Richtlinien zur Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr nach § 148 SGB IX
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,I "" ." / Richtlinien zur Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr nach § 62 des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) -. '� vom 21. D�z�mber 19:88 . -------------- -- ----- - - ---- 1 AnspruchsvoraussetzuDgeD 1.1 Die Fahrgeldausfälle werden auf Antrag gern. § 62 des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) je weils in Verbindung mit dem von der Landesregierung jährlich bekanmgegebenen Vomhundert satz nach § 62 Abs. 4 SchwbG oder aufgrund eines Nachweises nach § 62 Abs. 5 SchwbG erstat tet. Voraussetzung ist. daß der Unternehmer während des Erstattungszeitraumes (jeweils 1 Ka lenderjahr) aufgrund der Verpflichtung nach § 59 Abs. 1 und 2 SchwbG und Art. 2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personen verkehr vom 9. Juli 1979 (BGBl. I S. 989). zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 1986 (BGBI. I S. 1110). die nach § 59 Abs. 1 SchwbG berechtigten Personen. ggf. einschließlich ihrer Begleitpersonen. ihres Handgepäcks. ihrer mitgeführten KrankenfahrstUhle. ihrer sonstigen or thopädischen Hilfsmittel und ihrer FUhrhunde. unentgeltlich befördert hat. 1.2 Die in § 62 Abs. 5 SchwbG geforderte Verkehrszählung ist als Nachweis anzuerkennen. wenn sie in Form einer eingeschränkten Vollerhebung oder als Stichprobenerhebung nach diesen Richtli nien durchgefUhrt worden ist. Der Berechnung des Erstattungsbetrages ist das Verhältnis der nach dem Schwerbehindertengesetz unentgeltlich beförderten Fahrgäste zu den sonstigen Fahr gästen zugrunde zu legen. das sich aus der Verkehrszählung auf allen Unien des.antragstellenden Unternehmens ergibt. 2 IJnIen Unien im Sinne der Richtlinien sind grundsätzlich die konzessionierten Unien der Verkehrsun. ternehmen (U 42. 43 PBefG). . . Bei Unien mit gespaltenen Unienverläufen sind die einzelnen Ünienäste lediglich dann jeweils als eigene Linie anzusehen. wenn die räumlichen Abweichungen erheblich sinCl. In Zweifelsfäl len entscheiden die Erstattungsbehörden. ob die abweichenden Linienäste als gesonderte Linien in die Erhebung einzubeziehen sind. 3 Erhebunpperlodeu, Wochentagstrpen Für die Verkehrszählung werden folgende ErhebungsperiodeI! und Wochentagstypen vorgegeben: . / 3.1 Erhebungsperioden 1. Winterperi6de: die drei vollständigen Schulwochen beginnend jeweils mit dem Montag nach Aschermittwoch . 2. FrUhjahrsperiode: die drei vollständigen Schulwochen beginnend mit dem Montag nach Ostermontag 3. Sommerperiode: die zweite. dritte und vierte vollständige Ferienwoche der Sommerferien 4. Herbstperiode: die ersten drei vollständigen Schulwochen im November. Vollständige Schulwochen sind auch solche. in denen der Samstag unterrichtsfrei ist. Fällt ein Feiertag auf einen Werktag. scheidet diese Woche als Zählwoche aus. -2- 3.2 Wochentagstypen - Montag bis Freitag - Samstag - Sonntag Die einzelnen Erhebungstage eines Wochentagstyps innerhalb einer Erhebungsperiode können beliebig ausgewählt werden. " 4 Erhebungsarten Die Verkehrszählung kann in Form einer eingeschränkten Vollerhebung oder einer Stichpro benerhebung