Verkehrsentwicklungsplanes des Landes, des Nahverkehrsplanes des Landkreises/Regionalverbandes sowie kommunaler Verkehrsentwicklungspläne aufgestellt werden. Hierbei ist grundsätzlich der Zentrale Omnibusbahnhof (ZOB) als Knoten eines Taktfahrplanes zugrunde zu legen (Rendezvous-Prinzip, Blockanschluss). Die Anbindung des ZOB an das Straßennetz soll möglichst auf kurzem Wege erfolgen und störungsfrei durch Beeinflussung der Lichtsignalanlagen oder durch Vorfahrtregelung gesichert werden. 2.3 Zentrale Omnibusbahnhöfe sind nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten systemgerecht für Niederfluromnibusse zu errichten. Eine Mindesthöhe der Bussteige von 18 cm soll eingehalten werden. 3. Umsteigeparkplätze (Park & Ride, Park & Rail, Bike & Ride) 3.1 Umsteigeparkplätze sollen den Verkehrsteilnehmern das Umsteigen auf Verkehrsmittel des ÖPNV ermöglichen bzw. erleichtern. Als Umsteigeparkplätze gelten auch Einstellanlagen für Fahrräder (Bike & Ride). 3.2 Zuwendungsfähig ist der Bau oder Ausbau von Umsteigeparkplätzen mit ● Zu- und Abfahrten zum bestehenden Straßennetz, ● fußläufigen Wegen zu der Haltestelle/dem Bahnhof, ● der Anlage selbst als ebenerdiger Parkplatz, offenes Parkdeck sowie in besonders begründeten Fällen als Parkhaus oder Tiefgarage, ● Einstellanlagen für Fahrräder, ● Einrichtungen zur Fahrgastinformation, ● der Beleuchtung und gegebenenfalls Begleitgrün, soweit sie dem ÖPNV anteilmäßig zuzurechnen sind. 3.3 Der gegenwärtige und mittelfristig zu erwartende Stellplatzbedarf für Pkw und motorisierte Zweiräder ist im Zusammenwirken von Antragsteller und im Gebiet tätigen Verkehrsunternehmen nachzuweisen. 3.4 Die zuwendungsfähigen Ausgaben sollen 9.000,— Euro pro Stellplatz für Pkw nicht überschreiten. 4. Allgemeines 4.1 Bei nach Nr. 1 und 2 geförderten Vorhaben ist die Zuwegung zu den Bus- bzw. Bordsteigen möglichst behindertengerecht auszuführen. Bordsteine sollen möglichst in weißer Farbe eingebaut werden und — mit Abstand dahinter — über taktile Leitstreifen für Sehbehinderte verfügen. Der Rinnstein muss dauerhaft den Belastungen der rechten Busräder standhalten und Regenwasser abführen. 4.2 Im Zusammenhang mit einem Bau oder Umbau von Haltestellen, zentralen Omnibusbahnhöfen und Umsteigeparkplätzen ist auch die Anlage von Fußgängerüberquerungshilfen (Mittelinsel) zuwendungsfähig. Diese müssen grundsätzlich so angeordnet werden, dass beim Halten der Busse keine Kfz vorbei fahren können. 4.3 In die baufachliche Planung von Projekten nach Nr. 1–3 sind alle im Gebiet tätigen Verkehrsunternehmen, die Verkehrsmanagementgesellschaft Saarland mbH (VGS mbH) und die Straßenbaulastträger einzubeziehen. 4.4 Um die dauerhafte Wirkung der Fördermaßnahmen nach Nr. 1–3 zu sichern, sind die unterhaltungspflichtigen Maßnahmen für die Anlage(n) und Ausrüstungsgegenstände zwischen der beteiligten Gemeinde, den Straßenbaulastträgern und den Verkehrsunternehmen zu klären. 4.5 Die Dauer der Zweckbindung bei Haltestellen beträgt i. d. R. 12 Jahre, bei zentralen Omnibusbahnhöfen und Umsteigeparkplätzen 20 Jahre. Die Frist endet 12 Jahre bzw. 20 Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises mit Jahresablauf. 