Richtlinien zur einzelbetrieblichen Technologieförderung im Saarland (Technologieprogramm Saar - TPS)
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Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 27. Februar 2014 195 Richtlinien zur einzelbetrieblichen Technologieförderung im Saarland (Technologieprogramm Saar — TPS) Vom 11. Februar 2014 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1. Das Saarland vergibt auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (Amtsblatt der EU L 379 vom 28.12.2006) Zuwendungen für Projekte und Maßnahmen, die direkt und indirekt geeignet sind, das Innovationspotenzial saarländischer Unternehmen zu stärken und auszubauen. Soweit in den Richtlinien nicht anders bestimmt, werden auch die Bestimmungen des § 44 der Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1999 (Amtsbl. 2000, S. 194), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 1. Dezember 2011 (Amtsbl. I 2011, S. 556) und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV-LHO) vom 27. September 2001 (GMBl. Saar 2001, S. 553), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 15. März 2013 (Amtsbl. II, S. 354), in der jeweils geltenden Fassung angewandt. 1.2. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Staatskanzlei des Saarlandes entscheidet hierüber aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2. Gegenstand der Förderung Folgende Maßnahmen können gefördert werden: 2.1 Neu abzuschließende Beschäftigungsverhältnisse mit qualifiziertem Forschungs-oder Entwicklungspersonal, soweit es sich beim Antragsteller um ein kleines und mittleres Unternehmen gemäß Nr. 4.1 dieser Richtlinien handelt und das Personal in den Bereichen Forschung und Entwicklung maßgeblich an Innovationen mitwirkt. Gegebenenfalls vorherige Tätigkeiten im Unternehmen im Rahmen einer Berufsausbildung bzw. mit einer anderen beruflichen Qualifikation sind für eine Förderung unschädlich. 2.2 Technische Durchführbarkeitsstudien, soweit sie als Vorbedingung für die Durchführung und Umsetzung einer geplanten Entwicklung erforderlich sind. 2.3 Die Entwicklung innovativer Produkte und Verfahren sowie technologisch anspruchsvoller Software und wissensintensiver Dienstleistungen. 2.4 Pilot-und Demonstrationsvorhaben zur Erprobung und Anwendung neu entwickelter Technologien. 2.5 Externe technische Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Entwicklung, Herstellung und Anwendung neuer Produkte und Verfahren. 2.6 Antragsredaktionen durch Dritte und evtl. Übersetzungskosten im Zusammenhang mit der Beantragung von Zuwendungen aus Bundes-oder EU-Programmen für die Durchführung von Forschungs-und Entwicklungsvorhaben. 3. Ziele und Indikatoren Die vorgenannten Fördermaßnahmen dienen zur Stärkung des Innovationspotenzials saarländischer Unternehmen mit dem Ziel, deren Leistungs-und Wettbewerbsfähigkeit zu steigern und mit der damit verbundenen Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen einen wesentlichen Beitrag zum Strukturwandel im Saarland zu leisten. Die Indikatoren für die Messung der zu erreichenden Zielsetzungen orientieren sich an entsprechenden Vorgaben des Operationellen Programms EFRE Saarland 2014 – 2020, nach denen für die Förderung von innerbetrieblicher Entwicklung, Forschung und Innovation in Unternehmen bis zum Jahresende 2023 bestimmte Zielwerte in Bezug auf die Zahl der geförderten Maßnahmen, die damit verbundenen privaten Investitionen und die Zusammenarbeit mit Forschungseinrichtungen erreicht und der Anteil der privaten FuE-Ausgaben am Bruttoinlandsprodukt gesteigert werden sollen. Das Technologieprogramm Saar als ein wesentliches Förderinstrument in diesem Maßnahmenbereich soll hierzu einen signifikanten Beitrag leisten. 4. Zuwendungsempfänger Antragsberechtigt sind Unternehmen mit einer Betriebsstätte im Saarland. 