Richtlinien zur Förderung von Investitionen, Grund- und Boden und Mieten zur Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege sowie für substanzerhaltende Sanierungsmaßnahmen von Kindertageseinrichtungen (Richtlinien zum 3. Landesprogramm)
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228 Richtlinien zur Förderung von Investitionen, Grund und Boden und Mieten zur Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege sowie für substanzerhaltende Sanierungsmaßnahmen von Kindertageseinrichtungen (Richtlinien zum 3. Landesprogramm) Vom 20. Oktober 2023 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Das Saarland gewährt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel auf der Grundlage der Verordnung zur Ausführung des Saarländischen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsgesetzes (AVO-SBEBG), nach den Regelungen dieser Richtlinien und gemäß den §§ 23, 44 LHO nebst den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften Zuwendungen für Investitionen sowie für kurzfristige und dauerhafte Mieten betreffend den Erhalt und Ausbau einer bedarfsgerechten Infrastruktur im Bereich der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen (Kinderkrippen, Kindergärten, Kinderhorte nach § 1 Absatz 2 der AVO- SBEBG), für Ausstattungsinvestitionen in der Kindertagespflege für Kinder unter drei Jahren sowie für Sanierungsmaßnahmen zur Substanzerhaltung von Kindertageseinrichtungen. Darüber hinaus wird zur Beschleunigung der Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze in Kindertageseinrichtungen auch der Erwerb von bebaubarem, zweckgeeignetem Grund und Boden, im weiteren Grundstück genannt, einschließlich der unter Nummer 8.4.2 der Richtlinien genannten Kostengruppen 100 und 200 nach DIN 276.2018-12 förderfähig sein. Dem Auftrag der Inklusion wird dabei Rechnung getragen. In begründeten Ausnahmefällen können Einrichtungen entstehen, die über die bisherigen qualitativen beziehungsweise quantitativen Anforderungen hinausgehen oder von ihnen abweichen. 1.2 Die Definition einer bedarfsgerechten Infrastruktur für Plätze in Kindertageseinrichtungen im Sinne der Richtlinien erfolgt im Rahmen der dreijährigen Entwicklungsplanung, die die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendhilfeträger) mit dem Ministerium für Bildung und Kultur abstimmen und bei Bedarf jährlich anpassen können. Der tatsächliche Bedarf ist dabei durch den Jugendhilfeträger detailliert zu begründen. 2. Gegenstand der Förderung 2.1 Gefördert werden erforderliche Investitionen, die der Schaffung oder Ausstattung zusätzlicher Betreuungsplätze dienen. Bei allen geförderten Maßnahmen sollen Funktionalität und Effizienz sowie eine zeitnahe Umsetzung angestrebt werden. Zusätzliche Betreuungsplätze sind solche, die entweder neu entstehen oder solche ersetzen, die ohne Erhaltungsmaßnahmen wegfallen. Dazu gehören Investitionen für Grundsanierungen, Ersatzneubauten, Neubauten, Ausbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten (Umwandlung von Teilzeit- in Ganztagsplätze und von Betreuungsplätzen für andere Altersgruppen), kurzfristige Anmietungen von Räumlichkeiten in der Regel für die Dauer von bis zu fünf Jahren, dauerhafte Anmietungen bis zu 20 Jahren als Ersatz für eine Investitionsmaßnahme, Erwerb eines Gebäudes und Ausstattungen, soweit diese im Sinne von Satz 1 der Schaffung von zusätzlichen Betreuungsplätzen in Kindertageseinrichtungen dienen. Für Maßnahmen, die zwischen dem Ministerium für Bildung und Kultur und dem jeweils zuständigen Jugendhilfeträger abgestimmt sind, gilt die Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn als erteilt, sofern ein förmlicher Antrag nach Nummer 9.1 der Richtlinien, der sowohl vom Jugendhilfeträger als auch vom Antragsteller unterschrieben wurde und für den die prüffähigen Unterlagen nach Nummer 9.4 der Richtlinien im Ministerium für Bildung und Kultur vorgelegt werden, gestellt wurde. Für die Anmietung von Räumlichkeiten nach Nummer 2.1 der Richtlinien gilt – nach Eingang eines Förderantrags – der Abschluss eines Mietvertrages als Maßnahmenbeginn. 2.2 Gefördert werden notwendige substanzerhaltende Sanierungsmaßnahmen (siehe Nummer 7 der Richtlinien). 