durchgeführt werden, wobei die Stichprobenerhebung entweder als Linienerhe bung oder Querschnitterhebung möglich ist. Grundsäizlich haI der Untemehmer sich vor Beginn der ersten Erhebungsperiode für nur eine Art der Erhebung zu entscheiden. In begründeten Ein zelfällen kann es ihm jedoch gestattet werden, auf unterschiedlichen Linien verschiedene der drei möglichen Erhebungsarten anzuwenden. Ein Wechsel der einmal gewählten Erhebungsart während der vier Erhebungsperioden ist nicht zulässig. " , . 5 Eingeschränkte yoUerhebuna Bei der eingeschränkten Vollerhebulig werden während jeder Linien- und Einsatzfahrt jedes Wochentags einmal innerhalb der Erhebungsperiode" alle nach dem Schwerbehindertengesetz unentgeltlich beförderten sowie alle so�stigen Fahrgäste erfaßt. 6 Stichprobenerhebuni Im Falle einer Stichprobenerhebung wird die Gesamtzahl der innerhalb einer Wageneinheit nach dem Schwerbehindertengesetz unentgeltlich beförderten und der sonstigen Fahrgäste auf emel· nea LlnleuCahrtea erfaßt. Die Linienfahrten werden nach einem im folgenden vorgegebenen Auswahlverfahren bestimmt. Setzt sich das Verkehrsmittel aus mehreren Wageneinheiten zusammen, wird die zu erhebende Wageneinheit zufinlig bestimmt. " 6.1 Zeitliche und räumliche Schiclitung 6.11 In.jeder der vier Erhebungsperioden istjed� Linie an jedem Wochentagstyp und in jede� der nachfolgend festgelegten Tageszeitschichten zu erfassen. T.geszeltschlchtea .:..- montags bis freitags die Z�iträume' von 5.00 - 9.00,9.00 - 12.00, 12.00 - 15.00, 15J10 - 19.00 Uhr und von 19.00 Uhr bis Betriebsende . . - samstags die Zeiträume von 5.00 - 15.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis Betriebsende - sonntags der Zeitraum von 5.00 Uhr bis Betriebsende Aus der Kombination der Wochentagstypen mit den Tageszeitschichten ergeben sich die WochellZeitschichtea. . 6.12 Die Linie ist die Grundlage für die räumliche Schichtung. Die Erhebungen sind somit auf jeder Linie des Unternehmens - in allen Wochenzeitschichten - durchzuführen. Als eigenständige Linie gilt dabei auch die Gesamtheit aller im Verkehrsgebiet des Unternehmens stattfindenden Einsatzfahrten. 6.2 Liaienerbebung Bei der Linienerhebung werden in der Wageneinheit jeder ausgewählten Linienfahrt alle Ein· . steiger aur der gesamten Fahrt befragt. . ) ,,' -3 - 6.21 Die Anzahl wlij der in die Erhebung einzubeziehenden Linienfahrten einer Linie innerhalb'einer Wochenzeitschicht ist proportional zu der Zahl der Linienfahrten in dieser Wochenzeitschicht. . ' Sie bestimmt sich nach dem Produkt aus dem Auswahlsatz f und der Gesamtzahl WI" der Linien-, ' ' Q fahrten einer Linie I während der Erhebungsperiode i in der jeweiligen Wochenzeitschichtj. Der Auswahlsatz beträgt mindestens 0,5 % (f = 0,005). Demnach gilt: W1" "" f . WI" 1) I) , Der sich ergebende Restwert wirc(auf die nächste volle Zahl nach oben abgerundet. Es sind mindestens zwei Linienfahrten, d. h. jeweils eine Linienfahrt in Richtung und Gegenrich tung je Linie und Wochenzeitschicht auszuwählen. 