4.6 Die Regelungen gelten sinngemäß auch für die Parken + Mitfahren Plätze u. ä. 1.8 Omnibusbetriebshöfe 1. Zuwendungsfähig sind: ● Bau und Ausbau von Omnibusbetriebshöfen. ● In begründeten Fällen auch der Erwerb bestehender Anlagen, soweit diese nicht bereits innerhalb von 20 Jahren mit GVFG-Mitteln gefördert wurden sowie deren Herrichtung bzw. Ausbau. Dazu zählen: ● die Errichtung von Gebäuden wie Unterstellhallen, Büro- und Sozialräume, Lager, Waschanlagen, in besonders begründeten Fällen Tankanlagen, ● Anlagen, Einrichtungen bzw. Ausrüstungen, die für den Betriebszweck aus wirtschaftlichen und/oder ökologischen Gründen erforderlich sind. Darunter fallen auch Fahrplanauskunftsund Fahrscheinverkaufssysteme, die im Betriebshof sowie zweckmäßigerweise dezentral außerhalb des Betriebshofes und in Fahrzeugen eingerichtet werden. Eine Aufstellung der Gegenstände ist mit dem Antrag vorzulegen, ● Begleitgrün. 2. Nicht zuwendungsfähig sind: ● Wohnraum, ● Grunderwerb und Erstellungskosten für PkwParkplätze, ● sonstige, nicht betriebsnotwendige Einrichtungen. 3. Besondere Bewilligungsvoraussetzungen: 3.1 Es werden bevorzugt Vorhaben gefördert, an denen sich mehrere Unternehmen beteiligen (Gemeinschafts-Betriebshöfe). 3.2 Der Vorhabensträger hat nachzuweisen, dass der Bau bzw. Ausbau des Omnibusbetriebshofes für das Unternehmen betriebsnotwendig ist und nicht auf externe Einrichtungen zurückgegriffen werden kann. Auf Verlangen der Bewilligungsbehörde hat er darüber Wirtschaftlichkeitsberechnungen vorzulegen. Dies gilt z. B. für Tankstellen und Waschanlagen. 3.3 Voraussetzung für eine Förderung des Erwerbs bestehender Betriebsstätten und deren evtl. Ausund Umbau ist ein Sachverständigengutachten, mit dem geringere Investitionskosten bei gleichem Nutzen gegenüber einem Neubau nachgewiesen werden. 3.4 Bei Verlagerung eines Omnibusbetriebshofes sind vorhandenen Anlagen bzw. Ausstattungsteile so weit wie möglich im neuen Omnibusbetriebshof weiterhin zu nutzen. 3.5 Der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages (Vorhabensbeginn) darf erst nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides erfolgen. Der vorherige Abschluss eines entsprechenden Lieferungs- und Amtsblatt des Saarlandes vom 15. Oktober 2009 1661 Leistungsvertrages ist dann zuwendungsunschädlich, wenn er zuvor schriftlich beantragt wurde und die Bewilligungsbehörde schriftlich eingewilligt hat. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Bodenuntersuchung und Grunderwerb nicht als Vorhabensbeginn. 4. Die Dauer der Zweckbindung für Omnibusbetriebshöfe beträgt i. d. R. 20 Jahre. Die Frist endet 20 Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises mit Jahresablauf. 5. Zur Sicherstellung evtl. Rückforderungsansprüche kann die Bewilligungsbehörde Sicherheitsleistungen in Höhe der Zuwendung verlangen. 6. Die Förderung ist auf die im ÖPNV eingesetzten Omnibusse beschränkt (ÖPNV-Anteil). Der ÖP- NV-Anteil wird berechnet nach dem Prozentsatz der im Kalenderjahr vor der Antragstellung überwiegend im öffentlichen Personennahverkehr eingesetzten Fahrzeuge, bezogen auf die Gesamtzahl der Fahrzeuge, für die der Betriebshof zur Verfügung stehen soll. Dabei müssen mindestens die Hälfte der steuerbefreiten Fahrzeuge überwiegend im ÖPNV des Saarlandes nach § 42 des Personenbeförderungsgesetzes eingesetzt sein. Sind Angaben für das Kalenderjahr vor der Antragstellung nicht vorhanden, so sind die Angaben für das erste Kalenderjahr nach Fertigstellung des Vorhabens zu schätzen. 7. Bei Verlagerung eines Omnibusbetriebshofes wird der Verkaufserlös des bestehenden Omnibusbetriebshofes oder bei anderer Verwendung sein Verkehrswert von den zuwendungsfähigen Ausgaben abgezogen. 