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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Bildung und KulturRichtlinien zur Förderung von Investitionen zur Schaffung zusätzlicher Krippenplätze, für Ersatzneubauten und Grundsanierungen und für substanzerhaltende Sanierungsmaßnahmen bei Kindertageseinrichtungen

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Richtlinien zur Förderung von Investitionen zur Schaffung zusätzlicher Krippenplätze, für Ersatzneubauten und Grundsanierungen und für substanzerhaltende Sanierungsmaßnahmen bei Kindertageseinrichtungen

Ministerium für Bildung und Kultur · vom 2014-01-01

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Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 4. Dezember 2014 1037 A. Amtliche Texte Richtlinien 1561 Richtlinien zur Förderung von Investitionen zur Schaffung zusätzlicher Krippenplätze, für Ersatzneubauten und Grundsanierungen und für substanzerhaltende Sanierungsmaßnahmen von Kindertageseinrichtungen Vom 28. November 2014 1. Ziel der Förderung und Indikatoren 1.1 Das Saarland gewährt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel auf der Grundlage der Verordnung zur Ausführung des Saarländischen Kinderbetreuungs- und -bildungsgesetzes (Ausführungs-VO SKBBG), nach den Regelungen dieser Richtlinien und gemäß den §§ 23, 44 LHO nebst den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften Zuwendungen für Investitionen betreffend den Erhalt und Ausbau einer bedarfsgerechten Infrastruktur im Bereich der Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen sowie für Investitionen zur Substanzerhaltung der Kindertageseinrichtungen. Dem Auftrag der Inklusion wird dabei Rechnung getragen. 1.2 Die Definition einer bedarfsgerechten Infrastruktur im Sinne der Richtlinie erfolgt im Rahmen der dreijährigen Entwicklungspläne, die die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendhilfeträger) mit dem Ministerium für Bildung und Kultur abstimmen und bei Bedarf jährlich anpassen können. Dabei wird besonderer Wert auf die Ermittlung des Bedarfes an Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren in Kindertageseinrichtungen sowie den Bedarf an Ganztagsplätzen im Kindergartenbereich gelegt. 1.3 Indikatoren Die in Nummer 1.1 der Richtlinien genannten Ziele der Förderung stellen eine dauerhafte Aufgabe im Sinne der Daseinsvorsorge dar. Indikator hierzu ist im Bereich der Schaffung neuer Krippenplätze die Anzahl der mit der Förderung entstandenen neuen Krippenplätze. Soweit sich die Förderung unter Berücksichtigung des in Nummer 2 der Richtlinien bestimmten Gegenstandes auf Baumaßnahmen außerhalb der Schaffung von Krippenplätzen bezieht, ist Indikator die Sicherung der bestehenden Plätze in Kindertageseinrichtungen und die Erhöhung der Ganztagsplätze im Kindergartenbereich. Indikator für die Förderung zur Substanzerhaltung der Kindertageseinrichtung ist die Fortführung der bestehenden Angebotsstruktur der Kindertageseinrichtung. 