Richtlinien zur Gewährung von Zuwendungen für das Modul "Flüchtlinge" im Landesprogramm "Ausbildung jetzt"
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* Ministerium für Wirtschaft. Arbeit. Energie und Verkehr SAARLAND I^gf' Richtlinien zur Gewährung von Zuwendungen für das Modul „Flüchtlinge “ im Lan desprogramm „Ausbildung jetzt“ Referat E4: Berufliche Erstausbildung, Förderung von Weiterbildung und Qualifizierung 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage Das Saarland kann nach Maßgabe dieser Richtlinien Zuwendungen zu den im Rahmen der Durchführung von Maßnahmen entstehenden Kosten gewähren. Ziel der Förderung ist es, die Arbeitsmarktchancen für jugendliche und erwach sene Flüchtlinge (bis 35 Jahre) dadurch zu verbessern, dass diese eine leis tungsdifferenzierte und den zielgruppenspezifischen Besonderheiten angepasste Vorbereitung für den Übergang in eine duale Ausbildung erhalten und anschlie ßend während einer Ausbildung sozialpädagogisch betreut werden. Die Vermitt lung lebenspraktischer Übungen und sozialer Alltagskompetenzen sind ebenso Bestandteil der Betreuung wie die Unterstützung in schulischen und sprachlichen Belangen. Dadurch sollen die Integrationschancen in den Arbeitsmarkt für Flücht linge sowie eine gesellschaftliche Eingliederung verbessert werden. Die Zuwendungen sind freiwillige Leistungen, auf deren Gewährung kein Rechtsanspruch besteht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmit tel. Zuwendungen des Landes werden auf der Grundlage der folgenden landesrecht licher Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung zuerkannt: » Landeshaushaltsordnung des Saarlandes (LHO) in der Fassung der Be kanntmachung vom 05. November 1999, (Amtsbl. 2000, Seite 194), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01. Dezember 2011 (Amtsbl. I S. 556) und • den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Saarlandes (W-LHO) vom 27. September 2001 (GMBI. S. 553) in der jeweils gültigen Fassung. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in diesen Richtlinien enthaltenen Regelungen für das Saarland. 2. Gegenstand der Förderung 2.1 Maßnahme: Akquise und Vorbereitung von Jugendlichen und jungen Er wachsenen (Flüchtlingen) für eine beruflichen Erstausbildung / Ausbildung Bislang gibt es noch nicht zu allen Bereichen und für alle Zielgruppen passen de Regelungen und Angebote zur Förderung der Berufsausbildung. Das Pro gramm der Landesregierung kann hier entsprechende Lücken schließen und zur Ergänzung vorhandener Maßnahmen beitragen. • Zielgruppe: Jugendliche Flüchtlinge, junge Erwachsene im Alter zwischen 22 und 25 Jahren sowie Erwachsene (bis 35 Jahre). Sprachliche und kul turelle Probleme sowie andere individuelle Defizite stellen für die genannte Zielgruppe bereits in der vorbereitenden Phase ein großes Ausbildungshemmnis dar. Die Vorbereitung auf den Ausbildungsmarkt gelingt nur durch intensive Unterstützungsmaßnahmen fachlich qualifizierter Bil dungsträger. • Maßnahmenbeschreibung: Durch eine individuelle sprachliche und per sönliche Unterstützung, durch die Entwicklung und Stärkung erlernbarer Faktoren und die damit verbundene Erweiterung der Handlungskompe tenz, soll der Übergang in eine Ausbildung erleichtert werden. • Teilnehmerschlüssel und Förderung: Unter Berücksichtigung der zu sätzlichen Aufgaben im Rahmen der Akquise und Betreuung von Flücht lingen vor Beginn einer Ausbildung ist - im Vergleich zur Akquise und Vorbereitung im Bereich ESF-Abj - von einem höheren Zeitaufwand (ins gesamt rund 5,0 Std. pro Teilnehmer/in und Monat) auszugehen. Basis der Gesamtberechnung ist somit ein Teilnehmerschlüssel von 1:25 für 0,5 VZK. Im Vergleich zur Zuwendung für die Akquise und Vorbereitung von förderungsbedürftigen Jugendlichen im Landesprogramm „Ausbildung jetzt“ wird hier dem