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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und EnergieRichtlinien zur Förderung der Qualifizierung von Beschäftigten in großen Unternehmen im Saarland

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Richtlinien zur Förderung der Qualifizierung von Beschäftigten in großen Unternehmen im Saarland

Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie · vom 2016-10-10

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Richtlinien zur Förderung der Qualifizierung von Beschäftigten in großen Unternehmen im Saarland 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr erlässt auf der Grundlage der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) in der jeweils geltenden Fassung die nachfolgenden Richtlinien. Das Saarland gewährt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO zur Sicherung des Fachkräftebedarfs Zuwendungen für Qualifizierungsmaßnahmen für Beschäftigte großer Unternehmen im Saarland. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens. 2. Gegenstand der Förderung Nach diesen Richtlinien wird die Fort- und Weiterbildung von Beschäftigten aus saarländischen Betriebsstätten großer Unternehmen gefördert. Mit der Förderung soll ein Anreiz geschaffen werden, Beschäftigte gezielt im Hinblick auf den technologischen Wandel zu qualifizieren, um so die Arbeitsplätze im Unternehmen zu sichern. Förderfähig sind sowohl Inhouse-Schulungen in Unternehmen als auch externe Qualifizierungsmaßnahmen und (duale) Weiterbildungsstudiengänge. In diesem Zusammenhang bieten sich auch spezifische Angebote der saarländischen Hochschulen und hochschulischen Einrichtungen an. Nicht förderfähig sind allgemeine Qualifizierungsmaßnahmen , die nicht der Sicherung von Arbeitsplätzen im Unternehmen dienen, Qualifizierungsmaßnahmen zur Einhaltung verbindlicher Ausbildungsnormen, Maßnahmen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften durchgeführt werden sowie e-learning. Die aus diesem Programm geförderten Projekte sollen den Beschäftigten Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, die einem konkreten Bedarf in den beteiligten Unternehmen entsprechen und die der Sicherung der Beschäftigung und/oder der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit dienen. Maßnahmen für Arbeitnehmer, für die ein erhöhtes Risiko der Arbeitslosigkeit besteht, so z.B. Un- und Angelernte, ältere Arbeitnehmer/-innen und befristet Beschäftigte, sind besonders erwünscht. Von der Förderung ausgeschlossen sind die in der Anlage zu diesen Richtlinien aufgeführten Bereiche, die sich im Wesentlichen am Koordinierungsrahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ vom 10.06.2015 sowie den ergänzenden Regelungen des Saarlandes zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) vom 01.01.2016 in der Fassung vom 01.03.2016 orientieren. 3. Ziele und Indikatoren Ziel des Programmes ist die Erhöhung der Anpassungsfähigkeit der Beschäftigten in den Betriebsstätten großer Unternehmen im Saarland durch die Sicherung ihrer Beschäftigungsverhältnisse bzw. die Schaffung von Ersatzarbeitsplätzen. Indikator für die Zielerreichung ist die Anzahl der Teilnehmer/-innen an Qualifizierungsmaßnahmen. Im Rahmen dieses Programmes soll die Weiterbildung von ca. 5.000 Teilnehmern/- innen gefördert werden. 4. Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger und Antragsteller sind große Unternehmen mit einer Betriebsstätte im Saarland. Hierunter fallen alle Unternehmen, die nicht die Voraussetzungen für KMU gemäß Anhang I der VO (EU) 651/2014 erfüllen. 5. Zuwendungsvoraussetzungen Die zuwendungsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen sind in Nummer 1 VV zu § 44 LHO geregelt und vom Zuwendungsempfänger bei der Antragstellung nachzuweisen. Die adäquate Qualifikation der eingesetzten Trainer, Dozenten und des sonstigen Lehrpersonals ist bei Antragstellung in geeigneter Form nachzuweisen. 6. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung Die Zuwendung zur Projektförderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form der Anteilsfinanzierung gewährt. Die förderfähigen Kosten werden aus Zuschüssen des Landes und privaten Mitteln der beteiligten Unternehmen finanziert. Aus verwaltungsökonomischen Gründen sind Vorhaben mit einem Förderbetrag von weniger als 10.000,00 € von der Förderung ausgeschlossen. Die Zuwendung beträgt 40 % der förderfähigen Kosten und ist begrenzt auf maximal 2.000.000,00 € je Projekt. Förderfähige Kosten im Sinne dieser Richtlinien sind ausschließlich Personalkosten für Ausbilder, die für die Stunden anfallen, in denen sie die Ausbildungsmaßnahme durchführen : Personalkosten sind die Kosten, die sich aus einer Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber oder aus Dienstleistungsverträgen für externes Personal ergeben. Werden Dienstleistungen eines externen Ausbilders für interne oder externe Schulungen in Anspruch genommen, müssen in der Rechnung die Personalkosten für Ausbilder gesondert ausgewiesen werden. Der Lohn/das Gehalt des Ausbilders gilt als externe Personalkosten. Die Personalkosten umfassen die gesamte Vergütung. Sie umfassen auch Steuern und Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer sowie die gesetzlichen und freiwilligen Arbeitgeberanteile an den Sozialbeiträgen. Kosten für Berufsgenossenschaften zählen nicht zu den Personalkosten. Die projektbezogenen Personalkosten sind auf Basis personenbezogener Personalkosten pro Stunde zu berechnen. Zur Ermittlung der Personalkosten pro Stunde sind die o.a. Personalkosten je Ausbilder des jeweils letzten verfügbaren Jahreslohn-/gehaltsnachweises durch die jährliche Standard-„Arbeitszeit“ von 1.720 Stunden zu dividieren. Der so ermittelte Stundensatz ist mit der Zahl der nachgewiesenen Trainerstunden zu multiplizieren. Als Personalkosten pro Stunde sind maximal 200,00 €/Stunde förderfähig, begrenzt auf 8 Stunden/Tag . 7. Sonstige Zuwendungsbestimmungen Es gelten die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) der Anlage 2 zu § 44 LHO (ANBest-P) (VV Nr.5.1 zu § 44 LHO). Die Zuwendungen erfolgen nach Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU L 187 vom 26.Juni 2014) - Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)( Internet-Fundstelle: http://www.saarland.de/dokumente/thema_strukturfondsfoerderung/verordnung_651 _2014.pdf ). Eine Kombination mit Beihilfen aus anderen Förderprogrammen ist grundsätzlich zulässig. Dabei muss allerdings sichergestellt werden, dass Artikel 8 der AGVO beachtet wird. Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Art. 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden. Aufgrund europarechtlicher Vorgaben in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c AGVO wird jede Einzelbeihilfe über 500.000 €uro veröffentlicht. In den Fallgruppen des Art. 1 Abs. 2 bis 5 AGVO darf keine Förderung erfolgen. Demzufolge sind nach Art. 1 Abs. 4 Buchstabe c) der o. g. Verordnung Unternehmen in Schwierigkeiten von der Förderung ausgeschlossen. Der Begriff des Unternehmens in Schwierigkeiten richtet sich nach der Definition des Art. 2 Ziffer 18. der o.g. Verordnung. Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Beihilfen gewährt werden. 8. Verfahren Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO (soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind). Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind rechtzeitig - in der Regel mindestens 20 Arbeitstage vor Beginn der Maßnahme - schriftlich mit allen erforderlichen Angaben beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr, Referat E/4 einzureichen. In begründeten Einzelfällen kann auf Antrag ausnahmsweise die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn erteilt werden. Antragsformulare werden vom Zuwendungsgeber zur Verfügung gestellt. Zur Beurteilung des Projektantrages kann vom Ministerium für Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr die Stellungnahme von Sachverständigen angefordert werden. Nach Prüfung des Antrags entscheidet das Ministerium für Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr als Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel über die Gewährung der Zuwendung. Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides. Die Auszahlung erfolgt auf der Grundlage einer Mittelanforderung durch den Zuwendungsempfänger. Die Mittelanforderung beinhaltet die bereits getätigten projektbezogenen Ausgaben. Der Zuwendungsempfänger hat den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO entsprechend die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel nachzuweisen (siehe Nr.6 der AN- Best-P). Nachweise sind im Original vorzulegen. Als Belege zum Nachweis sind vorzulegen: -Rechnungen für die Teilnahme an Lehrgängen, die von externen Ausbildern durchgeführt wurden - Teilnehmer-Zertifikate bei der Teilnahme an externen Lehrgängen, - Teilnehmerlisten bei internen Schulungen - Zahlungsbelege bei Fremdrechnungen. 9. Inkrafttreten Diese Förderrichtlinien treten am 10.10.2016 in Kraft. Sie gelten bis 31.12.2020. Anlage: Ausschluss von der Förderung Anlage zu den Richtlinien zur „Förderung der Qualifizierung von Beschäftigten in großen Unternehmen im Saarland“ Ausschluss von der Förderung Von der Förderung sind folgende Bereiche ausgeschlossen:  Land- und Forstwirtschaft, Aquakultur, Fischerei, soweit nicht Verarbeitung oder Vermarktung,  Bergbau, Abbau von Sand, Kies, Ton, Steinen und vergleichbare Zweige der Urproduktion,  Energie- und Wasserversorgung, außer Kraftwerken und Wasserversorgungsanlagen, die überwiegend dem betrieblichen Eigenbedarf dienen,  Baugewerbe, mit Ausnahme der in der Positivliste (Anhang 8) aufgeführten Bereiche,  Einzelhandel, soweit nicht Versandhandel,  Transport- und Lagergewerbe,  Krankenhäuser, Kliniken, Sanatorien oder ähnliche Einrichtungen,  Kunstfaserindustrie,  Beihilfen an ein Unternehmen in Schwierigkeiten , mit Ausnahme von Beihilfen zur Bewältigung der Folgen von Naturkatastrophen,  Flughäfen,  Unternehmen, deren Haupttätigkeit unter Abschnitt K „Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen“ der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Rev. 2 fällt und  Unternehmen, deren Haupttätigkeit unter die Klasse 70.22 „Unternehmensberatung“ (außer technische Unternehmensberatung) der NACE Rev. 2 fällt.  gemeinnützige Unternehmen,  Unternehmen mit direkter öffentlicher Beteiligung,  Fortbildungsstätten und Akademien,  Ausbildungsstätten förderfähiger Betriebsstätten, sofern diese nicht zur Erlangung von Abschlüssen in staatlich anerkannten Ausbildungsberufen nach den Regelungen des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) in der jeweils geltenden Fassung dienen, wirtschaftsprüfende, rechts- und steuerberatende Tätigkeiten,  Dienstleistungen im Rahmen der Personalgestellung (z. B. Zeitarbeit, Wachdienste, Transportdienste etc.),  Vermietung und Verpachtung von beweglichen oder unbeweglichen Wirtschaftsgütern,  Schiffbau,  Fischerei, Aquakultur einschließlich Verarbeitung und Vermarktung,  Tierpensionen und Tierhaltung,  Einrichtungen des Gesundheitswesens oder ähnliche Einrichtungen, Sport- und Freizeiteinrichtungen,  Unternehmen der Abfall-/Abwasserbehandlung sowie Abfall-/Abwasserentsorgung,  Recyclingunternehmen, es sei denn, es werden neue Produkte, auch im Sinne von Sekundärrohstoffen, hergestellt und die hieraus erzielten Umsatzanteile bilden den Umsatzschwerpunkt der betreffenden Betriebsstätte.


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