2. Gegenstand der Förderung 2.1 Gefördert werden erforderliche Investitionen für Neubau-, Ausbau-, Erweiterungsbau-, Umbau- und Umwandlungsmaßnahmen, Erwerb eines Gebäudes sowie für die Ausstattung von Kindertageseinrichtungen, soweit diese   ‡ GHU 6FKDIIXQJ QHXHU %HWUHXXQJVSOlW]H insbesondere für Kinder unter drei Jahren in Kindertageseinrichtungen (Krippenplätze), oder   ‡ GHP (UKDOW YRQ %HWUHXXQJVSOlW]HQ GXUFK Ersatzneubau oder Grundsanierung oder substanzerhaltende Sanierung bestehender Gebäude von Kindertageseinrichtungen oder der Umwandlung von Teilzeitkindertageseinrichtungen in Ganztagseinrichtungen dienen. Anhaltspunkt für die Einordnung der beantragten Maßnahme als Investitionsmaßnahme zur Schaffung neuer Krippenplätze sind Kosten von 100.000,00 Euro pro neu geschaffenem Krippenplatz, bezogen auf die Gesamtkosten der Maßnahme. Der Umfang erforderlicher Investitionen richtet sich nach einschlägigen Vorgaben des Baurechts, insbesondere für den Brand-, Wärme-, Unfallschutz, die Gesundheitsprävention und die Barrierefreiheit, sowie nach einem aus pädagogischer Sicht erforderlichen Raumprogramm. 2.2 Dabei erfolgt die Förderung von Investitionsmaßnahmen, die prioritär der Schaffung neuer Krippenplätze dienen, im Sinne einer gleichmäßigen regionalen Ausstattung mit Krippenplätzen. Das heißt, zusätzliche Krippenplätze werden vorrangig in den Gebietskörperschaften gefördert, die nach Umsetzung der bereits begonnenen Maßnahmen vergleichsweise niedrige Versorgungsquoten aufweisen. 2.3 Die Rangfolge der Förderung der Investitionen, die vorrangig dem Erhalt von Plätzen durch Ersatzneubau oder Grundsanierung dienen, erfolgt in der Rangfolge der Dringlichkeit der Baumaßnahmen. Kriterien zur Bewertung der Dringlichkeit einer Baumaßnahme sind:   ‡ UlXPOLFKHXQGEDXOLFKH'HIL]LWH   ‡ (LQVFKUlQNXQJHQEHLP6FKXW]YRQ3HUVR- nen,   ‡ (LQVFKUlQNXQJHQ EHLP 6FKXW] GHU *H- sundheit, 1038 Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 4. Dezember 2014   ‡ $XIODJHQLQGHU%HWULHEVJHQHKPLJXQJ   ‡ 1XW]XQJVGDXHUXQG:LUWVFKDIWOLFKNHLW   ‡ 9HUEHVVHUXQJGHU5DXPVLWXDWLRQ 2.4 Ein Anspruch auf Gewährung der Förderung besteht nicht; die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2.5 Im Bereich der Kindertageseinrichtungen beträgt die Zweckbindung für Baumaßnahmen 20 und für Ausstattungsinvestitionen fünf Jahre beziehungsweise zwei Jahre für bewegliche Gegenstände mit einem Wert unter 400,00 Euro. Bei nicht zweckentsprechender Verwendung sind die Zuwendungen anteilig für den Zeitraum der zweckfremden Verwendung zurückzuzahlen. 3. Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger können die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe und die kommunalen Gebietskörperschaften sein. Darüber hinaus können Zuwendungsempfänger auch andere Träger von Kindertageseinrichtungen sein, soweit diese über eine Anerkennung des örtlich zuständigen Jugendamtes verfügen. 4. Förder- und Finanzierungsart, Form und Höhe der Zuwendung für den Erhalt und Ausbau einer bedarfsgerechten Infrastruktur im Bereich der Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen 4.1 Die Beteiligung des Landes an der Finanzierung der Investitionsmaßnahmen zur Schaffung von zusätzlichen Krippenplätzen wird auf maximal 40 Prozent der zuwendungs- bzw. förderfähigen Kosten festgelegt.   ,PhEULJHQZLUGGLH)LQDQ]LHUXQJVEHWHLOLJXQJ des Landes bei Investitionsmaßnahmen nach Nummer 4.1.2 und Nummer 4.1.5 der Richtlinien auf maximal 30 Prozent der zuwendungsfähigen bzw. förderfähigen Kosten festgelegt. Zudem ist die Finanzierungsbeteiligung des Landes durch pauschalierte Höchstbeträge begrenzt. Eine Abminderung der Höchstbeträge kann entsprechend dem Ergebnis der baufachlichen Prüfung vorgenommen werden. Die Zuwendung wird gewährt für: 4.1.1 Neubau-, Ausbau- und Erweiterungsbaumaßnahmen von Kindertageseinrichtungen zur Schaffung zusätzlicher Krippenplätze in Höhe von maximal 18.000,00 Euro pro neu geschaffenem Platz. 4.1.2 Notwendige Begleitmaßnahmen in bestehenden Gebäuden in Höhe von maximal 7.000,00 Euro pro neu geschaffenem Krippenplatz. 