erhöhten Betreuungsaufwand durch die dreifach höhe re monatliche Stundenzahl Rechnung getragen. Auf Basis der Pauscha lenberechnung für ESF Personal- und Sachkosten von 35,- € pro Betreu erstunde ergibt sich ein monatlicher Betrag von 175,- €. Dieser Betrag kann für einen Zeitraum von 8 Monaten (=maximale Verweildauer im Pro jekt) ab Dezember eines Jahres zur Vorbereitung von Flüchtlingen für das jeweils folgende Ausbildungsjahres am 01.08. beantragt werden. • Durchführungsort: Akquise, Vorbereitung und Vermittlung in Ausbildung kann für alle Landkreise des Saarlandes, für den Bereich der Stadt Saar brücken sowie für den Regionalverband Saarbrücken beantragt und durchgeführt werden. 2.2 Maßnahme: Begleitung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen (Flüchtlingen) während der beruflichen Erstausbildung / Ausbildung Bislang gibt es noch nicht zu allen Bereichen und für alle Zielgruppen passen de Regelungen und Angebote zur Förderung der Berufsausbildung. Das Pro gramm der Landesregierung kann hier entsprechende Lücken schließen und zur Ergänzung vorhandener Maßnahmen beitragen. • Zielgruppe: Jugendliche Flüchtlinge, junge Erwachsene im Alter zwischen 22 und 25 Jahren sowie Erwachsene (bis 35 Jahre), die durch individuelle Unterstützungsangebote während der gesamten Ausbildung gefördert und bis zum Abschluss ihrer Ausbildung begleitet werden. , • Maßnahmenbeschreibung: Durch eine individuelle sprachliche, persönli che und schulische Unterstützung, sollen Ausbildungsabbrüche vermieden und der Ausbildungserfolg gesichert werden. • Teilnehmerschlüssel und Förderung: Ausgehend von einem Betreu ungsschlüssel von 1:23 (vgl. ESF-Programm „Ausbildung jetzt“ 1:33) und auf Basis der Pauschalenberechnung für ESF Personal- und Sachkosten ergeben sich jährliche Kosten pro Teilnehmer/in in Höhe von 3.000 €. Un ter Berücksichtigung der Betreuungsleistung aus ESF- und Landesmitteln (2.100,-€ pro Jahr) ergibt sich für die zusätzlichen Leistungen ein Diffe renzbetrag (=Mehraufwand für Flüchtlinge) von 900,-- € pro Jahr bzw. 75,--€ pro Monat. Der Mehraufwand ist für jeden Projektzeitraum (01.08. bis 31.07. des Folgejahres) und pro Teilnehmer/in neu zu beantragen. • Durchführungsort: Ausbildungsbegleitung von Flüchtlingen kann für alle Landkreise des Saarlandes, für den Bereich der Stadt Saarbrücken sowie für den Regionalverband Saarbrücken beantragt und durchgeführt wer den. 3. Ziele und Indikatoren Ziel der Förderung im Modul „Flüchtlinge “ ist die individuelle Unterstützung und Begleitung von Flüchtlingen vor und während einer Ausbildung. Als Indikator zur Messung der Zielerreichung dient sowohl die Anzahl der in Ausbildung vermittel ten Flüchtlinge, als auch die Zahl der erfolgreichen Ausbildungsabschlüsse. Die einzelnen Ergebnisse werden im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfungen ermittelt. Für die Vermittlung in Ausbildung gilt das Ziel von 50% aller teilnehmenden Flüchtlinge als Indikator. Ziele und Indikatoren für die Betreuung von Teilnehmern mit Migrationshinter grund während der Ausbildung, sind im OP des Saarlandes in den Prioritätsach sen und im IP beschrieben und definiert. Alle Förderaktivitäten müssen die Querschnittsziele „Gleichstellung von Frauen und Männern “, „Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung“ und „Nachhaltige Entwicklung“ angemessen berücksichtigen. D.h. sie müssen sich an den Grund sätzen der Gleichstellung von Frauen und Männern und der Gleichbehandlung von benachteiligten Personengruppen sowie an der europäischen und deutschen Nachhaltigkeitsstrategie orientieren. 