8. Die Höhe des Förderbetrages errechnet sich nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen wie folgt: ● Die gesamten Investitionskosten abzüglich der Kosten nicht zuwendungsfähiger Bestandteile, evtl. abzüglich Verkaufserlös bzw. Verkehrswert des bestehenden Omnibusbetriebshofes ergeben den Betrag der zuwendungsfähigen Gesamtkosten. ● Dieser Betrag wird multipliziert mit dem ÖPNV-Anteil (Prozentsatz). ● Das Produkt daraus multipliziert mit dem Fördersatz ergibt den Förderbetrag. 9. Sofern in den Kostenermittlungen die gesetzlichen Umsatzsteuerbeträge enthalten sind, werden diese bei vorsteuerabzugsberechtigten Vorhabensträgern abgezogen. 10. Zusätzlich zu den in den Förderrichtlinien genannten Unterlagen sind möglichst schon bei der Programmanmeldung (in Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde spätestens mit dem Antrag) folgende Unterlagen vorzulegen: ● Darstellung der Entwicklung des Unternehmens, Begründung und Beschreibung des Vorhabens, ● Bei Verlagerung des Omnibusbetriebshofes bzw. Erwerb einer Betriebsstätte den Kaufvertrag für das neue Grundstück bzw. die Betriebsstätte und gegebenenfalls eine Wertermittlung der „alten“ Anlage, ● Unbeglaubigter Grundbuchauszug und Kopie der katasteramtlichen Flurkarte für das Grundstück, auf dem das Vorhaben gebaut werden soll, ● Baupläne und Kostenvoranschläge (ohne Umsatzsteuer) der einzelnen Positionen nach DIN 276 sowie eine Auflistung aller Ausstattungsgegenstände mit voraussichtlichen Kosten, ● Investitions- und Finanzierungsplan sowie Erklärung der Hausbank über die Bereitschaft, entsprechende Kreditmittel bereitzustellen, ● Erklärung des Steuerberaters/Wirtschaftsprüfers über die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers und Finanzierbarkeit des Vorhabens. 11. Die Bewilligungsbehörde behält sich vor, für die Dauer der Zweckbindung die Höhe des ÖPNV- Anteils zu überprüfen. Sofern der ÖPNV-Anteil sich während der Zweckbindungsdauer in mehr als 3 aufeinander folgenden Jahren um mehr als 10 Prozentpunkte verringert, kann die gewährte Förderung anteilig um die über 10 Prozentpunkte hinausgehenden Prozentpunkte gekürzt und zurückgefordert werden. Dabei wird die bereits abgelaufene Zweckbindungsdauer berücksichtigt. 1.9 Beschaffung von Omnibussen 1. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 9 GVFG Saarland können Zuwendungen zur Beschaffung neuer Omnibusse gewährt werden, soweit diese zur Verbesserung von Linienverkehren nach § 42 PBefG im Saarland erforderlich sind und überwiegend für diese Verkehre im Saarland eingesetzt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Ausgangs- und/oder Endpunkt des Linienverkehrs im Saarland liegt. 2. Antragsberechtigte sind Unternehmen, die Linienverkehr mit eigener Genehmigung betreiben bzw. als Auftragnehmer tätig sind und grundsätzlich ihren Sitz im Saarland haben. Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft des Saarlandes. 3. Gefördert werden neue Linienbusse und Nachrüstungen von Altfahrzeugen nach den nachfolgenden Kriterien. 