4.1.3 Umbaumaßnahmen bestehender Gebäude für die Nutzung als Krippe in Höhe von maximal 9.000,00 Euro pro neu geschaffenem Krippenplatz. 4.1.4 Investitionsmaßnahmen zur Umwandlung bestehender Kindergarten- oder Kinderhortplätze in Krippenplätze in Höhe von maximal 3.000,00 Euro pro neu geschaffenem Krippenplatz. 4.1.5 Umbaumaßnahmen zur Umwandlung von Teilzeitkindertagesplätzen in Ganztagsplätze in Höhe von maximal 1.800,00 Euro pro umgewandeltem Platz. Additiv dazu kann die Förderung von Umwandlungs-, Umbau- und Erweiterungsbaumaßnahmen erfolgen, sofern keine Begleitmaßnahmen gemäß Nummer 4.1.2 der Richtlinien gefördert werden. 4.1.6 Investitionsmaßnahmen, die durch Grundsanierung oder Ersatzneubau der Sicherung vorhandener Kindergartenoder Kinderhortplätze dienen, in Höhe von maximal 5.400,00 Euro pro Kindergarten- oder Kinderhortplatz. Für die Sicherung bestehender Krippenplätze gilt Nummer 4.1.1 der Richtlinien entsprechend. 4.1.7 Bauliche Maßnahmen, die dazu notwendig sind, dass Menschen mit Behinderungen bestehende Gebäude barrierefrei erreichen und zweckentsprechend nutzen können; die Zuwendung wird in Form und Höhe entsprechend der Zuwendung bei substanzerhaltenden Sanierungsmaßnahmen nach Nummer 6 der Richtlinien (prozentuale Förderung) gewährt. 4.1.8 Bauliche Maßnahmen zur qualitativen Verbesserung, insbesondere Maßnahmen zur Schaffung eines angemessenen Raumprogramms; die Zuwendung wird in Form und Höhe entsprechend der Zuwendung bei substanzerhaltenden Sanierungsmaßnahmen nach Nummer 6 der Richtlinien (prozentuale Förderung) gewährt. 4.2 Die Zuwendung kann in der unter den Nummern 4.1.1 bis 4.1.8 der Richtlinien festgelegten maximalen Höhe nur gewährt werden, wenn und soweit die Maßnahme ohne die Zuwendung nicht finanziert werden kann. 4.3 Begriffsbestimmungen 4.3.1 Neubau, Ausbau und Erweiterungsbau: Neue Bausubstanz entsteht bzw. ein Gebäude wird angekauft und im finanziellen Rahmen eines Neubaus zur SchafAmtsblatt des Saarlandes Teil II vom 4. Dezember 2014 1039 fung von Krippenplätzen ausgebaut. Im Falle einer Erweiterungsbaumaßnahme dienen notwendige Begleitmaßnahmen zur Ertüchtigung eines Bestandsgebäudes oder zur Anpassung des Bestandsgebäudes an den Erweiterungsbau im Hinblick auf den qualitativen und strukturellen Standard. 4.3.2 Umbau: Zur Schaffung neuer Krippenplätze sind in der bisherigen Bausubstanz von Kindergärten und Kinderhorten Umbaumaßnahmen notwendig. 4.3.3 Umwandlung von Kindergarten- oder Kinderhortplätzen: Bisherige Kindergarten- oder Kinderhortplätze werden zu Krippenplätzen umgestaltet. 4.3.4 Umwandlung von Teilzeit- in Ganztagsplätze: Bei Ganztagesbetreuung wird eine Mahlzeit, insbesondere am Mittag, bereitgestellt. Eine Ruhemöglichkeit für Kindergartenkinder wird vorgehalten. 4.3.5 Grundsanierung: Bestehende Krippen-, Kindergartenoder Kinderhortplätze werden durch Grundsanierung von Bestandsgebäuden oder durch Errichtung von Ersatzneubauten gesichert. Dieser Fall tritt ein, wenn die wirtschaftliche Nutzungsdauer eines Gebäudes beendet ist. Die Maßnahmen dienen nicht vorrangig der Schaffung neuer Krippenplätze. Der bauliche Aufwand übersteigt deutlich den Umfang von substanzerhaltenden Sanierungsmaßnahmen, die lediglich einzelne Bauteile oder technische Anlagen betreffen, deren technische Lebensdauer abgelaufen ist. 4.4 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss als Projektförderung zur Teilfinanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben im Wege der Anteilsfinanzierung gewährt. 