Richtlinien zur Förderung von Investitionen im Rahmen des Investitionsprogramms Kinderbetreuungsfinanzierung 2017 2020 (Richtlinien zum 4. Bundesprogramm)
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47 Richtlinien zur Förderung von Investitionen im Rahmen des Investitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2017 – 2020 (Richtlinien zum 4. Bundesprogramm) Vom 26. Februar 2018 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1. Das Saarland gewährt in den Jahren 2017 bis 2020 im Rahmen der verfügbaren Bundesmit tel und nach den Regelungen dieser Richtlini en sowie auf der Grundlage des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Ta gesbetreuung für Kinder vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403, 2407), zuletzt geändert durch das Gesetz zum quantitativen und quali tativen Ausbau der Kindertagesbetreuung vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1893, 1895), und gemäß §§ 23, 44 Haushaltsordnung des Saar landes (LHO) nebst den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV) Zuwendungen für Investitionen betreffend den Ausbau einer bedarfsgerechten Infrastruktur im Bereich der Erziehung, Bildung und Betreuung von Kin dern von der Geburt bis zum Schuleintritt in Kindertageseinrichtungen und in der Kinder tagespflege. Dem Auftrag der Inklusion wird dabei Rechnung getragen. 1.2. Die Definition einer bedarfsgerechten Infra struktur im Sinne der Richtlinien erfolgt im Rahmen der dreijährigen Entwicklungspla nung, die die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendhilfeträger) mit dem Mi nisterium für Bildung und Kultur abstimmen und bei Bedarf jährlich anpassen können. Der tatsächliche Bedarf ist dabei durch den Ju gendhilfeträger detailliert zu begründen. 2. Gegenstand der Förderung 2.1. Gefördert werden erforderliche Investitionen, die der Schaffung oder Ausstattung zusätz licher Betreuungsplätze dienen. Zusätzliche Betreuungsplätze sind solche, die entweder neu entstehen oder solche ersetzen, die ohne Erhaltungsmaßnahmen wegfallen. Dazu ge hören Investitionen für Grundsanierungen, Ersatzneubauten, Neubauten, Ausbauten, Er weiterungsbauten, Umbauten (Umwandlung von Teilzeit- in Ganztagsplätze und von Be treuungsplätzen für andere Altersgruppen) und Ausstattungen, soweit diese im Sinne von Satz 1 der Schaffung von zusätzlichen Betreu ungsplätzen in Tageseinrichtungen für Kinder von der Geburt bis zum Schuleintritt dienen. 2.2. Gefördert werden Investitionen für Maßnah men, die ab dem 1. Juli 2016 begonnen wurden und bis zum 30. Juni 2022 abgeschlossen sind. Als Beginn gilt der Abschluss eines der Umset zung des Vorhabens dienenden rechtsverbind lichen Leistungs- und Lieferungsvertrags, wo bei auch die Förderung eines selbstständigen Abschnitts möglich ist, wenn allein für diesen 2.3. Gefördert werden auch Ausstattungsinvestitio nen, die der Schaffung neuer Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren in der Kinderta gespflege dienen. Als neue Plätze gelten sol che, die nach dem 31. Dezember 2017 zusätz lich entstanden sind. 2.4. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwen dung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtge mäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und Berücksichtigung der re gionalen Bedarfe an Betreuungsplätzen (siehe Nummer 1.2. der Richtlinien). Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Bildung und Kultur. 