4.1 Für kleine und mittlere Unternehmen im Sinne dieser Richtlinien gilt die Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Definition, Amtsblatt L124/36 der EU vom 20.05.2003). Dabei ist insbesondere Folgendes zu beachten: • Die Größenklasse der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) setzt sich aus Unternehmen zusammen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. Euro beläuft. • Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein kleines Unternehmen als ein Unternehmen definiert, das weniger als 50 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 10 Mio. Euro nicht übersteigt. • KMU im Sinne dieser Definition dürfen nicht zu 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimm-anteile im Besitz von einem oder mehreren Unternehmen gemeinsam stehen, welche die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen nicht erfüllen. 4.2 Als große Unternehmen gelten alle Unternehmen, die nicht unter die KMU-Definition fallen. 5. Zuwendungsvoraussetzungen 5.1 Gefördert werden nur Maßnahmen für Innovationen, die überwiegend beim antragstellenden Unternehmen im Saarland durchgeführt werden. Maßnahmen gemäß Nr. 2.2 und 2.6 müssen zudem • einen signifikanten Innovationscharakter bzw. wesentliche Alleinstellungsmerkmale im Vergleich zum Stand der Technik aufweisen und • auf einen mittelfristigen wirtschaftlichen Erfolg beim Antragsteller abzielen. Maßnahmen gemäß Nrn. 2.2 – 2.4 müssen sich darüber hinaus auch • hinsichtlich Aufwand und Komplexität vom routinemäßigen Umfang beim Antragsteller deutlich abheben und • trotz erheblicher technischer und wirtschaftlicher Risiken realisierbar erscheinen. 5.2 Antragsteller müssen alle Voraussetzungen erfüllen, die zur Durchführung und Umsetzung der zur Förderung beantragten Maßnahmen erforderlich sind. 5.3 Als zuwendungsfähig können nur Kosten anerkannt werden, die bei Antragstellung geltend gemacht werden und innerhalb des Bewilligungszeitraumes durch entsprechende Belege nachgewiesen werden können. 5.4 Nicht bezuschusst werden Vorhaben, die mit sonstigen öffentlichen Beihilfen unterstützt werden, d. h. die im Rahmen des Technologieprogramms Saar gewährte Zuwendung ist nicht kumulierbar mit anderen Beihilfen für den gleichen Zuwendungszweck. 6. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung Bei der bewilligten Zuwendung handelt es sich um eine De-minimis-Beihilfe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (Amtsblatt der EU L 379 vom 28.12.2006). Der maximal zulässige Gesamtbetrag solcher Beihilfen beträgt innerhalb von drei Steuerjahren 200.000 Euro bzw. für Unternehmen des Straßentransportsektors 100.000 Euro. Der jeweilige Höchstbetrag gilt für alle Formen staatlicher Beihilfen (z. B. Zuschüsse, Darlehen, Bürgschaften, Beteiligungen), die als Deminimis-Beihilfen nach der o. g. Verordnung gewährt wurden. Antragstellende Unternehmen sind verpflichtet, bei der Beantragung einer Förderung die vorgenannte Höchstgrenze zu beachten und alle weiteren beantragten und gewährten De-minimis-Beihilfen, die sie innerhalb von drei Jahren erhalten haben, mitzuteilen. 6.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilsfinanzierung gewährt. 6.2 Zuwendungsfähig sind dem Vorhaben zuzuordnende Kosten in angemessener Höhe. 6.3 Für die Förderung von Personal in KMU gemäß Nr. 2.1 ist Voraussetzung, dass ein Arbeitsvertrag für ein Vollbeschäftigungsverhältnis über mindestens 12 Monate abgeschlossen wird. Grundlage für die Ermittlung des Zuschusses ist die in diesem Zeitraum gewährte regelmäßige Bruttovergütung ohne Zulagen, Prämien etc. Der Zuschuss beträgt 50 % des im Förderzeitraum nachgewiesenen Bruttogehaltes, höchstens jedoch 2.000 Euro pro Monat für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten. Innerhalb von 3 Kalenderjahren können max. 3 Beschäftigungsverhältnisse unterstützt werden. 