Richtlinien zur Förderung der Qualifizierung von Beschäftigten in großen Unternehmen im Saarland
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• Ministerium für Wirtschaft, Innovation ••••••••:•.•,,e6 • IJ.$,Latca UI Ili I-1 SG. 5.. .."•:•:•Wietetr."» SAARLAND Richtlinien zur Förderung der Qualifizierung von Beschäftigten in großen Unternehmen im Saarland 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage Das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie erlässt auf der Grundlage der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) in der jeweils geltenden Fassung die nachfolgenden Richtlinien. Das Saarland gewährt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO zur Sicherung des Fachkräftebedarfs Zuwendungen für Qualifizierungsmaßnahmen für Beschäftigte großer Unternehmen im Saarland. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens. 2. Gegenstand der Förderung Nach diesen Richtlinien wird die Fort- und Weiterbildung von Beschäftigten saarländischer Betriebsstätten großer Unternehmen gefördert. Mit der Förderung soll ein Anreiz geschaffen werden, Beschäftigte gezielt im Hinblick auf den technologischen Wandel zu qualifizieren, um so die Arbeitsplätze im Unternehmen zu sichern. Werden im Zusammenhang mit der Einführung derselben Technologie im Unternehmen nachfolgend mehrere Anträge gestellt, so müssen diese hinsichtlich der zu fördernde Mitarbeiter klar voneinander zu unterscheiden sein. Werden mehrere Anträge gestellt, so ist die thematische Abgrenzbarkeit vom Antragsteller eindeutig darzulegen. Förderfähig sind Qualifizierungen, die weniger als 120 Stunden umfassen, sie können sowohl als Inhouse-Schulungen in Unternehmen als auch als externe Qualifizierungsmaßnahmen und (duale) Weiterbildungsstudiengänge in Präsenz- und Onlineformaten durchgeführt werden. In diesem Zusammenhang bieten sich auch spezifische Angebote der saarländischen Hochschulen und hochschulischen Einrichtungen an. Nicht förderfähig sind allgemeine Qualifizierungsmaßnahmen, die nicht der Sicherung von Arbeitsplätzen im Unternehmen dienen, Qualifizierungsmaßnahmen zur Einhaltung verbindlicher Ausbildungsnormen, Maßnahmen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften durchgeführt werden. Die aus diesem Programm geförderten Projekte sollen den Beschäftigten Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, die einem konkreten Bedarf in den beteiligten Unternehmen entsprechen und die der Sicherung der Beschäftigung und/oder der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit dienen. Maßnahmen für Arbeitnehmer/ -innen, für die ein erhöhtes Risiko der Arbeitslosigkeit besteht, so z.B. Un- und Angelernte, ältere Arbeitnehmer/ -innen und befristet Beschäftigte, sind besonders erwünscht. Von der Förderung ausgeschlossen sind die in der Anlage zu diesen Richtlinien aufgeführten Bereiche, die sich im Wesentlichen am Koordinierungsrahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" vom 01.01.2024 orientieren. 3. Ziele und Indikatoren Ziel des Programmes ist die Erhöhung der Anpassungsfähigkeit der Beschäftigten in den Betriebsstätten großer Unternehmen im Saarland durch die Sicherung ihrer Beschäftigungsverhältnisse bzw. die Schaffung von Ersatzarbeitsplätzen. Der EffektivitätsIndikator für die Zielerreichung ist die Anzahl der Teilnehmer/Annen an Qualifizierungsmaßnahmen. Aufgrund von Erfahrungswerten der letzten Projektphasen soll im Rahmen der neuen Förderperiode die Weiterbildung von ca. 11.000 Teilnehmern/ -innen gefördert werden. Die Kosten je Teilnehmer/in stellen den Effizienz -Indikator dar. Dieser beläuft sich auf ca. 400 Euro je Teilnehmer/in. Die o.g. Ziele sollen im Zeitraum zwischen 01.01.2025 und 31.12.2028 erreicht werden. 4. Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger und Antragsteller sind grofie Unternehmen mit einer Betriebsstätte im Saarland. Hierunter fallen alle Unternehmen, die nicht die Voraussetzungen für KMU gemäß Anhang I der VO (EU) 651/2014, geändert mit der VO (EU) 2023/1315 erfüllen. 5. Zuwendungsvoraussetzungen Die zuwendungsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen sind in Nummer 1 VV zu § 44 LHO geregelt und vom Zuwendungsempfänger bei der Antragstellung nachzuweisen. Die adäquate Qualifikation der eingesetzten Trainer, Dozenten und des sonstigen Lehrpersonals ist bei Antragstellung in geeigneter Form nachzuweisen. Gegenstand der Förderung und somit Zuwendungszweck ist nach Nr. 2 dieser Förderrichtlinien die Sicherung von Arbeitsplätzen im Unternehmen. 6. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung Die Zuwendung zur Projektförderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form der Anteilsfinanzierung gewährt. Die förderfähigen Kosten werden aus Zuschüssen des Landes und privaten Mitteln der beteiligten Unternehmen finanziert. Aus verwaltungsökonomischen Gründen sind Vorhaben mit einem Förderbetrag von weniger als 10.000,00 € von der Förderung ausgeschlossen. Die Zuwendung beträgt 40 % der fördetfähigen Kosten und ist begrenzt auf maximal 2.000.000,00 € je Projekt. Zu den förderfähigen Kosten zählen interne und externe Maßnahmen. a. Interne Maßnahmen • Maßnahmen, die im Unternehmen durch interne Trainer (eigenes Personal) durchgeführt werden • Maßnahmen die von externen Referenten in den Räumlichkeiten des Unternehmens durchgeführt werden • Virtuelle Maßnahmen Förderfähig bei i nternen Maßnahmen sind Personalkosten für Ausbilder, die für die Stunden anfallen, in denen sie die Ausbildungsmaßnahme durchführen Personalkosten sind die Kosten, die sich aus einer Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber oder aus Dienstleistungsverträgen für externes Personal ergeben. Werden Dienstleistungen eines externen Ausbilders für interne Schulungen in Anspruch genommen, müssen in der Rechnung die genaue Stundenanzahl des jeweiligen Ausbilders für die jeweilige Schulung ausgewiesen werden. Die Personalkosten umfassen die gesamte Vergütung. Sie umfassen auch Steuern und Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer sowie die gesetzlichen und freiwilligen Arbeitgeberanteile an den Sozialbeiträgen. Kosten für Berufsgenossenschaften zählen nicht zu den Personalkosten. Die projektbezogenen Personalkosten sind auf Basis personenbezogener Personalkosten pro Stunde zu berechnen. Zur Ermittlung der Personalkosten pro Stunde sind die o.a. Personalkosten je Ausbilder des jeweils letzten verfügbaren Jahreslohn -/Gehaltsnachweises durch die jährliche Standard -Arbeitszeit" von 1.720 Stunden zu dividieren. Der so ermittelte Stundensatz ist mit der Zahl der nachgewiesenen Trainerstunden zu multiplizieren. Als Personalkosten pro Stunde sind maxi mal 200,00 C/Stunde förderfähig, begrenzt auf 8 Stunden/Tag. Dies gilt sowohl für eigenes Personal als auch für externe Ausbilder, die im Unternehmen schulen. b. Externe Maßnahmen • Maßnahmen, die in einer externen Bildungsstätte durchgeführt werden Förderfähig bei externen Maßnahmen sind die durch Rechnung belegten Netto -Kosten der Weiterbildung. Die Maximalgrenze von 200 eStunde gilt hier nicht. Nicht förderfähig sind Reisekosten sowie Materialkosten. 7. Sonstige Zuwendungsbestimmungen Es gelten die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) der Anlage 2 zu § 44 LHO (ANBest-P) (VV Nr.5.1 zu § 44 LHO). Die Zuwendungen erfolgen nach Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO), ABl. EU L 187/1 vom 26. Juni 2014, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 vom 23. Juni 2023, ABL EU L 167/1 vom 30. Juni 2023. Eine Kombination mit Beihilfen aus anderen Förderprogrammen ist grundsätzlich zulässig. Dabei muss allerdings sichergestellt werden, dass Artikel 8 der AGVO beachtet wird. Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Art. 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden. Aufgrund europarechtlicher Vorgaben in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c AGVO wird jede Einzelbeihilfe über 100.000,00 € veröffentlicht. In den Fallgruppen des Art. 1 Abs. 2 bis 5 AGVO darf keine Förderung erfolgen. Demzufolge sind nach Art. 1 Abs. 4 Buchstabe c) der o. g. Verordnung Unternehmen in Schwierigkeiten von der Förderung ausgeschlossen. Nach der Definition des Art. 2 Ziffer 18. der o.g. Verordnung befindet sich ein Unternehmen in Schwierigkeiten, wenn mindestens einer der nachfolgend aufgeführten Umstände auf das Unternehmen zutrifft: a) Im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen, und — in Bezug auf Risikofinanzierungsbeihilfen — KMU in den sieben Jahren nach ihrem ersten kommerziellen Verkauf, die nach einer Due -Diligence -Prüfung durch den ausgewählten Finanzintermediär für Risikofinanzierungen in Frage kommen): Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht. Für die Zwecke dieser Bestimmung bezieht sich der Begriff „Gesellschaft mit beschränkter Haftung" insbesondere auf die in Anhang I der Richtlinie 2013/34/EU (37) genannten Arten von Unternehmen und der Begriff „Stammkapital" umfasst gegebenenfalls alle Agios. b) Im Falle von Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen, und — in Bezug auf Risikofinanzierungsbeihilfen — KMU in den sieben Jahren nach ihrem ersten kommerziellen Verkauf, die nach einer Due -Diligence -Prüfung durch den ausgewählten Finanzintermediär für Risikofinanzierungen in Frage kommen): Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Für die Zwecke dieser Bestimmung bezieht sich der Begriff „Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften" insbesondere auf die in Anhang II der Richtlinie 2013/34/EU genannten Arten von Unternehmen. c) Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger. d) Das Unternehmen hat eine Rettungsbeihilfe erhalten und der Kredit wurde noch nicht zurückgezahlt oder die Garantie ist noch nicht erloschen beziehungsweise das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt immer noch einem Umstrukturierungsplan. e) Im Falle eines Unternehmens, das kein KMU ist: In den letzten beiden Jahren 1. betrug der buchwertbasierte Verschuldungsgrad des Unternehmens mehr als 7,5 und 2. das anhand des EBITDA berechnete Zinsdeckungsverhältnis des Unternehmens lag unter 1,0; Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, werden keine Beihilfen gewährt. 8. Verfahren Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO (soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind). Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind rechtzeitig - in der Regel mindestens 20 Arbeitstage vor Beginn der Maßnahme - schriftlich oder elektronischl mit allen erforderlichen Angaben beim Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie Referat F/6 einzureichen. In begründeten Einzelfällen kann auf Antrag ausnahmsweise die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn erteilt werden. Antragsformulare werden vom Zuwendungsgeber zur Verfügung gestellt. Zur Beurteilung des Projektantrages kann vom Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie die Stellungnahme von Sachverständigen angefordert werden. Nach Prüfung des Antrags entscheidet das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie als Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel über die Gewährung der Zuwendung. Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendungbesteht nicht. Die Bewilligung erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides. Die Auszahlung erfolgt auf der Grundlage einer Mittelanforderung durch den Zuwendungsempfänger. Die Mittelanforderung beinhaltet die bereits getätigten projektbezogenen Ausgaben. Der Zuwendungsempfänger hat den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO entsprechend die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel nachzuweisen (siehe Nr.6 der AN- Best -P). Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Mit dem Sachbericht ist eine Darstellung des tatsächlichen Verlaufs der Maßnahme mit folgendem Inhalt zu liefern: - Angaben zur Zielerreichung (Vergleich zwischen geplanten Teilnehmer/innen und tatsächlich geschulten Teilnehmer/innen) - Gründe für einen veränderten Verlauf im Vergleich zur Antragstellung und daraus resultierende Veränderungen inhaltlicher und finanzieller Art. Ein entsprechendes Formular für den Verwendungsnachweis/Sachbericht wird dem Zuwendungsempfänger als Anlage zum Zuwendungsbescheid zur Verfügung gestellt. Für den zahlenmäßigen Nachweis sind im Original folgende Belege vorzulegen: Das Saarland fart sukzessiv das „Förderportal Saar" ein, in dem zukünftig alle Förderprogramme vollständig digitalisiert abgebildet werden. Nach erfolgreicher Einführung wird das Förderprogramm zur Qualifizierung von Beschäftigten in großen Unternehmen darüber abgewickelt. - Rechnungen für die Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen, - Teilnehmer -Zertifikate bei der Teilnahme an externen Lehrgängen, - Teilnehmerlisten bei internen Schulungen - Zahlungsbelege bei Fremdrechnungen. Bei intern organisierten virtuellen Schulungen (z.B. im Home -Office) ist die tatsächliche Präsenz von Lehrenden und Lernenden analog zu Präsenzmaßnahmen zu erbringen. Bezugnehmend auf den Gegenstand der Förderung (Nr. 2) „Sicherung von Arbeitsplätzen im Unternehmen" muss das Unternehmen ein Jahr nach Ablauf des Bewilligungszeitraums nachweisen, dass weiterhin mindestens 80 % der durch das Programm geschulten Mitarbeiter im Unternehmen beschäftigt sind. Vor Erbringung dieses Nachweises kann lediglich eine Auszahlung von 90 % der Zuwendung erfolgen. Die verbleibenden 10 % werden nach vollständiger Vorlage des Nachweises ausgezahlt. Wird der vorgenannte Beschäftigungsanteil nicht erreicht, werden die restlichen 10 % der Zuwendung einbehalten. In diesem Fall ist zudem eine anteilige Rückforderung bereits ausgezahlter Mittel möglich. 9. Inkrafttreten Diese Förderrichtlinie tritt am 01.01.2026 in Kraft und gilt bis 31.12.2028. Sie ersetzt die Richtlinien zur Förderung der Qualifizierung von Beschäftigten in großen Unternehmen im Saarland vom 01.01.2025. Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie IPA 6,gevn a/rke1 Anlage zu den Richtlinien zur „Förderung der Qualifizierung von Beschäftigten in grollen Unternehmen im Saarland" Ausschluss von der Förderung Von der Förderung sind folgende Bereiche ausgeschlossen: • Land- und Forstwirtschaft, Fischerei • Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden • Energieversorgung • Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung (außer Kraftwerken und Wasserversorgungsanlagen, die überwiegend dem betrieblichen Eigenbedarf dienen ) • Hochbau • Tiefbau • Vorbereitende Baustellenarbeiten, Bauinstallation und sonstiges Ausbaugewerbe • Handel mit Kraftfahrzeugen, Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen • Handelsvermittlung • Einzelhandel, soweit nicht Versandhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen), • Verkehr (vgl. auch Artikel 13 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 45 AGVO) und Lagerei • Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen • Grundstücks- und Wohnungswesen • Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen • Öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung • Erziehung und Unterricht • Gesundheits- und Sozialwesen • Kunst, Unterhaltung und Erholung • Erbringung von sonstigen Dienstleistungen • Private Haushalte mit Hauspersonal; Herstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt • Exterritoriale Organisationen und Körperschaften