2.5. Im Bereich der Kindertageseinrichtungen be trägt die Zweckbindungsfrist für Baumaßnah men 20 Jahre und für Ausstattungsinvestitio nen fünf Jahre beziehungsweise zwei Jahre für bewegliche Gegenstände mit einem Wert un ter 400 Euro. Bei nicht zweckentsprechender Verwendung sind die Zuwendungen anteilig für den Zeitraum der zweckfremden Verwen dung zurückzuzahlen. In Absprache mit dem Zuwendungsgeber, dem Jugendhilfeträger und dem Landesjugendamt beim Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie kann unter Berücksichtigung der räumlichen Gegebenheiten eine Nutzung der geförderten Räumlichkeiten je nach Bedarf sowohl durch unter Dreijährige als auch durch über Dreijäh rige erfolgen. Im Bereich der Kindertagespflege hat sich die Tagespflegeperson im Falle einer Zuwendung nach Nummer 2.3. und 7.9. der Richtlinien zu verpflichten, mindestens drei Jahre als Ta gespflegeperson zu arbeiten beziehungsweise dem örtlich zuständigen Jugendamt zur Ver mittlung zur Verfügung zu stehen. Bei nicht zweckentsprechender Verwendung ist die Zu wendung anteilig für den Zeitraum der zweck fremden Verwendung zurückzuzahlen. 2.6. Begriffsbestimmung 2.6.1. Grundsanierung oder Ersatzneubauten Bestehende Kindertageseinrichtungen werden durch Grundsanierung von Be standsgebäuden oder durch Errichtung von Ersatzneubauten gesichert. Dieser Fall tritt ein, wenn die wirtschaftliche Nutzungsdauer eines Gebäudes beendet ist. Der bauliche Aufwand übersteigt deut lich den Umfang von substanzerhalten den Sanierungsmaßnahmen, die ledig lich einzelne Bauteile oder technische Anlagen betreffen, deren technische Le bensdauer abgelaufen ist. 2.6.2. Neubau, Ausbau und Erweiterungsbau Zur Schaffung von Krippen- und/oder Kindergartenplätzen entsteht ein neues Gebäude oder ein bestehendes Gebäude wird ausgebaut oder erweitert. 2.6.3. Umbau Am bestehenden Gebäude einer Kinder tageseinrichtung werden zur Schaffung zusätzlicher Krippen- und/oder Kinder gartenplätze notwendige bauliche Ver änderungen vorgenommen. 2.6.4. Ausstattungen Hierzu gehören alle beweglichen be ziehungsweise nicht fest installierten Gegenstände, die zur Ingebrauchnahme, zur allgemeinen Benutzung oder zur Aufrechterhaltung des Betreuungsan gebotes erforderlich sind und dem Wohl der Kinder dienen. 3. Ziele der Förderung und Indikatoren Die in Nummer 1.1. der Richtlinien genannten Zie le der Förderung stellen eine dauerhafte Aufgabe im Sinne der Daseinsvorsorge dar. Ausgehend von Veränderungen im Bereich der demografischen Entwicklung, bedingt auch durch den Zuzug von Flüchtlingsfamilien, wird deutlich, dass die Nach frage nach Betreuungsplätzen für Kinder von Ge burt bis zum Schuleintritt – etwa durch eine län gere Inanspruchnahme von Kindergartenplätzen in unmittelbarem Anschluss an den Besuch der Krippe – steigt. Indikator hierfür ist für neu entstehende Betreu ungsplätze die Anzahl der mit der Förderung ent standenen neuen Betreuungsplätze für Kinder ab der Geburt bis zum Schuleintritt. Soweit sich die Förderung unter Berücksichtigung des in Nummer 2.1. der Richtlinien bestimmten Gegenstandes auf Baumaßnahmen bezieht, die be stehende ohne Erhaltungsmaßnahmen wegfallende Betreuungsplätze ersetzen, ist Indikator die Siche rung der bestehenden Plätze in Kindertageseinrich tungen und die Erhöhung der Ganztagsplätze im Kindergartenbereich. 4. Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger von Zuwendungen zu Investitionen nach Nummer 2.1. der Richtlinien können Träger von Tageseinrichtungen für Kinder nach § 2 Absatz 3 Saarländisches Kinderbetreu ungs- und -bildungsgesetz sein. Hierzu gehören die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die an erkannten Träger der freien Jugendhilfe und die kommunalen Gebietskörperschaften sowie andere Träger von Kindertageseinrichtungen, soweit diese über eine Anerkennung des örtlich zuständigen Ju gendamtes verfügen. Zuwendungsempfänger von Zuwendungen für Ausstattungsinvestitionen nach Nummer 2.3. der Richtlinien (Kindertagespflege) können nur Per sonen sein, die im Besitz einer mindestens noch drei Jahre gültigen Erlaubnis zur Kindertagespfle ge nach § 43 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) sind. 5. Zuwendungsvoraussetzungen 5.1. Es werden Mittel für Investitionsvorhaben zur Verfügung gestellt, die den Förderzweck und die Voraussetzungen nach Nummer 1 und 3 der Richtlinien erfüllen. Dabei müssen nach diesen Richtlinien geförderte Maßnahmen am Kin deswohl orientiert sein und gewährleisten, dass die notwendige Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII durch das Landesjugendamt ohne weitere Auflagen im Hinblick auf die bauliche Situation der Einrichtung erteilt werden kann. 5.2. Eine Förderung nach diesen Richtlinien setzt voraus, dass die Investitionsvorhaben in der zwischen den Jugendhilfeträgern und dem Mi nisterium für Bildung und Kultur abgestimm ten Entwicklungsplanung enthalten sind. Diese kann bei Bedarf jährlich aktualisiert werden (siehe Nummer 1.2. der Richtlinien). 6. Zeitraum der Förderung und Höhe der Fördermittel Folgende Fördermittel des Bundes stehen für die Jahre 2017 bis 2020 zur Verfügung: 2017: 2.313.673 Euro 2018: 3.071.250 Euro 2019: 3.071.250 Euro 2020: 3.071.250 Euro Die Fördermittel sind in die nachfolgenden Jahre übertragbar. 7. Art, Umfang und Höhe der Förderung 7.1. Die Zuwendung zu Nummer 2.1. der Richtlini en wird als Zuschuss im Rahmen einer Projekt förderung als Anteilfinanzierung gewährt. 7.2. Der Anteil der Förderung von baulichen Inves titionsmaßnahmen und Ausstattungsinvestitio nen zur Schaffung von zusätzlichen Krippenbeziehungsweise Kindergartenplätzen beträgt dabei 40 Prozent der erforderlichen zuwen dungs- beziehungsweise förderfähigen Kosten. Die restliche Finanzierung von 60 Prozent ist zwischen dem Träger der Maßnahme und den sonstigen Zuwendungsgebern abzustimmen, um die Gesamtfinanzierung sicherzustellen. 7.3. Die Zuwendungsfähigkeit der Investitionskos ten richtet sich grundsätzlich nach Anlage 6 zu VV/VV-P-GK Nr. 2.7 zu § 44 LHO. Ausnah men hiervon sind in den Richtlinien definiert. 7.4. Die Förderung der Ausstattung (Kostengruppe 600) erfolgt maximal in Höhe der durch die Bewilligungsbehörde festgelegten Pauschalbe träge. 7.5. Die Kosten für die Außenanlagen (Kosten gruppe 500) sind im Umfang von in der Regel 11 Prozent der zuwendungsfähigen Baukosten (Kostengruppen 300 und 400) förderfähig. 7.6. Bei Zuwendungen zu Baumaßnahmen für freie Träger als Zuwendungsempfänger bis zu einer Summe von 250.000 Euro und für kommuna le Zuwendungsempfänger bis zu einer Summe von 375.000 Euro werden Baunebenkosten bis zu 20 Prozent der zuwendungsfähigen Bau kosten berücksichtigt und als förderfähig aner kannt. 7.7. Bei Zuwendungen über die in Nummer 7.6. genannten Betragsgrenzen hinaus, erfolgt kei ne Pauschalierung und damit Begrenzung der Anrechnung von Baunebenkosten, sondern in diesen Fällen werden die geltend gemachten Baunebenkosten jeweils auf ihre Angemessen heit und Notwendigkeit geprüft. 