5. Fachliche Zuwendungsvoraussetzungen 5.1 Ab dem Jahr 2015 wird von den Jugendhilfeträgern ein dreijähriger Entwicklungsplan aufgestellt und mit dem Ministerium für Bildung und Kultur abgestimmt. Dazu werden die Entwürfe für die Jahre 2015–2017 dem Ministerium für Bildung und Kultur durch die Jugendhilfeträger spätestens bis 15. September 2014 vorgelegt. 5.2 Ab dem Jahr 2015 setzt eine Förderung nach diesen Richtlinien voraus, dass die Investitionsvorhaben in der zwischen den Jugendhilfeträgern und dem Ministerium für Bildung und Kultur abgestimmten Entwicklungsplanung enthalten sind. Diese kann bei Bedarf jährlich aktualisiert werden. 5.3 Nach dieser Richtlinie geförderte Maßnahmen müssen am Kindeswohl orientiert sein und gewährleisten, dass die notwendige Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII durch das Landesjugendamt ohne weitere Auflagen erteilt werden kann. 6. Substanzerhaltende Sanierungsmaßnahmen Sanierungsmaßnahmen sind solche, die der Erhaltung der Gebäudesubstanz, dem Schutz von Personen oder der Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit dienen. Insbesondere zu folgenden Maßnahmen können Zuwendungen gewährt werden: 1. a) Sanierung der Gebäudehülle (Dach, Fassade, Fenster, Außentüren), der haustechnischen Installation einschließlich Sanitärausstattung und fest eingebauter Küchen. b) Sanierung oder Erneuerung der Umzäunung des Außengeländes. 2. Maßnahmen des baulichen und technischen Brandschutzes sowie die Herstellung von Rettungswegen. 3. Maßnahmen zur Beseitigung von Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie Maßnahmen zur Gesundheitsprävention. Das Ministerium für Bildung und Kultur gewährt zu den von ihm anerkannten zuwendungsfähigen Gesamtkosten der substanzerhaltenden Sanierungsmaßnahme einen Zuschuss von bis zu 30 Prozent, soweit diese nicht durch andere öffentliche Zuschüsse gedeckt sind. Ein Anspruch auf Gewährung der Förderung besteht nicht. Das Ministerium für Bildung und Kultur entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Soweit Investitionsmaßnahmen nach Nummer 4.3 der Richtlinien beantragt sind, können nicht parallel substanzerhaltende Sanierungsmaßnahmen für das gleiche Bauobjekt beantragt werden. 7. Zuwendungsverfahren 7.1 Zuwendungsfähig sind Investitionen, die ab dem 1. Januar 2014 begonnen wurden und bis zum 31. Dezember 2020 abgeschlossen sind. Als Beginn gilt dabei der Abschluss eines der Umsetzung des Vorhabens dienenden rechtsverbindlichen Leistungs- und Lieferungsvertrages. Vorhaben, die vor dem 1. Januar 2014 begonnen und bis zu diesem Zeitpunkt nicht bewilligt wurden, können nach diesen Richtlinien gefördert werden, wenn die Genehmigung zum vorzeitigen Baubeginn nach dem 1040 Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 4. Dezember 2014 17. Juni 2013 seitens der Bewilligungsbehörde erteilt wurde. 7.2 Bewilligungsbehörde Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Bildung und Kultur. 7.3 Antragsverfahren Die Fördermittel sind (ab dem Jahr 2015 nach Verabschiedung und Bekanntgabe des jeweiligen Entwicklungsplanes) von den unter Nummer 3 der Richtlinien genannten Zuwendungsempfängern zu beantragen. Dazu ist das als Anlage beigefügte Antragsformular vollständig ausgefüllt unter Beifügung der antragsbegründenden Unterlagen in zweifacher Ausfertigung an das Ministerium für Bildung und Kultur, Trierer Straße 33, 66111 Saarbrücken, zu richten. Dieses entscheidet über die Anträge unter Berücksichtigung der in diesen Richtlinien festgelegten Kriterien, der verfügbaren Mittel und des Gesamtumfangs der förderungsfähigen Investitionsvorhaben. 