Richtlinien zur Sicherheit im naturwissenschaftlichen und technischen Unterricht sowie zum Umgang mit Gefahrstoffen im Unterricht an den Schulen im Saarland
schaftlichen Unterricht 1. Geltungsbereich Die Betriebsanweisung gilt für Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen von Unterrichtsveranstaltungen mit gefährlichen Stoffen umgehen. 2. Gefahren für Mensch und Umwelt Gefahrstoffe sind im Chemikaliengesetz definiert. Sie werden nach Gefährlichkeitsmerkmalen eingestuft. Das Gefährdungspotenzial der einzelnen Stoffe ist durch Gefahrenbezeichnungen und Gefahrensymbole erkennbar (siehe beigefügte Liste der Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen und Aushang der Gefahrensymbole). Für Gefahrstoffe gibt es Hinweise auf die besonderen Gefahren: R-Sätze (R = Risiko) und Sicherheitsratschläge: S-Sätze (S = Sicherheit). Eine Liste aller R- und S-Sätze ist ausgehängt. Für die einzelnen Gefahrstoffe findet man die R- bzw. S-Sätze auf den Etiketten der Chemikalienbehälter und/oder im Einzelfall auf einer Wandtafel (Auswahl von Gefahrstoffen). 3. Schutzmaßnahmen, Verhaltensregeln – Fachräume nur bei Anwesenheit der Lehrkraft betreten. – Fluchtweg im Brandfall oder bei einem Unfall kennen. – Aufbewahrungsort und Bedienung der Geräte zur Brandbekämpfung (Feuerlöscher, Löschdecke, Löschsand) kennen. – Lage und Betätigung des elektrischen Not-Aus-Schalters kennen. – Offene Gashähne, Gasgeruch, beschädigte Steckdosen und Geräte oder andere Gefahrenstellen dem Lehrer sofort melden. – Geräte, Chemikalien, Schaltungen nicht ohne Aufforderung durch die Fachlehrkraft berühren. – Lage und Inhalt des Verbandskastens kennen. – Standort des nächsten Telefons und Notruf-Nummern kennen: Feuer/Unfall: Notruf 112 470 Amtsblatt des Saarlandes vom 1. Juli 2010 4. Arbeiten mit Gefahrstoffen 4.1 Vorbereitung der Experimente: – Vor dem Versuch Arbeitsanweisung sorgfältig durchlesen und bei der Durchführung beachten. – Gefahrensymbole kennen, R-und S-Sätze nachlesen. – Benötigte Geräte und Chemikalien entsprechend vorbereiten. – Brenner und Vorratsflaschen nicht an die Tischkante stellen. Glasgeräte vor dem Herunterrollen sichern. – Versuchsapparatur standsicher aufbauen. 4.2 Durchführung der Experimente: – Bei Unklarheiten die Lehrkraft fragen. – Mit möglichst kleinen Stoffportionen arbeiten (Minimierung der Gefahren, der Umweltbelastung, der Kosten). – Flüssigkeiten nicht etikettenseitig ausgießen. – Geruchsprobe nur unter Zufächeln vornehmen. – Haare und Kleidung vor Berührung mit der Brennerflamme schützen. – Beim Erhitzen von Flüssigkeiten im Reagenzglas ständig schütteln; Füllhöhe beachten; Öffnung nicht auf Personen richten. – Chemikaliengefäße sofort wieder verschließen. – Leicht entzündliche Stoffe nicht in der Nähe von offenen Flammen handhaben. – Elektrische Energie, Gas nur nach Aufforderung durch die Fachlehrkraft einschalten. – Versuche, bei denen giftige, gesundheitsschädliche, ätzende, reizende Gase, Dämpfe, Nebel oder Rauch auftreten, nach Anweisung der Lehrkraft durchführen. – Pipettieren mit dem Mund ist verboten; Pipettierhilfe verwenden. – Schutzbrille/Schutzhandschuhe nach Anweisung der Lehrkraft tragen. – In Experimentierräumen nicht essen, trinken, rauchen, schminken oder schnupfen. 4.3 Nachbereitung der Experimente: – Entnommene Chemikalien nicht in die Gefäße zurückgeben, sondern sachgerecht entsorgen. – Feste Gegenstände wie Filterpapier, Glassplitter, feste ungiftige Chemikalienreste in den Abfalleimer geben, nicht in den Ausguss! Glassplitter werden gesondert gesammelt. – Reaktionsprodukte nach Anweisung der Lehrkräft entsorgen. – Gebrauchte Gefäße sorgfältig spülen und mit demineralisiertem Wasser nachspülen. – Prüfen, ob Gas- und Wasserhähne geschlossen sind. – Arbeitsplatz aufräumen, Tischplatte sauber abwischen, Hände waschen. 5. Verhalten in Gefahrensituationen Beim Auftreten gefährlicher Situationen nach Rettungsplan handeln, z. B. Folgendes beachten: – Versuchsanordnung sichern; ggf. Not-Aus-Taster betätigen; Gas, Strom und ggf. Wasser abschalten (Kühlwasser muss weiterlaufen). – Entstehungsbrand mit Eigenmitteln löschen (Feuerlöscher, Löschdecke, Sand); dabei auf eigene Sicherheit achten; Feuerwehr rechtzeitig informieren. – Fachlehrkraft unverzüglich informieren. Amtsblatt des Saarlandes vom 1. Juli 2010 471 6. Erste Hilfe – Erste Hilfe leisten, Ersthelfer/in benachrichtigen ERSTHELFER/IN: ___________________________________ (Name, wo erreichbar) – Bei allen Hilfeleistungen auf die eigene Sicherheit achten – So schnell wie möglich NOTRUF tätigen – Personen aus dem Gefahrenbereich bergen und an die frische Luft bringen – Kleiderbrände löschen – Bei Augenverätzungen mit weichem Wasserstrahl 10 Minuten spülen (Handbrause) – Verbandkasten: Raum-Nr.:______________ – Feuerlöscher: Raum-Nr.:______________ – Löschsand: Raum-Nr.:______________ – Löschdecke: Raum-Nr.:______________ – Telefon: Raum-Nr.:______________ – Erste-Hilfe-Raum: Raum-Nr.:______________ – Feuer/Unfall: NOTRUF: 112 Liste der Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen Einstufung der Gefahrstoffe Gefahrensymbol Kennbuchstabe Situationsbedingte Sicherheitsratschläge a) sehr giftig T+ mit R 26 R 27 R 28 R 39 S 1/2 Unter Verschluss und für Kinder unzugänglich aufbewahren S 45 Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt zuziehen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen) b) giftig T mit R 23 R 24 R 25 R 39 R 48 S 1/2 Unter Verschluss und für Kinder unzugänglich aufbewahren S 44 Bei Unwohlsein ärztlichen Rat einholen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen) c) gesundheitsschädlich Xn mit R 20 R 21 R 22 R 40 R 42 R 48 S 21 Bei der Arbeit nicht rauchen S 22 Staub nicht einatmen S 28 Bei Berührung mit der Haut sofort abwaschen mit viel ... (vom Hersteller anzugeben) 472 Amtsblatt des Saarlandes vom 1. Juli 2010 Einstufung der Gefahrstoffe Gefahrensymbol Kennbuchstabe Situationsbedingte Sicherheitsratschläge d) ätzend C mit R 34 R 35 S 2 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen S 24/25 Berührung mit den Augen und der Haut vermeiden S 26 Bei Berührung mit den Augen gründlich mit Wasser abspülen und Arzt konsultieren e) reizend Xi mit R 36 R 37 R 38 R 41 R 43 S 36/37/38 Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe, Schutzkleidung und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen f) sensibilisierend Xn mit R 42 Xi mit R 43 S 22/23 Staub/Gas/Dampf/Aerosol nicht einatmen S 24/37 Berührung mit der Haut vermeiden/ geeignete Schutzhandschuhe tragen g) explosionsgefährlich E mit R 1 R 2 R 3 S 2 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen S 35 Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden h) brandfördernd O mit R 7 R 8 R 9 S 16 Von Zündquellen fernhalten – Nicht rauchen S 41 Explosions- und Brandgase nicht einatmen Amtsblatt des Saarlandes vom 1. Juli 2010 473 Einstufung der Gefahrstoffe Gefahrensymbol Kennbuchstabe Situationsbedingte Sicherheitsratschläge i) hochentzündlich j) leichtentzündlich k) entzündlich F+ mit R 12 F mit R 11 R 15 R 17 R 10 S 2 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen S 43 Zum Löschen ... (vom Hersteller anzugeben) verwenden (wenn Wasser die Gefahr erhöht, anfügen: „Kein Wasser verwenden“) l) krebserzeugend m) erbgutverändernd T mit R 45 R 49 R 46 Xn mit R 40 S 2 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen S 53 Exposition vermeiden. Vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen S 45 Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt zuziehen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen) n) fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch) T mit R 60 R61 Xn mit R 62 R 63 S 2 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen S 53 Exposition vermeiden. Vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen 474 Amtsblatt des Saarlandes vom 1. Juli 2010 Einstufung der Gefahrstoffe Gefahrensymbol Kennbuchstabe Situationsbedingte Sicherheitsratschläge o) umweltgefährlich N mit R 50 R 51 R 54 R 55 R 56 R 57 R 58 R 59 S 57 Zur Vermeidung einer Kontamination der Umwelt geeigneten Behälter verwenden S 61 Freisetzung in die Umwelt vermeiden. Besondere Anweisungen einholen/ Sicherheitsdatenblatt verwenden 3.3 Anlagen zu Technik /Arbeitslehre 3.3.1 Sicherheitskennzeichen Symbol Hinweise Kennzeichnung nach Gefahrstoffverordnung (Beispiel) z. B. Salzsäure (Massenanteil w < 25 %) Eine vollständige Liste der Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen nach der Gefahrstoff-Verordnung ist mit den Hinweisen auf die besonderen Gefahren („R-Sätze“) und den Sicherheitsratschlägen (,,S-Sätze“) in Ziffer 3.2.3 enthalten. CE-Zeichen, hier mit Hilfsraster Gesetzlich vorgeschriebenes Konformitätszeichen CE (CE= Communauté Européenne) Eine CE-Kennzeichnung tragen Produkte, die einer oder mehreren EG-Richtlinien unterliegen, sofern die CE-Kennzeichnung der Produkte vorgesehen ist. Entsprechende Richtlinien bestehen z. B. für Bauprodukte, Maschinen, persönliche Schutzausrüstung und für die Sicherheit von Spielzeug. Es werden u. a. chemische und physikalische Merkmale, mechanische Eigenschaften, Handhabung und Gebrauch untersucht. Freiwillige Kennzeichnung ,,Blauer Engel“ Dieses Umweltzeichen wird unter der Federführung des Umweltbundesamtes UBA vergeben. Damit dürfen Produkte gekennzeichnet werden, die Vorzüge gegenüber Erzeugnissen der gleichen Art besitzen, z. B. lösemittelarme Farben, Zeichenblöcke aus 100 % Altpapier. Amtsblatt des Saarlandes vom 1. Juli 2010 475 Symbol Hinweise VDE-Zeichen – für Geräte als technische Arbeitsmittel im Sinne des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG), – für Einzelteile oder Installationsmaterial. Das VDE-Zeichen kennzeichnet die Konformität mit den VDE-Bestimmungen bzw. europäischen oder international harmonisierten Normen und bestätigt die Einhaltung der Schutzanforderungen der zutreffenden Richtlinien. Das VDE- Zeichen steht für die Sicherheit des Produktes hinsichtlich elektrischer, mechanischer, thermischer, toxischer, radiologischer und sonstiger Gefährdung. Sicherheitszeichen: GS für „Geprüfte Sicherheit“ Für technische Geräte wie z. B. Haushaltsgeräte, Werkzeuge, Spielzeuge, Sportgeräte, die den Sicherheitsanforderungen des Gerätesicherheitsgesetzes entsprechen, erteilen staatlich anerkannte Prüfstellen nach einer Typprüfung das Sicherheitszeichen „GS“ für „geprüfte Sicherheit“. Mit dem Sicherheitszeichen kombiniert ist die Kennzeichnung der Prüfstelle (z. B. TÜV, VDE-Prüfstelle, berufsgenossenschaftliche Prüfstelle). Derart geprüfte Geräte bieten i. d. R. ausreichende Gewähr, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung keine Gefahren hervorgerufen werden. Sicherheitszeichen für Erzeugnisse nach harmonisierten Zertifizierungsverfahren Grundlage für die Prüfung sind die im Abkommen aufgeführten europäischen Normen. Produkte (dies sind zur Zeit Leuchten, Leuchtenkomponenten, Energiesparlampen, Geräte der Informationstechnik, Transformatoren, Geräteschalter, elektrische Regel- und Steuergeräte, einige Arten von Kondensatoren und Funk-Entstör-Bauteile), die auf dieser Basis geprüft wurden, dürfen mit dem ENEC-Zeichen des VDE gekennzeichnet werden. Eine Genehmigung einer weiteren, am europäischen Zertifizierungsverfahren beteiligten Stelle ist nicht erforderlich. Sicherheitszeichen für Geräte, entsprechend den Normen für elektromagnetische Verträglichkeit Das VDE-EMV-Zeichen drückt die Konformität eines Erzeugnisses mit den anzuwendenden Normen im Hinblick auf die elektromagnetische Verträglichkeit von Produkten aus. Dieses Zeichen signalisiert die verlässliche Funktion des Produktes im elektromagnetischen Umfeld. Sicherheitszeichen für Entstauber BG-PRÜFZERT Die Prüf- und Zertifizierungsstellen im Berufsgenossenschaftlichen Prüf- und Zertifizierungssystem BG-PRÜFZERT unterstützen Hersteller, Handel und Betreiber bei der Konstruktion, Prüfung und Beschaffung technischer Arbeitsmittel. Prüfzeichen Entstauber: Text: ,,Geeignet zur Abscheidung von Holzstaub, Reststaubgehaltstufe 2 (0,2mg/m3) sicher eingehalten“ Bestehende Prüfbescheinigungen für GS-Zeichen mit Zusatz ,,H 2“ behalten ihre Gültigkeit fünf Jahre ab Ausstellungsdatum. 476 Amtsblatt des Saarlandes vom 1. Juli 2010 Symbol Hinweise Sicherheitszeichen für Entstauber BG-PRÜFZERT Getrennte Zeichen werden seit 1997 vergeben: – GS-Zeichen ,,Geprüfte Sicherheit“ für sicherheitstechnische Prüfung – BG Prüfzert mit Zusatz H 2 für Staubprüfung Text H2: ,,Geeignet zur Abscheidung von Holzstaub, Reststaubgehaltstufe 2 (0,2 mg/m3) sicher eingehalten“ Text H3: ,,Geeignet zur Abscheidung von Holzstaub, Reststaubgehaltstufe 2 (0,1 mg/m3) sicher eingehalten“ GS-Zeichen ,,Geprüfte Sicherheit“ für sicherheitstechnische Prüfung Sicherheitszeichen für Entstauber Diese Zeichen bescheinigen eine zündquellenfreie Bauart Text: ,,Keine Zündquellen einsaugen! Keine funkenerzeugenden Maschinen absaugen!