4. Zuwendungsempfänger/in Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Sitz bzw. einer existierenden Zweigstelle/Niederlassung im Saarland, die Träger von Bildungsmaßnahmen sind. Für die Antragstellung ist es darüber hin aus erforderlich, dass der Antragsteller bereits mit der Umsetzung des ESF- Programms „Ausbildung jetzt“ vom MWAEV beauftragt ist. Die Auswahl geeigne ter Bildungsträger im ESF-Programm erfolgte nach Durchführung eines Interes senbekundungsverfahrens für das ESF-Programm „Ausbildung jetzt“ durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr mit fachlicher Unterstüt zung eines Beirats. Die ausgewählten Projektträger besitzen aufgrund dieser Auswahl die fachlichen Voraussetzungen, um eine sozialpädagogische Betreuung von Jugendlichen und Erwachsenen mit Migrationshintergrund während einer dualen Ausbildung sicher zu stellen. Darüber hinaus haben sie Kooperationskontakte zu ausbildungsrele vanten Institutionen und Organisationen. 5. Zuwendungsvoraussetzungen Zuwendungsvoraussetzung für alle Maßnahmen ist die Abstimmung zwischen dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr (MWAEV) und dem Antragsteller im Hinblick auf Inhalte und Finanzierung vor Beginn einer Maßnah me. Folgende Maßnahmen sind förderfähig: 5.1 Akquise, Vorbereitung und Vermittlung in Ausbildung: Jugendliche mit Migra tionshintergrund (hier: Flüchtlinge) sollen während der Ausbildung individuell so zialpädagogisch betreut und in eine duale Ausbildung vermittelt werden. Um eine Förderung im Rahmen des Programms zu erhalten, müssen Bildungs träger in der Vorbereitungsphase folgende Dienstleistungen anbieten: • Informationen zur dualen Ausbildung in Deutschland • Begleitung berufsorientierender Maßnahmen (z.B. Praktika, Besuch von Berufsmessen, Jobcenter usw.) • Hilfe bei der Erstellung von Bewerbungsunterlagen (u.a. wenn Nachweise zum Schulbesuch o.ä. fehlen), • intensive Vorbereitung auf Bewerbungsgespräche, insbesondere sprachli che Unterstützung • Beratung und Sensibilisierung von Betrieben (hohe Kontaktdichte) und enge Kooperation mit den Kammern zur Vermittlung von Ausbildungsstel len 5.2 Ausbiidungsbegleitung: Flüchtlinge mit schulischen und/oder sozialen Defizi ten sollen während der Ausbildung individuell sozialpädagogisch sowie durch Stützunterricht betreut werden, da sie grundsätzlich als sozial benachteiligt gel ten. Flüchtlinge, bei denen erst während der Ausbildung Probleme auftreten, können - nach Prüfung der Fördervoraussetzungen - ebenfalls in das Programm aufge nommen werden. Ziel ist es, möglichst viele Jugendliche mit erhöhtem Förderbedarf, die eine Aus bildung im Saarland aufgenommen haben, zu einem erfolgreichen Ausbildungs abschluss zu führen. Die Ausbildung erfolgt in einem nach dem Berufsbildungs gesetz oder der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf. Um eine Förderung im Rahmen des Programms zu erhalten, müssen Bildungs träger für Auszubildende und Betriebe während der gesamten Ausbildungszeit folgende Dienstleistungen anbieten: . ■ Persönliche/r Ansprechpartner/in für die gesamte Dauer der Ausbil dung, ■ Unterstützung der Betriebe durch regelmäßige Kontaktpflege mit den Auszubildenden und den Ausbildungsbetrieben, um negative Ten denzen frühzeitig zu erkennen und entsprechend zu reagieren ■ Unterstützung des Jugendlichen während der Ausbildung bei Proble men persönlicher und sozialer Art, die den Verlauf der Ausbildung negativ beeinflussen ■ Krisenintervention und Konfliktmanagement ■ Förderung der Gesamtpersönlichkeit der/des Auszubildenden ■ Unterstützung bei schulischen Problemen durch den Einsatz individu eller Hilfsangebote (auch in Lerngruppen), wie z.B.: Stütz- und För derunterricht, Sprachförderung ■ Kontaktpflege mit der Berufsschule und den zuständigen Lehrperso nen zur Ausarbeitung eines individuellen Unterstützungsangebotes ■ Kontaktpflege mit den überbetrieblichen Ausbildungsstätten ■ Kontaktpflege mit den zuständigen Kammern ■ Kontaktpflege mit Eltern / wichtigen Bezugspersonen der/des Auszu bildenden ■ Hilfe und Entlastung