3.1 Gefördert werden neue Linienbusse (grundsätzlich in Niederflurbauweise1) mit einer behindertengerechten Rampe an der Mitteltür), in Ausnahmefällen auch Überlandbusse auf Linien, deren Fahrzeiten (einfache Strecke) mehr als 45 Minuten betragen 1) Das Kriterium „Niederflurbus“ ist erfüllt, wenn der Wagenboden von der Vordertür bis einschließlich Mitteltür nicht höher als 360 mm ist und der Bus über eine rechtsseitige Absenkvorrichtung verfügt. ● zur Einrichtung neuer sowie zur Verdichtung bestehender Linienverkehre, ● als Ersatzbeschaffung bisher überwiegend im Linienverkehr eingesetzter Omnibusse, mit einer für den Linienverkehr erforderlichen Ausrüstung, die der Sicherheit, der Beschleunigung, der wirtschaftlichen, fahrgast-, behinderten- und umweltfreundlichen Gestaltung des ÖPNV sowie der Verbesserung der Fahrgastinformation dient. Die Busse müssen mindestens mit Motoren der jeweils geltenden Stufe der Euro-Emissionsgrenzwerte ausgerüstet sein. 3.2 Gefördert wird der nachträgliche Einbau von Abgasnachbehandlungssystemen in Altfahrzeugen, die eine deutliche Verminderung der Abgasemissionen über die im Herstellungsjahr geltende Euro-Norm hinaus bewirken. Dies betrifft den Einbau eines zusätzlichen Abgasreinigungssystems bei Dieselmotoren, bestehend aus Katalysator und Rußfilter. Voraussetzung für die Förderung ist, dass die im Beschaffungsjahr des Busses geltende Euro-Abgasnorm (Abgasgrenzwerte für Busse) mit Ausnahme von NOx um mindestens eine Stufe übertroffen wird. Die hierfür notwendigen Minderungsraten sind durch Vorlage der VERT-Zulassung nachzuweisen. Des Weiteren kann die Umrüstung von bereits beim Antragsteller im Einsatz befindlichen Bussen mit mindestens Euro3-Motoren auf innovative Kraftstoffe aus einem Diesel-Gas-Gemisch oder anderen Bestandteilen gefördert werden. Voraussetzung für die Förderung der Umbaukosten ist der Nachweis einer signifikanten Senkung der Emissionen in einem Gutachten einer amtlich anerkannten Prüfstelle (z. B. TÜV, Hochschulinstitut). 4. Von der Förderung ausgeschlossen sind ● Reiseomnibusse, auch wenn sie über eine Linienausstattung gemäß BOKraft und StVZO verfügen, ● Linienomnibusse mit einer Bodenhöhe von mehr als 860 mm, ● über 12 Monate alte Omnibusse, die bereits auf ein Verkehrsunternehmen zugelassen waren. 5. Neben den im allgemeinen Teil der Förderrichtlinien genannten Voraussetzungen der Förderung gilt Folgendes: 5.1 Es können nur Linienomnibusse gefördert werden, die von der Kfz-Steuer befreit sind. 5.2 Der geförderte Linienbus soll beim Zuwendungsempfänger mindestens 8 Jahre (Mindestbehaltfrist) oder mindestens 600.000 km (Mindestlaufleistung) und überwiegend im Linienverkehr nach § 42 PBefG im Saarland eingesetzt werden. Bei Unterschreitung der Mindestbehaltfrist und Mindestlaufleistung ist die Förderung anteilmäßig nach arithmetischem Mittel der Abweichungen beider Voraussetzungen zurückzuzahlen. In begründeten Fällen kann hiervon abgesehen werden, wenn haushaltsrechtliche Vorschriften und die Zielsetzung dieser Förderrichtlinie dem nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Übertragung der restlichen Mindestbehaltfrist bzw. der Mindestlaufleistung auf einen neuen oder gebrauchten gleichwertigen Bus in Frage kommen. 5.3 Der Linienbus muss während der Mindestbehaltfrist bzw. der Mindestlaufleistung mindestens zu 50 % im Linienverkehr nach § 42 PBefG und zusätzlich zu mindestens 25 % im sonstigen ÖPNV (Verkehre nach § 43 PBefG und freigestellte Schülerverkehre nach § 1 Nr. 4 der FreistellungsVO) im Saarland eingesetzt werden. Der Nachweis ist jährlich zu führen. 5.4 Werden Darlehensverträge zur Finanzierung der Beschaffung abgeschlossen und in diesem Zusammenhang der zu beschaffende Omnibus sicherungsübereignet, so hat der Darlehensgeber zu Gunsten des Saarlandes (Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft) eine Rückzahlungsverpflichtung gemäß Nr. 5.2 Satz 2 zu übernehmen. 