“ B 1: Bauart 1 „Geeignet zum Absaugen brennbarer Stäube in Zone II“ 3.3.2 Einsatzbeschränkungen für Schüler/Schülerinnen bis Klassenstufe 10 an Maschinen und Geräten Maschinen- und Geräteeinsatz im Unterricht Jahrgangsstufen 5/6 7/8 9/10 Abkantvorrichtung A TS S Bandschleifmaschine (elektrisch) — nur mit Staubabsaugung — — TS S Bohrschrauber A TS S Bunsen- und Kartuschenbrenner A A TS Dekupiersäge (elektrisch) A S S Emailbrennofen A A A Handbohrmaschine (elektrisch) A TS S Hart- und Weichlötgerät mit offener Flamme — A A Hebelblechschere (mechanisch) — A TS Heißklebepistole A TS S Heißluftgerät mit Gebläse A A TS Heizstrahler A A TS Amtsblatt des Saarlandes vom 1. Juli 2010 477 Maschinen- und Geräteeinsatz im Unterricht Jahrgangsstufen 5/6 7/8 9/10 Kompressor A TS S Koordinatentisch A TS S Lötkolben (elektrisch) TS S S Papier- und Materialschneidegerät A A TS Schweißgerät (Lichtbogenhandschweißen, Schutzgasschweißen)* — — A Schwingschleifmaschine (elektrisch) — nur mit Staubabsaugung — TS S S Stichsäge (elektrisch) A TS TS Styropor-Heißdraht-Schneider TS S S Tellerschleifmaschine (elektrisch) — nur mit Staubabsaugung — A TS S Tiefziehgerät A TS S Tisch- und Ständerbohrmaschine (elektrisch) A TS S Universal-Mechaniker-Drehmaschine bzw. Drechselmaschine — — A Werkzeugschärf- und Abziehmaschine (elektrisch) — — A Winkelschleifer — — A An Maschinen und Geräten ist eine Einweisung erforderlich; sie umfasst sicherheitsrelevante Hinweise. Abkürzungen — Einsatz nicht vorgesehen A unter Aufsicht Die Schülerin oder der Schüler arbeitet an der Maschine oder mit dem Gerät, die Lehrkraft steht daneben und beaufsichtigt den Vorgang. TS teilselbstständig Die Schülerin oder der Schüler arbeitet selbstständig an der Maschine oder mit dem Gerät, befindet sich jedoch im Blickfeld der Lehrkraft. S selbstständig Die Schülerin oder der Schüler arbeitet selbstständig an der Maschine oder mit dem Gerät, die Lehrkraft beaufsichtigt im Rahmen ihrer Dienstpflicht. *) Jugendliche über 16 Jahren dürfen mit Schweißgeräten umgehen, wenn dies zur Erreichung des Lernziels erforderlich und die Lehrkraft anwesend ist. 3.3.3 Übersicht Klebstoffe Produkt Inhaltsstoffe Bewertung Gummierungen Stärke (Dextrine), Wasser, Konservierungsstoffe unbedenklich Holzleime (Dispersionskleber) Polyvinylacetat, Weichmacher Kreide, Wasser unbedenklich Klebestifte Kunstharz, Polyglycosidether, Polyole, Seife, Wasser unbedenklich Kleister alkylierte Cellulose oder Stärke, z. B. Methylcellulose, Wasser, Konservierungsstoffe unbedenklich gut geeignet für große Flächen Alleskleber Polyvinylacetat, als Lösemittel Ethanol, Aceton, Ethylacetat, Polyurethan, Wasser bei Verwendung des lösemittelhaltigen Produkts ausreichende Lüftung (Fensterlüftung) Schmelzkleber Ethen/Ethylacrylat-Copolymer (E/EA) Ethen/Vinylacetat-Copolymer (E/VA) Verbrennungsgefahr mit schlecht heilenden Wunden; nur eingeschränkte Klebekraft 478 Amtsblatt des Saarlandes vom 1. Juli 2010 Produkt Inhaltsstoffe Bewertung Kontaktkleber synthetische Kautschukarten (Polychloropren, Nitrilkautschuk) in Mischung mit Harzen (Phenolharze, Kolophonium); Lösemittel (Ethylacetat, Kohlenwasserstoffe) möglichst Kontaktkleber mit geringem Gehalt an Lösemittel benutzen; Sicherheitsdatenblatt beachten: Kennzeichnung mit F steht für hohen Lösemittelanteil Metallkleber Epoxidharze und Acrylatharze Bei Epoxidharz-Klebstoffen ist der Härter ätzend und sensibilisierend. Modellbaukleber Polystyrol und Lösemittel für Styroporbauteile; Polymethylmethacrylsäure, Lösemittel für Plexiglas Gefahrenpotenzial je nach Lösemittel PVC-Kleber Polyvinylchlorid; Tetrahydrofuran als Lösemittel, Weichmacher (Phthalsäureester) Kleber für Material aus PVC, unbedingt gut lüften Acrylatklebstoffe Methacrylate oder ungesättigte Polyester in Styrol, Dibenzoylperoxid (Härter), Amine (Beschleuniger) Die Wirkstoffe reizen Haut und Schleimhäute. Vorsicht bei der Verarbeitung, Fensterlüftung. Sekundenkleber Cyanacrylate In Sekunden können Hautteile verkleben (Finger, Augenlider): Trennung nur durch Operation i. d. R. nicht in der Schule verwenden. Epoxidharzkleber Epoxidharz, als Härter polyfunktionelle aliphatische oder aromatische Amine, aromatische Säureanhydride Harz ist reizend; Härter verursacht Verätzungen und ist sensibilisierend. Epichlorhydrin ist als krebserzeugend nach K 1 eingestuft. Ersatzstoffprüfung! 3.3.4 Anforderungen an Bau und Ausrüstung: Holzbearbeitung Tisch- und Formatkreissägemaschinen nach Maschinenrichtlinie mit CE-Kennzeichnung (EN 1870-1) ab 1. Januar 1993 nach GUV-V 7j *) ab l. Januar 1980 bis 31. Dezember 1994 nach GUV-V 7j *) bis Baujahr 1979 Rückschlagsicherung Spaltkeil Spaltkeil mit Zwangsführung nach EN 1870-1 Spaltkeil erforderlich, bei Sägeblattdurchmesser > 250 mm zwanggeführter Spaltkeil nach DIN 38820 Spaltkeil erforderlich Schutz gegen Berühren des Sägeblattes über dem Tisch Sägeblattdurchmesser < 315 mm: Schutzhaube am Spaltkeil oder getrennt befestigt Sägeblattdurchmesser < 250 mm: getrennt angebrachte Schutzhaube oder am Spaltkeil befestigte obere Verdeckung Haube oder am Spaltkeil befestigte obere Verdeckung Sägeblattdurchmesser > 315 mm: getrennt befestigte Schutzhaube Bei getrennter Befestigung Schutzhaubenträger nicht in Linie mit Spaltkeil. Sägeblattdurchmesser > 250 mm: getrennt angebrachte Schutzhaube Sägeblattdurchmesser > 450 mm: getrennt angebrachte Schutzhaube Parallelanschlag längeneinstellbar, mit hoher und niedriger Führungsfläche längeneinstellbar, mit hoher und niedriger Führungsfläche muss vorhanden sein Schutz unter dem Tisch Verkleidung, Stellungsüberwachung und Zuhaltung von Türen Verkleidung Verkleidung, Verdeckung Tischgröße (Mindestmaß) in Abhängigkeit vom Sägeblattdurchmesser nach EN 1870-1 Anhang G Sägeblattdurchmesser: < 250 mm: 400 x 500 mm > 250 bis 315 mm: 500 x 660 mm > 315mm: 800 x 1.100 mm ausreichend großer Tisch, z. B. Ergänzung mit Tischverlängerung Amtsblatt des Saarlandes vom 1. Juli 2010 479 nach Maschinenrichtlinie mit CE-Kennzeichnung (EN 1870-1) ab 1. Januar 1993 nach GUV-V 7j *) ab l. Januar 1980 bis 31. Dezember 1994 nach GUV-V 7j *) bis Baujahr 1979 Tischverlängerung Länge > 1.200 mm von Sägeblattachse bis Ende der Tischverlängerung (bzw. des Tisches) Sägeblattdurchmesser: < 350 mm: Länge 800 mm > 350 mm: Länge 1.500 mm von Sägeblattachse Ausfall elektrischer Energie Unterspannungsauslösung nach EN 60529/69204-1 Unterspannungsauslösung nach VDE 113 Teil 1 — Auslaufzeit Begrenzung auf max. 10 Sek., z. B. durch Bremsmotor oder elektrische Bremseinrichtung Begrenzung auf max. 10 Sek. (ab Bauj. 1982), z. B. durch Bremsmotor oder elektrische Bremseinrichtung keine Forderung Durchtrittsöffnung (Sägespalt) Seiten leicht zerspanbar Sägeblattdurchmesser < 500 mm: gesamter Spalt: max. 12 mm, fester Flansch – Tischkante max. 3 mm Sägeblattdurchmesser > 500 mm: gesamter Spalt: max. 16 mm, fester Flansch – Tischkante max. 5 mm Seiten leicht zerspanbar Spalt beiderseitig max. 3 mm breit (6 mm zwischen Schiebetisch und Sägeblatt) muss vorhanden sein Typschild mit Kenndaten mit Kenndaten — Drehzahlschaubild, Drehzahlanzeige Drehzahlanzeige am Bedientisch Schaubild im Bereich Riemenumlegung, Drehzahlanzeige am Bedienplatz Schaubild im Bereich Riemenumlegung *) UVV Maschinen und Anlagen zur Be- und Verarbeitung von Holz u. a. Werkstoffen (GUV-V 7j, bisher GUV 3.10) ist mit Inkrafttreten der UW Grundsätze der Prävention seit dem 1. April 2005 außer Kraft. Für Altmaschinen (ohne CE-Kennzeichnung) bis Baujahr 1994 gelten die Beschaffenheitsanforderungen der GUV-V 7j sowie die Mindestanforderungen des Anhangs 1 der Betriebssicherheitsverordnung. Tischbandsägemaschinen nach Maschinenrichtlinie mit CE-Kennzeichnung (EN 1870-1) ab 1. Januar 1993 Nach GUV-V 7j *) ab 1. Januar 1980 bis 31. Dezember 1994 nach GUV -V 7j *) bis Baujahr 1979 Schutz gegen Berühren des Sägeblattes außerhalb des Schneidbereiches Verkleidung bis auf maximale Schnitthöhe, Türen mit Verriegelung (Stellungsüberwachung) Verkleidung bis auf maximale Schnitthöhe Verdeckung, Verkleidung bis auf maximale Schnitthöhe mit Schutz gegen Herausschlagen gerissener Sägeblätter Schutz innerhalb der maximalen Schnitthöhe allseitiger höhenverstellbarer Schutz bis auf den zum Schneiden erforderlichen Teil des Sägeblattes höhenverstellbarer Schutz bis auf den zum Schneiden erforderlichen Teil des Sägeblattes (Zahnung und Außenseite) obere Sägeblattführung Einstellbarkeit mit Festigkeitsanforderungen Rollendurchmesser über 315 mm: mechanische Verstellung der oberen Sägeblattführung Verstellung der oberen Sägeblattführung Tischgröße Mindesttischgröße nach EN 1807 ausreichend groß ausreichend groß Tisch-Schrägstellbarkeit max. 20° — — 480 Amtsblatt des Saarlandes vom 1. Juli 2010 nach Maschinenrichtlinie mit CE-Kennzeichnung (EN 1870-1) ab 1. Januar 1993 Nach GUV-V 7j *) ab 1. Januar 1980 bis 31. Dezember 1994 nach GUV -V 7j *) bis Baujahr 1979 Tischeinlage auswechselbare Tischeinlage leicht zerspanbar, z. B. aus Holz, Aluminium, alterungsbeständigem Kunststoff auswechselbare Tischeinlage muss vorhanden sein leicht zerspanbar, z. B. aus Holz, Aluminium, alterungsbeständigem Kunststoff muss vorhanden sein Parallelanschlag mit hoher und niedriger Führungsfläche nach Tabelle EN 1807 mit ausreichend hoher Führungsfläche mit ausreichend hoher Führungsfläche Auslaufzeit Begrenzung auf max. 10 Sek., z. B. durch Bremsmotor oder elektrische Bremseinrichtung (bei Rollendurchmesser < 800 mm) Begrenzung auf max. 10 Sek. (ab Bauj. 1982), z. B. durch Bremsmotor oder elektrische Bremseinrichtung keine Forderung Ausfall elektrischer Energie Unterspannungsauslösung nach EN 60529/60204-1 Unterspannungsauslösung nach VDE 113 Teil 1 — Absauganschluss Absaugung erforderlich Absaugung allgemein erforderlich Absaugung allgemein erforderlich Typschild mit Kenndaten mit Kenndaten mit Kenndaten Bandlaufgeschwindigkeit Anzeige im Bereich der Bedienelemente, Riemenschaubild Anzeige im Bereich der Bedienelemente, Riemenschaubild Schaubild im Bereich Riemenumlegung Bedienelemente Anzeige im Bereich der vorderen Tischkante oder am Ständer Anbringung im Bereich der vorderen Tischkante oder am Ständer Anbringung im Bereich der vorderen Tischkante oder am Ständer Einrichtbetrieb Freigabeschaltung für Bremse bei Bremsblockierung im Stillstand Freigabeschaltung für Bremse bei Bremsblockierung im Stillstand — *) UVV Maschinen und Anlagen zur Be- und Verarbeitung von Holz u. ä. Werkstoffen (GUV-V 7j, bisher GUV 3.10) ist mit Inkrafttreten der UVV Grundsätze der Prävention seit dem 1. April 2005 außer Kraft. Für Altmaschinen (ohne CE-Kennzeichnung) bis Baujahr 1994 gelten die Beschaffenheitsanforderungen der GUV-V 7j sowie die Mindestanforderungen des Anhangs 1 der Betriebssicherheitsverordnung. Abrichthobelmaschinen nach Maschinenrichtlinie mit CE-Kennzeichnung (EN 859) ab l. Januar 1993 nachGUV-V7j *) 1. Januar 1980 bis 31. Dezember 1994 nachGUV-V7j *) bis Baujahr 1979 Werkzeug runde Messerwelle nach EN 847-1 runde Messerwelle runde Messerwelle Abstand Schneidenflugkreis – Tischlippen 3 + 2 mm maximal 5 mm sollte maximal 5 mm betragen Mindesttischlänge bei Arbeitsbreite < = 600 mm Länge = 4 x Arbeitsbreite bei Arbeitsbreite > 600 mm Länge = 2.400 mm bei Arbeitsbreite > = 260 mm Länge = 1.000 mm > = 315 mm Länge = 1.800 mm > = 400 mm Länge = 2.500 mm ausreichend lang Amtsblatt des Saarlandes vom 1. Juli 2010 481 nach Maschinenrichtlinie mit CE-Kennzeichnung (EN 859) ab l. Januar 1993 nachGUV-V7j *) 1. Januar 1980 bis 31. Dezember 1994 nachGUV-V7j *) bis Baujahr 1979 Parallelanschlag bei Arbeitsbreite < 260 mm Länge = 3.3 x Arbeitsbreite Höhe mind. 120 mm bei Arbeitsbreite > 260 mm Länge = 1.100 mm Höhe mind. 150 mm bei Arbeitsbreite > 250 mm Länge = 700 mm > 315 mm Länge = 850 mm > = 400 mm Länge = 1.100 mm > 315 mm Höhe mind. = 140 mm muss vorhanden sein, ausreichend lang und hoch flacher Hilfsanschlag 20 - 25 mm hoch, mind. 60 mm breit 20 - 25 mm hoch, mind. 60 mm breit 20 - 25 mm hoch, mind. 60 mm breit Spanabnahme maximal 8 mm Schutz gegen Berühren vor dem Anschlag bei Arbeitsbreite < 100 mm: Schutzbrücke oder Schwingschutz > 100 mm: Schutzbrücke in der Höhe verstellbare oder seitlich verschiebbare Verdeckung, GliederSchwingschutz, Schwingschutz, Klappenverdeckung mit Fügeleiste in der Höhe verstellbare oder seitlich verschiebbare Verdeckung, Glieder-Schwingschutz, Schwingschutz, Klappenverdeckung mit Fügeleiste Schutz gegen Berühren hinter dem Anschlag Schutz über der Messerwelle, der bei Anschlagverstellung selbsttätig mitgeführt wird Schutz über der Messerwelle, der bei Anschlagverstellung selbsttätig mitgeführt wird Schutz über der Messerwelle, der bei Anschlagverstellung möglichst selbsttätig mitgeführt wird Schutz unter dem Tisch Verkleidung, Stellungsüberwachung und Zuhaltung von Türen Verkleidung Verkleidung Auslaufzeit Begrenzung auf max. 10 Sekunden, z. B. durch Bremsmotor oder elektrische Bremseinrichtung oder, wenn Hochlaufzeit über 10 Sekunden: Auslaufzeit kleiner als Hochlaufzeit, max. 30 Sekunden Begrenzung auf max. 10 Sekunden (ab Baujahr 1982), z. B. durch Bremsmotor oder elektrische Bremseinrichtung keine Forderung (Nachrüstung ist aber anzustreben) Einrichtbetrieb Freigabebeschaltung für Bremse bei Bremsblockierung im Stillstand Freigabeschaltung für Bremse bei Bremsblockierung im Stillstand *) UVV Maschinen und Anlagen zur Be- und Verarbeitung von Holz u. ä. Werkstoffen (GUV-V 7j, bisher GUV 3.10) ist mit Inkrafttreten der GUV Grundsätze der Prävention seit dem 1. April 2005 außer Kraft. Für Altmaschinen (ohne CE-Kennzeichnung) bis Baujahr 1994 gelten die Beschaffenheitsanforderungen der GUV-V 7j sowie die Mindestanforderungen des Anhangs 1 der Betriebssicherheitsverordnung. Dickenhobelmaschinen nach Maschinenrichtlinie mit CE-Kennzeichnung (EN 859) ab l. Januar 1993 nachGUV-V7j *) 1. Januar 1980 bis 31. Dezember 1994 nachGUV-V7j *) bis Baujahr 1979 Werkzeug Messerwelle nach EN 860 Anhang A und EN 847-1 Hobelmesserüberstand Messerüberstand max. 1,5 mm bei Arbeitsbreite über 630 mm: max. 3,0 mm max. Spanabnahme Begrenzungseinrichtung gefordert 482 Amtsblatt des Saarlandes vom 1. Juli 2010 Greiferrückschlagsicherung über gesamte Arbeitsbreite auf der Einschubseite über gesamte Arbeitsbreite auf der Einschubseite über gesamte Arbeitsbreite auf der Einschubseite Greiferbreite Arbeitsbreite: 260 mm und mehr: 8-15 mm unter 260 mm: 3-8 mm Arbeitsbreite: 250 mm und mehr: 8-15 mm unter 250 mm: 3-8 mm unter 15 mm Abstand zwischen Greifern (Zwischenanlagen) 1 mm bis halbe Greiferbreite max. halbe Greiferbreite max. halbe Greiferbreite tiefster Punkt der Greiferspitzen mind. 3 mm unterhalb des Schneidenflugkreises der Messerwelle mind. 3 mm unterhalb des Schneidenflugkreises der Messerwelle mind. 3 mm unterhalb des Schneidenflugkreises der Messerwelle Gliedereinzugswalze Breite des Einzelgliedes max. 50 mm Berührungsschutz Verkleidung, Stellungsüberwachung und Zuhaltung von Türen Verkleidung Verkleidung Auslaufzeit Begrenzung auf max. 10 Sekunden, z. B. durch Bremsmotor oder elektrische Bremseinrichtung oder Verriegelung mit Zuhaltung der Messerwellenverkleidung Einrichtbetrieb Freigabeschaltung für Bremse bei Bremsblockierung im Stillstand NOT-AUS-Einrichtung bei Hobelbreite über 500 mm oder getrenntem Vorschubmotor zwei NOT-AUS-Taster auf der Auslassseite *) UVV Maschinen und Anlagen zur Be- und Verarbeitung von Holz u. a. Werkstoffen (GUV-V 7j, bisher GUV 3.10) ist mit Inkrafttreten der GUV Grundsätze der Prävention seit dem 1. April 2005 außer Kraft. Für Altmaschinen (ohne CE-Kennzeichnung) bis Baujahr 1994 gelten die Beschaffenheitsanforderungen der GUV-V 7j sowie die Mindestanforderungen des Anhangs 1 der Betriebssicherheitsverordnung. 