bei Formalien im Zusammenhang mit der Aus bildung ■ Unterstützung im Rahmen der Prüfungsvorbereitung ■ Hilfe bei der Vermittlung in ein Beschäftigungsverhältnis vor Ablauf der Ausbildungszeit - Für die Betreuung von Flüchtlingen entsteht insbesondere folgender Mehraufwand: • erhöhter sozialpädagogischer Betreuungsaufwand (u.a. Bewältigung individu eller traumatischer Erlebnisse durch Flucht, Krieg, Trennung von Familie etc.) • Informationen zu betrieblichen Strukturen und Hierarchien (Stichwort: weibli che Vorgesetzte), sowie zu Normen und Werten • enge Kooperation mit Betreuern im Bereich der Jugendhilfe bis zum 21. Le bensjahr; danach erhöhter Betreuungsbedarf, wenn die Begleitung durch die Jugendhilfe entfällt und bei unbegleiteten Minderjährigen nach dem Verlassen des betreuten Wohnens (ab 18. LJ) • Mehrbedarf beim Stützunterricht (u.a. berufebezogene Fächer, Führen des Berichtshefts), höherer Zeitaufwand beim berufsbezogenen Sprachunterricht • Erhöhter allgemeiner Betreuungsaufwand und Beratungsbedarf z.B. bei orga nisatorischen Anliegen, Wohnungssuche, Einkauf, Umgang mit Anträgen, fi nanzielle Angelegenheiten usw. Die vorgesehenen Aktivitäten sind im Förderantrag darzustellen und die erzielten Er gebnisse in der Berichterstattung zu dokumentieren. Das pädagogische Instrument ist hierbei ein individueller Förderplan, der die Fähigkeiten und Fertigkeiten der ein zelnen Teilnehmer/innen zum Ausgangspunkt nimmt und perspektivisch weiter ent wickelt. Konzeptionell ist darüber hinaus gezielt der Verstärkung von individueller und/oder sozialer Benachteiligung und gesellschaftlicher Diskriminierung, aufgrund persönli cher Merkmale, entgegenzuwirken. 6. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung Zuwendungen für Akquise, Vorbereitung und Vermittlung in Ausbildung werden im Rahmen einer Projektförderung in Form eines Zuschusses als Festbetragsfi nanzierung (Pauschale) aus Landesmitteln gewährt. Saarlandweit können im Jahr 2017 zur Vorbereitung und Vermittlung in Ausbil dung (zum 01.08. 2017) insgesamt 100 Flüchtlinge in das Projekt aufgenommen werden. Hierfür steht ein Betrag von 175, --€ pro Monat und Teilnehmer/in für einen Zeitraum von 8 Monaten - beginnend im Dezember eines Jahres - bis zum Beginn des folgenden Ausbildungsjahres am 01.08. zur Verfügung. Im ESF-Programm Ausbildung jetzt kann die Begleitung von Jugendlichen mit Migrationshintergrund während einer Ausbildung im Rahmen einer Projektförde rung bezuschusst werden. Saarlandweit besteht im Ausbildungsjahrgang 2016/2017 die Möglichkeit 25 % der Teilnehmerplätze (d.h. rund 70 Plätze bei insgesamt 277 Teilnehmer/innen) mit ausländischen Jugendlichen bzw. mit Flüchtlingen zu besetzen. Demogra fisch bedingt wird der Bedarf in den Folgejahren angepasst. Für die sozialpädagogische Betreuung und schulische Unterstützung von Ju gendlichen mit Förderbedarf, die sich in einem betrieblichen Ausbildungsverhält nis befinden, wird ein Pauschalbetrag von 2.100,-€ pro Jahr und Fall anerkannt. Diese Pauschale wird zu gleichen Teilen (je 50 %) aus ESF- und aus Landesmit teln gezahlt. Handelt es sich bei den betreuten ausländischen Jugendlichen um Flüchtlinge, so wird für den erhöhten Aufwand im Rahmen der Ausbildungsbegleitung zu sätzlich ein Zuschuss in Höhe von 900 € pro Jahr aus Landesmitteln bis zum Ende der Ausbildung gewährt. . Für Bildungsträger, deren zugewiesene Betreuungsplätze (im Rahmen der ESF- Förderung) bereits mit förderungsbedürftigen Teilnehmern besetzt sind, die je doch weitere Flüchtlinge mit Ausbildungsvertrag aufnehmen könnten, besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Mehrbedarf zu stellen. Bis zu 30 weitere Teilneh merplätze für Flüchtlinge können in dieser Form landesweit beantragt und zu gewiesen werden. Für zusätzliche Teilnehmer/innen wird eine Betreuungspau schale aus Landesmitteln in Höhe von 3.000,- € pro Jahr (250,- € pro Monat) gewährt. 7. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 7.1. Berechnung der zuschussfähiaen Ausgaben Für die Berechnung der Pauschalen wird der Einsatz von fachlich qualifi ziertem und erfahrenem Personal durch die beauftragten Bildungsträger vorausgesetzt. Die Pauschale berechnet sich aus den nachgewiesenen di rekten Personalkosten, die unter Berücksichtigung des Besserstellungs verbots auf einen Betrag von 50.000,- € abgestuft wurden. Es ist gewähr leistet, dass diese Personalkosten sind nicht höher sind, als vergleichbare Personalkosten gern. TV-L Hinzu kommt ein Pauschalsatz von 40 % der (abgestuften) direkten Per sonalkosten (= 20.000,- €) gern. Art. 14 Abs. 2 derVO Nr. 1304/2013. Bei einer Betreuungsleistung von somit 70.000,- € und einem Betreu ungsschlüssel von 1:33 Teilnehmer/innen (Erfahrungswert aus Maßnah men im Landeshaushalt mit vergleichbarer Personengruppe) ergibt sich ein Standardeinheitskostensatz von 2.121,- €, abgerundet 2.100,- € für 12 Monate. Auf der Basis dieser Berechnungen wird sowohl der Zuschuss für die Ak quise- und Vermittlungsphase als auch der Mehraufwand während der Ausbildungsbegleitung berechnet. g 7.2. Refinanzierunasausschluss und Verbot der Doppelförderuna: Die Refinanzierung von gesetzlichen Leistungen, insbesondere nach dem Sozialgesetzbuch II und dem Sozialgesetzbuch III, ist ausgeschlossen. Vorhaben sind grundsätzlich nicht förderfähig, wenn diese bereits aus an deren Mitteln finanziert werden bzw. finanziert worden sind. 7.3. Mitwirkung bei der Finanzkontrolle: Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, für die Maßnahme getrennt Buch zu führen, um den Dienststellen des Landes die Überprüfung der Ausgaben zu erleichtern. Aus diesem Grund ist für die genannte Maß nahme in der Buchhaltung eine separate Kostenstelle zu führen, auf der alle Ausgaben und Einnahmen der Maßnahme gebucht werden. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, Überprüfungen zuzulassen und daran mitzuwirken. Er hat insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und angeforderte Unterlagen einschließlich des Verwendungs nachweises nach Abschluss der Maßnahme vorzulegen. 7.4. Informations- und Publizitätsmaßnahmen: Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, auf die Landesförderung durch das MWAEV im Bereich der Zuwendungen für Akquise, Vorberei tung und Vermittlung in Ausbildung, sowie auf die Finanzierung des Mehr bedarfs für die Ausbildungsbegleitung für Flüchtlinge, im Rahmen der ei genen Öffentlichkeitsarbeit hinzuweisen. Alle Maßnahmen sind vorab in haltlich mit dem Zuwendungsgeber abzustimmen. 7.5. Computeraestützter Austausch und Vorhalten der Daten: Zur Antragsbearbeitung, zur fortlaufenden Beurteilung der Entwicklung der Förderung, zur begleitenden und abschließenden Erfolgskontrolle sowie zur Begleitung, Bewertung, Finanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung der Förderung erfasst und speichert die Bewilligungsstelle statistische Da ten, einschließlich Angaben zu den einzelnen Teilnehmenden, in elektro nischer Form. Das betrifft insbesondere Informationen zum Antragsteller / Zuwendungs empfänger, den beantragten/geförderten Maßnahmen sowie den geförder ten Personen (Teilnehmende). Mit seinem Antrag erklärt sich der Antragstellende damit einverstanden, die notwendigen Daten für die Projektbegleitung, Projektbewertung / Eva luierung, Projektfinanzverwaltung und Überprüfung / Prüfung zu erheben, zu speichern und an die beauftragten Stellen weiterzuleiten. Die Erfüllung der Berichtspflichten und Erhebung und Verarbeitung der Daten ist wesentliche Fördervoraussetzung und notwendig für den Abruf von Förder mitteln des Fördergebers. Fehlende Daten können für den Zuwendungsempfänger