6.22 Die in die Erhebung einzubeziehenden Linienfahrtenje Linie innerhalb einer Wochenzeits�hicht sind zufällig auszuwählen. Jede gezählte Linienfahrt ist der Stunde zuzuordnen, in der ihr Uberwiegender Anteil liegt. ' 6.3 Quersthnltterhebung Bei der Querschnitterhebung werden alle Fahrgäste in einer Wageneinheit auf einer Linienfahrt in lediglich einem ausgewählten LInIenabschnitt, der durch zwei unmittelbar aufeinander fol gende Haltestellen begrenzt ist, befragt. Kann die Zählung in diesem Abschnitt nicht vollständig durchgeführt werden, ist sie möglichst im nächsten Linienabschnitt zu beenden. 6.31 Die Anzahl und die Auswahl der für die QUerschnitterhebung erforderlichen Linien,fahrten be stimmen sich nach den Gliederungsnuinmern 6.21 und 6.22. Abweichend von Gliederungsnum mer 6.21 Satz 3 beträgt der Mindestauswahlsatzjedoch 1 % (f = 0,010). ' 6.32 Bei den zu erhebenden Linienfahrten,in einer Wochenzeitschicht sind die Anfa�gshaltestellen der Linienabschnitte, auf denen gezählt wird, möglichst gleichmäßig über die ganze Linie zu ver teilen. Hierzu dient eine 'systematische Auswahl in gleich großen Schritten über Richtung und Gegenrichtung hinweg. Bei S Linienabschnitten in beiden Richtungen und wlij ausgewählten Li nienfahrten in der betreffenden Zeitschicht ist die Anfangshaltestelle des ersten Linienabschnitts durch a bestimmt. Die AnfangshaltesteUen der weiteren zu erhebenden,Linienabschnitte sind je weHs im Abstand r zueinander auszuwählen, wobei gilt: , r = [S/wlijJ S - r . (WI" 1) a =[ I) J , 2 Die errechneten Werte für rund a: sind jeweils auf die nächste ganze Zahl nach unten abzurun den. Die Zuordnung der so ermittelten zu erfassenden Linienabschniite zu den einzelnen Linienfahr te'n je Zeitschicht ist beliebig. -4- 7 Zäh)protokoUe Jede Erhebung ist vom Zählpersonal in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll muß fol gende Angaben enthalten: - Name des Zählers - Datum - Erhebungsperiode - Wochentag - Bezeichnung der Linie - Beginn der Linienfahrt - Ende der Linienfahrt - Tageszeitschicht - Zählbeginn (Uhrzeit) - Stundenzuordnung - Fahrtrichtung � Anfangshaltestelle I erste Zählhaltestelleje Linie bzw. Quer�chnitt - Endhaltestelle I letzte Zählhaltestelle je Linie bzw. Querschnitt - Anzahl der freifahrtberechtigten Schwerbehinderten und Begleitpersonen - Anzahl der sonstigen Fahrgäste ab Vollendung des 6.. Lebensjahres - Unterschrift des Zählers 8 Berechnuna des Vomhundertsatzes bei eluaesehrllnkter VoUerhebuna 8.1 Bezeichnungen Indices Linie (I = 1.2 • ...• L) Erhebungsperiode .<i = 1.2. 3.4) Wochentag G = 1.2 . .. . . 7) k Wagenfahrt (Linien- und'Einsatzfahrt) amWochentagj auf Linie I (k = 1.2. .... wlj) , Variable Größen Zahl der Linien Zahl derWagenfahrten an einemWochentag j auf Linie I Zahl der nach dem SchwbG unentgeltlich beförderten Fahrgäste (einseh!. Begleitperso nen) aufWagenfahrt k an einemWochentagj auf Linie 1 Zahl der sonstigen Fahrgäste aufWagenfahrt k an einemWochentagj auf Linie 1 - 5 - , 8.2 Berechnung des Verhältnisses der unentgeltlich beförderten Fahrgäste zu den sonstigen Fahrgä sten (Schwerbehindertenquotient) je Erhebungsperiode Zahl der unentgeltlich beförderten Fahrgäste M = � � I j Zahl der sonstigen Fahrgäste N = � I I j Schwerbehindertenquotient SBQErhebungsperlode 8.3 Berechnung des Vomhundertsatzes für das Kalender,iahr i M(i) i = 1 SBQ = --;- -- i . N(i) i = 1 mit den gemäß Gliederungsnummer 8.2 je Erhebungsperiode i ermittelten Werten für M(i) Zahl der unentgeltlich beförderten Fahrgäste N(i) Zahl der sonstigen Fahrgäste . . ... . ' - 6 - 9.. Berechnung des Vomhundertsatzes bei StlchprobenemeblUlgea 9.1 Bezeichnungen 9.2 Indices Linie (1 = 1. Z • ..