3.3.5 Einrichtung von Maschinen- und Werkraum Möglichst räumliche Trennung zwischen Maschinenund Unterrichtsraum, Sichtverbindung empfohlen Ausreichende Raumgröße für – Tischkreissägemaschine ca. 10 - 15 m – jede weitere Maschine zusätzlich ca. 5 m Anordnung der Arbeitsplätze übersichtlich und ohne gegenseitige Gefährdung: – Arbeitsplätze hintereinander: Abstand ≥ 0,85 m, – Arbeitsplätze Rücken an Rücken:Abstand ≥ 1,50 m, – Gangbreite (Rettungsweg) im Unterrichtsraum: Mindestbreite 1 m. Fluchtwege – Zwei günstig gelegene, voneinander unabhängige Ausgänge. – Ein Ausgang darf zu einem benachbarten Raum führen, wenn von diesem Raum ein Rettungsweg unmittelbar erreichbar ist. – Im Erdgeschoss reicht ein als Notausgang gekennzeichnetes Fenster aus (lichte Öffnung mindestens 0,9m x l,2m). – Türen müssen von innen jederzeit zu öffnen sein und in Fluchtrichtung aufschlagen. Rutschhemmender Fußboden: Bewertungsgruppe R 10, unversiegeltes Industrieparkett, Estrich mit geeigneter Beschichtung, Lüftung – Ausreichende Lüftungsmöglichkeit (Fensterlüftung). – Absauganlage und Entstauber für Holzstäube (z. B. Entstauber, Industriestaubsauger; siehe 1.13.3.3) – Holzstäube wie Birken-, Buchen- und Eichenholzstäube sind krebserzeugend, alle anderen HolzAmtsblatt des Saarlandes vom 1. Juli 2010 483 stäube sind als krebsverdächtig eingestuft und unterliegen nicht den besonderen Vorschriften für krebserzeugende Stoffe. Elektroinstallation nach VDE – Zentraler Schalter für die Stromkreise an die Experimentierstände, der gegen unbefugtes Einschalten gesichert ist, – Abschaltmöglichkeit der elektrischen Energie für die Schülerexperimentiertische, – Not-Aus-Einrichtung (Empfehlung), – RCD (Fehlerstrom-Schutzeinrichtung), – staubgeschützt IP 5X nach EN 60 529 DIN VDE 0470 Teil 1, – stolperfreie und geschützte Verlegung der Elektroanschlüsse, z. B. für Handmaschinen, die an Werkbänken benutzt werden oder für stationär aufgestellte Maschinen, – ggf. Stromversorgung von der Decke. Gasinstallation – Zentrale Absperreinrichtung für die Gaszufuhr an die Experimentierstände, gegen unbefugtes Einschalten gesichert, – Zwischenabsperreinrichtung und Gasmangelsicherung zu den Schulerexperimentiertischen. Maschinen – Maschinen so sichern, dass sie nicht unbefugt in Gang gesetzt und benutzt werden können, z. B. durch Schlüsselschalter. – Maschinen mit z. B. Rollen, Rädern oder Gleitern so aufstellen, dass sie beim Betrieb nicht ihren Standort verändern. – Maschinen wie z. B. Ständer- und Tischbohrmaschine an der Werkbank oder am Boden befestigen. – Arbeitsstellung, Gefahren- und Beobachtungsbereiche auf dem Fußboden markieren. – Lärmbereiche kennzeichnen, Gehörschutz bereitstellen. Aufbewahrung von organischen Lösemitteln: – dauerentlüftete Lösemittelschränke verwenden, siehe Ziffer 1.5.8. Materiallager und Transport – Regale und Schränke gegen Umstürzen sichern (z. B. an der Wand oder Decke verankern). – Für die sichere Benutzung von Regalen und Schränken, deren Fächer vom Boden aus über ca. 1,60 m bis 1,80 m liegen, geeignete Tritte oder Leitern bereitstellen und benutzen. – Vorhandene Transportwagen ausreichend gegen Kippen und Wegrollen sichern. Hygiene – Waschbecken mit Seifenspender und Einmalhandtüchern. Notfall – Verbandkasten nach DIN 13 157 Teil C, – Verbandbuch nach GUV-I 511.1, – Aushang Anleitung zur Ersten Hilfe bei Unfällen (Aushang DIN A 2) nach GUV-I 510-1, – Handbrause am Waschbecken /Augendusche, – Feuerlöschgeräte (Handfeuerlöscher z. B. Kohlenstoffdioxid, Löschdecke, Löschsand), – Telefonanschluss (in der Nähe des Unterrichtsraums ständig verfügbar, evtl. Mobiltelefon für Notrufe), – Notrufverzeichnis. 3.3.6 Verzeichnis von Harthölzern Als Harthölzer werden in Anhang I Nr. 5 der Richtlinie 2004/37/EG aufgeführt: – Afrikanisches Mahagony (Khaya) – Afrormosioa (Pericopis elata) – Ahorn (Acer) – Balsa (Ochroma) – Birke (Betula) – Brasilianisches Rosenholz (Dalbergia nigra) – Buche (Fagus) – Ebenholz (Diospyros) – Eiche (Quercus) – Erle (Alnus) – Esche (Fraxinus) – Hickory (Carya) – Iroko (Chlorophora excelsa) – Kastanie (Castanea) – Kaurikiefer (Agathis superba) – Kirsche (Prunus) – Limba (Terminalia superba) – Linde (Tilia) – Mansonia (Mansonia) – Meranti (Shorea) – Nyaoth (Palaquium hexandrum) – Obeche (Triplochiton scleroxlon) – Palisander (Dalbergia) – Pappel (Populus) – Platane (Platanus) – Rimu, Red Pine (Dacrydium cupressinum) – Teak (Tectona grandis) – Ulme (Ulmus) – Walnuss (Juglans) – Weide (Salix) – Weißbuche (Carpinus) 484 Amtsblatt des Saarlandes vom 1. Juli 2010 3.4 Handlungshilfen zur Gefährdungsbeurteilung 3.4.1 Gefährdungsbeurteilung allgemein Diese Gefährdungsbeurteilung gilt für Fachräume der Naturwissenschaften, Technik und Bildende Kunst Nr. Gefährdungsbeurteilung - Sicherheitsmaßnahmen Fundstelle ja nein Bemerkungen 1. Werden die „Richtlinien zur Sicherheit im naturwissenschaftlichen und technischen Unterricht an den Schulen im Saarland“ zur Kenntnis genommen? □ □ 2. Fluchtwege 2.1 Sind in Räumen mit erhöhter Brandgefahr, z. B. Chemieraum oder Technikraum, zwei günstig gelegene und voneinander unabhängige Ausgänge vorhanden? (Als zweiter Ausgang ist auch der Ausstieg aus einem entsprechend gekennzeichneten und gestalteten Fenster zulässig, wenn dieser eine sichere Fluchtmöglichkeit bietet.) (3.3.5) □ □ 2.2 Öffnen Türen in Fluchtrichtung? (3.3.5) □ □ 2.3 Sind die Türen von innen jederzeit ohne Hilfsmittel zu öffnen? (3.3.5) □ □ 3. Brandschutz 3.1 Sind entsprechend der Brandgefahr des jeweiligen Raumes Geräte zur Brandbekämpfung vorhanden? 1.2.7 □ □ 3.2 Werden die Feuerlöscher alle 2 Jahre überprüft? □ □ 3.3 Besteht für den Brandfall ein Rettungsplan? Sind Fluchtwege gekennzeichnet? Sind Notausgänge gekennzeichnet? 1.3.3 GUV-V A8 □ □ 4. Erste Hilfe 4.1 Stehen voll ausgestattete Verbandkästen in Bereichen mit erhöhter Gefährdung griffbereit zur Verfügung? 1.2.7 □ □ 4.2 Ist sichergestellt, dass über Telefon ein Notruf nach außen gelangen kann? 1.2.4 □ □ 4.3 Sind Hinweise zur Ersten Hilfe angebracht z. B. Plakat, Notrufnummer? (3.3.5) □ □ 5. Hygiene Sind Waschbecken mit Seifenspender und Einmalhandtüchern vorhanden? 1.2.5 □ □ 6. Elektrische Anlagen 6.1 Ist ein zentraler Schalter für die Stromkreise an den Experimentierständen vorhanden und gegen unbefugtes Einschalten gesichert? 1.11.1 1.11.2 □ □ 6.2 Ist ein RCD d.h. Fehlerstrom-Schutzschalter mit IÄN < 30 mA vorhanden? 1.11.1 □ □ 6.3 Wird die Funktion des Fehlerstrom-Schutzschalters durch Auslösen geprüft? Prüffrist 6 Monate 1.1.4 □ □ 6.4 Ist die Prüfung elektrischer Anlagen und ortsfester Betriebsmittel durch eine Elektrofachkraft veranlasst? Prüffrist 4 Jahre 1.1.4 □ □ Amtsblatt des Saarlandes vom 1. Juli 2010 485 Nr. Gefährdungsbeurteilung - Sicherheitsmaßnahmen Fundstelle ja nein Bemerkungen 6.5 Ist die Prüfung elektrischer Geräte und Kabel durch eine Elektrofachkraft veranlasst? Prüffrist 1 Jahr 1.1.4 □ □ 7. Gasinstallation in Fachräumen der Naturwissenschaften und Technik 7.1 Ist eine zentrale Absperreinrichtung für die Gasanlage vorhanden, leicht erreichbar und gegen unbefugtes Öffnen gesichert? 1.3.3 □ □ 7.2 Ist eine Zwischenabsperreinrichtung und ggf. Gasmangelsicherung zu den Schülerexperimentiertischen vorhanden? 1.8.6.2 □ □ 7.3 Wird der DIN-DVGW-geprüfte Gasschlauch benutzt? 1.8.6.1 □ □ 7.4 Sind Gasschläuche auf Porosität und die Enden auf Aufweitung geprüft (Sichtprüfung) und ggf. abgeschnitten? 1.8.6.1 □ □ 7.5 Werden je Raum weniger als 14 kg brennbare Flüssiggase bereitgestellt? 1.8.4 □ □ 7.6 Ist die Prüfung der ortsfesten Flüssiggasanlage durch einen Sachkundigen (z. B. Gasinstallateur) auf Dichtheit, ordnungsgemäße Beschaffenheit, Funktion und Aufstellung veranlasst? Prüffrist 4 Jahre; Prüfbescheinigung 1.8.5 □ □ 7.7 Ist die Prüfung der Erdgasanlage veranlasst? Prüffrist 10 Jahre; Prüfbescheinigung 1.8.5 □ □ 7.8 Werden Gaskartuschen sachgemäß aufbewahrt? 1.8.6.3 □ □ 8. Umgang mit Druckgasflaschen 8.1 Werden Druckgasflaschen sachgemäß aufbewahrt? 1.8.1.1 1.8.1.2 □ □ 8.2 Ist der Raum mit dem Warnzeichen W 19 „Warnung vor Gasflaschen“ gekennzeichnet? 1.8.1.2 □ □ 8.3 Sind im Lageplan die Standorte der Druckgasflaschen angegeben? □ □ TÄTIGKEITEN MIT GEFAHRSTOFFEN 9. Informationsermittlung 9.1 Wird ein Verzeichnis der Gefahrstoffe, mit denen in der Schule umgegangen wird, geführt? 1.4.2.2 □ □ 9.2 Liegen Sicherheitsdatenblätter (z. B. auf CD- ROM) nach § 6 GefStoffV vor und sind sie den Lehrkräften zugänglich? 1.4.2.1 □ □ 9.3 Wird geprüft, ob Stoffe oder Zubereitungen mit geringerem gesundheitlichem Risiko eingesetzt werden können? 1.4.3.1 □ □ 9.4 Werden nur in den in 3.5.4 genannten Ausnahmefällen krebserzeugende, erbgutverändernde oder fruchtschädigende Stoffe im Unterricht eingesetzt? 3.5.4 □ □ 10. Technische Schutzmaßnahmen 10.1 Sind lüftungstechnische Anlagen (Abzug, ggf. Raumlüftung, entlüftete Schränke, Abzugshaube) vorhanden und kontrolliert? 1.5.7 1.5.8 □ □ 486 Amtsblatt des Saarlandes vom 1. Juli 2010 Nr. Gefährdungsbeurteilung - Sicherheitsmaßnahmen Fundstelle ja nein Bemerkungen 10.2 Wird eine regelmäßige Kontrolle der lufttechnischen Funktion durchgeführt? □ □ 10.3 Sind geeignete Schutzbrillen (auch für Brillenträger) und Schutzhandschuhe als persönliche Schutzausrüstung vorhanden? 1.4.7.3 1.4.7.4 □ □ 10.4 Sind Schutzscheiben, Splitterkorb vorhanden? 1.3.9 □ □ 10.5 Sind die Voraussetzungen für Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Verätzungen gegeben (Waschbecken mit Handbrause, Augendusche)? 1.2.5 □ □ 11. Fachkonferenz als Unterweisung (jährlich): 11.1 Werden Fragen der Tätigkeit mit Gefahrstoffen an der Schule und der Verhütung von Unfällen erörtert? 1.4.2.4 □ □ 11.2 Werden Fragen zur Unterweisung der Schülerinnen und Schüler über Schutzeinrichtungen und Verhaltensregeln (Betriebsanweisung) durch die Fachlehrkraft behandelt? 1.4.2.4 □ □ 12. Umgangsbeschränkungen und -verbote 12.1 Werden die Tätigkeitsbeschränkungen für krebserzeugende, erbgutverändernde und fruchtbarkeitsgefährdende Stoffe (= KMR-Stoffe) und Halogenkohlenwasserstoffe in Lehrerexperimenten beachtet? 3.5.4 □ □ 12.2 Werden werdende und stillende Mütter sowie Gebärfähige über Gefahren und Beschäftigungsbeschränkungen unterwiesen? Beachten Schwangere, dass sie KMR-Stoffen nicht ausgesetzt sein dürfen? 1.4.6 □ □ 12.3 Werden die Tätigkeitsbeschränkungen für Gefahrstoffe gemäß 1.4.5 beim Einsatz in Schülerexperimenten beachtet? 1.4.5 □ □ 13. Kennzeichnung der Gefahrstoffe 13.1 Sind die Gefahrstoffe richtig gekennzeichnet? - Standflaschen für den Handgebrauch - Vorratsgebinde 1.4.9 □ □ 14. Aufbewahrung der Gefahrstoffe 14.1 Werden die giftigen, sehr giftigen, krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Stoffe Kategorie 1 und 2 unter Verschluss aufbewahrt? 1.5.5 1.5.6 □ □ 14.2 Wird der Giftschrankschlüssel nur an Befugte ausgegeben? 1.5.5 □ □ 14.3 Werden Stoffe, die gefährliche Gase, Dämpfe, Nebel oder Rauch abgeben können, in entlüfteten Schränken aufbewahrt? 1.5.7 □ □ 14.4 Werden ätzende Gefahrstoffe nicht über Augenhöhe aufbewahrt? 1.5.11 □ □ 15. Radioaktive Stoffe/Präparate 15.1 Werden beim Umgang mit radioaktiven Stoffen die Fragen in der Gefährdungsbeurteilung Physik beachtet? 3.4.5 □ □ Amtsblatt des Saarlandes vom 1. Juli 2010 487 Nr. Gefährdungsbeurteilung - Sicherheitsmaßnahmen Fundstelle ja nein Bemerkungen 16. Schulröntgeneinrichtungen 16.1 Werden beim Umgang mit Schulröntgeneinrichtungen die Fragen in der Gefährdungsbeurteilung Physik beachtet? 3.4.5 □ □ 17. Entsorgung 17.1 Besteht eine Regelung, wie Abfälle behandelt bzw. beseitigt werden? (Rücksprache mit Schulleitung/Sachkostenträger) 1.6 □ □ 17.2 Sind in den betroffenen Fachräumen geeignete Sammelbehälter für Chemikalienreste und -abfälle eingerichtet? 1.6 3.5.5 □ □ 18. Reinigungspersonal/Wartungspersonal/Reparaturpersonal 18.1 Sind die Fachräume in einem solchen Zustand, dass das genannte Personal gefahrlos seine Arbeit verrichten kann? 1.4.3.3 □ □ 18.2 Ist dieses Personal in der Sprache der Beschäftigten über die in der Schule bestehenden Gefährdungen und über entsprechende Schutzmaßnahmen unterwiesen? 1.4.3.3 □ □ 19. Mängel an den Fachräumen 19.1 Wurden festgestellte Mängel an Einrichtungen und Ausstattung der Fachräume der Schulleitung gemeldet? □ □ 20. Defekte Geräte und Maschinen 20.1 Sind defekte Geräte oder Maschinen, die eine Gefahr darstellen, als defekt gekennzeichnet und der Benutzung entzogen? □ □ Gefährdungsbeurteilung verantwortlich durchgeführt. von: ________________________________________ am: ____________________________________________ Bemerkungen: ________________________________________________________________________________ Unterschrift: _________________________________________________________________________________ 3.4.2 Grundlegende Anforderungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen an allgemein bildenden Schulen Fachbereich/Raum: ........................................................................................................................................................ überprüft von: .............................................................................................. am: .......................................................... Unterschrift: ................................................................................................................................................................... Bemerkungen: ................................................................................................................................................................ Wiedervorlage: ............................................................................................................................................................... Nr. ja nein Bemerkungen 1. Arbeitsorganisation, Arbeitsplätze 1.1 Oberflächen von Fußböden, Tischen, Einrichtungen und technischen Arbeitsmitteln (z. B. Maschinen, Geräte) sind so zu hinterlassen, dass die Reinigung leicht durchgeführt werden kann. □ □ 1.2 Es gibt eine Waschgelegenheit mit fließendem Wasser, Seifenspender und Einmalhandtüchern. □ □ 488 Amtsblatt des Saarlandes vom 1. Juli 2010 Nr. ja nein Bemerkungen 1.3 Die Schulleitung oder deren Beauftragte sorgen dafür, dass Arbeitsplätze regelmäßig aufgeräumt und verschmutzte Arbeitsgeräte (unverzüglich) gesäubert werden. □ □ 1.4 Arbeitsbereiche, in denen Arbeitsstoffe gelagert oder verwendet werden, werden ausreichend belüftet. □ □ 1.5 Verschmutzungen durch ausgelaufene oder verschüttete Arbeitsstoffe werden unverzüglich mit geeigneten Mitteln beseitigt. Diese Mittel sind an bekannter Stelle vorrätig. □ □ 1.6 Behälter und Verpackungen von Arbeitsstoffen werden an den Außenseiten sauber gehalten. □ □ 1.7 Behälter zur Entsorgung stehen bereit. Sie sollen möglichst mit einem Deckel oder einer Abdeckung versehen sein und sie sind eindeutig gekennzeichnet. □ □ 1.8 Kontaminierte Putzlappen werden in bereitgestellten Behältern gesammelt. □ □ 2. Arbeits-/Gefahrstoffe 2.1 Nur von der Schulleitung oder deren Beauftragten vorgesehene Arbeits-/Gefahrstoffe