5.5 Auf die Anwendung der Regelungen über die Ausschreibung und Vergabe wird besonders hingewiesen. 5.6 Ein Fahrzeug gilt als neu, wenn es nicht mehr als 6.000 km zurückgelegt hat oder wenn seine erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als sechs Monate zurückliegt und das Fahrzeug noch keiner Förderung unterlag. 5.7 Wird die Beschaffung von mehr Linienomnibussen zur Förderung beantragt, als Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, werden zunächst Omnibusse für die Einrichtung neuer, zusätzlicher Linienverkehre sowie zur Verdichtung bestehender Linienverkehre berücksichtigt. Die entsprechenden Nachweise sind dem Antrag beizufügen. Danach wird die Förderung nach dem Alter und der Laufleistung der zu ersetzenden Linienomnibusse mit dem Ziel gestaffelt, das Durchschnittsalter der Busflotte eines Unternehmens oder einer gemeinsamen Gesellschaft von Verkehrsunternehmen auf 6 Jahre zu bringen. 5.8 Die Bestellung von zur Förderung beantragten Linienbussen darf erst nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides erfolgen. Eine vorherige Bestellung ist dann zuwendungsunschädlich, wenn sie zuvor schriftlich beantragt wurde und die Bewilligungsbehörde schriftlich eine Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn erteilt hat. 6. Die Bewilligungsbehörde kann zur Abklärung der gesicherten Finanzierung von Busbeschaffungen vor Bescheiderteilung eine diesbezügliche Bestätigung der Hausbank und/oder des Wirtschaftsprüfers verlangen. Amtsblatt des Saarlandes vom 15. Oktober 2009 1663 7. Zur Auszahlung der Zuwendung sind dem Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft vorzulegen: ● Bestellung oder Auftragsbestätigung in Kopie, ● Rechnungen (Duplikate), ● Fahrzeugschein in Kopie, ● Bescheinigung des Finanzamtes über die Befreiung von der Kfz-Steuer in Kopie. 8. Zur Sicherung evtl. Rückerstattungsansprüche kann die Bewilligungsbehörde Sicherheitsleistungen in Höhe der Zuwendung verlangen. 9. Die Bewilligungsbehörde meldet die – auch personenbezogenen – Daten über den Zuwendungsempfänger sowie jedes geförderten Linienomnibusses an die zuständige Kfz-Zulassungsstelle zur Erfassung in die Zulassungsunterlagen. Abmeldungen und Ummeldungen des geförderten Linienomnibusses bedürfen innerhalb der Zweckbindungsfrist von acht Jahren nach Eintrag der Zulassung der schriftlichen Zustimmung der Bewilligungsbehörde. Eine Stilllegung des Linienbusses ist nur für die Dauer der Sommerferien ohne Zustimmung der Bewilligungsbehörde zulässig. 1.10 Busbeschleunigungseinrichtungen 1. Mit dem Antrag ist der Bewilligungsbehörde ein qualifiziert beschlossenes Nahverkehrskonzept bzw. ein Verkehrsentwicklungsplan des Kreises und/oder der Kommune mit Priorisierung des ÖPNV vorzulegen. In die baufachliche Planung des Projektes sind alle im Gebiet tätigen Verkehrsunternehmen, die Verkehrsmanagementgesellschaft Saarland mbH (VGS mbH) und die Straßenbaulastträger einzubeziehen. 2. Die Antragsberechtigten haben das Vorhaben (ggf. auch unter Berücksichtigung anderer Vorhaben im Wirkungsbereich) zeitlich und systematisch aufeinander abzustimmen. Die verkehrliche Notwendigkeit und Eignung des Vorhabens sowie des geplanten Systems sind darzustellen und nachzuweisen. 