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VerwaltungsvorschriftenMinisterpräsidentin und StaatskanzleiRichtlinien zur einzelbetrieblichen Technologieförderung im Saarland (Technologieprogramm Saar - TPS)

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Richtlinien zur einzelbetrieblichen Technologieförderung im Saarland (Technologieprogramm Saar - TPS)

Ministerpräsidentin und Staatskanzlei · vom 2009-07-01

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Amtsblatt des Saarlandes vom 25. Juni 2009 963 Richtlinien 222 Richtlinien zur einzelbetrieblichen Technologieförderung im Saarland (Technologieprogramm Saar - TPS) Vom 13. Mai 2009 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Maßnahmen zur Stärkung und Nutzung des Innovationspotentials saarländischer Unternehmen tragen in hohem Maße zur Steigerung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit dieser Unternehmen bei und leisten mit der damit verbundenen Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen einen wesentlichen Beitrag zum Strukturwandel im Saarland. 1.2 Das Saarland vergibt auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (Amtsblatt der EU L 379 vom 28. Dezember 2006) Zuwendungen für Projekte und Maßnahmen, die direkt und indirekt geeignet sind, das Innovationspotential saarländischer Unternehmen zu stärken und auszubauen. Soweit in den Richtlinien nicht anders bestimmt, werden auch die Bestimmungen des § 44 der Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1999 (Amtsblatt 2000, S. 194), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsblatt 2006, S. 474, 530) und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV-LHO) vom 27. September 2001 (GMBl. Saar 2001, S. 553), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 20. September 2007 (Amtsblatt 2007, S. 1889), in der jeweils geltenden Fassung angewandt. 1.3 Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft entscheidet hierüber aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2. Gegenstand der Förderung Folgende Maßnahmen können gefördert werden: 2.1 Die Neueinstellung und Beschäftigung von qualifiziertem Forschungspersonal sowie das Ausleihen entsprechenden Personals von Hochschulen, Forschungseinrichtungen oder aus anderen Unternehmen, soweit es sich beim Antragsteller um ein kleines und mittleres Unternehmen gemäß Nr. 3.1 dieser Richtlinien handelt und das Personal in den Bereichen Forschung und Entwicklung maßgeblich an der Entwicklung von Innovationen mitwirkt. 2.2 Technische Durchführbarkeitsstudien, soweit sie als Vorbedingung für die Durchführung und Umsetzung einer geplanten Entwicklung erforderlich sind. 2.3 Die Entwicklung innovativer Produkte und Verfahren sowie technologisch anspruchsvoller Software und wissensintensiver Dienstleistungen. 2.4 Pilot- und Demonstrationsvorhaben zur Erprobung und Anwendung neu entwickelter Technologien. 2.5 Externe technische Dienstleistungen sowie ggf. notwendige technische Prüfungen und Zulassungen im Zusammenhang mit der Entwicklung, Herstellung und Anwendung neuer Produkte und Verfahren. 2.6 Übersetzungskosten, Antragsredaktion durch Dritte und Reisekosten im Zusammenhang mit der Beantragung von Zuwendungen aus Bundes- oder EU-Programmen für die Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben. 3. Zuwendungsempfänger Antragsberechtigt sind Unternehmen mit einer Betriebsstätte im Saarland. 3.1 Für kleine und mittlere Unternehmen im Sinne dieser Richtlinien gilt die Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU- Definition, Amtsblatt L124/36 der EU vom 20. Mai 2003). Dabei ist insbesondere folgendes zu beachten: — Die Größenklasse der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) setzt sich aus Unternehmen zusammen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. Euro beläuft. — Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein kleines Unternehmen als ein Unternehmen definiert, das weniger als 50 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 10 Mio. Euro nicht übersteigt. — KMU im Sinne dieser Definition dürfen nicht zu 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmanteile im Besitz von einem oder mehreren Unternehmen gemeinsam stehen, welche die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen nicht erfüllen. 