•• L) Erhebungsperiode (i = 1. 2. 3. 4) Wochenzeitschicht Ci =.1. 2 • ...• 8) h Tagesstunde innerhalb einer Wochenzeitschichtj (h = 1.2 • ...• Hj) k erhobene Wagenfahrt auf Linie 1 in Wochenzeitschicht i und Tagesstunde h (k = 1.2 . .... wljh) Variable Größen· L Zahl der Linien Hj Zahl der Tagesstunden der Wochenzeitschicht j wljh Zahl der erhobenen Wagenfahrten in Tagesstu·nde h der Wochenzeitschicht j auf Linie I Wljh Gesamtzahl aller Wagenfahrten in Tagesstunde h der Wochenzeitschicht j auf Linie 1 mljhk Zahl der unentgeltlich beförderten Fahrgäste auf der erhobenen Wagenfahrt k in Tagesstunde h der Wochenzeitschicht j auf Linie I Zahl der sonstigen Fahrgäste auf der erhobenen Wagenfahrt k in Tagesstunde h der Wo chenzeitschicht j auf Linie 1 Korrekturfaktor für die Zahl der unentgeltlich beförderten Fahrgäste in der Tages stunde h innerhalb der Wochenzeitschicht i gemäß anliegender Tabelle 1 PKMljh Platzkilometerangebot in der Tagesstunde h der Wochenzeitschicht j auf I;inie I Berechnung des Vomhundertsatzes bei Linienerbebung 9.21 .Scbätzung des Verhältnisses der unentgeltlich berörderten Fabrgäste zu den sonstigen Fabr gästen (Scbwerbehindertenquotient) 9.21t Summe der in der Stichprobe auf den Wagenfahrten in Tagesstunde h erfaBten - unentgeltlich beförderten Fahrgäste Wljh I k = 1 - sonstigen Fahrgäste Wljh k : 1 nljhk - 7 �' 9.212 Schätzwert für die Zahl der auf allen Wagenfahrten in Tagesstunde h - unentgeltlich beförderten Fahrgäste - sonstigen Fahrgäste '.' . ..•. ·f . ,'-.. ' r:' � . ", . " :. :...:;.... . :' 1 �. " ...... " :'" . .. . , ),�.; :. ;" , .. =:. ' :, . :', ' :" .:" :f\. ."'�':!.'.':':'" . , '-. " " . . ,' . . , . �:.):.... . . . " . 9.213 Korrektur des Schätzwerts'für die Zahrder unentgeltlich beförderten Fahrgäste in Tagesstunde , ' h auf das Dürchschnlftsniveau dergesamtenWochenzeitschichtj , , :... . '. "';:"'.;:;,...�;' (. ,�: , Die Korrekturfak�oren gjn sind: der anliegende� Ta�lle 1 zu entnehmen. . ,:. .' ....: � ·!:t·;��;�:·: " . ;·;�· ;:�;tlf)":� :: ..� '.� .�'; .. ' . .' \r�I;;�'�� ' ''' ; . , 9:214 Schätzwert fUr die Zahl der aufLinieliI(der Wochenieitschichtj , . • ; .' ,:' . , ' - ,_ . . . ' . ' :• • r .,:."�� .;:,;-::, ,'" . , ;; . . • unentge�\lich be��fdcrtc:� Fahrgästc, , ..l:; );7�";"' � : : :T� : ' ' , ',,' '. , ,,',;:,;:,"{, , "�,:':��·;,.t;'�";"\ ! : :i# ; ! i:\:" H, J;' .! ' ,: . I•••·�y; :.�:.. '. " .f.":O. .• :. ., • . . . ·:},,:r::� . " -:,,;'-:: \.; . .:i·....:·:: :� ::.,� .":';�:'.�{�':' : . :. " , -. sonstigen Fahrgäste ' Flj Hj Nlj = .:t Nljh " flj h';"l Dabei ist ' ..• : ,- w Ijh>O ,. ; . . (,:.. '.'" v·t:,· �:,.. r."",·;·,· . . �'.! , ' . � . .: ." '�" - , ' . " . .,"., !":-. . . .. ' . ':" . . , .., "':?'\". 8:- " . Frh berechnet sich. pauschaliert aus dem Umrechnungskoeffizienten c'h gemäß anliegender Tal . ' ".. J belle 2 und dem Platzkilometerangebot der betreffenden Linie zu den jeweiligen Tagesstunden . mit Hilfe d�r Beziehung �' .' " , . . '. , FI'h ,;, c'h", PKMI'h" " .' 