7.8. Mehrkosten können nur im Ausnahmefall und nur auf Basis einer detaillierten Begründung gefördert werden. Mehrkosten, die aufgrund einer ungenügenden planerischen Vorbereitung der Maßnahme entstehen, sind nicht förderfä hig. 7.9. Investitionen für die Erstausstattung von Be treuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren in der Kindertagespflege (Nummer 2.3. der Richtlinien) werden mit einer Pauschale von 600 Euro pro Betreuungsplatz gefördert. Die Zuwendung wird im Wege der Festbetragsfi nanzierung gewährt. 8. Beantragung 8.1. Die Fördermittel für Investitionen nach Num mer 2.1. der Richtlinien sind von den unter Nummer 4 der Richtlinien genannten Zuwen dungsempfängern mit Zustimmung des jewei ligen Jugendhilfeträgers, belegt durch dessen Unterschrift, zu beantragen. Dazu ist das als Anlage 1 beigefügte Antragsformular voll ständig ausgefüllt unter Beifügung aller an tragsbegründenden Unterlagen (siehe Nummer 8.2. der Richtlinien) an das Ministerium für Bildung und Kultur, Trierer Straße 33, 66111 Saarbrücken, zu richten. 8.2. Dem vollständigen Förderantrag müssen – unbeschadet der VV/VV-P-GK Nr. 6 zu § 44 LHO – folgende Unterlagen beigefügt werden: 8.2.1. Bei Maßnahmen mit Gesamtkosten bis 250.000 Euro: Erläuterungsbericht, Kostenermittlung nach DIN 276 oder anhand von Angebo ten, Übersichtspläne M. 1 : 100 oder Skiz zen mit Maß- und Flächenangaben, gege benenfalls Fotos und Fachplanungen. 8.2.2. Bei Maßnahmen mit Gesamtkosten über 250.000 Euro: Haushaltsunterlage-Bau, bestehend aus Erläuterungsbericht, Kostenermittlung nach DIN 276 (bis zur 3. Gliederungse bene), Flächenermittlung nach DIN 277, Entwurfspläne (Plansatz 2-fach) nach Leistungsphase 3 der HOAI (einschließ lich Außenspielgelände) und Fachpla nungen. 8.3. Die Fördermittel zu Nummer 2.3. der Richtli nien für Kindertagespflegeplätze sind mit dem in Anlage 2 beigefügten Antragsformular beim Ministerium für Bildung und Kultur, Trierer Straße 33, 66111 Saarbrücken, zu beantragen. 9. Verfahren 9.1. Bewilligung Die Zuwendung wird vom Ministerium für Bildung und Kultur bewilligt. 9.2. Mittelabruf Die Fördermittel für Investitionen nach Num mer 2.1. der Richtlinien sind bedarfsgerecht, dem Baufortschritt entsprechend und nur an teilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zu wendungsgeber und den vorgesehenen eigenen oder sonstigen Mitteln abzurufen und zu be wirtschaften. Hierbei ist zu beachten, dass die Zuwendungen nur insoweit und nicht eher aus gezahlt werden dürfen, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwen dungszwecks benötigt werden. 9.3. Nachweis der Mittelverwendung Die Zuwendungsempfänger übersenden dem Ministerium für Bildung und Kultur unter Verwendung des dem Zuwendungsbescheid beigefügten Musters innerhalb von sechs Mo naten nach Abschluss des jeweiligen Inves titionsvorhabens einen Sachbericht über die zweckentsprechende Inanspruchnahme und Verwendung der Fördermittel (Anzahl und Art der geförderten Vorhaben, gefördertes Gesamt volumen, Höhe der bereitgestellten und ver ausgabten Mittel, Anzahl der neu geschaffenen Betreuungsplätze für Kinder von der Geburt bis zum Schuleintritt), einen zahlenmäßigen Nachweis ohne Vorlage von Belegen sowie die Versicherung, dass alle einschlägigen Vor schriften, einschließlich vergaberechtlicher Bestimmungen, beachtet wurden. Das vorge nannte Ministerium kann ergänzende Angaben und Belege anfordern, soweit diese zur Über prüfung erforderlich sind. 9.4. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrech nung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ge gebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zu wendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/ VV-P-GK zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen werden, sowie die Vorschriften des Saarländischen Ver waltungsverfahrensgesetzes. 10. Inkrafttreten und Außerkrafttreten Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Janu ar 2017 in Kraft und am 30. Juni 2022 außer Kraft. Saarbrücken, den 26. Februar 2018 Der Minister für Bildung und Kultur Commerçon Anlage 1 Antrag auf Gewährung einer Zuwendung aus Zuweisungen des Bundes aus dem Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2017 – 2020 zur Förderung von Investitionsmaßnahmen in Kindertageseinrichtungen gemäß den hierzu erlassenen Richtlinien vom 26. Februar 2018 Ministerium für Bildung und Kultur Referat D 4 Trierer Straße 33 66111 Saarbrücken Hinweis: Eine Bearbeitung Ihres Antrages ist nur möglich, wenn dieser Vordruck vollständig ausgefüllt und um alle erforderlichen Anlagen ergänzt ist, ansonsten findet keine Prüfung statt. Vor Bearbeitung des Antrages muss zur Darstellung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens mit den übrigen Zuwendungsgebern eine Abstimmung erfolgen. ☐ Mir/Uns ist bekannt, dass Zuweisungen aus einem anderen Förderprogramm des Bundes (z. B. Zuweisungen des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport nach dem Gesetz zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen vom 24. Juni 2015 – KInvFG in der jeweils geltenden Fassung) förderschädlich sind und eine Förderung im Sinne der o. g. Richtlinien ausschließen. ☐ Es wird bestätigt, dass eine Förderung der o. g. Maßnahme nicht aus anderen Zuweisungen des Bundes (z. B. Zuweisungen des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport nach dem KInvFG vom 24. Juni 2015) erfolgt. 1. Antragsteller / Bauträger Bezeichnung: (Name) Anschrift: (Straße/ Hausnummer) (PLZ/ Ort) Auskunft erteilt: (Name / Telefon / Durchwahl / Fax / E-Mail) Bankverbindung: (Bezeichnung des Kreditinstituts / IBAN) 2. Objekt (Kindertageseinrichtung) Bezeichnung: ☐ Kath. ☐ Evang. ☐ Komm./ Städt. ☐ Freier Träger (Name der Einrichtung) Anschrift: (Straße/ Hausnummer) (PLZ/ Ort) Örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe: Sitzgemeinde: Plätze vor Investition: Krippenplätze (nach Betriebserlaubnis des Landesjugendamtes vom ) Kindergartenplätze, davon Ganztagesplätze Plätze nach Investition: Krippenplätze Kindergartenplätze, davon Ganztagesplätze Informativ: Hortplätze vor der Investition Hortplätze nach der Investition 3. Maßnahme ☐ Neubau/Ausbau/Erweiterungsbau ☐ Umbau ☐ Umwandlung von Betreuungsplätzen in Plätze für andere Altersgruppen ☐ Umwandlung von Teilzeit- in Ganztagsplätze ☐ Grundsanierung/Ersatzneubau ☐ Ausstattung Beginn: voraussichtliches Ende: Es ist vorgesehen, die Maßnahme in Bauabschnitt(en) durchzuführen. Die Notwendigkeit der Maßnahme wird wie folgt begründet: 4. Zusätzliche Förderung aus sonstigen Förderprogrammen Für die Maßnahme ist eine Zuwendung auch aus einem anderen Förderprogramm beantragt bzw. bewilligt: ☐ ja ☐ nein (weiter bei 5.) Förderprogramm ☐ des Landes ☐ der EU genauere Bezeichnung des jeweiligen Förderprogramms: Datum des Antrages: Datum des