7.4 Bewilligung Die Gesamtzuwendung wird den Trägern der Vorhaben vom Ministerium für Bildung und Kultur bewilligt. 7.5 Mittelabruf und Auszahlung Bei Baumaßnahmen sind die Fördermittel bedarfsgerecht, dem Baufortschritt entsprechend abzurufen und zu bewirtschaften. Hierbei ist zu beachten, dass die Zuwendungen nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden dürfen, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden. 7.6 Nachweis der Mittelverwendung Die Zuwendungsempfänger übersenden dem Ministerium für Bildung und Kultur unter Verwendung des dem Zuwendungsbescheid beigefügten Musters innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des jeweiligen InvestitionsYRUKDEHQVhEHUVLFKWHQEHUGLH]ZHFNHQWVSUH- chende Inanspruchnahme und Verwendung der Fördermittel (Anzahl und Art der geförderten Vorhaben, gefördertes Gesamtvolumen, Höhe der bereitgestellten und verausgabten Mittel, Anzahl der neu geschaffenen Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren) sowie die Versicherung, dass alle einschlägigen Vorschriften, einschließlich vergaberechtlicher Bestimmungen, beachtet wurden. Das vorgenannte Ministerium kann ergänzende Angaben anfordern, VRZHLW GLHVH ]XU hEHUSUIXQJ HUIRUGHUOLFK sind. 7.7 Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten der Zuwendungsempfänger 7.7.1 Die Zuwendungsempfänger informieren das Ministerium für Bildung und Kultur umgehend, wenn sich Umstände ergeben, die eine Änderung der vorgelegten Planung erforderlich machen. Die diesbezüglichen Einzelheiten sind den ANBest-P/ANBest-P-GK zu entnehmen, die Bestandteil des Zuwendungsbescheides sind. 7.7.2 Zur Erfolgskontrolle gemäß Nummer 1.3 der Richtlinien berichten die Zuwendungsempfänger dem Ministerium für Bildung und Kultur jährlich bis spätestens zum 31. August. 8. Allgemeine Zuwendungsbestimmungen 8.1 Sofern mit einem gemäß Nummer 7.4 der Richtlinien bewilligten Vorhaben nicht innerhalb von sechs Monaten ab Zugang des Zuwendungsbescheides begonnen worden ist, kann der Bescheid in Bezug auf dieses Vorhaben widerrufen werden. Der Beginn des Vorhabens ist dem Ministerium für Bildung und Kultur schriftlich mitzuteilen. 8.2 Eine Baumaßnahme, die nach diesen Richtlinien gefördert wird, kann auch mit anderen öffentlichen Fördermitteln gefördert werden, sofern eine sachliche Differenzierung zwischen den jeweils geförderten Maßnahmen getroffen werden kann. 8.3 Die baufachliche Prüfung der geförderten Vorhaben wird nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO vonseiten des Ministeriums für Bildung und Kultur durchgeführt. 8.4 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/ VV-P-GK zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen werden. 9. Inkrafttreten und Außerkrafttreten 9.1 Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft. 9.2 Gleichzeitig treten die Richtlinien zur Gewährung von Zuwendungen des Landes zu Substanz erhaltenden Sanierungsmaßnahmen für Kindertageseinrichtungen vom 2. Juli 2009 (Amtsbl. S. 1184) außer Kraft. Bescheide, die im Jahr 2014 auf der Grundlage der Richtlinien nach Satz 1 erlassen wurden, bleiben unberührt. 9.3 Diese Richtlinien treten am 31. Dezember 2020 außer Kraft. Saarbrücken, den 28. November 2014 Der Minister für Bildung und Kultur Commerçon


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