2.3 Gefördert wird der Kauf von geeigneten, das heißt bebaubaren und zweckgeeigneten Grundstücken einschließlich der unter Nummer 8.4.2 der Richtlinien genannten Kostengruppen nach DIN 276.2018-12 sowie Nebenkosten (siehe Nummer 8 der Richtlinien), soweit diese im Sinne von Nummer 2.1 Satz 1 der Richtlinien der Schaffung von zusätzlichen Betreuungsplätzen in Kindertageseinrichtungen dienen. 2.4 Im Bereich der Kindertagespflege werden Ausstattungsinvestitionen gefördert, die der Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren dienen; bauliche Maßnahmen und Anmietungen von Räumen werden nicht gefördert. 2.5 Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und bei Maßnahmen nach Nummer 2.1 der Richtlinien unter Berücksichtigung der regionalen Bedarfe an Betreuungsplätzen. 2.6 Im Bereich der Kindertageseinrichtungen beträgt die Zweckbindungsfrist für Baumaßnahmen 20 Jahre und für Anmietung von Räumlichkeiten für die Länge der Mietdauer sowie für Ausstattungsinvestitionen fünf Jahre beziehungsweise zwei Jahre für bewegliche Gegenstände mit einem Wert unter 800 Euro. Bei nicht zweckentsprechender Verwendung sind die Zuwendungen anteilig für den Zeitraum der zweckfremden Verwendung zurückzuzahlen. In Absprache mit den Zuwendungsgebern, dem Jugendhilfeträger und dem Ministerium für Bildung und Kultur als überörtlichem Träger der Jugendhilfe im Bereich der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege kann unter Berücksichtigung der räumlichen Gegebenheiten eine Nutzung der geförderten Räumlichkeiten je nach Bedarf sowohl durch unter Dreijährige als auch durch über Dreijährige erfolgen. Im Bereich der Kindertagespflege hat sich die Kindertagespflegeperson im Falle einer Zuwendung nach Nummer 2.4 und 6.13 der Richtlinien zu verpflichten, mindestens drei Jahre als Kindertagespflegeperson für Kinder unter drei Jahren zu arbeiten beziehungsweise dem örtlich zuständigen Jugendamt zur Vermittlung zur Verfügung zu stehen. Der Anstellungsträger, der Kindertagespflegepersonen im Angestelltenverhältnis beschäftigt, hat sich im Falle einer Zuwendung nach Nummer 2.4 und 6.13 der Richtlinien zu verpflichten, seine Großtagespflegestelle zur Betreuung von Kindern unter drei Jahren mindestens drei Jahre aufrechtzuerhalten. Bei nicht zweckentsprechender Verwendung nach Satz 1 oder Satz 2 ist die Zuwendung anteilig für den Zeitraum der zweckfremden Verwendung zurückzuzahlen. 2.7 Begriffsbestimmung 2.7.1 Grundsanierung oder Ersatzneubauten, substanzerhaltende Sanierungsmaßnahmen Bestehende Kindertageseinrichtungen werden durch Grundsanierung zur Verbesserung der Substanz, Funktionalität und Effizienz von Bestandsgebäuden oder durch Errichtung von Ersatzneubauten gesichert. Diese Fälle treten ein, wenn die wirtschaftliche Nutzungsdauer eines Gebäudes beendet ist oder gesetzliche Rahmenbedingungen geändert werden. Der bauliche Aufwand übersteigt deutlich den Umfang von substanzerhaltenden Sanierungsmaßnahmen. Substanzerhaltende Sanierungsmaßnahmen sind solche, die lediglich einzelne Bauteile oder technische Anlagen betreffen, deren technische Lebensdauer abgelaufen ist. Substanzerhaltende Sanierungsmaßnahmen dienen der Erhaltung der Gebäudesubstanz, dem Schutz von Personen oder der Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit, ohne dass sie zu einer Veränderung des Raumprogramms oder der Zahl der Betreuungsplätze führen. 2.7.2 Neubau, Ausbau und Erweiterungsbau Zur Schaffung von Krippen-, Kindergarten- und/oder Hortplätzen entsteht ein neues Gebäude oder ein bestehendes Gebäude wird ausgebaut oder erweitert. 2.7.3 Umbau Am bestehenden Gebäude einer Kindertageseinrichtung werden zur Schaffung zusätzlicher Krippen-, Kindergarten- und/oder Hortplätze notwendige bauliche Veränderungen vorgenommen. 2.7.4 Maßnahmen zur Barrierefreiheit zu Maßnahmen nach Nummer 2.7.1 bis 2.7.3 der Richtlinien Bauliche Maßnahmen, die dazu notwendig sind, damit ein bestehendes Gebäude barrierefrei erreicht und zweckentsprechend genutzt werden kann. 2.7.5 Maßnahmen zur qualitativen Verbesserung im Rahmen der Grundsanierung Bauliche Maßnahmen, insbesondere Maßnahmen zur Schaffung eines angemessenen Raumprogramms. 