werden verwendet. □ □ 2.2 Niemand bringt Arbeits-/Gefahrstoffe für den Unterricht mit und verwendet diese ohne Genehmigung der Schulleitung oder deren Beauftragten. □ □ 2.3 Die Menge der Arbeits-/Gefahrstoffe am Arbeitsplatz wird auf die für die betreffende Tätigkeit erforderliche Menge begrenzt. □ □ 2.4 Überflüssige Chemikalien werden sachgerecht entsorgt. □ □ 2.5 Die Anzahl der Beschäftigten (Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler), die Arbeits-/Gefahrstoffen ausgesetzt sind, wird begrenzt, um die Exposition auf ein Minimum zu reduzieren. □ □ 3. Tätigkeiten mit Arbeits-/Gefahrstoffen 3.1 Verspritzen von Flüssigkeiten und Freisetzung von Stäuben/ Nebeln wird durch sachgerechte Arbeitstechniken vermieden. □ □ 3.2 Verletzungsgefahr (Stiche, Schnitte) wird durch sachgerechte Arbeitstechniken vermieden. □ □ 3.3 Für besondere Bereiche (z. B. Pflegebereiche in Förderschulen, Lehrküchen) wird ein Hautschutz- und Hygieneplan von der Schulleitung oder deren Beauftragten erstellt. □ □ 3.4 Der Hautschutz- und Hygieneplan ist ausgehängt und wird während der Unterweisung erläutert. □ □ 3.5 Geeignete persönliche Schutzausrüstung ist zur Verfügung gestellt. Bei der Auswahl ist auf das Sicherheitsdatenblatt bzw. Auskunft des Lieferanten zurückzugreifen. □ □ 3.6 Die Schulleitung oder deren Beauftragte sorgen dafür, dass zur Verfügung gestellte, persönliche Schutzausrüstung verwendet wird. □ □ 4. Hygiene 4.1 Verhaltensregeln des Arbeitsschutzes und der Arbeitshygiene werden bei der regelmäßigen Unterweisung vermittelt und sind Inhalt der Betriebsanweisung. □ □ 4.2 Es wird im Arbeitsbereich nicht gegessen, getrunken, geschminkt, geraucht oder geschnupft. □ □ 5. Aufbewahren und Lagern von Arbeits-/Gefahrstoffen Amtsblatt des Saarlandes vom 1. Juli 2010 489 Nr. ja nein Bemerkungen 5.1 Arbeits-/Gefahrstoffe sind ausschließlich in festgelegten und gekennzeichneten Bereichen (z. B. in Schränken oder in Sammlungsräumen) gelagert. □ □ 5.2 Arbeits-/Gefahrstoffe sind möglichst in Originalbehältern / Originalverpackungen gelagert. □ □ 5.3 Arbeits-/Gefahrstoffe sind übersichtlich aufbewahrt. Lagerungskonzept und Zusammenlagerungsverbote sind beachtet. □ □ 5.4 Arbeits-/Gefahrstoffe sind nicht in Behältern gelagert, die zu Verwechslungen mit Lebensmitteln führen können. □ □ 5.5 Arbeits-/Gefahrstoffe werden niemals in Pausen-, Sanitär-, Sanitäts- oder Klassenräumen aufbewahrt. □ □ 6. Beschriftungen und Kennzeichnungen von Gebinden und Verpackungen 6.1 Beschriftungen und Kennzeichnungen sind gut erkennbar, leserlich und eindeutig. □ □ 6.2 Beschriftung und Kennzeichnungen stimmen mit dem Inhalt der Verpackung überein. □ □ 6.3 Ungültige Beschriftungen und Kennzeichnungen sind nicht vorhanden. □ □ 7. Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten (Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler) 7.1 Beschäftigte werden vor der Verwendung neuer Arbeits-/ Gefahrstoffe über die notwendigen Schutz- und Hygienemaßnahmen unterrichtet. □ □ 7.2 Unterweisungen werden anhand der Betriebsanweisungen regelmäßig (mindestens einmal pro Jahr, für Schülerinnen und Schüler zu Beginn eines jeden Schuljahres) wiederholt. □ □ 7.3 Neue Beschäftigte werden vor Aufnahme der Tätigkeit umfassend unterrichtet und angeleitet. □ □ 7.4 Betriebsanweisungen und sonstige Informationen (z. B. Maßnahmen für Notfälle und zur Ersten Hilfe) zu den verwendeten Arbeits-/Gefahrstoffen müssen für alle Beschäftigten einsehbar sein (z. B. durch Aushang). □ □ 8. Pflichten der Lehrkräfte 8.1 Lehrkräfte, die mit Arbeits-/Gefahrstoffen umgehen, sorgen für die Gesundheit und Sicherheit Dritter (z. B. Reinigungskräfte, Handwerker) in ihrem Arbeitsbereich. □ □ 8.2 Arbeits-/Gefahrstoffe, Schutzvorrichtungen und zur Verfügung gestellte, persönliche Schutzausrüstung (z. B. Schutzbrillen, Schutzhandschuhe) müssen bestimmungsgemäß verwendet werden. □ □ 9. Schutz vor Gasen, Dämpfen, Nebeln 9.1 Die Freisetzung von Gasen, Dämpfen und Nebeln wird so weit wie möglich vermieden. □ □ 9.2 Behälter mit Arbeits-/Gefahrstoffen werden stets geschlossen gehalten und nur zur Entnahme geöffnet. □ □ 9.3 Beim Ab- und Umfüllen von Arbeits-/Gefahrstoffen sowie bei offener Anwendung wird ausreichend belüftet und für geeignete Luftführung gesorgt. □ □ 9.4 Spritzverfahren werden durch Tauch-, Streich- oder Rollverfahren ersetzt. □ □ 10. Schutz vor Stäuben 490 Amtsblatt des Saarlandes vom 1. Juli 2010 Nr. ja nein Bemerkungen 10.1 Staubende Arbeits-/Gefahrstoffe sind in geschlossenen Behältern (z. B. Transportbehältern) aufbewahrt und gelagert. □ □ 10.2 Staubablagerungen werden verhindert bzw. regelmäßig entfernt. □ □ 10.3 Bei Reinigungsarbeiten wird Staub nicht unnötig aufgewirbelt. Staub darf nicht mit Druckluft abgeblasen, sondern muss mit geeigneten Staubsaugern gesaugt oder feucht gewischt werden. □ □ 10.4 Bei Tätigkeiten mit Staubentwicklung im Freien (z. B. Bearbeiten von Gasbetonstein) arbeiten die Beschäftigten mit dem Rücken zum Wind. □ □ Gefährdungsbeurteilung verantwortlich durchgeführt. von: ________________________________________ am: ____________________________________________ Bemerkungen: ________________________________________________________________________________ Unterschrift: _________________________________________________________________________________ 3.4.3 Gefährdungsbeurteilung Biologie Nr. Gefährdungsbeurteilung - Sicherheitsmaßnahmen Fundstelle ja nein Bemerkungen 1. Werden die „Richtlinien zur Sicherheit im naturwissenschaftlichen und technischen Unterricht an den Schulen im Saarland“ zur Kenntnis genommen? □ □ 2. Fluchtwege Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet? 3.4.1 □ □ 3. Brandschutz 3.1 Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet? 3.4.1 □ □ 3.2 Sind Geräte zur Brandbekämpfung wie Feuerlöscher, Löschsand, Löschdecke vorhanden? 1.2.7 □ □ 4. Erste Hilfe Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet? 3.4.1 □ □ 5. Hygiene 5.1 Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet? 3.4.1 □ □ 5.2 Wird im Arbeitsraum weder gegessen, getrunken, geraucht, geschminkt noch geschnupft? 1.3.1 □ □ 6. Elektrische Anlagen 6.1 Werden die Fragen dazu in der allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet? 3.4.1 □ □ 6.2 Ist eine Not-Aus-Einrichtung vorhanden? 1.11.1 □ □ 6.3 Ist die Funktion des Not-Ausschalters durch Auslösen geprüft? (durch Sammlungsleiter/in) Prüffrist 6 Monate 1.1.4 □ □ 7. Gasinstallation Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet? 3.4.1 □ □ 8. Umgang mit Druckgasflaschen Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet? 3.4.1 □ □ Amtsblatt des Saarlandes vom 1. Juli 2010 491 Nr. Gefährdungsbeurteilung - Sicherheitsmaßnahmen Fundstelle ja nein Bemerkungen 9. UMGANG MIT GEFAHRSTOFFEN Ermittlungspflicht Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet? 3.4.1 □ □ 10. Schutzmaßnahmen Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet? 3.4.1 □ □ 11. Fachkonferenz als Unterweisung (jährlich) Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet? 3.4.1 □ □ 12. Umgangsbeschränkung, -verbote Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet? 3.4.1 □ □ 13. Kennzeichnung der Gefahrstoffe Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet? 3.4.1 □ □ 14. Aufbewahrung der Gefahrstoffe Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet? 3.4.1 □ □ 15. Radioaktive Stoffe/Präparate Werden die Fragen dazu in der Gefährdungsbeurteilung „Physik“ beachtet? 3.4.5 □ □ 16. Entsorgung Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet? 3.4.1 □ □ 17. Reinigungspersonal/Wartungspersonal/ Reparaturpersonal Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet? 3.4.1 □ □ 18. Mängel an den Fachräumen Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet? 3.4.1 □ □ 19. Defekte Geräte und Maschinen Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet? 3.4.1 □ □ 20. Umgang mit Tieren, Pflanzen und Pilzen 20.1 Wird der Umgang mit Lebewesen vermieden, die Vergiftungserscheinungen auslösen können oder als Krankheitsüberträger in Frage kommen? 1.12.1 1.12.3 □ □ 20.2 Wird der Umgang mit Präparaten/Materialien vermieden, die Vergiftungserscheinungen auslösen oder Krankheiten hervorrufen können? 1.11.2 □ □ 20.3 Wird, falls vorhanden, mit Mikrotom und Präparierbesteck gearbeitet? 2.2.2 □ □ 20.4 Sind die Schülerinnen und Schüler über mögliche allergische Reaktionen informiert? 1.12.3 □ □ 20.5 Werden Präparate verwendet, die mit zugelassenen Konservierungsmitteln behandelt sind? 1.12.2 □ □ 20.6 Werden vorhandene Altpräparate, die mit arsenhaltigen Konservierungsmitteln behandelt sind, staubdicht aufbewahrt? 1.12.2 □ □ 21. Aquarien, Terrarien 21.1 Werden in Terrarien und Aquarien handelsübliche, geprüfte Elektrogeräte verwendet? 2.2.1.1 □ □ 492 Amtsblatt des Saarlandes vom 1. Juli 2010 Nr. Gefährdungsbeurteilung - Sicherheitsmaßnahmen Fundstelle ja nein Bemerkungen 21.2 Werden für Beleuchtung und Heizung Trenntransformatoren verwendet? 2.2.1.1 □ □ 21.3 Werden bei Arbeiten im Aquarium die elektrischen Geräte vom Netz getrennt? 2.2.1.1 □ □ 22. Mikroorganismen 22.1 Werden Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung (Erste Hilfe, Hygiene) und „Biologie“ (Hygiene) beachtet? 3.4.1 2.2.3 □ □ 23. Vor Aufnahme mikrobiologischer Arbeiten 23.1 Hat die Lehrkraft durch Ausbildung und Fortbildung die notwendigen Grundkenntnisse in mikrobiologischen Arbeitstechniken erworben? 1.12.4 □ □ 23.2 Wurde vor Beginn mikrobiologischer Arbeiten die Risikogruppe ermittelt bzw. bei gentechnischen Arbeiten die Sicherheitsstufe bestimmt? 1.12.4.3 □ □ 23.3 Wurde vor gentechnischen Arbeiten eine Projektleiterin oder ein Projektleiter und eine Beauftragte oder ein Beauftragter für biologische Sicherheit bestellt? 1.12.4.4 □ □ 23.4 Werden Schülerinnen und Schüler vor dem Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen über sicherheitsrelevante Arbeitstechniken informiert? 2.2.2 2.2.3 □ □ 24. Mikrobiologische Arbeitstechniken 24.1 Werden Anreicherungskulturen aus der Umwelt vor der Bebrütung fest verschlossen? 1.12.4.2 2.2.3.2 □ □ 24.2 Wird der Umgang mit Mikroorganismen vermieden, die Allergien hervorrufen können? (Ersatzstoffsuche, keine offene Handhabung) 2.2.2 □ □ 24.3 Sind Arbeitsgeräte, die biologisches Risikomaterial enthalten können, gekennzeichnet? □ □ 24.4 Wird mit Pipettierhilfen und Suspensionen von Mikroorganismen sachgerecht umgegangen? (Aerosolbildung, Tröpfcheninfektion) 1.4.7.1 □ □ 24.5 Ist sichergestellt, dass die Arbeitsmittel nach Beendigung der Tätigkeit erforderlichenfalls sterilisiert werden? 2.2.3.4 □ □ 24.6 Werden Abfälle in geeigneten Behältern gesammelt, ggf. sterilisiert und geeignet entsorgt? 2.2.3.5 □ □ 25. Einrichtung und Verhalten 25.1 Sind flüssigkeitsdichte Arbeitstische und leicht zu reinigende Fußböden vorhanden? 1.12.4.5 □ □ 25.2 Stehen Desinfektionsmittel und ggf. Hautpflegemittel zur Verfügung? 1.12.4.5 □ □ 25.3 Stehen erforderlichenfalls Schutzhandschuhe und Schutzbrille zur Verfügung? 2.2.2 □ □ 25.4 Wird die Pausenverpflegung getrennt vom biologischen Material aufbewahrt? 1.4.7.1 □ □ Gefährdungsbeurteilung verantwortlich durchgeführt. von: ________________________________________ am: ____________________________________________ Bemerkungen: ________________________________________________________________________________ Unterschrift: _________________________________________________________________________________ Amtsblatt des Saarlandes vom 1. Juli 2010 493 3.4.4 Gefährdungsbeurteilung Chemie Nr. Gefährdungsbeurteilung — Sicherheitsmaßnahmen Fundstelle ja nein Bemerkungen 1. Werden die „Richtlinien zur Sicherheit im naturwissenschaftlichen und technischen Unterricht an den Schulen im Saarland“ zur Kenntnis genommen? □ □ 2. Fluchtwege Werden die Fragen hierzu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet? 3.4.1 □ □ 3. Brandschutz 3.1 Werden die Fragen hierzu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet? 3.4.1 □ □ 3.2 Sind Geräte zur Brandbekämpfung wie Feuerlöscher, Löschsand, Löschdecke vorhanden? 1.2.7 □ □ 4. Erste Hilfe Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet? 3.4.1 □ □ 5. Hygiene 5.1 Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet? 3.4.1 □ □ 5.2 Wird im Arbeitsraum weder gegessen, getrunken, geraucht, geschminkt oder geschnupft? 1.4.7.1 □ □ 6. Elektrische Anlagen 6.1 Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet? 3.4.1 □ □ 6.2 Ist ein Not-Ausschalter vorhanden? 1.11.1 □ □ 6.3 Ist die Funktion des Not-Ausschalters durch Auslösen geprüft? Prüffrist 6 Monate 1.1.5 □ □ 7. Gasinstallation Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet? 3.4.1 □ □ 8. Umgang mit Druckgasflaschen 8.1 Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet? 3.4.1 □ □ 8.2 Sind bei Druckgasflaschen die besonderen Anforderungen der TRG 280 eingehalten, wenn mehr als eine Druckgasflasche pro Gassorte bereitgestellt wird? 1.8.1.5 □ □ UMGANG MIT GEFAHRSTOFFEN 9. Ermittlungspflicht Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet? 3.4.1 □ □ 10. Technische Schutzmaßnahmen Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet? 3.4.1 □ □ 11. Fachkonferenz als Unterweisung (jährlich) Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet? 3.4.1 □ □ 494 Amtsblatt des Saarlandes vom 1. Juli 2010 Nr. Gefährdungsbeurteilung — Sicherheitsmaßnahmen Fundstelle ja nein Bemerkungen 12. Umgangsbeschränkungen und -verbote Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet? 3.4.1 □ □ 13. Kennzeichnung der Gefahrstoffe Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet? 3.4.1 □ □ 14. Aufbewahrung der Gefahrstoffe Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet? 3.4.1 □ □ 15. Radioaktive Stoffe/Präparate Werden die Fragen dazu in der Gefährdungsbeurteilung „Physik“ beachtet? 3.4.5 □ □ 16. Entsorgung Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet? 3.4.1 □ □ 17. Reinigungspersonal/Wartungspersonal/ Reparaturpersonal Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet? 3.4.1 □ □ 18. Mängel an den Fachräumen Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet? 3.4.1 □ □ 19. Defekte Geräte und Maschinen Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet? 3.4.1 □ □ Gefährdungsbeurteilung verantwortlich durchgeführt. von: ________________________________________ am: ____________________________________________ Bemerkungen: ________________________________________________________________________________ Unterschrift: _________________________________________________________________________________ 3.4.5 Gefährdungsbeurteilung Physik Gefährdungsbeurteilung — Sicherheitsmaßnahmen Fundstelle ja nein Bemerkungen 1. Werden die „Richtlinien zur Sicherheit im naturwissenschaftlichen und technischen Unterricht an den Schulen im Saarland“ zur Kenntnis genommen? □ □ 2. Fluchtwege Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet? 3.4.1 □ □ 3. Brandschutz Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet? 3.4.1 □ □ 4. Erste Hilfe Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet? 3.4.1 □ □ 5. Hygiene Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet? 3.4.1 □ □ 6. Elektrische Anlagen 6.1 Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet? 3.4.1 □ □ 6.2 Ist eine Not-Aus-Einrichtung vorhanden? 