Bewilligungsbescheides, Az: 5. Finanzierungsplan Gesamtkosten: EUR, davon 1) EUR (Anteil für die Krippe) 2) EUR (Anteil für den Kindergarten) Vorläufige Aufteilung der Kosten: Beantragte Förderung für Krippe und/ oder Kindergarten: 1. Zuschuss Land aus Bundesmitteln: EUR (40 % Zuschuss des Landes) 2. Zuschuss des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe : EUR 3. Zuschuss der Sitzgemeinde: EUR 4. Eigenanteil: EUR 5. Beantragte/ bewilligte öffentliche Förderung aus anderen Programmen des Landes/ der EU (evtl. zusätzliche Förderung): EUR 6. Erklärungen Ich/wir versichere/n ☐ dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde. Als Beginn der Maßnahme gilt grundsätzlich der Beginn der Arbeiten bzw. der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungsvertrages, der der Ausführung der Maßnahme zuzurechnen ist. ☐ dass die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist. ☐ dass ich/wir jede nachträgliche Änderung der Angaben unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzeigen werde/n. ☐ Ich / Wir erkläre(n), dass die Finanzierung der mit dem Vorhaben verbundenen Folgekosten gesichert ist. Dabei ist uns bekannt, dass Mehrkosten nur im Ausnahmefall auf Basis einer detaillierten Begründung gefördert werden können und Mehrkosten, die aufgrund einer ungenügenden planerischen Vorbereitung entstehen, nicht förderfähig sind. ☐ Die Fördermittel werden ausschließlich zur Finanzierung der beschriebenen Maßnahmen verwandt. ☐ dass ich/wir alle in den Antragsunterlagen enthaltenen Angaben vollständig und wahrheitsgetreu gemacht habe/n. Mir/uns ist bekannt, dass von den Angaben dieses Antrags die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung und das Belassen der Zuwendung abhängen. Sie sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne der §§ 263 und 264 des Strafgesetzbuchs. Unrichtige Angaben können als Subventionsbetrug bestraft werden. Dies gilt auch für im Rahmen des Verwendungsnachweises vorzulegende Rechnungen und Verträge sowie die Verletzung von Mitteilungspflichten. Hierzu gehören meine/unsere Angaben über die persönlichen, wirtschaftlichen und betrieblichen Verhältnisse, insbesondere meine/unsere Angaben zu den voraussichtlichen Kosten des Vorhabens, zu dem Finanzierungsplan und zu der Frage, ob weitere öffentliche Zuwendungen für das Projekt beantragt/gewährt werden/wurden. Daneben ist mir/uns bekannt, dass ich/wir verpflichtet bin/sind, unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die der Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder dem Belassen der Zuwendung entgegenstehen. ☐ Ich bin / wir sind damit einverstanden, dass die Landesregierung den Ausschüssen des jeweiligen Parlaments Namen sowie Höhe und Zweck der mir/uns gewährten Zuwendung in vertraulicher Weise bekannt gibt. Mir / uns ist bekannt, dass ☐ die aus dem Antrag ersichtlichen Daten in anonymer Form für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle verwendet werden. ☐ für das Zuwendungsverfahren neben den sonstigen zuwendungsrechtlichen Bestimmungen die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Haushaltsordnung des Saarlandes (VV zu § 44 LHO) vom 27. September 2001 (GMBl. Saar, S. 553, 590), in der jeweils gültigen Fassung gelten und ich/wir diese anerkennen. Dem Antrag sind die folgenden Anlagen beigefügt: ☐ Bei Maßnahmen mit Gesamtkosten bis 250.000,00 Euro: Erläuterungsbericht, Kostenermittlung nach DIN 276 oder anhand von