2.7.6 Geeignete Grundstücke sind solche, die hinsichtlich Lage – unter anderem soll in der Regel für das Grundstück bereits ein Bebauungsplan vorliegen –, Größe, Zuschnitt und sonstiger Eigenschaften nach Maßgabe des Zwecks und örtlichen Bedarfs für eine entsprechende beschleunigte Baumaßnahme geeignet sind. 2.7.7 Kurzfristige Mieten Aufwendungen für Kaltmieten zum Betrieb einer Kindertageseinrichtung aufgrund eines nur befristeten Bedarfs oder zur Überbrückung für den Zeitraum bis zum Abschluss einer Investitionsmaßnahme des Trägers zur Deckung des bestehenden Raumbedarfs, die als Betriebskosten auf höchstens fünf Jahre befristet gewährt werden. In begründeten Einzelfällen kann auf Antrag eine Förderung maximal ein Jahr über den Zeitraum von fünf Jahren hinaus gewährt werden. Energie- und sonstige Nebenkosten sind nicht förderfähig. 2.7.8 Dauerhafte Mieten Mietkosten, die der Träger aufgrund eines Mietvertrages für das zum Betrieb der Einrichtung gemietete Gebäude als Ersatz für eine Investitionsmaßnahme zu leisten hat. Dabei ist die Höhe der Gesamtfördersumme bei einer möglichen Mietdauer nach Nummer 2.1 der Richtlinien auf die für eine vergleichbare förderfähige Investitionsmaßnahme übliche Gesamtförderung begrenzt und geht nicht über die tatsächlichen Gesamtmietkosten laut Mietvertrag hinaus. 2.7.9 Ausstattungen Hierzu gehören alle beweglichen beziehungsweise nicht fest installierten Gegenstände, die zur Ingebrauchnahme, zur allgemeinen Benutzung oder zur Aufrechterhaltung des Betreuungsangebotes erforderlich sind und dem Wohl der Kinder dienen. 3. Ziele der Förderung und Indikatoren Die Förderung des Ausbaus einer bedarfsgerechten Infrastruktur nach Nummer 1.1 der Richtlinien stellt eine dauerhafte Aufgabe im Sinne der Daseinsvorsorge dar. Ausgehend von Veränderungen im Bereich der demografischen, sozialen und gesellschaftlichen Entwicklung wird deutlich, dass die Nachfrage nach Betreuungsplätzen für Kinder von Geburt bis zum Schuleintritt – etwa durch eine längere Inanspruchnahme von Kindergartenplätzen in unmittelbarem Anschluss an den Besuch der Krippe – steigt. Zudem bedingt der gestiegene Bedarf an Ganztagsbetreuung im Kindergartenbereich ein erhöhtes Angebot der Ganztagsbetreuung im Grundschulbereich, das auch durch zusätzliche Hortplätze bereitgestellt werden soll. Durch die Förderung von geeigneten Grundstücken soll der Ausbau des Kinderbetreuungsangebotes in Kindertageseinrichtungen beschleunigt werden und gleichzeitig eine Entlastung der (Bau-)Träger von Kindertageseinrichtungen erfolgen. 3.1 Indikator für den Ausbau einer bedarfsgerechten Infrastruktur ist für neu entstehende Betreuungsplätze in Kindertageseinrichtungen die Anzahl der mit der Förderung entstandenen zusätzlichen Betreuungsplätze (Sollwert 2 270). Soweit sich die Förderung unter Berücksichtigung des in Nummer 2.1 der Richtlinien bestimmten Gegenstandes auf Baumaßnahmen bezieht, die bestehende ohne Erhaltungsmaßnahmen wegfallende Betreuungsplätze ersetzen, ist Indikator die Sicherung der bestehenden Plätze in Kindertageseinrichtungen und die Erhöhung der Ganztagsplätze im Kindergartenbereich (Sollwert gesicherte Angebotsstrukturen 2 000). 3.2 Indikator für die Förderung substanzerhaltender Sanierungsmaßnahmen in Kindertageseinrichtungen ist die Fortführung der bestehenden Angebotsstruktur der Kindertageseinrichtung (Anzahl der gesicherten Betreuungsplätze, Sollwert 3 000). 3.3 Indikator für die Förderung von geeigneten Grundstücken zum beschleunigten Ausbau von Kinderbetreuungsplätzen in Kindertageseinrichtungen ist die Anzahl der geförderten Grundstücke (Sollwert 14). Hierdurch sinken die Gesamtkosten für alle Kostenträger und die Gesamtmaßnahme bleibt günstiger. 3.4 Indikator für den Bereich der Kindertagespflege ist die Anzahl der zusätzlichen Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren (Sollwert 1 200). 