Zahlungsausset zungen bis hin zur Aufhebung der Bewilligung zur Folge haben. Für die Projektabwicklung im Bereich der Ausbildungsbegleitung ist für den Bereich ESF weiterhin das EDV-Begleitsystem unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtend zu nutzen. Den Zu wendungsempfängern wurde durch die Zwischengeschaltete Stelle ein entsprechender Zugang zum EDV-Begleitsystem eingeräumt. Für die beantragten Zuschüsse für Flüchtlinge werden im Bereich Akquise Excel-Listen zur Verfügung gestellt, aus denen Namen, Einreisezeitpunkt, Aufenthaltsstatus, geplanten Ausbildungsbeginn sowie weitere wesentli che Daten hervorgehen. Für den Nachweis des Mehraufwands im Rahmen der Ausbildungsbeglei tung sowie zur Erfassung von zusätzlichen Teilnehmerplätzen (beantrag ter Mehrbedarf) werden ebenfalls Excel-Listen zur Verfügung gestellt. Auch hier sind Daten zum Einreisezeitpunkt, Aufenthaltsstatus, Ausbildungsbeginn/-abbruch/-ende u.ä. zu erfassen. 7.6. Wissenschaftliche Bewertung: Der Zuwendungsempfänger hat sicherzustellen, dass im Rahmen des Programm-Monitoring bzw. der Programm-Evaluation erforderliche Daten und Informationen fristgerecht dem Zuwendungsgeber bzw. von ihm be auftragten Dritten zur Verfügung stehen. Ebenso hat der Zuwendungs empfänger zu gewährleisten, dass für Evaluationen alle relevanten Daten und Informationen zur Verfügung gestellt werden. Das Einverständnis des Projektpersonals und der Teilnehmenden muss bei Projektbeginn schrift lich eingeholt werden. Zum Zwecke einer Nachbefragung von Teilneh menden hat der Zuwendungsempfänger darüber hinaus auch für die Be reitstellung von deren Adressen, Telefonnummern oder anderen Möglich keiten der Kontaktaufnahme Sorge zu tragen. Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, dem MWAEV auch außer halb der Verwendungsnachweisprüfung jederzeit Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung des Erfolgs der Förderung erforderlich sind. Träaerinformationen: Informationen zu den Projekten oder die Mitteilung von Änderungen, die sich während des Förderzeitraums/Projektzeitraums ergeben, werden durch Trägerinformationen bekanntgegeben. Dazu gehören insbesondere auch Änderungen im Rahmen einer Nach steuerung / Koordinierung der zugewiesenen Teilnehmerplätze durch das Fachreferat Berufliche Erstausbildung, Förderung von Weiterbildung und Qualifizierung. Spätestens nach der Hälfte des Projektzeitraums können Bestandsdaten für die Projekte erhoben werden, um Mehrbedarfe zu Gunsten von bis dahin nicht besetzten Teilnehmerplätzen auszugleichen. Die geänderte Aufteilung der Teilnehmerplätze gilt ausschließlich für den jeweils laufenden Ausbildungsjahrgang. 7.7. 8. Verfahren Antraasverfahren: Anträge sind jährlich rechtzeitig vor Maßnahmenbeginn (01.12. eines Jahres für den Bereich Akquise und 01.08. eines Jahres für die Ausbildungsbegleitung) beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr (MWAEV), FranzJosef-Röder-Str. 17, 66119 Saarbrücken, Referat Berufliche Erstausbildung, Förderung von Weiterbildung und Qualifizierung zu stellen. Im Rahmen des Antrags hat der Zuwendungsempfänger nachzuweisen, dass die Personen, die die Aufgaben im Projekt wahrnehmen, über eine ausreichende fachliche Qualifikation sowie über Erfahrungen mit der Zielgruppe oder ver gleichbaren Personengruppen verfügen. Er hat ein eigenständiges Förderkon zept mit geplanten Maßnahmen und unter Beachtung der gern. Ifd. Nummer 5 aufgeführten Anforderungen einzureichen. Bewilliaunasverfahren: Dem MWAEV obliegt die Bewilligung der Fördermittel. Die Gewährung der För derung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen auf Grundlage der eingereichten Antragsunterlagen und auf Grundlage eines fachlichen Votums. Sofern einzelne Unterlagen nicht rechtzeitig vor Maßnahmenbeginn vorgelegt werden können, kann ausnahmsweise