Richtlinien zur Gewährung von Zuwendungen des Landes zu Investitionsmaßnahmen an Schulen mit Ganztagsangeboten-Investitionsprogramm Bildung und Betreuung II
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324 Richtlinien zur Gewährung von Zuwendungen des Landes zu Investitions maßnahmen an Schulen mit Ganztagsangeboten – Investitionsprogramm Bildung und Betreuung II Vom 12. Dezember 2017 Az.: B2 – 2 9 2 1. Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage der Förderung Das Land gewährt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinien sowie gemäß §§ 23, 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) und den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV) Zuwendungen für Investitionen an allgemein bildenden Schulen, die der Errichtung, dem Ausbau sowie der qualitativen Weiterentwicklung von Schulen mit Ganztagsangeboten dienen. Mit dem vorliegenden Investitionsprogramm soll die Schaffung einer modernen an den heutigen gesellschaftlichen Bedürfnissen orientierten Bildungsinfrastruktur unterstützt werden. Ein Anspruch auf Gewährung der Förderung besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens. 2. Gegenstand der Förderung 2.1 Gefördert werden Investitionsmaßnahmen — zur Errichtung neuer Gebundener Ganztagsschulen gemäß der Ganztagsschulverordnung vom 30. Januar 2013 (Amtsbl. I S. 52), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27. Juni 2017 (Amtsbl. I S. 624) in der jeweils geltenden Fassung, — zur Schaffung zusätzlicher bedarfsgerechter Ganztagsplätze an bestehenden Freiwilligen Ganztagsschulen gemäß dem Förderprogramm Freiwillige Ganztagsschulen im Saarland vom 30. Januar 2013 (Amtsbl. II S. 131), geändert durch den Erlass vom 16. Februar 2016 (Amtsbl. II S. 146), — zur qualitativen Weiterentwicklung von bestehenden Gebundenen Ganztagsschulen gemäß der Ganztagsschulverordnung, — zur Neueinrichtung und qualitativen Weiterentwicklung von Ganztagsklassen gemäß der Ganztagsschulverordnung. Förderfähig sind Investitionsmaßnahmen an allgemein bildenden Schulen. 2.2 Zu den Investitionsmaßnahmen im Sinne von Nummer 2.1 gehören erforderliche Erweiterungsbau-, Ausbau- und Umbaumaßnahmen sowie die damit verbundenen Dienstleistungen und Ausstattungsinvestitionen. Förderfähig sind Investitionen, die in besonderer Weise in ihrer Art und ihrem Umfang dem Ausbau 2106 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 21. Dezember 2017 oder der qualitativen Weiterentwicklung des Ganztagsschulangebotes dienen. 2.3 Gefördert werden Investitionsmaßnahmen, die ab dem 1. Januar 2018 begonnen wurden und bis 31. Dezember 2023 abgeschlossen werden. 2.4 Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn die als zuwendungsfähig anerkannten Investitionskosten mindestens 5.000,–Euro betragen (Bagatellgrenze). 2.5 Personal-, Betriebs- und Verwaltungskosten werden aus diesem Programm nicht gefördert. 2.6 Ein Schulträger kann in Bezug auf einen Schulstandort im Förderzeitraum (siehe Nummer 4) nur einmal gefördert werden. 3. Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind die Schulträger. 4. Zeitraum der Förderung Das Investitionsprogramm umfasst den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2022. 5. Förder und Finanzierungsart 5.1 Förderart Projektförderung 5.2 Finanzierungsart Teilfinanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben im Wege der Anteilsfinanzierung 5.3. Form der Zuwendung Nicht rückzahlbare Zuweisung beziehungsweise nicht rückzahlbarer Zuschuss 6. Umfang und Höhe der Zuwendung Für Investitionsmaßnahmen im Zusammenhang mit Erweiterungsbau, Ausbau und Umbau ist eine Förderung von bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben möglich. Für eine solche Investitionsmaßnahme einschließlich der damit verbundenen Dienstleistungen und Erstausstattung wird eine Zuwendung in Höhe von maximal 400.000,— Euro gewährt. Für Investitionen im Rahmen der Erstausstattung werden folgende Zuwendungshöchstbeträge festgelegt: — für Räume für Lehrerarbeitsplätze, für Differenzierungsräume und Räume für freizeitpädagogische Angebote 5.000,— Euro — für Kücheneinbauten einschließlich Erst-/ Grundausstattung 25.000,— Euro — für Speisesäle als Multifunktionsräume 10.000,— Euro. 7. Beantragung 7.1 Die Fördermittel sind durch die Schulträger als Durchführende der Investitionsvorhaben zu beantragen. Die Anträge sind an das Ministerium für Bildung und Kultur, Trierer Straße 33, 66111 Saarbrücken, zu richten, das in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens, insbesondere unter Berücksichtigung der verfügbaren Mittel, entscheidet. 7.2 Die Anträge sind für die Jahre 2018 bis 2022 jeweils bis 31. März des betreffenden Jahres dem Ministerium für Bildung und Kultur vorzulegen. 7.3 Den Anträgen müssen folgende Unterlagen beigefügt sein: — Beschreibung und Konzeption des Vorhabens, — pädagogisches Konzept, — Planungsunterlagen, — Kosten- und Finanzierungsplan. Investitionsvorhaben des gleichen Schulträgers an verschiedenen Schulstandorten sind jeweils gesondert zu beantragen. 7.4 Die Schule ist vom Schulträger bei der Ermittlung des Investitionsbedarfs zu beteiligen. 8. Nachweis der Mittelverwendung Die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung ist spätestens sechs Monate nach Beendigung des Bewilligungszeitraumes dem Ministerium für Bildung und Kultur nachzuweisen. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis über alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben. Dieser Nachweis ist unter Beachtung der Ziffern 6.2 bis 6.5 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) beziehungsweise der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-P-GK) zu § 44 LHO sowie der Ziffern 3.1 und 3.2 der Besonderen Baufachlichen Nebenbestimmungen (BNBest-Bau) beziehungsweise der Baufachlichen Nebenbestimmungen (NBest-Bau) zu § 44 LHO zu führen. Unterhält der Zahlungsempfänger eine eigene Prüfeinrichtung, so ist von dieser der Verwendungsnachweis vorab zu prüfen und die Prüfung unter Angabe ihres Ergebnisses zu bescheinigen. Erstreckt sich die Maßnahme über mehrere Haushaltsjahre, so ist innerhalb von vier Monaten nach Ablauf eines jeden Haushaltsjahres über die in diesem Jahr erhaltenen Beträge dem Ministerium für Bildung und Kultur ein Zwischennachweis in Form des Verwendungsnachweises vorzulegen. Das Ministerium für Bildung und Kultur und der Rechnungshof des Saarlandes können die zweckentsprechende Verwendung der Mittel an Ort und Stelle prüfen. 9. Rückforderung von Fördermitteln Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO. 10. Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Richtlinien treten am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft. Die Richtlinien zur Gewährung von Zuwendungen des Landes zu Investitionsmaßnahmen an Schulen mit Ganztagsangeboten – Investitionsprogramm Bildung und Betreuung vom 2. Dezember 2014 (Amtsbl. II S. 1069) treten am 31. Dezember 2017 außer Kraft. Saarbrücken, den 12. Dezember 2017 Ministerium für Bildung und Kultur Im Auftrag Forster