4. Zuwendungsempfänger Empfänger von Zuwendungen zu Investitionen nach Nummer 2.1 bis 2.3 der Richtlinien können Träger von Kindertageseinrichtungen für Kinder nach § 2 Absatz 3 Saarländisches Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsgesetz sein. Hierzu gehören die Träger der freien und der öffentlichen Jugendhilfe, die kommunalen Gebietskörperschaften sowie andere Träger von Kindertageseinrichtungen, soweit diese über eine Anerkennung des örtlich zuständigen Jugendamtes verfügen. Empfänger von Zuwendungen können auch Gesellschaften des privaten Rechts sein, an denen das Land oder die Kommune mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist und deren Gegenstand die Planung und Durchführung von Baumaßnahmen ist, soweit sie zugunsten oder im Auftrag eines der vorgenannten Träger von Tageseinrichtungen für Kinder tätig werden. Darüber hinaus können Empfänger von Zuwendungen Investoren sein, sofern deren Investitionen die Voraussetzungen des Zuwendungszwecks nach Nummer 1 der Richtlinien erfüllen. Empfänger von Zuwendungen für Ausstattungsinvestitionen nach Nummer 2.4 der Richtlinien (Kindertagespflege) können Personen sein, die im Besitz einer mindestens noch drei Jahre gültigen Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) sind. Ein Anstellungsträger, der Kindertagespflegepersonen im Angestelltenverhältnis beschäftigt (sogenannte Großtagespflegestellen), kann Empfänger von Zuwendungen für Ausstattungsinvestitionen nach Nummer 2.4 der Richtlinien (Kindertagespflege) sein, wenn er ein anerkannter Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 Absatz 3 SGB VIII, ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe, eine kommunale Gebietskörperschaft oder ein von dem örtlich zuständigen Jugendamt anerkannter Träger ist. 5. Zuwendungsvoraussetzungen 5.1 Es werden Mittel für Investitionsvorhaben nach Nummer 2.1 bis 2.3 der Richtlinien zur Verfügung gestellt, die den Förderzweck und die Voraussetzungen nach Nummer 1 und 3 der Richtlinien erfüllen. Dabei müssen nach diesen Richtlinien geförderte Maßnahmen am Kindeswohl orientiert sein und gewährleisten, dass die notwendige Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII durch das Ministerium für Bildung und Kultur als überörtlicher Träger der Jugendhilfe im Bereich der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege ohne weitere Auflagen im Hinblick auf die bauliche Situation der Einrichtung erteilt werden kann. 5.2 Eine Förderung von Maßnahmen nach Nummer 2.1 bis 2.3 der Richtlinien setzt voraus, dass die Investitionsvorhaben in der zwischen den Jugendhilfeträgern und dem Ministerium für Bildung und Kultur abgestimmten Entwicklungsplanung enthalten sind. Diese kann bei Bedarf aktualisiert werden (siehe Nummer 1.2 der Richtlinien). 5.3 Eine Förderung nach Nummer 2.4 der Richtlinien (Kindertagespflege) an eine Kindertagespflegeperson oder an einen Anstellungsträger setzt voraus, dass der Jugendhilfeträger einen Bedarf für die jeweiligen Betreuungsplätze bestätigt und der Kindertagespflegeperson hierzu beziehungsweise den beim Anstellungsträger beschäftigten Kindertagespflegepersonen eine Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII erteilt hat. 6. Art, Umfang und Höhe der Förderung zu Maßnahmen nach Nummer 2.1 der Richtlinien Insbesondere zu folgenden Maßnahmen nach Nummer 2.1 der Richtlinien werden folgende Zuwendungen gewährt: 6.1 Die Zuwendung zu Investitionen nach Nummer 2.1 der Richtlinien wird als Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung gewährt. 6.2 Der Anteil des Landes zu den nach Nummer 2.1 der Richtlinien erforderlichen Investitionen, die der Schaffung oder Ausstattung zusätzlicher Betreuungsplätze dienen, beträgt 40 Prozent der erforderlichen zuwendungsfähigen Kosten. 6.3 Der Anteil des Landes zu den nach Nummer 2.7.8 der Richtlinien erforderlichen dauerhaften Mietkosten, die der Schaffung oder Ausstattung zusätzlicher Betreuungsplätze dienen, beträgt 40 Prozent der erforderlichen zuwendungsfähigen Kosten einer vergleichbaren Investitionsmaßnahme. 6.3.1 Dabei können zusätzlich zu den Mietkosten Investitionen gefördert werden, die der Herrichtung zu einer Kindertageseinrichtung (Kostengruppen 200 bis 700) als begleitende Maßnahme dienen. 6.3.2 Insgesamt darf die Förderung von Mieten einschließlich der notwendigen Förderungen nach Nummer 6.3.1 der Richtlinien die Förderung der Gesamtkosten vergleichbarer Maßnahmen nach Nummer 6.2 der Richtlinien nicht übersteigen. 6.4 Die restliche Finanzierung bei Maßnahmen nach Nummer 2.1 der Richtlinien von 60 Prozent ist zwischen dem Träger der Maßnahme und den sonstigen Zuwendungsgebern abzustimmen, um die Gesamtfinanzierung zu sichern. 