1.11.1 □ □ Amtsblatt des Saarlandes vom 1. Juli 2010 495 Gefährdungsbeurteilung — Sicherheitsmaßnahmen Fundstelle ja nein Bemerkungen 6.3 Ist die Funktion des Not-Ausschalters durch Auslösen geprüft? Prüffrist 6 Monate 1.1.4 □ □ 6.4 Erfolgt Aufbau, Umbau und Abbau vor Versuchsanordnungen mit berührungsgefährlichen Spannungen nur in spannungsfreiem Zustand? 1.11.3 □ □ 6.5 Werden an berührungsgefährliche Teile nur geeignete Mess-, Prüf- und Justiereinrichtungen herangeführt? 1.11.3 □ □ 6.6 Wird darauf geachtet, dass Steck- und Schraubverbindungen in ihren Abmessungen aufeinander abgestimmt sind? 1.11.3 □ □ 7. Gasinstallation Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet? 3.4.1 □ □ 8. Umgang mit Druckgasflaschen Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet? 3.4.1 □ □ TÄTIGKEITEN MIT GEFAHRSTOFFEN 9. Informationsermittlung Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet? 3.4.1 □ □ 10. Schutzmaßnahmen Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet? 3.4.1 □ □ 11. Fachkonferenz als Unterweisung (jährlich) Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet? 3.4.1 □ □ 12. Umgangsbeschränkungen und -verbote Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet? 3.4.1 □ □ 13. Kennzeichnung der Gefahrstoffe Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet? 3.4.1 □ □ 14. Aufbewahrung der Gefahrstoffe Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet? 3.4.1 □ □ 15. Radioaktive Stoffe/Präparate 15.1 Ist die Verwendung radioaktiver Stoffe oder Präparate zur Erreichung des Unterrichtsziels erforderlich? 1.9.5.1 □ □ 15.2 Wird beim Umgang mit radioaktiven Stoffen jede unnötige Strahlenexposition oder Kontamination vermieden? 1.9.5.1 □ □ 15.3 Werden nur bauartzugelassene radioaktive Vorrichtungen verwendet? 1.9.2 □ □ 15.4 Gehen mit radioaktiven Stoffen oberhalb der Freigrenzen nur Lehrkräfte um, die zuvor zu Strahlenschutzbeauftragten bestellt wurden? 1.9.4.2 □ □ 15.5 Ist die Fachkunde innerhalb der vorgegebenen Fristen aktualisiert worden? 1.9.4.2.2 □ □ 15.6 Ist die Bestellung oder Entpflichtung zur/zum Strahlenschutzbeauftragten der zuständigen Behörde mitgeteilt worden? 1.9.4.1 □ □ 496 Amtsblatt des Saarlandes vom 1. Juli 2010 Gefährdungsbeurteilung — Sicherheitsmaßnahmen Fundstelle ja nein Bemerkungen 15.7 Sind radioaktive Stoffe oder Präparate listenmäßig erfasst (Buchführung) und werden Änderungen fortgeschrieben? 1.9.5.5 □ □ 15.8 Sind die erforderlichen Anzeigen des Bestands (Verlust, Beschädigung, Abgabe) bei der zuständigen Behörde erstattet? 1.9.4.1 □ □ 15.9 Stehen zur Aufbewahrung geeignete Räume oder Schutzvorrichtungen zur Verfügung? 1.9.5.6 □ □ 15.10 Sind radioaktive Präparate und Aufbewahrungsbehältnisse mit dem Strahlenzeichen gekennzeichnet? 1.9.5.4 □ □ 15.11 Werden Verlust, Stör- oder Unglücksfälle über die Schulleiterin oder den Schulleiter der zuständigen Behörde unverzüglich mitgeteilt? 1.9.5.9 □ □ 15.12 Werden radioaktive Präparate, die infolge Abnutzung, Beschädigung oder Zerstörung nicht mehr der StrlSchV entsprechen, aus dem Verkehr gezogen? 1.9.5.8 □ □ 15.13 Wird die Schulleiterin oder der Schulleiter über Mängel, die den Strahlenschutz beeinträchtigen, unverzüglich informiert? 1.9.4.2 □ □ 15.14 Liegt ein Entsorgungskonzept für radioaktive Abfälle oder kontaminierte Gegenstände oder nicht mehr verwendete oder verwendbare Präparate vor (Rückgabe an Lieferanten oder Landessammelstelle)? 1.9.4.2 □ □ 15.15 Wurden bauartzugelassene radioaktive Vorrichtungen fristgemäß einer Dichtigkeitsprüfung durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen unterzogen? Prüffrist 10 Jahre oder Vermerk im Zulassungsschein 1.9.4.2 □ □ 15.16 Liegt beim genehmigungs- oder anzeigebedürftigen Umgang eine Strahlenschutzanweisung nach § 34 StrlSchV vor, d. h. Fragenkatalog zur Gefährdungsbeurteilung Physik mit den einschlägigen Ziffern? 1.9.4.2 □ □ 16. Schulröntgeneinrichtung 16.1 Sind Lehrkräfte, wenn sie Schülerinnen und Schüler beim Betrieb einer Schulröntgeneinrichtung mitwirken lassen, als Strahlenschutzbeauftragte bestellt worden? 1.9.4.1 □ □ 16.2 Sind die Wiederholungsprüfungen an der Schulröntgeneinrichtung fristgerecht durchgeführt? Prüffrist 5 Jahre 1.9.4.2 □ □ 16.3 Ist die Bestellung oder Entpflichtung zur Strahlenschutzbeauftragten / zum Strahlenschutzbeauftragten der zuständigen Behörde mitgeteilt worden? 1.9.4.1 □ □ 16.4 Wird in allgemeinbildenden Schulen nur eine bauartzugelassene Schulröntgeneinrichtung betrieben? 1.9.4.1 □ □ 16.5 Sind die erforderlichen Anzeigen des Beginns oder der Beendigung des Betriebs einer Schulröntgeneinrichtung der zuständigen Behörde erfolgt? 1.9.4.2 □ □ Amtsblatt des Saarlandes vom 1. Juli 2010 497 Gefährdungsbeurteilung — Sicherheitsmaßnahmen Fundstelle ja nein Bemerkungen 16.6 Ist die Schulröntgeneinrichtung gegen unbefugtes Inbetriebsetzen gesichert? □ □ 17. Störstrahler Werden nur Störstrahler verwendet, die nach der Röntgenverordnung anzeige- und genehmigungsfrei sind? Werden Gasentladungsröhren nur mit Spannungen unter 5 kV betrieben? 1.11.4 □ □ 18. Entsorgung Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet? 3.4.1 □ □ 19. Reinigungspersonal/Wartungspersonal/Reparaturpersonal Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet? 3.4.1 □ □ 20. Mängel an den Fachräumen Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet? 3.4.1 □ □ 21. Defekte Geräte und Maschinen Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet? 3.4.1 □ □ 22. Laser 22.1 Ist sichergestellt, dass in Schulen nur Laser der Klassen 1, IM, 2 und 2M eingesetzt werden? 1.10.1 □ □ 22.2 Werden Laser der Klassen IM, 2 und 2M unter Verschluss aufbewahrt? 1.10.2 □ □ 22.3 Werden Laser der Klassen IM, 2 und 2M nur unter Aufsicht der Lehrkraft betrieben? 1.10.3 □ □ 22.4 Wird der Versuchsbereich, in dem mit Lasern der Klassen IM, 2 und 2M experimentiert wird, während des Betriebs mit dem Laserwarnschild gekennzeichnet? 1.10.3 □ □ 22.5 Wird dieser Laserbereich durch Abgrenzung gegen unbeabsichtigtes Betreten gesichert? 1.10.3 □ □ 22.6 Werden Experimente mit Lasern der Klassen 1M, 2 und 2M so gestaltet, dass der Blick in den direkten Laserstrahl oder in den reflektierten Strahl verhindert wird? 1.10.3 □ □ 22.7 Werden Experimente mit Lasern der Klassen 1M und 2M so gestaltet, dass der Strahlenquerschnitt nicht verkleinert wird? 1.10.3 □ □ Gefährdungsbeurteilung verantwortlich durchgeführt. von: ________________________________________ am: ____________________________________________ Bemerkungen: ________________________________________________________________________________ Unterschrift: _________________________________________________________________________________ 3.4.6 Gefährdungsbeurteilung Technik/Arbeitslehre Nr. Gefährdungsbeurteilung - Sicherheitsmaßnahmen Fundstelle ja nein Bemerkungen 1. Werden die „Richtlinien zur Sicherheit im naturwissenschaftlichen und technischen Unterricht an den Schulen im Saarland“ zur Kenntnis genommen? □ □ 498 Amtsblatt des Saarlandes vom 1. Juli 2010 Nr. Gefährdungsbeurteilung - Sicherheitsmaßnahmen Fundstelle ja nein Bemerkungen 2. Fluchtwege Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet? 3.4.1 □ □ 3. Brandschutz Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet? 3.4.1 □ □ 4. Erste Hilfe Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet? 3.4.1 □ □ 5. Hygiene Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet? 3.4.1 □ □ 6. Elektrische Anlagen 6.1 Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet? 3.4.1 □ □ 6.2 Ist ein Not-Ausschalter vorhanden? 1.11.1 □ □ 6.3 Ist die Funktion des Not-Ausschalters durch Auslösen geprüft? Prüffrist 6 Monate 1.1.4 □ □ 7. Gasinstallation Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet? 3.4.1 □ □ 8. Umgang mit Druckgasflaschen Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet? 3.4.1 □ □ UMGANG MIT GEFAHRSTOFFEN 9. Ermittlungspflicht Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet? 3.4.1 □ □ 10. Schutzmaßnahmen Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet? 3.4.1 □ □ 11. Fachkonferenz als Unterweisung (jährlich) Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet? 3.4.1 □ □ 12. Umgangsbeschränkungen und -verbote Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet? 3.4.1 □ □ 13. Kennzeichnung der Gefahrstoffe Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet? 3.4.1 □ □ 14. Aufbewahrung der Gefahrstoffe Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet? 3.4.1 □ □ 15. Entsorgung Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet? 3.4.1 □ □ 16. Reinigungspersonal/Wartungspersonal/ Reparaturpersonal Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet? 3.4.1 □ □ 17. Mängel an den Fachräumen Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet? 3.4.1 □ □ Amtsblatt des Saarlandes vom 1. Juli 2010 499 Nr. Gefährdungsbeurteilung - Sicherheitsmaßnahmen Fundstelle ja nein Bemerkungen 18. Defekte Geräte und Maschinen Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet? 3.4.1 □ □ 19. Sicherung der Maschinen 19.1 Sind Maschinen mit Beschäftigungsverbot gegen unbefugte Benutzung durch Schülerinnen und Schüler gesichert, z. B. durch Schlüsselschalter? 1.13.1 3.3.5 □ □ 19.2 Sind diese Maschinen in gesonderten und verschließbaren Räumen aufgestellt? 3.3.5 □ □ 19.3 Sind ausreichende Verkehrs- bzw. Arbeitsbereiche für die Bearbeitung und Führung größerer Werkstücke an den Maschinen vorhanden? 3.3.5 □ □ 19.4 Sind Maschinen mit Rollen, Rädern oder Gleitern sicher aufgestellt? 3.3.5 □ □ 19.5 Sind Maschinen und Werktische, bei denen die Gefahr des Herabfallens oder Kippens besteht, am Boden oder an der Werkbank formschlüssig befestigt? 3.3.5 □ □ 20. Sicherheit an Arbeitsplätzen 20.1 Sind die Arbeitsplätze übersichtlich, mit den notwendigen Abständen und ohne gegenseitige Gefährdung angeordnet? 3.3.5 □ □ 20.2 Sind Gefahrenbereiche, in denen mit wegfliegenden Werkstücken zu rechnen ist, auf dem Boden markiert? 3.3.5 □ □ 20.3 Ist der Raum mit rutschhemmendem Bodenbelag ausgestattet? 3.3.5 □ □ 20.4 Sind Materialien sicher gelagert? 3.3.5 □ □ 20.5 Werden zum Erreichen höher gelegener Schränke / Regale geeignete Leitern oder Tritte verwendet? 3.3.5 □ □ 21. Maschinen zur Be- und Verarbeitung von Holz und ähnlichen Werkstoffen 21.1 Besitzen Holzbearbeitungsmaschinen, die nach dem 1. Januar 1982 hergestellt wurden und deren Werkzeuge eine längere Auslaufzeit als 10 Sekunden nach dem Ausschalten haben und nicht verkleidet sind, eine Bremseinrichtung?* UVV GUV-V7j □ □ 21.2 Sind stationäre Holzbearbeitungsmaschinen, die nach dem 1. Januar 1980 hergestellt wurden, mit Unterspannungsauslöser nach VDE 0112 Maschine bei Spannungsabfall oder -ausfall sorgt und ein unbeabsichtigtes Wiederanlaufen verhindert? UVV GUV-V7j □ □ 21.3 Erfüllen die Holzbearbeitungsmaschinen, die nach dem 1. Januar 1993 in Betrieb genommen wurden, den baulichen Anforderungen der EG-MaschinenRichtlinie 161? 1.13.3 □ □ 21.4 Sind die Anschlüsse der Maschinen gegen Beschädigungen geschützt, und so verlegt, dass sie keine Stolperstellen bilden? 3.3.5 □ □ 21.5 Sind Schutz- und Hilfsvorrichtungen griffbereit vorhanden, die verhindern, dass die Hände beim Arbeiten in den Gefahrenbereich kommen? 2.5.1.4 □ □ 500 Amtsblatt des Saarlandes vom 1. Juli 2010 Nr. Gefährdungsbeurteilung - Sicherheitsmaßnahmen Fundstelle ja nein Bemerkungen 21.6 Wird bei der Bearbeitung von Holz das gesundheitliche Risiko von Holzstaub in der Luft nach dem Stand der Technik minimiert bzw. liegen staubarme Arbeitsbereiche bei der maschinellen Bearbeitung von Holz vor? 1.13.3.3 3.3.5 □ □ 22. Technische Schutzmaßnahmen 22.1 Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet? 3.4.1 □ □ 22.2 Sind die lüftungstechnischen Anlagen (ggf. Raumlüftung, entlüftete Schränke, Brennöfenentlüftung) vorhanden und kontrolliert? 1.13.3.3 1.13.4 3.3.5 □ □ 22.3 Ist der Lärmbereich mit dem Gebotszeichen „Gehörschutz tragen” gekennzeichnet? Ist ggf. Gehörschutz bereitgestellt? 3.3.5 □ □ *) Wegen der besonderen Situation in Schulwerkstätten ist die Nachrüstung älterer Maschinen mit Bremseinrichtungen zu empfehlen, soweit dies technisch durchführbar und finanziell vertretbar ist. Anmerkung: Gilt nicht für Holzbearbeitungsmaschinen, die bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht wurden und den einschlägigen Bestimmungen der UVV Maschinen und Anlagen zur Be- und Verarbeitung von Holz u. ä. Werkstoffen (GUV-V 7j, bisher GUV 3.10) entsprechen. Gefährdungsbeurteilung verantwortlich durchgeführt. von: ________________________________________ am: ____________________________________________ Bemerkungen: ________________________________________________________________________________ Unterschrift: _________________________________________________________________________________ 3.4.7 Gefährdungsbeurteilung Kunst Nr. Gefährdungsbeurteilung - Sicherheitsmaßnahmen Fundstelle ja nein Bemerkungen 1. Werden die „Richtlinien zur Sicherheit im naturwissenschaftlichen und technischen Unterricht an den Schulen im Saarland” zur Kenntnis genommen? □ □ 2. Brandschutz Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet? 3.4.1 □ □ 3. Erste Hilfe Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet? 3.4.1 □ □ 4. Hygiene Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet? 3.4.1 □ □ 5. Elektrische Anlagen Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet? 3.4.1 □ □ 6. Gasinstallation Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet? 3.4.1 □ □ UMGANG MIT GEFAHRSTOFFEN 7. Ermittlungspflicht Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet? 3.4.1 □ □ Amtsblatt des Saarlandes vom 1. Juli 2010 501 Nr. Gefährdungsbeurteilung - Sicherheitsmaßnahmen Fundstelle ja nein Bemerkungen 8. Schutzmaßnahmen Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet? 3.4.1 □ □ 9. Fachkonferenz als Unterweisung (jährlich) Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet? 3.4.1 □ □ 10. Umgangsbeschränkung und -verbote Werden die Fragen dazu in der Gefährdungsbeurteilung „Allgemeiner Bereich” beachtet? 