1 ) . J. , , ', :: . . : ' r· . .,�.il,\ '�""'�"'n:'::�l'�"';' . . ;,:�,.:.� . frist die Summe lediglich der Werte FI 'h �us den Tagesstunden inWochenzeitschicht j. in denen . 1 , J . . eine Erhebung mind,estens einerWagenfahrt stattgef�nden hat (wljh ) 0). . " . . . 9,215 Schätzwertfilr die Zahl der auf dei Linie I sonstigen Fahrgäste . ,, -.:,.! ' . . . ; ;,S· .. � > ,: �I!, � 7 , "\!',�l ��Il�." '.' '; .. ::, ,': ' NI = is . ); ' �lj + 3: I. Nr'-+ 3:, NI8 . j '.= 1 · . '.. .' j '�' 6 .. ',. ·'::�'.�I,"·'r."(' '(i '��i: ::' : �l:. ).1.�:··":::'::" ,.' \ :. . ..... ..' .•.,. \. :-':..i;· '" ' ... �',r.!; . ':; ';' . ' , 9.216 Schätzwert für die Zahl der im ges�inten Betrie� unentgeltlich beförderten Fährgäste ,--:'" : '.' : "" '. , : ';: . L , M = I MI 1=1 . \ "\� '·;;.;.:f:tt,-· : ' '. :ll���,,�:�. ": .� ; : "'1,\. '" �:�.', . '. �. - ::.�'.�f/·::�··;:":· �,,'·��.r.�!,i�r�i'�1.H:�; ..",' ·,·(��;i�!j�:.'",. ' -- sonstigen Fabrgäs�e, :1·' ... ':' '�'�:'.f::1�f{G··":· ,r..,,: :. ';�'j:".;'� I . ' . " .: "i<:,yr�> '. ,�;\-;\d'i:"":���,::�:,,,!;"\ij:i:;<fi'����.'�;t,-, N = I N I =1" I 'j', '.' ."�i:;-$-'I·" . ' , :\�.� , ':1 .... : :�i��;i!t:,;: ·e.»_ "�.; . .,�. . ', , . " '.,,'�', " I ..' . " , , ; �.. . ' 1 ' . " " :' ' * ' _ , . . . . " . 9.217 Schätzwert .für das Verhältnis der uneiitge1tlich beförderten Fahrgäste zu den sonstigen Fahrgästen (Schwerbehindertenquotien.t) je Erhebungsl'erlode , - . . ; :. .', .' SBQErhebungsperiode .... " ," . ., ' " . " - 9 - ' , .:..,:.. ,�. �..j/ ., '· 9.218 S,hätzwert für das Verhältnis 'der unentgeltlich' beförderten Fahrgäste: zu den sonstigen Fahr gästen für das Kalenderjahr ·'" . , 9.22.. 9.221 .. ; . SBQ , Dabei ist = 1 : . . ···::.�·:)�i/;�.:·N ... . ._ ." . Jahr :-' ., .1' .' '.... '·.1 = •• . • < . . . ,·i'. .'·:" · ;" '!. ; .,.: M(i) I' ."", '..",';;';. ' " :," "";- . . '. , :;<;��V+ . '.'!..:-�, . '�" ,:' ,;, '. 1"" (: ", � .•.�. " , .\: ....;... : ., ';, .. .. ;;. Schätzung,der. Vilriam: des Verhältnisses der.""�litg'dtllch beförderteo Fahrgästezv. deo 1OastJ. ,eu Fabrgästen . . . ''Ci'} ! . t ' ;;1 :t,n'�!' '\' (�'!-"i�,�lF � �-.'Lk ' ,l ) A I\;". , . " ' t • . , . . �. . ';. � ':�.. :::. . ' � : :: ' <�� " , ,' " : ,i�:;� �:.J:;�����;:;����;.: :,f: f 1� � �: : �� ; f��t:�t : \�. : I ••: � ' .. r · ."�: ' " : ' 1., . ,'I '�···: � �· :t : · � l �I �\ ·�" ! -:,.· · ·�·r...�\"· :'� ... , Schätzwert für die Varianz der Zahl der l!nentgcltlich beförderten Fahrgäste ie Linie I und Woh'" 'ci h' bio ' " � ·:'�:!�:!i?�·:lt,. , ....�:j: \" C enzel � lC J .�';'�. :;!�;:'::"��.'�.<'�\.'.; .�,:,!i.: :'i(',.' , " :' : :: : : ' .' ·�'l-':.>�· :'. .":'. :'< " :;;� " . , : {:;.� ':J,;.:'�-': . .. .. . �. �. , , V'(Mli) ':= . . ) . . ".",., . ' ',";. .::.,. ..'�:�.. . wlj . . •. Flj2 . <: �J"'V'Y"llh f ';" , ; ; , � t;',,:: ;::t "72 '.�,�,;,;,(,.,r2· '.,yljh)· . . I),, ; .Jli . h=;.L· :Wlih, " ',i '" . ,: .: .... ::::. '..�;. ':. . � I:,·�:!,�!�· ;., ;; . ... sowie Mlj' Njj, Fliund {li gemäß Gliederungsnummer9,214 . .... . .. . " '.'" . . :'. ' . .: , . - 10 - 9.222 Schätzwert für die Varianz je Linie I 5 '7 ., V(MI) = 225 . . ! V(M1/ + 9:}� V(Mlj) + 9 '\'(M1S) . J = 1 . J = 6, ,,,, __ ,', . ' :. " . . ' .; ' . 