6.4 Die Höhe der Zuwendung beträgt für Maßnahmen gemäß Nr. 2.2 – 2.6 dieser Richtlinien: für kleine Unternehmen entsprechend der derzeit geltenden KMU-Definition der EU 45 % für mittlere Unternehmen entsprechend der derzeit geltenden KMU-Definition der EU 35 % für große Unternehmen 25 % der als zuwendungsfähig anerkannten Kosten. 6.5 Für Maßnahmen gemäß Nr. 2.2 – 2.4 können folgende, unmittelbar dem zur Förderung beantragten Vorhaben zuzuordnende Kosten in angemessenem Umfang als zuwendungsfähig anerkannt werden: • Bruttolöhne und -gehälter (ohne Prämien, Reisekosten, Dienstwagen etc.) des eingesetzten Personals. • Gemeinkosten, soweit sie auf den realen, der Durchführung des betreffenden Vorhabens zurechenbaren Kosten oder auf den durchschnittlich zurechenbaren realen Kosten vergleichbarer Vorhaben beruhen. Gemeinkosten sollen grundsätzlich keine Kosten enthalten, die bestimmten Projekten und Aktivitäten direkt zugeordnet werden können. Die Gemeinkostensätze müssen auf tatsächlichen Kosten basieren, die in der Buchführung und Kostenrechnung nachvollziehbar sind, regelmäßig aktualisiert werden und nach EU- und nationalen Bestimmungen förderfähig sind. • Sachkosten, Materialkosten etc. • Kosten für Fremdleistungen • Kosten für Ausrüstung, Instrumente etc., die für die Realisierung des Vorhabens erforderlich sind und innerhalb der Laufzeit des Vorhabens neu beschafft werden müssen, im Verhältnis projektbezogener Einsatz zur Abschreibungsdauer (AfA) Die Durchführung dieser Vorhaben soll nicht mehr als 3 Jahre in Anspruch nehmen. 6.6 Für Maßnahmen gemäß Nr. 2.5 beträgt die Zuwendung höchstens 100.000 Euro. Zuwendungsfähig sind ausschließlich Kosten für externe Leistungen. 6.7 Für Maßnahmen gemäß Nr. 2.6 beträgt die Zuwendung höchstens 10.000 Euro. 6.8 Nicht zuwendungsfähig sind Kosten für Werbung, für Steuern und Gebühren sowie Finanzierungskosten. 7. Verfahren Anträge sind unter Verwendung der vorgegebenen Antragsvordrucke und Beifügung der dort aufgeführten Anlagen bei der Staatskanzlei des Saarlandes in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Anträge für Maßnahmen gemäß Nr. 2.2 – 2.4 können auch von mehreren Unternehmen gemeinsam gestellt werden (Kooperation), wobei für jedes Unternehmen die in Nr. 6 genannte De-minimisHöchstgrenze gilt. Alle Angaben im Antrag und in den sonstigen im Zusammenhang mit der Gewährung der Zuwendung eingereichten Unterlagen sind subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches (StGB). Deshalb finden bei Verstößen gegen das Subventionsrecht diese Vorschrift als auch die §§ 2 bis 6 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034) in Verbindung mit dem Gesetz über die Vergabe von Subventionen nach Landesrecht vom 25. Mai 1977 (Amtsbl. S. 598) Anwendung. Soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen sind, gelten für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis, die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Änderung oder Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung, die§§ 23, 44 LHO, 48, 49, 49 a SVwVfG sowie die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung des Saarlandes. Die bestimmungsgemäße Verwendung der gewährten Zuwendung ist vom Zuwendungsempfänger in Form eines Verwendungsnachweises zu belegen. Der Verwendungsnachweis, bestehend aus einem Sachbericht und einem Nachweis der tatsächlichen Kosten, ist der Bewilligungsbehörde spätestens sechs Monate nach Abschluss der Maßnahme auf dem vorgeschriebenen Vordruck einzureichen. 8. Inkrafttreten Diese Richtlinien treten am 1. März 2014 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt treten die Richtlinien zum Technologieprogramm Saar – TPS vom 13. Mai 2009 außer Kraft. Saarbrücken, den 11. Februar 2014 Die Ministerpräsidentin des Saarlandes Annegret Kramp-Karrenbauer