6.5 Die Zuwendungsfähigkeit der Investitionskosten sowie der Mietkosten nach Nummer 2.1 der Richtlinien richtet sich grundsätzlich nach dem Saarländischen Raumprogramm für Kindertageseinrichtungen und den nicht zuwendungsfähigen Kosten nach DIN 276, zu finden auf dem Bildungsserver des Saarlandes (Link auf der letzten Seite). Ausnahmen hiervon sind in den Richtlinien definiert. 6.6 Die Förderung der Ausstattung (Kostengruppe 600) erfolgt maximal in Höhe der durch die Bewilligungsbehörde festgelegten Pauschalbeträge. 6.7 Die Kosten für die Außenanlagen (Kostengruppe 500) sind im Umfang von in der Regel 11 Prozent der zuwendungsfähigen Baukosten (Kostengruppen 300 und 400) förderfähig. 6.8 Das Land gewährt dem Träger für Maßnahmen nach Nummer 2.7.7 der Richtlinien zur kurzfristigen Anmietung von Räumen zum Betrieb einer Kindertageseinrichtung einen Zuschuss in Höhe von 40 Prozent zu den Kosten für die Kaltmiete in Anlehnung an die ortsübliche Vergleichsmiete. Die restliche Finanzierung von 60 Prozent ist zwischen dem Träger der Maßnahme und den sonstigen Zuwendungsgebern abzustimmen, um die Gesamtfinanzierung zu sichern. 6.9 Aufgrund der besonderen technischen Anforderungen ist die fachlich zuständige staatliche Verwaltung gemäß Nummer 6.2 VV/ Nummer 6.2.1 VV-P-GK zu beteiligen (baufachliche Beteiligung), wenn die für eine Gesamtmaßnahme vorgesehenen Zuwendungen vom Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts zusammen 750 000 Euro übersteigen. 6.10 Für alle Bauinvestitionen, die Einfluss auf die Platzstruktur und die Schaffung eines angemessenen Raumprogramms einer Einrichtung nach dem Saarländischen Raumprogramm für Kindertageseinrichtungen haben (Schaffung und Sicherung von Betreuungsplätzen), ist die baufachliche Beratung durch das Ministerium für Bildung und Kultur ab dem Zeitpunkt der Aufnahme in die Entwicklungsplanung der örtlichen Jugendhilfeträger obligatorisch. 6.11 Bei Zuwendungen zu Baumaßnahmen werden Baunebenkosten (Kostengruppe 700) in der Regel bis zu 25 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten für Bauwerk und Außengelände (Kostengruppen 300, 400 und 500) anerkannt. 6.12 Mehrkosten für Maßnahmen nach Nummer 2.1 der Richtlinien können nur im Ausnahmefall und nur auf Basis einer detaillierten Begründung gefördert werden. Mehrkosten, die aufgrund einer ungenügenden planerischen Vorbereitung der Maßnahme entstehen, sind nicht förderfähig. Für Mehrkosten gilt der vorzeitige Maßnahmenbeginn als erteilt, wenn diese mit dem Antrag zur Anerkennung von Mehrkosten, zu finden auf dem Bildungsserver des Saarlandes (Link auf der letzten Seite), vor deren Umsetzung beim Ministerium für Bildung und Kultur beantragt werden. 6.13 Investitionen für die Erstausstattung von Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren in der Kindertagespflege nach Nummer 2.4 der Richtlinien werden mit einer Pauschale von 600 Euro pro Betreuungsplatz gefördert. Die Zuwendung wird im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt und ist bei Kindertagespflegepersonen auf maximal fünf und bei Großtagespflegestellen auf maximal zehn Plätze für Kinder unter drei Jahren begrenzt. 7. Art, Umfang und Höhe der Förderung substanzerhaltender Sanierungsmaßnahmen nach Nummer 2.2 der Richtlinien Insbesondere zu folgenden substanzerhaltenden Sanierungsmaßnahmen nach Nummer 2.7.1 der Richtlinien werden Zuwendungen gewährt: 7.1 a) Sanierung der Gebäudehülle (Dach, Fassade, Fenster, Außentüren) zur Verbesserung der Substanz, Funktionalität und Effizienz, insbesondere der haustechnischen Installation einschließlich Sanitärausstattung und fest eingebauter Küchen. b) Sanierung oder Erneuerung der Umzäunung des Außengeländes. 7.2 Maßnahmen des baulichen und technischen Brandschutzes sowie die Herstellung von Rettungswegen. 7.3 Maßnahmen zur Beseitigung von Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie Maßnahmen zur Gesundheitsprävention (z. B. Klima- und Lüftungsgeräte, Sonnenschutz). 7.4 Das Ministerium für Bildung und Kultur gewährt zu den von ihm anerkannten zuwendungsfähigen Gesamtkosten der substanzerhaltenden Sanierungsmaßnahme im Rahmen der Projektförderung als Anteilfinanzierung einen Zuschuss in Höhe von 30 Prozent, soweit diese nicht durch andere öffentliche Zuschüsse gedeckt sind. Zuwendungsfähige Baunebenkosten (Kostengruppe 700) werden in der Regel auf 25 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten für Bauwerk und Außengelände (Kostengruppen 300, 400 und 500) begrenzt. 