3. Es sind Beschleunigungszweck sowie ggf. notwendiges Beschleunigungsziel anzugeben und das gesamte Beschleunigungspotenzial der Linie zu ermitteln. Mittels geeigneter Messungen durch Messfahrten eines Linienbusses müssen alle relevanten Störquellen erfasst werden. Es sind umfassende Vorschläge zur Beseitigung oder Minimierung der Störquellen zu erarbeiten. Dabei sind zu berücksichtigen: 3.1 Liniengestaltung und Betriebsabwicklung ● Linienlänge, Linienverlauf, ● Direkte Linienführung, Umwege, Schleifen, Stichfahrten unter Berücksichtigung der Fahrgastpotenziale, geeignete Straßen, ● Fahrplangestaltung, Anschlüsse, Haltezeiten (durchschnittlich, max.), ● Ein-/Aussteigerzahlen, ● Fahrscheinautomaten (optional). 3.2 Haltestellen ● Haltestellenanlage (Ausstattung, Dimensionierung), ● Lage im Straßennetz, zu den Knoten, ● Haltestellenabstand, ● Lage relevanter Umsteigehaltestellen im Bezug auf Umsteigewege. 3.3 Abbau externer Störquellen 3.3.1 Bevorrechtigung des ÖPNV ● Kap- oder Randhaltestellen, ● LSA-Beeinflussung mit ÖPNV-Vorrangschaltung und MIV-Räumschaltung, ● Pförtneranlagen, ÖPNV-Sonderspuren (Busspur), ● Vorfahrtsregelung entsprechend dem Linienverlauf, ● Anlage von Abbiegespuren, damit der Abbiegestau nicht den geradeaus fahrenden ÖPNV behindert. 3.3.2 Ausnahmeregelungen für den ÖPNV ● Ausnahme von Abbiegeverboten und Einbahnstraßenregelungen, ● Durchfahrten von Fußgängerbereichen, Durchlass durch gesperrte Strecken (Schleuse, Schranke, versenkbare Pfosten, gelöste Sperrketten), ● Ausnahme vom Fahrtrichtungsgebot auf Sortierspuren, ● Ausnahmen von sonstigen Ge- und Verboten, die die Leichtigkeit und Flüssigkeit des ÖPNV behindern. 3.3.3 Einschränkungen für den MIV ● Halteverbote, damit die Fahrbahn nicht eingeengt wird, ● Abbiegeverbote zur Vermeidung von Rückstauungen. 4. Das Ziel einer Beschleunigungsmaßnahme gilt als erreicht, wenn in einer Nachher-Messung die Reisezeit ausreichend verkürzt wurde. 5. Zur Sicherstellung eines landesweit einheitlichen Systems der LSA-Beeinflussung sind die jeweils aktuellen VDV-Standards bindend. Ziel dieser Bedingung ist, sicherzustellen, dass alle mit LSA-Beeinflussungsanlagen ausgerüsteten Linienbusse die Lichtsignalanlagen landesweit ansteuern können. 6. Die Dauer der Zweckbindung für LSA beträgt i. d. R. 10 Jahre. Die Frist endet 10 Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises mit Jahresablauf. 1.11 Telematik 1. Bewilligungsvoraussetzungen Kern der Projektförderung soll ein innovatives telematisches Gesamtsystem sein, das die Verkehrsunternehmen in die Lage versetzt, Daten miteinander auszutauschen. Die zu verwendenden Komponenten sollen den aktuellen VDV- Standards entsprechen. Eindimensionale Systeme sind grundsätzlich nicht mehr förderfähig. Die Einführung kann modular — in technisch und verkehrlich sinnvollen Abschnitten — unterteilt werden. 2. Fördermodule 2.1 Rechnergesteuerte Betriebsleitsysteme Die geförderten Systemkomponenten sollen Auf-/Abwärtskompatibilität, Integrationsfähigkeit in ein existierendes Gesamtsystem, Modularität und Erweiterungs- bzw. Ausbaufähigkeiten aufweisen. Zuwendungsfähig sind auch Teile von rechnergesteuerten Betriebsleitsystemen, soweit bereits durch sie eine nachweisbare Beschleunigung bzw. Attraktivitätssteigerung des ÖPNV erreicht wird. 2.2 Elektronische Fahrgeldmanagementsysteme incl. elektronisches Ticketing Gefördert werden mobile und stationäre kundenund verkäuferbediente Terminals, die über folgende Funktionen verfügen sollen: ● Fahrpreisberechnung, auch über mehrere Tarife, bare und unbare Zahlungsmöglichkeiten, mehrsprachige Bedienerinformation, ● manipulationssichere Verrechnung der Fahrgelder, ● betriebs- und manipulationssichere Kommunikation zwischen dem Terminal und den nachfolgenden Systemkomponenten. Alles Weitere regeln die entsprechenden Pflichten- und Lastenhefte des Förderprojektes. 