Richtlinien zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes im außerunterrichtlichen Bereich der Schule
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A. Amtliche Texte wie die Entwicklung der Teilnehmerzahlen lassen Rückschlüsse auf das Erreichen der Förderziele zu. 684 Richtlinien zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes im außerunterrichtlichen Bereich der Schule Vom 9. Juni 2015 4. Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind die Anbieter von Jugendarbeit im Sinne des § 11 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII), die ihren Tätigkeitsbereich im Saarland haben. Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie erlässt im Einvernehmen mit dem Ministerium fiir Finanzen und Europa die folgenden Richtlinien: 5. Zuwendungsvoraussetzungen und Bemessungsgrundlage Dauer der Maßnahme 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage Das Land gewährt im Ralimen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwalfüngsvorschriften zu e) 44 der HaushaltsordZuwendungen für die nung des Saarlandess (LHO) ungsmaßi Förderung von Bildungsmaßnahmen im außerunterrichtlichen Bereich. Ein Anspruch des antragstellenden Maßi?ahmenträgers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens. 2. Gegenstand der Förderung Im Interesse der Weiterentwicklung der Kinder- und Im Interesse der welterentWlCt<iung aer xtnaer- Llna Jugendarbeit werdeii im Schnittstellenbereich Jugendarbeit und Schule Bildungsmaßnahmen im außerunterrichtlichen Bereich nach Maßgabe des Landeshaushalts gefördert. Bei Planung und Durchführung sind der EFitwicklungsstand der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen und Jungen zu berücksichtigen, Benachteiligungen abzubauen und die Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen zu fördern. 3. Ziele und Indikatoren Es werden gefördert: Maßnahmen bis höchstens acht Kalendertage mit l/l des Fördersatzes pro Tag, wenn das tägliche Programm durchschnittlich mindestens viereinhalb Zeitstunden beträgt; mit l/2 des Fördersatzes, wenn das Programm mindestens zwei Zeitstunden beträgt. Maßnahmen, die zeitlich nicht zusammenhängen, aber thematisch aufeinander bezogen sind (Veranstaltungsreihen), werden je nach Dauer der Abschnitte gefördert. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sollten mindestens sechs Jahre und dürfen noch nicht 27 Jahre alt sein. Die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer darf vier nicht unterschreiten; nur in begründeten Ausnahmef'fülen und nach vorheriger Zustimmung durch das Landesjugendamt kann die Teilnehmerinnen- und Teilnehmerzahl von höchstens 40 überschritten werden. Bei geschlechtsgemischten Maßnahmen sollen mindestens eine Betreuerin und ein Betreuer an der MaßnBhm6 ieilnehmen. Bei diesen Maßiiahmen sollte auf ein ausgewogenes Verhältnis von Teilnehmerinnen und Teilnehmern geachtet werden. Ziel ist es, durch methodisch vorbereitete, altersgemäße Veranstaltungen Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen allgemeinbildende, politische, soziale, kulturelle, arbeitsweltbezogene, gesuridheitliche, ökologische und technisch-natui'wissenschaftliche Inhalte zu vermitteln, die den charakteristischen Qualitätsanforderungen von Jugendarbeit im Sinne des § 11 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in Verbindung mit dem § l des Gesetzes zur Förderung der KinderZ und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (Kinder- und Jugendförderungsgesetz - 2. AG KJHG) entsprechen und im Zusammenhang mit der Institution ,,-Schule" stehen, ohne aber in deren primäre Zuständigkeit zu fallen. Qualifizieite Sachberichte i'nit Themenstellung, methodischem Vorgehen, unter Benennung der Referentinnen und Referenten und deren Qualifikation und Eignung so6. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung Die Zuwendung ist eine Projektförderung in Form eines Zuschusses. Sie wird a?s Festbetragsförderung im Rahmen einer Fehlbetragsförderung gewähit. Bildungsi'naßnahmen im außerunterrichtlichen Bereich können mit einem Betrag bis zu 11,28 Euro pro Tag und Teilnehmenden, höchstens jedoch in Höhe des Fehlbetrages, gefördert werden. Verfügt der Träger der Kinder- und Jugendarbeit oder seine landesweite Dachorganisation nicht tiber eine vom Land gef?ördeite Jugendbildungsreferentin oder einen vom Land geförderten Jugendbildungsreferenten, erhöht sich der Betrag um 5,67 Euro pro Tag und Teilnehmenden auf 16,95 Euro (gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit, der JugendsozialarbeFt und des erziehe612 Amtsblatt des Saarlandes Teil I{ vom 18. Juni 2015 rischen Kinder- und Jugendsclmtzes (Kinder- und Jugendförderungsgesetz - 2. AG KJHG)). Als zuwendungsfähige Aufwendungen werden anerkannt Fahrtkosten öffentliclier Verkehrsmittel unter Inanspruchnahme der möglichen Eri'näßigungen bzw. Wegstreckenentschädigungen gemäß dem Saarländischen Reisekostengesetz (SRKG) für nicht anerkannte Kra'fl:fahrzeuge im Umkreis von 150 km. Eine weitere Fahrtstrecke wird nur in besonders begründeten Ausnahmeföllen und nach vorheriger Zustimmung durch das Landesjugendamt anerkannt. Kosten für Unterkunft und Verpflegung Teilnehmerzahl enthalten. Eine rechtzeitige Anmeldung begründet jedoch keinen Anspruch auf Förderung. Auf der Grundlage der jeweiligen Anmeldung sind dem Landesjugendamt der Antrag und Verwendungsnachweis bis spätestens zwei Monate nach Beendigung der Maßnahm-e unter Verwendung des dafür vorgesehenen gemeinsamen Formulars - Antrag und Nachweis - vorzulegen. Dem Nachweis sind die entsprechenden Belege, eine Teilnahi'neliste, ein qualifizierter Sachbericht-mit Themenstellung, methodischem Vorgehen, unter Benennung der Referenteninnen und Referenten und deren Qualifikation und Eignung, Zeitangaben und Tagungsergebnissen beizufügen. Arbeitsmaterialien Kosten für Durchführung, Vor- und Nachbereitung Kosten für die Saalmiete, Räume Verfügt der Träger der Maßnahme über eine Landesgeschäftsstelle, sind Antrag und Nachweis über diese einzureicheri; dadurch wird die Frist von zwei Monaten nicht verlängert. Kosten für Honorare. 7. Sonstige Zuwendungsvoraussetzungen Die Maßnahmen sollen von jungen Menschen weitgehend mitbestimmt und mitgestaltet werden und ihre E3edürfnisse und Interessen in den Mittelpunkt stellen. Die Angebote müssen allen jungen Menschen offenstehen und die Teilnahme freistellen. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-P-GK zu § 44 der Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) (soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind). 8. Verfahren 9, Inkrafttreten Bildungsi'naßnahmen im außerunterrichtlichen Bereich sollen zwischen dem freien Tföger der Jugendarbeit und der jeweiligen Schule abgestimmt sein. Plant ein Maßnah+'nenträger mehr als drei Maßnahmen im Kalenderjahr, sind diese bei dem Landesjugendamt derjat halbj Saarland harbjährlich schriftlich anzumelden. Anmeldungen für das erste Halbjahr müssen bis spätestens 31. Dezember des Vorjahres,-Anmeldungen für das zweite Halbjahr bis zum 30. Juni eines Jahres vorliegen (Stichtag).-Die Anmeldung muss die geplante Anzahl der Maßnahmetage für das Jahr und-füe voraussichtliche Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Saarbrücken, den 9. Juni20l5 Die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Baclimann