9.223 Schätzwert für die Varianz je Erhebungsperiode 9.224 Schätzwert für die Varianz des Verhältnisses der unentgeltlich beförderten Fahrgäste zu den sonstigen Fahrgästen (Schwerbehindertenquotient) je Erhebungsperiode ." ....... ". ;!�;;;.';< '!?�."::;M"'!"";""';' ..:: .. .' ;:.' " . ' . . , ' V(SBQ . .� .., V(M(i):'" . " Erhebungsperiode . = (i) 2 '. . .. , (N ' ) . . .e ;. . '." . ' . .. :.. ." , ,,' �. . :.�.' ':',,: " , : ; . . . ' . . 9.225 Schätzwert für.die. Varianz des Verhältiiisses.der:·u'nentgeltlich beförderten Fahrgäste zu den 9.i3 sonstigen Fahrgästen für das Kalenderjahr. . · : ;;·::;!� · ;:�l'k ' i . ." . . ' . . ',.':�;: .; '..' .:' . ':�� <. . . ' ·�· ·�:it;!;X;r�;; "j' .' V(M ). V(SBQ) = 2 Jahr. N Jahr Dabei ist ,": , . '.; :, .. ;, .... ... .: .' '" .... � '. ,/:.' . . . ' . .' . ...' .. " . . Jeder Schätzwert V(M(i» für die Varianz der zahl de;'u�entgeltlich beförderten Fahrgäste in der Erhebungsperiode iwird gemäß Gliederungsnummer 9.223 ermittelt; dei' Schätzwert NJahr für die Zahl der sonstigen Fahrgäste in' den vier Erhbbungsperioden gemäß Gliederungsnummer 9.218 . ., .. .' ' . � " , . : I " . .. . " ' ....; \ . " Berechnung des Vomhund.ertsatzes für die Erstattunll·der Fahrgeldausfälle . . . . . 'Als BemessungSwert. für die Erstattung der Fahrgelda�fä\!e wird die untere 95-Prozentgrenze SB095 des SChwerbehi�dertei1quotienten err�chriet.:.· . ",' . . . SBQ9S = SIIQ - 1.645 . Vv (SBQ) . ' - 11- 'Dabei ist . - SBQ der Schätzwert filr den Schwerbehindertenquotienten gemäß Gliederungsnummer 9.218 - V(SBQ) der Schätzwert für die Varianz des'Schwerbehindertenquo!ienten gemäß Gliederungsnummer 9.225 ' ' /9,3 . Berechnung des Vomhundertsatzes bel QuerschnlUerhebung 9,31 SchätznPIl des Verhältnisses der unentgeltlich beförderten Fabrgäste zu den sonstigen Fahr gästen (Scbwerbeblndertenquotlent) . , 9,311 Summe der in den ausgewählten Querschnitten in Tagesstunde h erfaßten unentgeltlich beförderten Fahrgäste w1jh I k = 1 - sonstigen Fahrgäste W1jh I k = 1 ., . 9,312 Schätzwert für die Zahl der auf allen Wagenfahrten in Tagesstunde h unentgeltlich beförderten Fahrgäste . -. sonstigen Fahrgäste . Filr die Bestimmung von Fljh gilt Gliederungsnummer 9.214 Satz 2 entsprechend. ,"" " : , , - 1.2 - ".313 Der Schätzwert für die Zahl der in Tagesstunde h unentgeltlich beförderten Fahrgäste wird auf das DurchschniUsniveau der gesamten Wochenzeitschicht j entsprechend der Gliederungsnummer 9.213 korrigiert. ' . 9.314 Die Schätzwerte für die Zahl der auf der Linie I in der· gesamten Wochenzeitschicht j unentgelt lich beförderten und der spnstigen Fahrgäste berechnen sich entsprechend der Gliederungsnum mer 9.214. Der weitere Berechnungsablaufentspricht den Gliederungsnummern 9.215 bis 9.218. 9.32 Schätzung der Varianz des Verhältnisses der unentgeltlich beförderten Fahrgäste zu den sonstigen Fahrgästen ' . 