auf Antrag gemäß Ziffer 1.3 der Verwal tungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) in der jeweils gültigen Fassung, dem vorzeitigen Vorhabenbeginn zugestimmt werden. Anforderunas- und Auszahlunasverfahren: Die Betreuung von unterstützungsbedürftigen Jugendlichen, die sich in einem be trieblichen Ausbildungsverhältnis befinden, wird mit einer Pauschale von 2.100 € zuzüglich 900,-- € für den Mehraufwand im Bereich Flüchtlinge pro Jahr / Teil nehmer/in vergütet. Für den Monat der Aufnahme eines Auszubildenden in das Programm wird der anteilige Jahresbetrag von 175,- € (aus ESF Programm) zuzüglich 75,- € (aus Landesmitteln) bzw. bei Bedarf über dem zugewiesenen Teilnehmerkontingent pro Teilnehmerplatz 250,- € (aus Landesmitteln) pro Monat gewährt, und zwar unabhängig vom Tag des Eintritts in die Maßnahme. Dadurch wird dem erhöhten Aufwand (verwaltungstechnisch sowie sozialpädagogisch gern. Vorgaben unter lfd. Nr. 5) bei der Aufnahme Rechnung getragen. Beim Austritt aus der Maßnahme (z.B. durch Abbruch der Ausbildung, Bestehen der Abschlussprüfung o.ä.) kann der anteilige Jahresbetrag für den Monat nur dann geltend gemacht werden, wenn der Teilnehmer mindestens 15 Tage im Monat betreut wurde. Für Mittelanforderungen (ZwischennachweisA/erwendungsnachweis) ist eine Übersicht (Excel-Datei) vorzulegen, aus der der aktuelle Teilnehmerbestand für jeden Monat ersichtlich ist. Ein entsprechendes Formblatt wird vom Zuwen dungsgeber zur Verfügung gestellt. Der Zuwendungsbetrag aus Landesmitteln für Flüchtlinge kann für die Monate August bis Januar bis spätestens 10. Dezember eines Jahres angefordert wer den. Nach Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgt die Restauszahlung. Verwendunasnachweisverfahren: Der Zuwendungsempfänger hat die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel nachzuweisen. Die Ausbildungsabschlüsse sind statistisch zu erfassen und zu belegen (Abschlusszeugnis). Der Verwendungsnachweis ist spätestens 6 Mona te nach Maßnahmenende vorzulegen. Mit dem Verwendungsnachweis sind vom Zuwendungsempfänger unaufgefordert zur Erfolgskontrolle folgende Unterlagen einzureichen: 1. Sachberichte über den Verlauf der Maßnahmen, insbesondere zu • eingetretenen Abweichungen zum Antrag bezogen auf die Teil nehmerzahl • Weitervermittlung der Teilnehmenden nach Beendigung der Maß nahme • Änderungen des Personals des Zuwendungsempfängers • Sonstige Abweichungen zum Antrag 2. Excel-Liste mit allen erforderlichen Daten der Teilnehmenden Formularvorlagen für den Sachbericht und die Excel-Liste werden vom Zuwen dungsgeber vorab zur Verfügung gestellt. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zu wendungsbescheides sowie für die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO (Anlage 2 zu § 44 LHO). Der Landesrechnungshof ist gemäß § 88 Absatz 1 und § 91 LHO ebenfalls zur Prüfung berechtigt. Eine Aufhebung eines Bescheides sowie die Rückforderung von Zuwendungen erfolgt nach Maßgabe der §§ 48, 49 und 49a des Saarländischen Verwaltungs verfahrensgesetzes (SVwVfG) vom 15. Dezember 1976 (Amtsbl. S. 1151), zu letzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2014 (Amtsbl. I S. 306). Die zahlungsbegründenden Unterlagen und Belege sind nach Nr. 6.9 der AN- Best-P bis 5 Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, es sei denn, dass sich aufgrund der Zweckbindungsfrist oder den Bedingungen des Zuwendungsbescheides eine längere Aufbewahrungsfrist ergibt. Die Aufbe wahrung der Ausgabenbelege hat entweder als Originalbelege oder als mit den Originalen übereinstimmend bescheinigten Fassungen auf allgemein anerkann ten Datenträgern zu erfolgen. 9. In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten Die Richtlinien treten zum 01.08.2016 in Kraft und am 31.07.2021 außer Kraft. Anke Rehlinger (Ministerin) /