3.2 Als große Unternehmen gelten alle Unternehmen, die nicht unter die Definition gemäß Nr. 3.1 fallen. 4. Zuwendungsvoraussetzungen 4.1 Gefördert werden nur Maßnahmen, die: — sich hinsichtlich Aufwand und Komplexität vom routinemäßigen Umfang beim Antragsteller deutlich abheben, — trotz erheblicher technischer und wirtschaftlicher Risiken realisierbar erscheinen, — auf einen mittelfristigen wirtschaftlichen Erfolg abzielen, — überwiegend beim antragstellenden Unternehmen im Saarland durchgeführt und deren wirtschaftliche Ergebnisse dort überwiegend verwertet werden. 4.2 Antragsteller müssen alle Voraussetzungen erfüllen, die zur Durchführung und Umsetzung der zur Förderung beantragten Maßnahmen erforderlich sind. 4.3 Als zuwendungsfähig können nur Kosten anerkannt werden, die bei Antragstellung geltend gemacht und innerhalb des Förderzeitraums durch entsprechende Ausgabenbelege nachgewiesen werden können. 4.4 Nicht bezuschusst werden Vorhaben, die mit sonstigen öffentlichen Mitteln unterstützt werden, d.h. die vorgenannten Beihilfen sind nicht kumulierbar mit anderen Beihilfen für den selben Zuwendungszweck. 5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung Bei der bewilligten Zuwendung handelt es sich um eine De-minimis-Beihilfe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (Amtsblatt der EU L 379 vom 28. Dezember 2006). Der maximal zulässige Gesamtbetrag solcher Beihilfen beträgt innerhalb von drei Steuerjahren 200.000 Euro bzw. für Unternehmen des Straßentransportsektors 100.000 Euro. Der jeweilige Höchstbetrag gilt für alle Formen staatlicher Beihilfen (z. B. Zuschüsse, Darlehen, Bürgschaften, Beteiligungen), die als De-minimis-Beihilfen nach der o. g. Verordnung gewährt wurden. Antragstellende Unternehmen sind verpflichtet, bei der Beantragung einer Förderung die vorgenannte Höchstgrenze zu beachten und alle weiteren beantragten und gewährten De-minimis-Beihilfen, die sie innerhalb von drei Jahren erhalten haben, mitzuteilen. 5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilsfinanzierung gewährt. 5.2 Zuwendungsfähig sind unmittelbar dem Vorhaben zuzuordnende Kosten in angemessener Höhe. 5.3 Die Höhe der Zuwendung beträgt für Maßnahmen gemäß Nr. 2.2 – 2.6 dieser Richtlinien: für kleine Unternehmen entsprechend der derzeit geltenden KMU-Definition der EU 45 % für mittlere Unternehmen entsprechend der derzeit geltenden KMU- Definition der EU 35 % für große Unternehmen 25 % der als zuwendungsfähig anerkannten Kosten, jedoch nicht mehr als insgesamt 200.000 Euro unter Berücksichtigung ggf. sonstiger gewährter bzw. beantragter De-minimis-Beihilfen innerhalb von drei Steuerjahren. 5.4 Für die Förderung von FuE-Personal in KMU gemäß Nr. 2.1 ist Voraussetzung, dass ein Arbeitsvertrag bzw. Werkvertrag für ein Vollbeschäftigungsverhältnis über mindestens 12 Monate abgeschlossen wird. Grundlage für die Ermittlung des Zuschusses ist die in diesem Zeitraum gewährte regelmäßige Bruttovergütung ohne Zulagen, Prämien etc. Der Zuschuss beträgt 50 % des im Förderzeitraum nachgewiesenen Bruttogehaltes, höchstens jedoch 1.600 Euro/Monat für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten. Innerhalb von 3 Kalenderjahren können max. 3 Beschäftigungsverhältnisse unterstützt werden. 