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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Bildung und KulturRichtlinien zur Gewährung von Zuwendungen des Landes zu Investitionsmaßnahmen an Schulen mit Ganztagsangeboten-Investitionsprogramm Bildung und Betreuung

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Richtlinien zur Gewährung von Zuwendungen des Landes zu Investitionsmaßnahmen an Schulen mit Ganztagsangeboten-Investitionsprogramm Bildung und Betreuung

Ministerium für Bildung und Kultur · vom 2014-12-12

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Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 11. Dezember 2014 1069 A. Amtliche Texte Richtlinien 1611 Richtlinien zur Gewährung von Zuwendungen des Landes zu Investitionsmaßnahmen an Schulen mit Ganztagsangeboten — Investitionsprogramm Bildung und Betreuung Vom 2. Dezember 2014 1. Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage der Förderung Das Land gewährt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinien sowie gemäß §§ 23, 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) und den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV) Zuwendungen für Investitionen an allgemein bildenden Schulen, die der Errichtung, dem Ausbau sowie der qualitativen Weiterentwicklung von Schulen mit Ganztagsangeboten dienen. Mit dem vorliegenden Förderprogramm soll die Schaffung einer modernen an den heutigen gesellschaftlichen Bedürfnissen orientierten Bildungsinfrastruktur unterstützt werden. Ein Anspruch auf Gewährung der Förderung besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens. 2. Gegenstand der Förderung 2.1 Gefördert werden Investitionsmaßnahmen   ‡ ]XU (UULFKWXQJ QHXHU *HEXQGHQHU *DQ]- tagsschulen gemäß der Verordnung — Schulordnung — über die Gebundene Ganztagsschule (Ganztagsschulverordnung) vom 30. Januar 2013 (Amtsbl. I S. 52),   ‡ ]XU 6FKDIIXQJ ]XVlW]OLFKHU EHGDUIVJH- rechter Ganztagsplätze an bestehenden Freiwilligen Ganztagsschulen gemäß dem Förderprogramm Freiwillige Ganztagsschulen im Saarland vom 30. Januar 2013 (Amtsbl. II S. 131),   ‡ ]XU TXDOLWDWLYHQ :HLWHUHQWZLFNOXQJ YRQ bestehenden Gebundenen Ganztagsschulen gemäß der Ganztagsschulverordnung,   ‡ ]XU1HXHLQULFKWXQJXQGTXDOLWDWLYHQ:HL- terentwicklung von Ganztagsklassen gemäß der Ganztagsschulverordnung. Förderfähig sind Investitionsmaßnahmen an allgemein bildenden Schulen. 2.2 Zu den Investitionsmaßnahmen im Sinne von Nummer 2.1 gehören erforderliche Erweiterungsbau-, Ausbau- und Umbaumaßnahmen sowie die damit verbundenen Dienstleistungen und Ausstattungsinvestitionen. Förderfähig sind Investitionen, die in besonderer Weise in ihrer Art und ihrem Umfang dem Ausbau oder der qualitativen Weiterentwicklung des Ganztagsschulangebotes dienen. 2.3 Gefördert werden Investitionsmaßnahmen, die ab dem 1. Januar 2014 begonnen wurden und bis 31. Dezember 2017 abgeschlossen werden. 2.4 Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn die als zuwendungsfähig anerkannten Investitionskosten mindestens 5.000,— Euro betragen (Bagatellgrenze). 2.5 Personal-, Betriebs- und Verwaltungskosten werden aus diesem Programm nicht gefördert. 2.6 Ein Schulträger kann in Bezug auf einen Schulstandort im Förderzeitraum (siehe Nummer 4) nur einmal gefördert werden. 3. Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind die Schulträger. 4. Zeitraum der Förderung Das Förderprogramm umfasst den Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 31. Dezember 2016. 