2.3 Elektronische Fahrgastinformationssysteme Es werden nur Systeme gefördert, die definierte Kommunikationsprotokolle haben und diese unentgeltlich veröffentlichen, so dass auch Systeme anderer Hersteller an der Kommunikation ohne weitere Einweisung teilnehmen können. Offene Schnittstellen sind ebenso Grundvoraussetzung wie Standard-Kommunikationsprotokolle für verschiedene Kommunikationssysteme (z. B. GPRS/UMTS). 2.4 Elektronische Tarifinformations- und Verkaufssysteme Es werden nur Systeme gefördert, die definierte Standardkommunikationsprotokolle verwenden und diese mit anderen Systemen austauschen können sowie eine sichere Transaktion des Fahrgeldes erlauben. 3. Mindeststandards für offene Systeme Telematische bzw. IT-Geräte werden nur gefördert, wenn einheitliche Mindeststandards eingehalten werden und dadurch ein landesweiter Einsatz aller Fahrzeuge ohne technische bzw. herstellerabhängige Grenzen ermöglicht wird. Die Bewilligungsbehörde kann zu diesem Zweck vom Vorhabensträger den Nachweis erforderlicher Genehmigungen, vertraglicher Vereinbarungen und ggf. Gutachten verlangen. 4. Ergänzende Bewilligungsvoraussetzungen Der Vorhabensträger und die ggf. betroffenen Gemeinden haben die Vorhaben aufeinander abzustimmen. In die fachliche Planung sind alle im Gebiet tätigen Verkehrsunternehmen, die VGS mbH und die Straßenbaulastträger einzubeziehen. Neben den in § 3 GVFG Saarland genannten Fördervoraussetzungen muss bei Antragstellung ein umfassendes und in sich abgeschlossenes Gesamtkonzept vorliegen. Realisierung in mehreren Phasen ist zulässig. 5. Antragsberechtigte, Bewilligungsbehörde Antragsberechtigte für die fahrzeug- und betriebshofseitigen Anlagenteile sind die im Saarland tätigen ÖPNV-Verkehrsunternehmen oder ihre gemeinsame Gesellschaft als Vorhabensträger. Für die straßenseitigen Anlagenteile gelten die Regelungen für die LSA-Beeinflussung (siehe Einzelrichtlinie Anlage Nr. 1.10). 6. Zweckbindungsfrist Die Dauer der Zweckbindung beträgt i. d. R. fünf Jahre. Die Frist endet fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises mit Jahresablauf. B. Vordrucke 1. Antrag auf Gewährung einer Zuwendung für die Beschaffung von Omnibussen 2. Nichtgebietskörperschaften: Antrag auf Gewährung einer Zuwendung zur Verbesserung des ÖPNV (siehe Muster 1 zu § 44 LHO) 3. Gemeinden: Antrag auf Gewährung einer Zuwendung zur Verbesserung des ÖPNV (siehe Muster 2 zu § 44 LHO) Amtsblatt des Saarlandes vom 15. Oktober 2009 1665 Vordruck 1 Antrag auf Gewährung einer Zuwendung für die Beschaffung von Omnibussen nach dem Gesetz Nr. 1697 über Finanzhilfen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den kommunalen Gebietskörperschaften (Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz Saarland – GVFG Saarland) und den Richtlinien zur Durchführung des GVFG Saarland für das Förderjahr ___________ S A A R L A N D Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft Referat B/3 Franz-Josef-Röder-Str. 17 66119 Saarbrücken Antragsteller: _______________________________________________________________________________ Geschäftsführer/Vorstand: _____________________________________________________________________ Anschrift: __________________________________________________________________________________ Straße/PLZ/Ort Auskunft erteilt: _____________________________________________________________________________ Name/Telefon (Durchwahl), evtl. E-Mail Bankverbindung: ____________________________________________________________________________ Kto.