Angeboten, Übersichtspläne M. 1:100 oder Skizzen mit Maß- und Flächenangaben, gegebenenfalls Fotos und Fachplanungen. ☐ Bei Maßnahmen mit Gesamtkosten über 250.000,00 Euro: Haushaltsunterlage-Bau, bestehend aus Erläuterungsbericht, Kostenermittlung nach DIN 276 (bis zur 3. Gliederungsebene), Flächenermittlung nach DIN 277, Entwurfspläne 2-fach nach Leistungsphase 3 der HOAI (einschließlich Außenspielgelände) und Fachplanungen. Die Maßnahme ist mit dem Jugendhilfeträger abgestimmt ☐ und im Entwicklungsplan aufgeführt oder ☐ soll nachträglich im Entwicklungsplan aufgenommen werden. ☐ Die Maßnahme soll prioritär behandelt werden und wird daher ausdrücklich begrüßt. Ort, Datum Stempel, rechtsverbindliche Unterschrift des Jugendhilfeträgers Ort, Datum Stempel, rechtsverbindliche Unterschrift der Antragstellerin/des Antragstellers Anlage 2 Antrag auf Gewährung einer Zuwendung aus Zuweisungen des Bundes aus dem Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2017 – 2020 zur Förderung von Ausstattungsinvestitionen für neue Kindertagespflegeplätze gemäß den hierzu erlassenen Richtlinien vom 26. Februar 2018 Ministerium für Bildung und Kultur Referat D 4 Trierer Straße 33 66111 Saarbrücken 1. Antragsteller/in (Tagespflegeperson) Name: (Vor- Nachname) Anschrift: (Straße / Hausnummer) (PLZ / Ort) Kontaktdaten: (Telefon / Fax / Handynummer) (E-Mail) Bankverbindung: (Bezeichnung des Kreditinstituts / IBAN) 2. Maßnahme (Erstausstattung) Tagespflegestelle: Anschrift: (Straße / Hausnummer) (PLZ / Ort) Genehmigte Betreuungsplätze Plätze für Kinder unter drei Jahren 3. Finanzierungsplan Gesamtkosten: EUR, davon a) beantragte Förderung EUR (Pauschale aus Bundesmitteln) b) Eigenmittel (inkl. Darlehen und Kredite) EUR 4. Erklärungen 4.1. Antragsteller/in Im Falle einer bewilligten Zuwendung verpflichtet sich die Antragstellerin / der Antragsteller dazu, mindestens drei Jahre als Tagespflegeperson zu arbeiten beziehungsweise dem örtlich zuständigen Jugendamt zur Vermittlung zur Verfügung zu stehen. Die Antragstellerin / der Antragsteller erklärt, dass ihr / ihm bekannt ist, dass von den Angaben dieses Antrages die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung abhängen. Sie sind damit subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 StGB. Unrichtige Angaben können als Subventionsbetrug bestraft werden. Dies gilt auch für im Rahmen des Verwendungsnachweises vorzulegende Rechnungen und Verträge sowie die Verletzung von Mitteilungspflichten (insbesondere bei Nutzungsänderungen geförderter Einrichtungen). Die Antragstellerin / der Antragsteller versichert daher, alle Angaben vollständig und wahrheitsgetreu gemacht zu haben. 4.2. Jugendhilfeträger Der Jugendhilfeträger bestätigt, dass für die v. g. Platzzahl für Kinder unter drei Jahren o die Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch bis zum erteilt ist und o ein Bedarf für die Betreuung besteht. Der Jugendhilfeträger verpflichtet sich, dem Ministerium für Bildung und Kultur die vorzeitige Beendigung der o. a. Erlaubnis umgehend mitzuteilen. 5. Anlagen Dem Antrag ist eine Aufstellung der voraussichtlichen Kosten für die Erstausstattung unter Nennung der zu beschaffenden Ausstattungsgegenstände beizufügen. Die Maßnahme ist mit dem Jugendhilfeträger abgestimmt. Ort, Datum Stempel, rechtsverbindliche Unterschrift des Jugendhilfeträgers Ort, Datum Stempel, rechtsverbindliche Unterschrift der Antragstellerin/des Antragstellers