7.5 Aufgrund der besonderen technischen Anforderungen ist die fachlich zuständige staatliche Verwaltung gemäß Nummer 6.2 VV/ Nummer 6.2.1 VV-P-GK zu beteiligen (baufachliche Beteiligung), wenn die für eine Gesamtmaßnahme vorgesehenen Zuwendungen vom Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts zusammen 375 000 Euro übersteigen. 7.6 Die Bagatellgrenze für substanzerhaltende Sanierungsmaßnahmen wird in der Regel auf eine Gesamtsumme der zuwendungsfähigen Bruttokosten von 3 000 Euro festgesetzt. Unterhalb dieses Betrages findet keine Förderung statt. Zum Überschreiten der Bagatellgrenze können mehrere Teilmaßnahmen zusammengefasst werden. 7.7 Die Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn gilt grundsätzlich als erteilt, sofern ein förmlicher Antrag nach Nummer 9.2 der Richtlinien sowie die einzureichenden Unterlagen nach Nummer 9.4 der Richtlinien vorliegen. In begründeten Einzelfällen kann der vorzeitige Maßnahmenbeginn ohne das Erfordernis eines förmlichen Antrages und der einzureichenden Unterlagen wegen der außerordentlichen Dringlichkeit der Maßnahme aus zwingenden Gründen infolge von Ereignissen, die die Zuwendungsnehmenden nicht verursacht haben und nicht voraussehen konnten, genehmigt werden. 8. Art, Umfang und Höhe der Förderung von geeigneten Grundstücken nach Nummer 2.3 der Richtlinien Es werden Mittel für den Kauf von geeigneten Grundstücken nach Nummer 2.3 der Richtlinien zur Verfügung gestellt, die den Förderzweck und die Voraussetzungen nach Nummer 1 und 3 der Richtlinien erfüllen. 8.1 Die Zuwendung wird als Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung gewährt. 8.2 Der Anteil des Landes zu der gewährten Zuwendung beträgt 40 Prozent der erforderlichen zuwendungsfähigen Kosten. Die restliche Finanzierung von 60 Prozent ist zwischen dem Träger der Maßnahme und den sonstigen Zuwendungsgebern abzustimmen, um die Gesamtfinanzierung zu sichern. 8.3 Die Förderung ist mit der Auflage verknüpft, auf dem erworbenen Grundstück eine Kindertageseinrichtung zu errichten beziehungsweise eine bestehende Kindertageseinrichtung zu sichern oder zu erweitern. 8.4 Die Zuwendung bemisst sich nach 8.4.1 dem tatsächlich aufgewendeten Kaufpreis sowie den Nebenkosten nach aktueller DIN 276.2018-12, höchstens jedoch nach dem Wert des Grundstücks aufgrund des jeweils gültigen Bodenrichtwertes 8.4.2 nach folgenden Kostengruppen der Kostengruppen 100 und 200 — 110 Grundstückswert (alle) — 120 Grundstücksnebenkosten (alle) — 121 Vermessungsgebühren — 122 Gerichtsgebühren — 123 Notariatsgebühren — 124 Maklerprovisionen — 125 Grunderwerbsteuer — 126 Wertermittlungen, Untersuchungen — 127 Genehmigungsgebühren — 128 Bodenordnung, Grenzregulierung — 129 Grundstücksnebenkosten, Sonstiges — 130 Freimachen (alle) — 131 Abfindungen — 132 Ablösen dinglicher Rechte — 139 Freimachen, Sonstiges — 220 Öffentliche Erschließung (alle) 8.5 Fristen 8.5.1 Als Fristbeginn gilt für den Erwerb von geeigneten Grundstücken der Übergang des Eigentums am Grundstück aufgrund der Eintragung im jeweiligen Grundbuch. 8.5.2 Für die Festsetzung der endgültigen Zuwendung der Förderung von geeigneten Grundstücken müssen die Baumaßnahmen in der Regel bis 31. Dezember 2027 abgeschlossen und die Kinderbetreuungsplätze entstanden sein. Dies ist in der Regel durch die Vorlage einer Baufertigstellungsanzeige und einer gültigen Betriebserlaubnis für die Kindertageseinrichtung bis zum 31. Dezember 2027 durch die Zuwendungsempfänger nachzuweisen. 8.6 Das Grundstück muss unmittelbar zur Schaffung oder Sicherung von Plätzen in Kindertageseinrichtungen dienen. 8.7 Die Zweckbindungsfrist des Grundstücks ist unbefristet zum Betrieb einer Kindertageseinrichtung zu gewährleisten. 8.7.1 Die Sicherung des geförderten Grundstücks wird aufgrund der Bestimmungen von Nummer 5.3.1 der VV zu § 44 LHO geregelt. — Danach ist der Vorbehalt des dinglichen Rechts am Grundstück zur Sicherung der zweckentsprechenden Verwendung oder eines etwaigen Rückforderungsanspruchs für Träger der freien Jugendhilfe sowie für Investoren nach Nummer 4 der Richtlinien im Grundbuch einzutragen. — Bei Gebietskörperschaften und bei sonstigen nicht insolvenzfähigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts kommt regelmäßig keine dingliche Sicherung in Betracht. 