3.4.1 □ □ 11. Kennzeichnung der Gefahrstoffe Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet? 3.4.1 □ □ 12. Aufbewahrung der Gefahrstoffe Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet? 3.4.1 □ □ 13. Entsorgung Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet? 3.4.1 □ □ 14. Reinigungspersonal/Wartungspersonal/ Reparaturpersonal Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet? 3.4.1 □ □ 15. Mängel an den Fachräumen Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet? 3.4.1 □ □ 16. Defekte Geräte und Maschinen Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung beachtet? 3.4.1 □ □ 17. Umgang mit Materialien und Stoffen 17.1 Werden Staubbildungen oder andere Gefährdungen durch pulverige Substanzen vermieden? 2.6.1 □ □ 17.2 Werden lösemittelfreie Stifte/Schreiber verwendet? 2.6.2 □ □ 17.3 Ist die sachgerechte Anwendung von Fixativen gewährleistet? 2.6.3 □ □ 17.4 Sind die verwendeten Tiefengründe aromatenfrei? 2.6.3 □ □ 17.5 Werden lösemittelfreie Farben oder Lacke verwendet? 2.6.4. □ □ 17.6 Wird der Umgang mit schwermetallhaltigen Pigmenten vermieden? 2.6.4.1 □ □ 17.7 Wird ein geeignetes Reinigungsverfahren für Ölfarben oder Lackverschmutzung eingesetzt? 2.6.4.1 □ □ 17.8 Ist beim Umgang mit Stoffmalfarben eine ausreichende Lüftung vorgesehen (Ausdünstung von Konservierungsstoffen)? 2.6.4.4 □ □ 17.9 Werden möglichst unschädliche Klebstoffe verwendet? 2.6.5 □ □ 18. Schmelzen 18.1 Sind Gefährdungen beim Umgang mit Wachsschmelzen ausgeschlossen? 2.6.6.1 □ □ 18.2 Werden Metallschmelzen aus gefahrstoffarmen Ausgangsmaterialen hergestellt? 2.6.6.2 □ □ 502 Amtsblatt des Saarlandes vom 1. Juli 2010 Nr. Gefährdungsbeurteilung - Sicherheitsmaßnahmen Fundstelle ja nein Bemerkungen 18.3 Werden die Sicherheitsmaßnahmen für den Umgang mit Metallschmelzen eingehalten? 2.6.6.2 □ □ 19. Keramik 19.1 Werden gefahrstoffarme Ausgangsstoffe für Glasuren verwendet? 2.6.8.6 □ □ 19.2 Wird beim Brennen von Keramik auf ausreichende Lüftung geachtet? 2.6.7.1 □ □ 19.3 Werden Glattbrände nur mit Schutzhandschuhen nachbehandelt? 2.6.7.1 □ □ 20. Bildhauerei 20.1 Werden ggf. Schutzbrille und Schutzhandschuhe bei der Holz- und Steinbildhauerei verwendet? 2.6.7.2 □ □ 20.2 Wird Staubvermeidung oder -verminderung am Arbeitsplatz erreicht? 2.6.7.2 □ □ 20.3 Wird nur asbestfreies Material verwendet (z. B. bei Specksteinbearbeitung)? 2.6.7.2 □ □ 21. Druckplatten 21.1 Wird mit Säuren, Laugen u. a. Chemikalien sachgerecht umgegangen? 2.6.8.1 □ □ 22. Ölmalerei 22.1 Siehe hierzu Umgang mit Materialien und Stoffen Ziff. 17.5 bis 17.7 2.6.4.1 □ □ 22.2 Wird gefahrlos mit Leinöl (-Lappen) umgegangen? 2.6.4.1 □ □ 23. Sprühverfahren 23.1 Wird beim Färb- oder Glasursprühen auf ausreichende Lüftung geachtet? 2.6.4.3 □ □ 23.2 Kommen nur einwandfreie Druckbehälter und Ventile zum Einsatz? 2.6.4.3 □ □ 24. Aleatorische Verfahren und Druckgraphik 24.1 Zur Gefährdung bei Tätigkeiten mit Lösemitteln vergleiche Gefahrstoffliste. 2.6.4.3 3.5.1 □ □ 25. Modellieren und Bozetti 25.1 Sind Modelliermassen aus verderblichen Naturstoffen mit keimtötenden Mitteln geschützt? 2.6.8.5 □ □ 25.2 Werden nur genießbare Substanzen zu Vexierspeisen verarbeitet? 2.6.8.5 □ □ 26. Arbeiten mit Ton Werden Gefährdungen beim Umgang mit und Brennen von Ton vermieden? (siehe oben Keramik Ziff. 19.1 bis 19.3) 2.6.8.6 □ □ 27. Härtbare Knetmassen 27.1 Wird beim Aushärten der Knetmasse die Temperaturgrenze eingehalten? 2.6.8.7 □ □ 27.2 Wird ausreichend gelüftet? 2.6.8.7 □ □ 28. Abformmassen 28.1 Werden möglichst ungefährliche Abformmassen verwendet? 2.6.8.8 □ □ Amtsblatt des Saarlandes vom 1. Juli 2010 503 Nr. Gefährdungsbeurteilung - Sicherheitsmaßnahmen Fundstelle ja nein Bemerkungen 29. Fotografie 29.1 Werden Tätigkeiten mit Säuren, Laugen und anderen Chemikalien sachgerecht ausgeführt? 2.6.8.9 □ □ 30. UV-Licht 30.1 Werden bei Arbeiten mit nicht geschlossenen Apparaturen Schutzbrillen getragen? 2.6.8.10 □ □ 31. Technische Schutzmaßnahmen Werden die Fragen dazu in der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung, Ziffer 10, beachtet? 3.4.1 □ □ Gefährdungsbeurteilung verantwortlich durchgeführt. von: ________________________________________ am: ____________________________________________ Bemerkungen: ________________________________________________________________________________ Unterschrift: _________________________________________________________________________________ 3.5 Gefahrstoffe 3.5.1 Gefahrstoffliste Zur Information über die schulrelevanten Gefahrstoffe und als Basis für die Erstellung schulspezifischer Listen dient der von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) herausgegebene Anhang 1 zur GUV-Regel „Unterricht in Schulen mit gefährlichen Stoffen” (GUV-SR 2004). Der Anhang enthält eine Liste mit den im schulischen Unterricht verwendeten Stoffen. Diese Liste enthält – Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung sowie Grenzwerte nach Gefahrstoffverordnung, EU-Richtlinien und Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), – Angaben zur Wassergefährdungsklasse nach dem Katalog wassergefährdender Stoffe, – Hinweise zur Aufbewahrung, – Hinweise zur Verwendung in Schulerexperimenten sowie – eine Spalte „Inventarverzeichnis/Mengenbereiche” zur Nutzung als Gefahrstoffverzeichnis. – Die Spalte 12 (Entsorgung) beschreibt ein komplexeres Entsorgungssystem als das in den vorliegenden Richtlinien angestrebte System. Diese Spalte ist daher für den Geltungsbereich der Richtlinien nicht relevant. Der Anhang 1 zur GUV-Regel „Unterricht in Schulen mit gefährlichen Stoffen” kann von der Unfallkasse Saarland bezogen werden: Beethovenstr. 41, 66125 Dudweiler, Tel. 0 68 97/97 33-41, E-Mail: Praevention@UKS.de. Eine entsprechende Datei kann vom saarländischen Bildungsserver heruntergeladen werden: www.bildungsserver. saarland.de (Rubrik „Erziehung und Unterricht/Sicherheit“ bzw. http://www.saarland.de/55387.htm) 504 Amtsblatt des Saarlandes vom 1. Juli 2010 3.5.2 Kennzeichnung von Gefahrstoffen 3.5.2.1 Gefahrensymbole, Gefahrenbezeichnungen gefährlich1 ist ein Stoff oder eine Zubereitung mit einer oder mehreren der nachfolgenden Eigenschaften: Gefahrensymbol Gefahrenbezeichnung Kennbuchstabe Einstufungskriterien und wichtige R-Sätze 1 2 3 4 5 a) sehr giftig sehr giftig T+ mit R 26 R 27 R 28 R 39 Einstufung der akuten bzw. chronischen Toxizität Letale Dosis (Ratte): LD50 oral: ≤ 25 mg/kg Körpergewicht LD50 dermal: ≤ 50 mg/kg Körpergewicht LC50 inhalativ: ≤ 0,5 mg/l Luft (in 4 h) R 28 Sehr giftig beim Verschlucken R 27 Sehr giftig bei Berührung mit der Haut R 26 Sehr giftig beim Einatmen R 39 Ernste Gefahr irreversiblen Schadens b) giftig giftig T mit R 23 R 24 R 25 R 39 R 48 Einstufung der akuten bzw. chronischen Toxizität Letale Dosis (Ratte): LD50 oral: 25 bis 200 mg/kg Körpergewicht LD50 dermal: 50 bis 400 mg/kg Körpergewicht LC50 inhalativ: 0,5 bis 2 mg/l Luft (in 4 h) R 25 Giftig beim Verschlucken R 24 Giftig bei Berührung mit der Haut R 23 Giftig beim Einatmen R 39 Ernste Gefahr irreversiblen Schadens R 48 Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition c) gesundheitsschädlich gesundheitsschädlich Xn mit R 20 R 21 R 22 R 40 R 42 R 48 Gesundheitsschäden geringeren Ausmaßes Letale Dosis (Ratte): LD50 oral: 200 – 2.000 mg/kg Körpergewicht LD50 dermal: 400 – 2.000 mg/kg Körpergewicht LC50 inhalativ: 2 – 20 mg/l Luft (in 4 h) R 22 Gesundheitsschädlich beim Verschlucken R 21 Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut R 20 Gesundheitsschädlich beim Einatmen R 40 Irreversibler Schaden möglich R 48 Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition d) ätzend ätzend C mit R 34 R 35 Gewebe bzw. Materialien werden angegriffen. R 35 Verursacht schwere Verätzungen Zerstörung der Haut bei Einwirkzeit von 3 Minuten R 34 Verursacht Verätzungen Zerstörung der Haut bei Einwirkzeit von 4 Stunden Amtsblatt des Saarlandes vom 1. Juli 2010 505 gefährlich1 ist ein Stoff oder eine Zubereitung mit einer oder mehreren der nachfolgenden Eigenschaften: Gefahrensymbol Gefahrenbezeichnung Kennbuchstabe Einstufungskriterien und wichtige R-Sätze 1 2 3 4 5 e) reizend reizend Xi mit R 36 R 37 R 38 R 41 Entzündung der Haut, Schädigung der Augen, Reizung der Atemwege R 38 Reizt die Haut R 36 Reizt die Augen R 41 Gefahr ernster Augenschäden R 37 Reizt die Atmungsorgane f) sensibilisierend gesundheitsschädlich Xn mit R 42 Xi mit R 43 R 42 Sensibilisierung durch Einatmen möglich R 43 Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich g) explosionsgefährlich explosionsgefährlich E mit R 2 R 3 R 2 Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen explosionsgefährlich R 3 Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen besonders explosionsgefährlich ggf. weitere R-Sätze wie R 1 In trockenem Zustand explosionsgefährlich R 19 Kann explosionsgefährliche Peroxide bilden h) brandfördernd brandfördernd O mit R 7 R 8 R 9 R 7 Kann Brand verursachen R 8 Feuergefahr bei Berührung mit brennbaren Stoffen R 9 Explosionsgefahr bei Mischung mit brennbaren Stoffen 506 Amtsblatt des Saarlandes vom 1. Juli 2010 gefährlich1 ist ein Stoff oder eine Zubereitung mit einer oder mehreren der nachfolgenden Eigenschaften: Gefahrensymbol Gefahrenbezeichnung Kennbuchstabe Einstufungskriterien und wichtige R-Sätze 1 2 3 4 5 i) hochentzündlich hochentzündlich F+ mit R 12 R 12 Hochentzündlich Flüssigkeiten mit Flammtemperatur < 0 °C, Siedetemperatur ≤ 35 °C gasförmige Stoffe und Zubereitungen entzündlich bei normaler Temperatur und normalem Druck bei Luftkontakt j) leichtentzündlich leichtentzündlich F mit R 11 R 15 R 17 R 11 Leichtentzündlich Flüssigkeiten mit Flammtemperatur < 21 °C, die nicht hochentzündlich sind Feste Stoffe und Zubereitungen, die durch kurzzeitige Einwirkung einer Zündquelle leicht entzündet werden können und nach deren Entfernung weiterbrennen oder weiterglimmen können R 15 Reagiert mit Wasser unter Bildung hochentzündlicher Gase R 17 Selbstentzündlich an der Luft k) entzündlich — — R 10 R 10 Entzündlich Flüssigkeiten mit Flammtemperatur ≥ 21 bis ≤ 55 °C l) krebserzeugend giftig T mit R 45 R 49 Kategorie 1: Stoffe, die beim Menschen bekanntermaßen krebserzeugend wirken. Kategorie 2: Stoffe, die als krebserzeugend für den Menschen angesehen werden sollten. Besteht die Gefahr einer krebserzeugenden Wirkung nur beim Einatmen, dann steht R 49 statt R 45 R 45 Kann Krebs erzeugen R 49 Kann Krebs erzeugen beim Einatmen Kategorie 3: Stoffe, die wegen möglicher krebserzeugender Wirkung beim Menschen Anlass zur Besorgnis geben, über die jedoch nicht genügend Informationen für eine befriedigende Beurteilung vorliegen, um einen Stoff in Kategorie 2 einzustufen. R 40 Irreversibler Schaden möglich gesundheitsschädlich Xn mit R 40 Amtsblatt des Saarlandes vom 1. Juli 2010 507 gefährlich1 ist ein Stoff oder eine Zubereitung mit einer oder mehreren der nachfolgenden Eigenschaften: Gefahrensymbol Gefahrenbezeichnung Kennbuchstabe Einstufungskriterien und wichtige R-Sätze 1 2 3 4 5 m) erbgutverändernd giftig T mit R 46 Kategorie 1: Stoffe, die auf den Menschen bekanntermaßen erbgutverändernd wirken. Kategorie 2: Stoffe, die als erbgutverändernd für den Menschen angesehen werden sollten. R 46 Kann vererbbare Schäden verursachen Kategorie 3: Stoffe, die wegen möglicher erbgutverändernder Wirkung auf den Menschen zu Besorgnis Anlass geben R 40 Irreversibler Schaden möglich gesundheitsschädlich Xn mit R 40 n) fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch) giftig T mit R 60 R 61 Kategorie 1: Stoffe, die beim Menschen die Fortpflanzungsfähigkeit (Fruchtbarkeit) bekanntermaßen beeinträchtigen. Stoffe, die beim Menschen bekanntermaßen fruchtschädigend (entwicklungsschädigend) wirken. Kategorie 2: Stoffe, die als beeinträchtigend für die Fortpflanzungsfähigkeit (Fruchtbarkeit) des Menschen angesehen werden sollten. Stoffe, die als fruchtschädigend (entwicklungsschädigend) für den Menschen angesehen werden sollten R 60 Kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen R 61 Kann das Kind im Mutterleib schädigen Kategorie 3: Stoffe, die wegen möglicher Beeinträchtigung der Fortpflanzungsfähigkeit (Fruchtbarkeit) des Menschen zu Besorgnis Anlass geben. Stoffe, die wegen möglicher fruchtschädigender (entwicklungsschädigender) Wirkung beim Menschen zu Besorgnis Anlass geben. R 62 Kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen R 63 Kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen gesundheitsschädlich Xn mit R 62 R 63 508 Amtsblatt des Saarlandes vom 1. Juli 2010 gefährlich1 ist ein Stoff oder eine Zubereitung mit einer oder mehreren der nachfolgenden Eigenschaften: Gefahrensymbol Gefahrenbezeichnung Kennbuchstabe Einstufungskriterien und wichtige R-Sätze 1 2 3 4 5 o) umweltgefährlich umweltgefährlich N mit R 50 R 51 R 52 R 53 R 54 R 55 R 56 R 57 R 58 R 59 Stoffe werden als gefährlich für die Umwelt eingestuft für Gewässer nach: R 50 Sehr giftig für Wasserorganismen bei 96 h LC50 (Fisch) ≤ 1mg/l 48 h EC50 (Daphnia) ≤ 1mg/l 72 h IC50 (Alge) ≤ 1mg/l R 51 Giftig für Wasserorganismen bei 96 h LC50 (Fisch) ≤ 10mg/l 48 h EC50 (Daphnia) ≤ 10mg/l 72 h IC50 (Alge) ≤ 10mg/l R 52 Schädlich für Wasserorganismen bei 96 h LC50 (Fisch) ≤ 100mg/l 48 h EC50 (Daphnia) ≤ 100mg/l 72 h IC50 (Alge) ≤ 100mg/l R 53 Kann in Gewässern langfristig schädliche Wirkungen haben R 54 Giftig für Pflanzen R 55 Giftig für Tiere R 56 Giftig für Bodenorganismen R 57 Giftig für Bienen R 58 Kann längerfristig schädliche Wirkungen auf die Umwelt haben R 59 Gefährlich für die Ozonschicht 1 Gefährlichkeitsmerkmale nach § 3 a Chemikaliengesetz und § 4 GefStoffV. Das Gefährlichkeitsmerkmal in Spalte 1 ist nicht in jedem Fall identisch mit der Gefahrenbezeichnung für die Kennzeichnung, die nach den Maßgaben der Spalten 2 bis 4 erfolgt. Die Texte der wichtigsten R-Sätze sind in Spalte 5 angegeben. Weitere R-Satztexte sowie die S-Sätze finden sich unter den Ziffern 2. und 3. dieser Anlage. 