9.321 Schätzwert für die Varianz der Zahl der unentgeltlich beförderten Fahrgäste je Linie I und Woclienzeitschicht j . . . Dabei ist und 2 _ vljh - WI·J . mit Mlj, Nlj, Flj und (Ij gemäß Gliederungsnummer 9.214 Die weitere Berechnung ist entsprech�nd den Gliederungsnummern 9.222 bis.9.22S vorzuneh men. , . . ,,', : /' 9.33 Berechnung des Vomhundertsatzes für die Erstattung der FahrgeldausraJle � B IS Q Bemessungswert f�r die Erstatt�ng des Fahrgeldausfalles wird die untere 95-Proz�ntgrenze 95 des Schwerbehmdertenquotlemen errechnet. SBQ95 = SBQ - 1.645 . Vv (SBQ) Dabei ist SBQ der Schätzwert für den Schwerbehindertenquotien;en aus Gliederungsnummer 9.31 - V(SBQ) der Schätzwert für die Varianz des Schwerbehindertenquotienten aus Gliederungs nummer 9.32 • ., 10 Antrag 10.1 Der Antrag auf Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr soll in dreifacher Ausfertigung beim Versorgungsamt Saarland, im Falle des § 64 Abs. 5 SchwbG bei der örtlich zuständigen Behörde gestellt werden, soweit nicht gemäß § 64 Abs. 1 Satz 3 SchwbG das Bundesverwaltungsamt zuständig ist. Antragsbefugt ist grundsätz lich derjenige Unternehmer, dem unabhängig von der Frage der Konzessionsinhaber schaft die Fahrgeldeinnahmen zustehen. 10.2 Für die Ausschlußfrist des § 64 Abs. 1 Satz 3 SchwbG ist der Tag des Eingangs des Antrags bei der zuständigen Erstattungsbehörde maßgebend. 10.3 Wird eine Erstattung gemäß § 62 Abs. 1 und 5 SchwbG beantragt, ist der Unter nehmer verpflichtet, alle Nachweise vorzulegen, die den dem Antrag zugrunde gelegten Vomhundertsatz begründen. Bei durchgeführter Stichprobenerhebung ge hören hierzu insbesondere die vor jeder Erhebungsperiode neu zu erstellenden Stichprobenpläne (Auflistung aller Linienfahrten geordnet nach Linie, Richtung, Wochentag und Tagesstunde und der daraus ausgewählten zu kontrollierenden Fahr ten; Auflistung aller Einsatzfahrten geordnet nach Richtung, Wochentag und Tages stunde und der daraus ausgewählten zu kontrollierenden Fahrten;Angabe der Platz kilometer) ,eine Zusammenfassung der durch die Erhebungen gewonnenen Zählerergeb\ nisse sowie die detaillierte und im einzelnen nachvollziehbare Darstellung der Hochrechnung und der Varianzberechnung. Zum Nachweis im Sinne des § 62 Abs. 5 SchwbG gehört im Fall der eingeschränk ten Vollerhebung oder der Stichprobenerhebung ferner grundsätzlich ein Testat eines vereidigten Wirtschaftsprüfers, eines Ingenieurbüros oder eines ver gleichbaren Instituts mit nachweislich einschlägiger Fachkenntnis, das be stätigt, daß sowohl die Planung der Verkehrszählung als auch die Berechnung des Vomhundertsatzes in korrekter Anwendung dieser Richtlinien vollzogen wurde. Hat eine eingeschränkte Vollerhebung stattgefunden, kann durch die zuständige Behörde auf die Vorlage des Testats verzichtet werden, wenn die notwendigen Kosten in keinem angemessenen Verhältnis zu dem zu erwartenden Erstattungsbetrag stehen. Fahrgeldeinnahmen 11.1 Fahrgeldeinnahmen im Sinne des § 62 Abs. 2 SchwbG sind alle Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt. Sie umfassen auch er höhte Beförderungsentgelte, Erträge aus der Beförderung von Handgepäck, Kran kenfahrstühlen, sonstigen orthopädischen Hilfsmitteln und Tieren sowie Zah lungen für Schülerfahrausweise in Form von Berechtigungsabschnitten. Bei Ländergrenzen überschreitendem Verkehr richtet sich die Aufteilung der Fahrgeldeinnahmen nach den Wagenkilometern in den einzelnen Bundesländern. Alle