-Nr./BLZ/Bezeichnung des Kreditinstitutes Ich/Wir beantrage(n) eine Zuwendung zur Beschaffung von Anzahl Fahrzeugart * Länge in mm bzw. Anzahl der Achsen Antriebsart (z. B. Diesel-/Erdgasmotor) D-/Euro-Norm Euro Euro Euro Niederflurbus Bodenhöhe in mm — nicht abgesenkt — abgesenkt kein Niederflurbus: Angabe der Bodenhöhe in mm Anzahl der Sitz-/Stehplätze voraussichtlicher Nettokaufpreis je Omnibus in Euro voraussichtlicher Gesamtbetrag Nettokaufpreise in Euro Angaben zum Einsatz im Linienverkehr 1. Einrichtung neuer, zusätzlicher Linienverkehre bzw. Verdichtung bestehender Linien: Angabe(n) der Linie(n) und Liniennummer(n). Bei Auftragsverkehr Angabe des/der Unternehmen/s, das/die die Genehmigung(en) hält/ halten. 2. Bei Ersatzbeschaffung Bus amtl. Kennzeichen Indienststellungsdatum aktueller km-Stand wenn gefördert, Az.: des Bescheides
Amtsblatt des Saarlandes vom 15. Oktober 2009 1667 3. Auflistung der ÖPNV-Busflotte Das Durchschnittsalter beträgt (Jahre, Monate): __________ Bitte die Angaben je Bus — wie obige Tabelle — vollständig für alle Busse als Anlage beifügen. Der Antragsteller/die Antragstellerin erklärt, dass ● er/sie zum Vorsteuerabzug berechtigt ist nicht berechtigt ist; ● die Bestellung von zur Förderung beantragten Linienbussen noch nicht erfolgt ist und vor Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides bzw. schriftlicher Erteilung der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn durch die Bewilligungsbehörde auch nicht erfolgen wird; ● ihm bekannt ist, dass die Angaben dieses Antrages zuwendungserhebliche Tatsachen im Sinne der §§ 263 und 264 des Strafgesetzbuches sind. Unrichtige Angaben können als Betrug bzw. Subventionsbetrug bestraft werden. Der Antragsteller versichert daher, alle Angaben vollständig und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und alle Änderungen von Angaben, die für die Bewilligung der Zuwendung von Bedeutung sind, unverzüglich mitzuteilen; ● ihm/ihr bekannt ist, dass eine Bearbeitung des Antrages nur möglich ist, wenn dieser vollständig ausgefüllt und um alle erforderlichen Anlagen ergänzt wird; ● die Finanzierung des Eigenanteils für die Fahrzeugbeschaffung gesichert ist; ● der/die geförderten Omnibus(se) entsprechend der aktuellen Richtlinie Omnibusbeschaffung eingesetzt wird; ● er/sie gemäß § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Einrichtung einer Fördermitteldatenbank im Saarland (SFöDG) vom 2. April 2003 (Amtsbl. S. 1402 ff.) auf die Speicherung und Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten im Sinne des SFöDG und der Saarländischen Fördermitteldatenbankverordnung (SFöDGVO) vom 13. Januar 2004 (Amtsbl. S. 101 ff.) hingewiesen wurde; ● er/sie die Speicherung der — auch personenbezogenen — Daten der Förderung sowie des/der geförderten Linienbusse(s) bei den Zulassungsstellen und der erforderlichen schriftlichen Zustimmung der Bewilligungsbehörde zur Ab- und Ummeldung des Linienbusses innerhalb der achtjährigen Zweckbindungsfrist ab Zulassungsdatum zur Kenntnis genommen hat (s. Nr. 12 der RL Omnibusbeschaffung). ____________________________________________ ___________________________________________ Ort und Datum Firmenstempel und Unterschrift Antragsteller / in