8.7.2 Aufgrund des allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit kann das geförderte Grundstück nach 20 Jahren unter dem Vorbehalt des vereinbarten Vorkaufsrechts verkauft werden. Dabei ist zur Ausübung des Vorkaufsrechts zwingend folgende Reihenfolge einzuhalten: — Erste vorkaufsberechtigte Instanz sind die jeweiligen Sitzgemeinden, in deren jeweiligem Zuständigkeitsgebiet die Kindertageseinrichtungen betrieben werden. — Zweite vorkaufsberechtigte Instanz sind die jeweiligen Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken in ihrem bzw. seinem jeweiligen Zuständigkeitsgebiet. — Dritte vorkaufsberechtigte Instanz ist das Land. 8.7.3 Bei Ausübung des Vorkaufsrechts wird der Kaufpreis des Grundstücks zum Zeitpunkt der Förderung einschließlich der aktuellen Inflationsrate zugrunde gelegt; der jeweilige Förderbetrag der Sitzgemeinden oder des jeweiligen Landkreises beziehungsweise des Regionalverbandes Saarbrücken oder des Landes ist abzuziehen. 8.7.4 Soweit das Vorkaufsrecht ausgeübt wird, sollen die Betreuungsplätze in der Regel erhalten bleiben. Sollte dies nicht möglich oder nötig sein, kann das Grundstück alternativ zugunsten von Zwecken der allgemeinen Daseinsvorsorge im Wege einer Umwidmung genutzt werden, sofern alle an der Finanzierung des Grundstücks beteiligten vorkaufsberechtigten Kostenträger nach Nummer 8.7.2 der Richtlinien dies einvernehmlich beschließen. Zur Genehmigung der Umwidmung muss das Einvernehmen zwischen der Sitzgemeinde, dem zuständigen Jugendhilfeträger und dem überörtlichen Träger der Jugendhilfe hergestellt werden. 8.7.5 Sollte keiner der Vorkaufsberechtigten nach Nummer 8.7.2 der Richtlinien von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch machen, ist spätestens nach 30 Jahren gemeinsam und einvernehmlich von den Vorkaufsberechtigten über den weiteren Umgang mit dem Grundstück zu entscheiden. 9. Beantragung 9.1 Die Fördermittel für Investitionen, kurzfristige und dauerhafte Mieten sowie für den Erwerb von geeigneten Grundstücken nach Nummer 2.3 der Richtlinien sind von den unter Nummer 4 der Richtlinien genannten Zuwendungsempfängern mit Zustimmung des jeweiligen Jugendhilfeträgers, belegt durch dessen Unterschrift, zu beantragen. Dazu ist der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung zu Investitionskosten (inkl. Grundstück sowie dauerhaften und kurzfristigen Mietkostenzuschusses), zu finden auf dem Bildungsserver des Saarlandes (Link auf der letzten Seite), vollständig ausgefüllt unter Beifügung aller antragsbegründenden Unterlagen nach Nummer 9.4 der Richtlinien an das Ministerium für Bildung und Kultur, Trierer Straße 33, 66111 Saarbrücken, zu richten. 9.2 Die Fördermittel für substanzerhaltende Sanierungsmaßnahmen nach Nummer 2.2 der Richtlinien sind von den unter Nummer 4 der Richtlinien genannten Zuwendungsempfängern mit Zustimmung des jeweiligen Jugendhilfeträgers, belegt durch dessen Unterschrift, zu beantragen. Dazu ist der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung zur substanzerhaltenden Sanierung, zu finden auf dem Bildungsserver des Saarlandes (Link auf der letzten Seite), vollständig ausgefüllt unter Beifügung der antragsbegründenden Unterlagen nach Nummer 9.4 der Richtlinien in einfacher Ausfertigung an das Ministerium für Bildung und Kultur, Trierer Straße 33, 66111 Saarbrücken, zu richten. 9.3 Die Fördermittel zu Nummer 2.4 der Richtlinien für Kindertagespflegeplätze sind mit dem Antrag auf Gewährung einer Zuwendung zu Ausstattungsinvestitionen in der Kindertagespflege, zu finden auf dem Bildungsserver des Saarlandes (Link auf der letzten Seite), beim Ministerium für Bildung und Kultur, Trierer Straße 33, 66111 Saarbrücken, zu beantragen. Fördermittel zu Nummer 2.4 der Richtlinien für Kindertagespflegeplätze sind von Großtagespflegestellen mit dem Antrag auf Gewährung einer Zuwendung zu Ausstattungsinvestitionen in der Kindertagespflege für eine Großtagespflegestelle, zu finden auf dem Bildungsserver des Saarlandes (Link auf der letzten Seite), beim Ministerium für Bildung und Kultur, Trierer Straße 33, 66111 Saarbrücken, zu beantragen. 