dazu erforderlichen Unterlagen müssen vom Ancragsteller vorgelegt werden. Die Erstattung der Fahrgeldausfälle bezieht sich nur auf den deutschen Strecken anteil der Beförderungen nach der Verordnung Nr. 517j72jEWG. 11.2 Keine Fahrgeldeinnahmen im Sinne des § 62 Abs. 2 SchwbG sind insbesondere: - Globalsubventionen - Verlusteinnahmen oder ähnliche Ausgleichszahlungen aufgrund des § 45 a PBefG - sonstige leistungsbezogene Zahlungen (z. B. Ausgleich für unterlassene Tariferhöhungen, Ausgleichsleistungen für Mindereinnahmen als Folge von Kooperationen für die Einrichtung oder Unterhaltung bestimmter Betriebsleistungen oder für die Durchführung tariflicher Sonderangebote, Zahlungen Dritter für Schüler, Studenten und Lehrlinge usw.) - Zahlungen aufgrund des 11. Abschnitts des Schwerbehindertengesetzes - Fahrgeldeinnahmen aus Linienverkehren gem. § 42 PBefG, die kein Nahverkehr im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 2 bzw. diesem nicht gleichzuachten sind; tarifliche Abgeltungen für solche Verkehre - Einnahmen aus Sonderlinienverkehren nach § 43 PBefG bei denen gern. § 45 Abs. 4 PBefG auf die Einhaltung der Vorschriften über die Beförderungsentgelte und Bedingungen ganz oder teilweise verzichtet wurde - Zahlungen für Rentner und andere bevorzugte Personengruppen - Einnahmen aus Personenbeförderungen gern. § 46 PBefG und Sonderfahrten mit Straßenbahnen - Einnahmen nach der Freistellungsverordnung sonstige Einnahmen aus Zeitungs- und Postgutbeförderungen u.ä. - Erlöse aus dem Verkauf von Fahrplänen und Zubehör - Wagenreinigungsgebühren - Fundsachenerlöse - Einnahmen aus der Vermietung von Reklameflächen - Erlöse aus der Beförderung von Fahrzeugen (z.B. bei Fähren) - noch nicht geleistete bzw. uneinbringliche Beförderungsentgelte 11.3 Die Höhe der Fahrgeldeinnahmen im Sinne des § 62 Abs. 2 SchwbG ist durch ein Testat eines vereidigten Wirtschaftsprüfers nachzuweisen, das bestätigt, daß die im Erstattungsantrag genannten Fahrgeldeinnahmen ausschließlich aus dem in § 61 Abs. 1 SchwbG als Nahverkehr definierten Personenverkehr erzielt wor den sind. Sofern dem Antragsteller die Kosten für das Testat wirtschaftlich nicht zugemutet werden können, kann nach Absprache mit dem Regierungspräsi denten anstelle des Testats eine entsprechende Erklärung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe vorgelegt werden. 12 Der Unternehmer ist zu verpflichten, die vollständigen Unterlagen über die Verkehrszählung bis zum Ablauf von 5 Jahren nach Eintritt der Bestandskraft des für das 'betreffende Kalenderjahr erteilten Erstattungsbescheides aufzu bewahren und dem Regierungspräsidenten auf Verlangen vorzulegen. 13 Ein Nachweis durch Verkehrszählung ist nur alle zwei Jahre zu fordern. Der für ein Kalenderjahr nachgewiesene Vomhundertsatz im Sinne des § 62 Abs. 5 SchwbG ist der Berechnung der Erstattungsleistung auch im darauffolgenden Jahr zugrunde zu legen, sofern der Unternehmer nicht auch für dieses Jahr durch Verkehrszählung konkret den Nachweis gemäß § 62 Abs. 5 SchwbG führt. 14 Die Richtlinien treten am 1. Januar 1989 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt hebe ich die vorläufigen R�chtlinien vom 3. September 1985 auf.