3.5.2.2 Hinweise auf die besonderen Gefahren (R-Sätze) Nr. Hinweise auf die besonderen Gefahren — R-Sätze — R 1 In trockenem Zustand explosionsgefährlich R 2 Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen explosionsgefährlich R 3 Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen besonders explosionsgefährlich R 4 Bildet hochempfindliche explosionsgefährliche Metallverbindungen R 5 Beim Erwärmen explosionsfähig R 6 Mit und ohne Luft explosionsfähig R 7 Kann Brand verursachen R 8 Feuergefahr bei Berührung mit brennbaren Stoffen R 9 Explosionsgefahr bei Mischung mit brennbaren Stoffen R 10 Entzündlich R 11 Leichtentzündlich R 12 Hochentzündlich R 14 Reagiert heftig mit Wasser R 15 Reagiert mit Wasser unter Bildung leicht entzündlicher Gase R 16 Explosionsgefährlich in Mischung mit brandfördernden Stoffen R 17 Selbstentzündlich an der Luft Amtsblatt des Saarlandes vom 1. Juli 2010 509 Nr. Hinweise auf die besonderen Gefahren — R-Sätze — R 18 Bei Gebrauch Bildung explosionsfähiger / leichtentzündlicher Dampf-Luftgemische möglich R 19 Kann explosionsfähige Peroxide bilden R 20 Gesundheitsschädlich beim Einatmen R 21 Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut R 22 Gesundheitsschädlich beim Verschlucken R 23 Giftig beim Einatmen R 24 Giftig bei Berührung mit der Haut R 25 Giftig beim Verschlucken R 26 Sehr giftig beim Einatmen R 27 Sehr giftig bei Berührung mit der Haut R 28 Sehr giftig beim Verschlucken R 29 Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase R 30 Kann bei Gebrauch leicht entzündlich werden R 31 Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase R 32 Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase R 33 Gefahr kumulativer Wirkung R 34 Verursacht Verätzungen R 35 Verursacht schwere Verätzungen R 36 Reizt die Augen R 37 Reizt die Atmungsorgane R 38 Reizt die Haut R 39 Ernste Gefahr irreversiblen Schadens R 40 Irreversibler Schaden möglich R 41 Gefahr ernster Augenschäden R 42 Sensibilisierung durch Einatmen möglich R 43 Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich R 44 Explosionsgefahr bei Erhitzen unter Einschluss R 45 Kann Krebs erzeugen R 46 Kann vererbbare Schäden verursachen R 48 Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition R 49 Kann Krebs erzeugen beim Einatmen R 50 Sehr giftig für Wasserorganismen R 51 Giftig für Wasserorganismen R 52 Schädlich für Wasserorganismen R 53 Kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben R 54 Giftig für Pflanzen R 55 Giftig für Tiere R 56 Giftig für Bodenorganismen R 57 Giftig für Bienen R 58 Kann längerfristig schädliche Wirkungen auf die Umwelt haben R 59 Gefährlich für die Ozonschicht R 60 Kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen 510 Amtsblatt des Saarlandes vom 1. Juli 2010 Nr. Hinweise auf die besonderen Gefahren — R-Sätze — R 61 Kann das Kind im Mutterleib schädigen R 62 Kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen R 63 Kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen R 64 Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen R 65 Gesundheitsschädlich: kann beim Verschlucken Lungenschäden verursachen R 66 Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen R 67 Dämpfe können Schläfrigkeit oder Benommenheit verursachen R 68 Irreversibler Schaden möglich Kombination der R-Sätze Nr. Hinweise auf die besonderen Gefahren — R-Sätze — R 14/15 Reagiert heftig mit Wasser unter Bildung leicht entzündlicher Gase R 15/29 Reagiert mit Wasser unter Bildung giftiger und hochentzündlicher Gase R 20/21 Gesundheitsschädlich beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut R 20/22 Gesundheitsschädlich beim Einatmen und Verschlucken R 20/21/22 Gesundheitsschädlich beim Einatmen, Verschlucken und bei Berührung mit der Haut R 21/22 Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken R 23/24 Giftig beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut R 23/25 Giftig beim Einatmen und beim Verschlucken R 23/24/25 Giftig beim Einatmen, Verschlucken und bei Berührung mit der Haut R 24/25 Giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken R 26/27 Sehr giftig beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut R 26/28 Sehr giftig beim Einatmen und Verschlucken R 26/27/28 Sehr giftig beim Einatmen, Verschlucken und bei Berührung mit der Haut R 27/28 Sehr giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken R 36/37 Reizt die Augen und die Atmungsorgane R 36/38 Reizt die Augen und die Haut R 36/37/38 Reizt die Augen, Atmungsorgane und die Haut R 39/23 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen R 39/24 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut R 39/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Verschlucken R 39/23/24 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Berührung mit der Haut R 39/23/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und durch Verschlucken R 39/24/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut und durch Verschlucken R 39/23/ 24/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken R 39/26 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen R 39/27 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut R 39/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Verschlucken R 39/26/27 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Berührung mit der Haut R 39/26/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und durch Verschlucken R 39/27/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut und durch Verschlucken Amtsblatt des Saarlandes vom 1. Juli 2010 511 Nr. Hinweise auf die besonderen Gefahren — R-Sätze — R 39/26/ 27/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken R 40/20 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen R 40/21 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut R 40/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Verschlucken R 40/20/21 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Berührung mit der Haut R 40/20/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen und durch Verschlucken R 40/21/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut und durch Verschlucken R 49/20/ 21/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken R 42/43 Sensibilisierung durch Einatmen und Hautkontakt möglich R 48/20 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen R 48/21 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut R 48/22 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Verschlucken R 48/20/21 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Berührung mit der Haut R 48/20/22 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Verschlucken R 48/21/22 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut und durch Verschlucken R 48/20/ 21/22 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken R 48/23 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen R 48/24 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut R 48/25 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Verschlucken R 48/23/24 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Berührung mit der Haut R 48/23/25 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Verschlucken R 48/24/25 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut und durch Verschlucken R 48/23/ 24/25 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken R 50/53 Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben R 51/53 Giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben R 52/53 Schädlich für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben R 68/20 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen R 68/21 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut R 68/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Verschlucken R 68/20/21 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Berührung mit der Haut R 68/21/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut und durch Verschlucken R 68/20/ 21/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen, bei Berührung mit der Haut und durch Verschlucken 512 Amtsblatt des Saarlandes vom 1. Juli 2010 3.5.2.3 Sicherheitsratschläge (S-Sätze) Nr. Sicherheitsratschläge — S-Sätze — S 1 Unter Verschluss aufbewahren S 2 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen S 3 Kühl aufbewahren S 4 Von Wohnplätzen fernhalten S 5 Unter _____ aufbewahren (geeignete Flüssigkeit vom Hersteller anzugeben) S 5.1 Wasser S 5.2 Petroleum S 5.3 Paraffinöl S 6 Unter _____ aufbewahren (inertes Gas vom Hersteller anzugeben) S 6.1 Stickstoff S 6.2 Argon S 6.3 Kohlenstoffdioxid S 7 Behälter dicht geschlossen halten S 8 Behälter trocken halten S 9 Behälter an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren S 12 Behälter nicht gasdicht verschließen S 13 Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten S 14 Von _____ fernhalten (inkompatible Substanzen sind vom Hersteller anzugeben) S 14.1 Reduktionsmitteln, Schwermetallverbindungen, Säuren und Alkalien S 14.2 oxidierenden und sauren Stoffen sowie Schwermetallverbindungen S 14.3 Eisen S 14.4 Wasser und Laugen S 14.5 Säuren S 14.6 Laugen S 14.7 Metallen S 14.8 oxidierenden und sauren Stoffen S 14.9 brennbaren organischen Substanzen S 14.10 Säuren, Reduktionsmitteln und brennbaren Materialien S 14.11 brennbaren Stoffen S 15 Vor Hitze schützen S 16 Von Zündquellen fernhalten — Nicht rauchen S 17 Von brennbaren Stoffen fernhalten S 18 Behälter mit Vorsicht öffnen und handhaben S 20 Bei der Arbeit nicht essen und trinken S 21 Bei der Arbeit nicht rauchen S 22 Staub nicht einatmen S 23 Gas/Rauch/Dampf/Aerosol nicht einatmen (geeignete Bezeichnung vom Hersteller anzugeben) S 24 Berührung mit der Haut vermeiden S 25 Berührung mit den Augen vermeiden S 26 Bei Berührung mit den Augen sofort gründlich mit Wasser abspülen und Arzt konsultieren S 27 Beschmutzte, getränkte Kleidung sofort ausziehen S 28 Bei Berührung mit der Haut sofort abwaschen mit viel _____ (vom Hersteller anzugeben) S 28.1 Wasser S 28.2 Wasser und Seife S 28.3 Wasser und Seife, möglichst auch mit Polyethylenglycol 400 S 28.4 Polyethylenglycol 300 und Ethanol (2:1) und anschließend mit viel Wasser und Seife S 28.5 Polyethylenglycol 400 S 28.6 Polyethylenglycol 400 und anschließend Reinigung mit viel Wasser S 28.7 Wasser und saurer Seife Amtsblatt des Saarlandes vom 1. Juli 2010 513 Nr. Sicherheitsratschläge — S-Sätze — S 29 Nicht in die Kanalisation gelangen lassen S 30 Niemals Wasser hinzugießen S 33 Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladungen treffen S 35 Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden S 35.1 Abfälle und Behälter müssen durch Behandeln mit 2 %iger Natronlauge beseitigt werden S 36 Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung tragen S 37 Geeignete Schutzhandschuhe tragen S 38 Bei unzureichender Belüftung Atemschutzgerät anlegen S 39 Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen S 40 Fußboden und verunreinigte Gegenstände mit _____ reinigen (Material vom Hersteller anzugeben) S 41 Explosions- und Brandgase nicht einatmen S 42 Bei Räuchern/Versprühen geeignetes Atemschutzgerät anlegen u. (geeignete Bezeichnung(en) vom Hersteller anzugeben) S 43 Zum Löschen _____ (vom Hersteller anzugeben) verwenden (wenn Wasser die Gefahr erhöht, anfügen: „Kein Wasser verwenden”) S 43.1 Wasser S 43.2 Wasser oder Pulverlöschmittel S 43.3 Pulverlöschmittel, kein Wasser S 43.4 Kohlenstoffdioxid, kein Wasser S 43.6 Sand, kein Wasser S 43.7 Metallbrandpulver, kein Wasser S 43.8 Sand, Kohlenstoffdioxid oder Pulverlöschmittel, kein Wasser S 45 Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt zuziehen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen) S 46 Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder Etikett vorzeigen S 47 Nicht bei Temperaturen über _____°C aufbewahren (vom Hersteller anzugeben) S 48 Feucht halten mit _____ (geeignetes Mittel vom Hersteller anzugeben) S 49 Nur im Originalbehälter aufbewahren S 50 Nicht mischen mit _____ (vom Hersteller anzugeben) S 50.1 Säuren S 50.2 Laugen S 50.3 Starken Säuren, starken Basen, Buntmetallen und deren Salzen S 51 Nur in gut gelüfteten Bereichen verwenden S 52 Nicht großflächig für Wohn- und Aufenthaltsräume zu verwenden S 53 Exposition vermeiden — vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen S 56 Diesen Stoff und seinen Behälter der Problemabfallentsorgung zuführen S 57 Zur Vermeidung einer Kontamination der Umwelt geeigneten Behälter verwenden S 59 Information zur Wiederverwendung/Wiederverwertung beim Hersteller/Lieferanten erfragen S 60 Dieser Stoff und sein Behälter sind als gefährlicher Abfall zu entsorgen S 61 Freisetzung in die Umwelt vermeiden. Besondere Anweisungen einholen/Sicherheitsdatenblatt zu Rate ziehen S 62 Bei Verschlucken kein Erbrechen herbeiführen. Sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder dieses Etikett vorzeigen. S 63 Bei Unfall durch Einatmen: Verunfallten an die frische Luft bringen und ruhig stellen S 64 Bei Verschlucken Mund mit Wasser ausspülen (nur wenn Verunfallter bei Bewusstsein ist) 514 Amtsblatt des Saarlandes vom 1. Juli 2010 Kombination der S-Sätze Nr. Sicherheitsratschläge — S-Sätze — S 1/2 Unter Verschluss und für Kinder unzugänglich aufbewahren S 3/7 Behälter dicht geschlossen halten und an einem kühlen Ort aufbewahren S 3/9 Behälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort aufbewahren S 3/9/14 An einem kühlen, gut gelüfteten Ort, entfernt von _____ aufbewahren (die Stoffe, mit denen Kontakt vermieden werden muss, sind vom Hersteller anzugeben) S 3/9/14.1 Reduktionsmitteln, Schwermetallverbindungen, Säuren und Alkalien S 3/9/14.2 oxidierenden und sauren Stoffen sowie Schwermetallverbindungen S 3/9/14.3 Eisen S 3/9/14.4 Wasser und Laugen S 3/9/14.5 Säuren S 3/9/14.6 Laugen S 3/9/14.7 Metallen S 3/9/14.8 oxidierenden und sauren Stoffen S 3/9/ 14/49 Nur im Originalbehälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort, entfernt von _____ aufbewahren (die Stoffe, mit denen Kontakt vermieden werden muss, sind vom Hersteller anzugeben) S 3/9/14.1/49 Reduktionsmitteln, Schwermetallverbindungen, Säuren und Alkalien S 3/9/14.2/49 oxidierenden und sauren Stoffen sowie Schwermetallverbindungen S 3/9/14.3/49 Eisen S 3/9/14.4/49 Wasser und Laugen S 3/9/14.5/49 Säuren S 3/9/14.6/49 Laugen S 3/9/14.7/49 Metallen S 3/9/14.8/49 oxidierenden und sauren Stoffen S 3/9/49 Nur im Originalbehälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort aufbewahren S 3/14 An einem kühlen, von _____ entfernten Ort aufbewahren (die Stoffe, mit denen Kontakt vermieden werden muss, sind vom Hersteller anzugeben) S 3/14.1 Reduktionsmitteln, Schwermetallverbindungen, Säuren und Alkalien S 3/14.2 oxidierenden und sauren Stoffen sowie Schwermetallverbindungen S 3/14.3 Eisen S 3/14.4 Wasser und Laugen S 3/14.5 Säuren S 3/14.6 Laugen S 3/14.7 Metallen S 3/14.8 oxidierenden und sauren Stoffen S 7/8 Behälter trocken und dicht geschlossen halten S 7/9 Behälter dicht geschlossen an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren S 7/47 Behälter dicht geschlossen und nicht bei Temperaturen über _____°C aufbewahren (vom Hersteller anzugeben) S 20/21 Bei der Arbeit nicht essen, trinken, rauchen S 24/25 Berührung mit den Augen und der Haut vermeiden S 29/56 Nicht in die Kanalisation gelangen lassen S 36/37 Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzkleidung tragen S 36/37/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe, Schutzkleidung und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen S 36/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen S 37/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen S 47/49 Nur im Originalbehälter bei einer Temperatur von nicht über _____°C (vom Hersteller anzugeben) aufbewahren Amtsblatt des Saarlandes vom 1. Juli 2010 515 3.5.2.4 Kennzeichnung nach GHS Am 20. Januar 2009 trat die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen in Kraft. Die Verordnung basiert auf dem so genannten „Global Harmonisierten System“ (GHS) der Vereinten Nationen. Nach der Verordnung müssen Reinstoffe ab 1. Dezember 2010 und Gemische ab dem 1. Juni 2015 nach GHS gekennzeichnet werden. Das neue System verwendet an Stelle der bisherigen Gefahrensymbole neun neue Gefahrenpiktogramme mit schwarzen Symbolen auf weißem Hintergrund in rot-geränderten Rhomben. Einige der Piktogramme haben Übereinstimmungen mit den bisherigen Gefahrensymbolen, andere sind völlig neu. Die bisherigen „Bezeichnungen der Gefahren” (z.B. leichtentzündlich, giftig) werden durch die Signalwörter „Gefahr“ und „Warnung“ ersetzt. R- und S-Sätze werden gegen H- und P-Hinweise (hazard statements und precautionary statements) ausgetauscht. Statt der bisherigen Zuordnung zu 15 Gefahrenkategorien werden Stoffe und Gemische nach dem neuen System Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien zugeordnet. Während die Gefahrenklassen die Art der Gefahr angeben, dienen die Gefahrenkategorien zur Abstufung innerhalb der Klassen. Mit der neuen Verordnung gelten in der EU 16 Klassen für physikalische Gefahren, 10 für Gesundheitsgefahren und zwei Klassen für Umweltgefahren. 