9.4 Dem vollständigen Förderantrag nach Nummer 9.1 und 9.2 der Richtlinien müssen – unbeschadet der VV/VV-P-GK Nummer 6 zu § 44 LHO – folgende Unterlagen beigefügt werden: 9.4.1 Bei Maßnahmen mit Gesamtkosten bis 375 000 Euro: Erläuterungsbericht, Kostenermittlung nach DIN 276 oder anhand von Angeboten, Übersichtspläne M 1 : 100 oder Skizzen mit Maß- und Flächenangaben, gegebenenfalls Fotos und Fachplanungen. 9.4.2 Bei Maßnahmen mit Gesamtkosten über 375 000 Euro: Entwurfsunterlage-Bau (EW-Bau), bestehend aus Erläuterungsbericht, Kostenermittlung nach DIN 276 (bis zur 3. Gliederungsebene), Flächenermittlung nach DIN 277, Entwurfspläne nach Leistungsphase 3 HOAI (einschließlich Außenspielgelände) und Fachplanungen in Papierform und digital. 9.4.3 Bei der Förderung von geeigneten Grundstücken: — Katasterplan mit Markierung und Benennung der Parzellen, Bodenrichtwert — Größenangaben, Grundbuchauszug — Kostenaufstellung für Grundstücksund Grundstücksnebenkosten 10. Verfahren 10.1 Bewilligung Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Bildung und Kultur. 10.2 Mittelabruf und Auszahlung Die Fördermittel für Investitionen nach Nummer 2.1 und 2.2 der Richtlinien, mit Ausnahme für kurzfristige Mieten nach Nummer 2.7.7 der Richtlinien und dauerhafte Mieten nach Nummer 2.7.8 der Richtlinien sind bedarfsgerecht, nach Baufortschritt auf Basis tatsächlich getätigter Ausgaben und nur anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen oder sonstigen Mitteln bis zu einer Höhe von 95 Prozent des Zuwendungsbetrages abzurufen und zu bewirtschaften. Die Fördermittel für kurzfristige Mieten nach Nummer 2.7.7 der Richtlinien und für dauerhafte Mieten nach Nummer 2.7.8 der Richtlinien werden für den Bewilligungszeitraum ohne Mittelabruf in Raten ausgezahlt. Die Fördermittel nach Nummer 2.4 der Richtlinien werden abweichend von Nummer 7.2 VV und Nummer 7.4 VV zu § 44 LHO/ Nummer 7.2 VV-P-GK und Nummer 7.3 VV- P-GK zu § 44 LHO bis zu einer Höhe von 95 Prozent des Zuwendungsbetrages ausgezahlt. 10.3 Nachweis der Mittelverwendung Die Zuwendungsempfänger übersenden dem Ministerium für Bildung und Kultur unter Verwendung des dem Zuwendungsbescheid beigefügten Musters innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des jeweiligen Investitionsvorhabens einen Sachbericht über die zweckentsprechende Inanspruchnahme und Verwendung der Fördermittel (Anzahl und Art der geförderten Vorhaben, gefördertes Gesamtvolumen, Höhe der bereitgestellten und verausgabten Mittel, Anzahl der neu geschaffenen Betreuungsplätze), einen zahlenmäßigen Nachweis ohne Vorlage von Belegen sowie die Versicherung, dass alle einschlägigen Vorschriften, einschließlich vergaberechtlicher Bestimmungen, beachtet wurden. Das vorgenannte Ministerium kann ergänzende Angaben und Belege anfordern, soweit diese zur Überprüfung erforderlich sind. Die Verwendung von Fördermitteln zu kurzfristigen und dauerhaften Mieten ist jährlich nachzuweisen. 10.4 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-P-GK zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen werden, sowie die Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. 11. Inkrafttreten und Außerkrafttreten Diese Richtlinien treten am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft und am 31. Dezember 2027 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten treten die Richtlinien zur Förderung von Investitionen zur Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege sowie für substanzerhaltende Sanierungsmaßnahmen von Kindertageseinrichtungen (Richtlinien zum 2. Landesprogramm ab 2019) vom 19. November 2019 (Amtsbl. I S. 1000) außer Kraft. Für Maßnahmen, die nach den Richtlinien zum 2. Landesprogramm ab 2019 beschieden wurden und zu denen das Verwaltungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, sind bis zum 31. Dezember 2025 weiterhin diese Richtlinien anzuwenden. https://www.saarland.de/mbk/DE/portale/ fruehkindliche-bildung/service/links-zum-thema/ links-zum-thema.html Kurz-URL: https://t1p.de/7adx0 Saarbrücken, den 20. Oktober 2023 Die Ministerin für Bildung und Kultur Streichert-Clivot