5.5 Für Maßnahmen gemäß Nr. 2.2 – 2.4 können folgende, unmittelbar dem zur Förderung beantragten Vorhaben zuzuordnende Kosten in angemessenem Umfang als zuwendungsfähig anerkannt werden: ● Bruttolöhne und -gehälter (ohne Prämien, Reisekosten, Dienstwagen etc.) des eingesetzten Personals. ● Zusätzliche Gemeinkosten, soweit sie auf den realen, der Durchführung des betreffenden Vorhabens zurechenbaren Kosten oder auf den durchschnittlich zurechenbaren realen Kosten vergleichbarer Vorhaben beruhen. Gemeinkosten sollen grundsätzlich keine Kosten enthalten, die bestimmten Projekten und Aktivitäten direkt zugeordnet werden können. Die Gemeinkostensätze müssen auf tatsächlich gezahlten Kosten basieren, die in der Buchführung und Kostenrechnung nachvollziehbar sind und regelmäßig aktualisiert werden. Die in die Durchschnittskostenrechnung eingehenden Einzelkosten müssen nach EU- und nationalen Bestimmungen förderfähig sein. ● Sachkosten, Materialkosten etc. ● Kosten für Fremdleistungen ● anteilige Kosten für Ausrüstung, Instrumente etc., soweit für die Realisierung des Vorhabens erforderlich, im Verhältnis projektbezogener Einsatz zur Abschreibungsdauer (AfA) Amtsblatt des Saarlandes vom 25. Juni 2009 965 Die Durchführung dieser Vorhaben soll nicht mehr als 2 Jahre in Anspruch nehmen. 5.6 Für Maßnahmen gemäß Nr. 2.5 beträgt die Zuwendung höchstens 100.000 Euro und für Maßnahmen gemäß Nr. 2.6 höchstens 10.000 Euro, jeweils unter Berücksichtigung ggf. sonstiger gewährter bzw. beantragter De-minimis-Beihilfen innerhalb von drei Steuerjahren. 5.7 Nicht zuwendungsfähig sind Kosten für Werbung, für Steuern und Gebühren sowie Finanzierungskosten und sonstige Gemeinkosten. 6. Verfahren Anträge sind unter Verwendung der vorgegebenen Antragsvordrucke und Beifügung der dort aufgeführten Anlagen beim Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft des Saarlandes in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Anträge für Maßnahmen gemäß Nr. 2.2 – 2.4 können auch von mehreren Unternehmen gemeinsam gestellt werden (Kooperation), wobei für jedes Unternehmen die in Nr. 5 genannte De-minimisHöchstgrenze gilt. Alle Angaben im Antrag und in den sonstigen im Zusammenhang mit der Gewährung der Zuwendung eingereichten Unterlagen sind subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches (StGB). Deshalb finden bei Verstößen gegen das Subventionsrecht diese Vorschrift als auch die §§ 2 bis 6 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034) in Verbindung mit dem Gesetz über die Vergabe von Subventionen nach Landesrecht vom 25. Mai 1977 (Amtsbl. S. 598) Anwendung. Soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen sind, gelten für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis, die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Änderung oder Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung die §§ 23, 44 LHO, 48, 49, 49 a SVwVfG sowie die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung des Saarlandes. Die bestimmungsgemäße Verwendung der gewährten Zuwendung ist vom Zuwendungsempfänger in Form eines Verwendungsnachweises zu belegen. Der Verwendungsnachweis, bestehend aus einem Sachbericht und einem Nachweis der tatsächlichen Kosten, ist der Bewilligungsbehörde spätestens sechs Monate nach Abschluss der Maßnahme auf dem vorgeschriebenen Vordruck einzureichen. 7. Inkrafttreten Diese Richtlinien treten am 1. Juli 2009 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt treten die Richtlinien zum Technologieprogramm Saar – TPS vom 7. Januar 2008 außer Kraft. Saarbrücken, den 13. Mai 2009 Der Minister für Wirtschaft und Wissenschaft Rippel Stellenausschreibungen 220 Stellenausschreibung des Ministeriums für Umwelt Vom 17. Juni 2009 Beim Landesamt für Agrarwirtschaft und Landentwicklung (LAL) in Lebach ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Stelle des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes (Diplom-Ingenieurs/-in Vermessungswesen) als Leiter/in der Arbeitsgruppe 3.2 (Flurbereinigungsverfahren, Dorferneuerung, Landschaftsplanung, übergeordnete Planungen) zu besetzen. Die Arbeitsgruppe ist insbesondere zuständig für die Durchführung von vier Flurbereinigungsverfahren und die Aufstellung von landschaftspflegerischen Begleitplänen einschließlich der Bepflanzungspläne. II. Beschlüsse und Bekanntmachungen


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