5. Förder- und Finanzierungsart 5.1 Förderart Projektförderung 5.2 Finanzierungsart Teilfinanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben im Wege der Anteilsfinanzierung 5.3. Form der Zuwendung Nicht rückzahlbare Zuweisung beziehungsweise nicht rückzahlbarer Zuschuss 6. Umfang und Höhe der Zuwendung Für Investitionsmaßnahmen im Zusammenhang mit Erweiterungsbau, Ausbau und Umbau ist eine Förderung von bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben möglich. Für eine solche Investitionsmaßnahme einschließlich der damit verbundenen Dienstleistungen und Erstausstattung wird eine Zuwendung in Höhe von maximal 400.000,— Euro gewährt. Für Investitionen im Rahmen der Erstausstattung werden folgende Zuwendungshöchstbeträge festgelegt:  ‡ IU 5lXPH IU /HKUHUDUEHLWVSOlW]H IU 'LIIH- renzierungsräume und Räume für freizeitpädagogische Angebote 5.000,— Euro, 1070 Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 11. Dezember 2014  ‡ IU .FKHQHLQEDXWHQ HLQVFKOLH‰OLFK (UVW Grundausstattung 25.000,— Euro,  ‡ IU 6SHLVHVlOH DOV 0XOWLIXQNWLRQVUlXPH 10.000,— Euro. 7. Beantragung 7.1 Die Fördermittel sind durch die Schulträger als Durchführende der Investitionsvorhaben zu beantragen. Die Anträge sind an das Ministerium für Bildung und Kultur, Trierer Straße 33, 66111 Saarbrücken, zu richten, das in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens, insbesondere unter Berücksichtigung der verfügbaren Mittel, entscheidet. 7.2 Die Anträge sind im Jahr 2014 bis 31. Dezember und in den Jahren 2015 und 2016 jeweils bis 31. März dem Ministerium für Bildung und Kultur vorzulegen. 7.3 Den Anträgen müssen folgende Unterlagen beigefügt sein:   ‡ %HVFKUHLEXQJXQG.RQ]HSWLRQGHV9RUKD- bens,   ‡ SlGDJRJLVFKHV.RQ]HSW   ‡ 3ODQXQJVXQWHUODJHQ   ‡ .RVWHQXQG)LQDQ]LHUXQJVSODQ Investitionsvorhaben des gleichen Schulträgers an verschiedenen Schulstandorten sind jeweils gesondert zu beantragen. 7.4 Die Schule ist vom Schulträger bei der Ermittlung des Investitionsbedarfs zu beteiligen. 8. Nachweis der Mittelverwendung Die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung ist spätestens sechs Monate nach Beendigung des Bewilligungszeitraumes dem Ministerium für Bildung und Kultur nachzuweisen. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis über alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben. Dieser Nachweis ist unter Beachtung der Ziffern 6.2 bis 6.5 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) beziehungsweise der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-P-GK) zu § 44 LHO sowie der Ziffern 3.1 und 3.2 der Besonderen Baufachlichen Nebenbestimmungen (BNBest-Bau) beziehungsweise der Baufachlichen Nebenbestimmungen (NBest-Bau) zu § 44 LHO zu führen. Unterhält der Zahlungsempfänger eine eigene Prüfeinrichtung, so ist von dieser der Verwendungsnachweis vorab zu prüfen und die Prüfung unter Angabe ihres Ergebnisses zu bescheinigen. Erstreckt sich die Maßnahme über mehrere Haushaltsjahre, so ist innerhalb von vier Monaten nach Ablauf eines jeden Haushaltsjahres über die in diesem Jahr erhaltenen Beträge dem Ministerium für Bildung und Kultur ein Zwischennachweis in Form des Verwendungsnachweises vorzulegen. Das Ministerium für Bildung und Kultur und der Rechnungshof des Saarlandes können die zweckentsprechende Verwendung der Mittel an Ort und Stelle prüfen. 9. Rückforderung von Fördermitteln Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO. 10. Inkrafttreten Diese Richtlinien treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Saarbrücken, den 2. Dezember 2014 Ministerium für Bildung und Kultur Im Auftrag Lion


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