516 Amtsblatt des Saarlandes vom 1. Juli 2010 3.5.3 Übersicht: Lehrerexperimente/Schülerexperimente Die folgende Tabelle gibt einen näherungsweisen Überblick für den Regelfall, wer im Unterricht mit welchen Stoffen experimentieren darf. Im Einzelfall ist stoffbezogen die Angabe in der Gefahrstoffliste gemäß Ziffer 3.5.1 maßgeblich. Die Tätigkeitsbeschränkungen und -verbote für werdende und stillende Mütter sowie für Frauen im gebärfähigen Alter (siehe Ziffern 1.4.4.1, 1.4.5.3, 1.4.6) sind in dieser Tabelle nicht erfasst. Gefahrstoff Kennbuchstabe Lehrkraft Schüler/in SII Schüler/in SI Sehr giftig T+ Ja Nein Nein Giftig T Ja Ja Ja Gesundheitsschädlich Xn Ja Ja Ja Ätzend C Ja Ja Ja Reizend Xi Ja Ja Ja Krebserzeugend Kategorien 1 und 2 T Nein Ausnahmen beachten Nein Nein Krebserzeugend Kategorie 3 Xn Ja Nein Ausnahmen beachten Nein Ausnahmen beachten Erbgutverändernd Kategorien 1 und 2 T Nein Nein Nein Erbgutverändernd Kategorie 3 Xn Ja Nein Ausnahmen beachten Nein Ausnahmen beachten Fortpflanzungsgefährdend Kategorien 1 und 2 T Ja Nein Nein Fortpflanzungsgefährdend Kategorie 3 Xn Ja Nein Ausnahmen beachten Nein Ausnahmen beachten Explosionsgefährlich E Ja Nein Nein Brandfördernd O Ja Ja Ja Hochentzündlich F+ Ja Ja Nein Ausnahmen beachten Leichtentzündlich F Ja Ja Ja Entzündlich - Ja Ja Ja Umweltgefährlich N Ja Ja Ja 3.5.4 Krebserzeugende, fortpflanzungsgefährdende und erbgutverändernde Gefahrstoffe Tabelle 1: Krebserzeugende Stoffe, mit denen Tätigkeiten im Lehrerexperiment zulässig sind Krebserzeugender Stoff Einstufung H,S Bemerkungen Acrylnitril K2 H Als Edukt zur Polymerisation Benzol K 1 H Nur in der gymnasialen Oberstufe für Analysesowie wissenschaftliche Lehrzwecke gestattet. Amtsblatt des Saarlandes vom 1. Juli 2010 517 Krebserzeugender Stoff Einstufung H,S Bemerkungen Beryllium als Metall K2 R49 S Staubbildung vermeiden Cadmium, Cadmiumsulfat K2 R49 Staub- und Aerosolbildung vermeiden. Als Fällungsreagens in der Analytik. Lösliche Chrom(VI)- Verbindungen K2 R49 S Staub- und Aerosolbildung vermeiden. Der „Vulkanversuch” mit Ammoniumdichromat ist untersagt (Bildung von Chrom(III)-chromat). Cobaltchlorid, Cobaltnitrat K2 R49 S Staub- und Aerosolbildung vermeiden. Als Fällungsreagens in der Analytik. 1,2-Dibrommethan K2 H Als Edukt zur Herstellung von Ethen und als Reaktionsprodukt. 1,2-Dichlorethan K2 Als Edukt zur Herstellung von Ethen und als Reaktionsprodukt. Dinitrotoluole (Isomerengemische) K2 H Toluol als Ersatzstoff für Benzol; als Vergleichssubstanz für Dünnschichtchromatografie Erdöldestillate (Erdölextrakte) K2 Erdöldestillation, Untersuchung von Kohlenwasserstoffen (Flammprobe, ungesättigte Kohlenwasserstoffe, GC), Umgang mit Benzinen. Kohlenwasserstoffe, C26 - C55, aromatenreich K2 Hydrazin als Hydrazinhydrat K2 H, S Zur Verwendung in der Brennstoffzelle. Kaliumbromat K2 H, S Zur Verwendung als Maßlösung in der Analytik. Nickelchlorid, Nickelsulfat, Nickelsulfid K 1 S Staub- und Aerosolbildung vermeiden. Als Fällungsreagens und Fällungsprodukt in der Analytik. 2-Nitronaphthalin K2 Naphthalin als Ersatzstoff für Benzol; als Vergleichssubstanz für Dünnschichtchromatographie. 2-Nitrotoluol K2 H Bei der Nitrierung von Toluol; als Vergleichssubstanz für Dünnschichtchromatographie. o-Toluidin K2 H Zur Verwendung in der Analytik, z. B. zur photometrischen Bestimmung von Glucose. K1: Stoffe, die beim Menschen bekanntermaßen krebserzeugend wirken (z. B. anhand von epidemiologischen Studien). K2: Stoffe, die als krebserzeugend für den Menschen angesehen werden sollten (z. B. aufgrund von Tierversuchen). H: Gefahr der Hautresorption; Schutzhandschuhe tragen. S: Gefahr der Sensibilisierung, d. h. die Stoffe lösen in überdurchschnittlichem Maße Überempfindlichkeitsreaktionen allergischer Art aus. R 49 Kann Krebs erzeugen beim Einatmen. Hinweise zu Tätigkeiten mit Azofarbstoffen in der Schule: Die in der Schule häufig verwendeten Azofarbstoffe Methylorange und Methylrot werden durch chemische Reduktionsmittel bzw. im Körper durch Darmbakterien und Azoreduktasen der Leber reduktiv in nicht krebserzeugende Amine gespalten. Der Umgang mit ihnen ist daher in der Schule zulässig. Die Synthese von Azofarbstoffen ist nur dann zulässig, wenn hierzu keine krebserzeugenden Substanzen verwendet werden. Krebserzeugende und erbgutverändernde Stoffe als Reaktionsprodukte in Lehrer- und Schülerexperimenten: Bei manchen Reaktionen können Spuren krebserzeugender und erbgutverändemder Stoffe entstehen. Beim Arbeiten mit kleinstmöglichen Ansätzen dürfen unter Beachtung der entsprechenden Schutzmaßnahmen folgende Lehrerund Schülerexperimente durchgeführt werden. Tabelle 2: Beispiele für Versuche, bei denen krebserzeugende und erbgutverändernde Stoffe in geringsten Mengen entstehen können Experiment krebserzeugender / erbgutverändernder Stoff Einstufung H Nachweis der Ethen-Doppelbindung mit Bromwasser: 1 % < w < 5 % 1,2-Dibrommethan K2 H Reaktion von Ethanol mit Schwefelsäure Diethylsulfat (Nebenprodukt) K2 M2 H 518 Amtsblatt des Saarlandes vom 1. Juli 2010 Experiment krebserzeugender / erbgutverändernder Stoff Einstufung H Brennprobe von Polyacrylnitril Acrylnitril K2 H Brennprobe von PVC Vinylchlorid (Chlorethen) K 1 Kohle-Pyrolyse Braun- bzw. Steinkohleteer (Benzo[a]pyren als Bezugssubstanz) K2 M2 Pyrolyse organischer Stoffe Pyrolyseprodukte aus organischem Material K 1/2 Untersuchung von Autoabgasen Dieselmotor-Emissionen K2 K1: Stoffe, die beim Menschen bekanntermaßen krebserzeugend wirken (z. B. anhand von epidemiologischen Studien). K2: Stoffe, die als krebserzeugend für den Menschen angesehen werden sollten (z. B. aufgrund von Tierversuchen). M2: Stoffe, die als erbgutverändernd für den Menschen angesehen werden sollten 3.5.5 Übersicht: Entsorgung von Gefahrstoffen Im Behälter 1 (B1) werden saure und alkalische Lösungen gesammelt. Der Inhalt von Behälter 1 sollte neutralisiert werden, bevor der Behälter ganz gefüllt ist. Der neutralisierte Inhalt kann dann in den Ausguss geschüttet werden. Deshalb dürfen giftige Verbindungen wie saure oder alkalische Chromat-Lösungen nicht in diese Behälter gegeben werden. Im Behälter 2 (B2) werden giftige anorganische Stoffe wie Schwermetallsalze und Chromate gesammelt. Die endgültige Entsorgung erfolgt hier durch ein Entsorgungsunternehmen. Im Behälter 3 (B3) werden wasserunlösliche und wasserlösliche halogenfreie organische Stoffe gesammelt. Das gemeinsame Sammeln wasserunlöslicher und wasserlöslicher Stoffe erspart ein weiteres Sammelgefäß und vereinfacht damit das Entsorgungskonzept. Damit sich kein zu großes Volumen an leicht entzündlichen Flüssigkeiten ansammelt, ist durchaus zu erwägen, geringe Mengen nicht giftiger wasserlöslicher organischer Abfälle wie Ethanol oder Aceton in den Ausguss zu geben. Behälter 3 muss von einem Entsorgungsunternehmen ordnungsgemäß entsorgt werden. In den Behälter 4 (B4) gehören alle Halogenkohlenwasserstoffe, alle sonstigen halogenhaltigen organischen Stoffe sowie die Abfälle aus Halogenierungsreaktionen organischer Stoffe. Behälter 4 muss von einem Entsorgungsunternehmen ordnungsgemäß entsorgt werden. Amtsblatt des Saarlandes vom 1. Juli 2010 519 3.6 Anlagen zu den Regelungen zum Umgang mit radioaktiven Stoffen und Röntgeneinrichtungen 3.6.1 Bestellung zum/zur Strahlenschutzbeauftragten Bezeichnung, Anschrift und Telefonnummer der Schule Datum Betr.: Bestellung zum/zur Strahlenschutzbeauftragten hier: (Amts- bzw. Dienstbezeichnung, Vorname, Familienname der Lehrkraft) Anlage: Anzeige gegenüber dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (Anrede) Sie werden hiermit gemäß § 31 Abs. 2 Strahlenschutzverordnung zum/zur Strahlenschutzbeauftragten bestellt. Ihr Entscheidungsbereich wird wie folgt festgelegt: Sie werden hiermit gemäß § 13 Abs. 2 Röntgenverordnung zum/zur Strahlenschutzbeauftragten bestellt. Ihr Entscheidungsbereich wird wie folgt geändert: Ihre Funktion als Strahlenschutzbeauftragte/r ist hiermit erloschen. Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz ist hiervon unterrichtet. Unterschrift des Schulleiters/der Schulleiterin Dienstsiegel 520 Amtsblatt des Saarlandes vom 1. Juli 2010 3.6.2 Anzeige gemäß § 31 Abs. 4 Strahlenschutzverordnung bzw. § 13 Abs. 5 Röntgenverordnung Bezeichnung, Anschrift und Telefonnummer der Schule Datum An das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz Don-Bosco-Straße 1 66119 Saarbrücken durch den Schulträger Betr.: Anzeige gemäß § 31 Abs. 4 Strahlenschutzverordnung bzw. § 13 Abs. 5 Röntgenverordnung hier: (Amts- bzw. Dienstbezeichnung, Vorname, Familienname der Lehrkraft) Anlage: Bescheinigung der Fachkunde Die o. g. Lehrkraft ist am ________________________ gemäß § 31 Abs. 2 Strahlenschutzverordnung zum/zur Strahlenschutzbeauftragten bestellt worden. Sein/Ihr Entscheidungsbereich wurde wie folgt festgelegt: Die o. g. Lehrkraft ist am ________________________ gemäß § 13 Abs. 5 Röntgenverordnung zum/zur Strahlenschutzbeauftragten bestellt worden. Der Entscheidungsbereich der o. g. Lehrkraft hat sich am ________________________ wie folgt geändert: Die o. g. Lehrkraft ist am ________________________ aus der Funktion des/der Strahlenschutzbeauftragten ausgeschieden. Unterschrift des Schulleiters/der Schulleiterin Dienstsiegel Amtsblatt des Saarlandes vom 1. Juli 2010 521 3.6.3 Mitteilung über Erwerb, Abgabe und Bestand radioaktiver Stoffe in offener oder umschlossener Form und bauartzugelassener Vorrichtungen sowie Röntgeneinrichtungen Bezeichnung, Anschrift und Telefonnummer der Schule Datum An das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz Don-Bosco-Straße 1 66119 Saarbrücken durch den Schulträger Betr.: Mitteilung über Erwerb, Abgabe und Bestand radioaktiver Stoffe in offener oder umschlossener Form und bauartzugelassener Vorrichtungen sowie Röntgeneinrichtungen Bezug: 1. § 70 Strahlenschutzverordnung 2. § 4 Abs. 2 Röntgenverordnung 3. Erlass über den Vollzug der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung in den Schulen vom 28. August 2003 (GMBl. Saar 2003, S. 499) Strahlenschutzverantwortliche/r (Schulleiter/in): (Amts- bzw. Dienstbezeichnung, Name) Strahlenschutzbeauftragte/r für besondere Aufgaben: (Amts- bzw. Dienstbezeichnung, Name) Vertreter/in: (Amts- bzw. Dienstbezeichnung, Name) 522 Amtsblatt des Saarlandes vom 1. Juli 2010 Die Mitteilung betrifft den Umgang mit 1. umschlossenen radioaktiven Stoffen Anzahl Nuklid Aktivität (Bq) Datum des Erwerbs Lieferant (Anschrift) 2. offenen radioaktiven Stoffen Nuklid Aktivität (Bq) Datum des Erwerbs Lieferant (Anschrift) 3. bauartzugelassenen Vorrichtungen, die radioaktive Stoffe in offener Form enthalten Anzahl Nuklid Aktivität (Bq) Datum des Erwerbs Lieferant (Anschrift) 4. bauartzugelassenen Vorrichtungen, die radioaktive Stoffe in umschlossener Form enthalten Anzahl Nuklid Aktivität (Bq) Datum des Erwerbs Lieferant (Anschrift) 5. bauartzugelassenen Neutronenquellen Anzahl Nuklid Aktivität (Bq) Datum des Erwerbs Lieferant (Anschrift) 6. Röntgeneinrichtungen Anzahl: Art der Röntgeneinrichtung: Strahlenschutzrelevante Daten: Für jede der unter Nummer 3 bis 5 aufgeführten Vorrichtungen ist eine Kopie des Abdruckes der Bauartzulassung diesem Schreiben beigefügt. 7. Angaben zur Lagerung der radioaktiven Stoffe und Vorrichtungen: Unterschrift des Schulleiters/der Schulleiterin Dienstsiegel Amtsblatt des Saarlandes vom 1. Juli 2010 523 3.6.4 Antrag auf Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen in offener oder umschlossener Form Bezeichnung, Anschrift und Telefonnummer der Schule Datum An das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz Don-Bosco-Straße 1 66119 Saarbrücken durch den Schulträger Betr.: Antrag auf Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen in offener oder umschlossener Form Bezug: 1. § 7 Strahlenschutzverordnung 2. Erlass über den Vollzug der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung in den Schulen vom 28. August 2003 (GMBl. Saar 2003, S. 499) Strahlenschutzverantwortliche/r (Schulleiter/in): (Amts- bzw. Dienstbezeichnung, Name) Strahlenschutzbeauftragte/r für besondere Aufgaben: (Amts- bzw. Dienstbezeichnung, Name) Vertreter/in: (Amts- bzw. Dienstbezeichnung, Name) Beantragt wird der Umgang mit 1. umschlossenen radioaktiven Stoffen Anzahl Nuklid Aktivität (Bq) Lieferant (Anschrift) 2. offenen radioaktiven Stoffen Nuklid Aktivität (Bq) Lieferant (Anschrift) 3. Angaben zur Lagerung der radioaktiven Stoffe Unterschrift des Schulleiters/der Schulleiterin Dienstsiegel 524 Amtsblatt des Saarlandes vom 1. Juli 2010 3.6.5 Bescheinigung der Fachkunde gemäß § 30 Abs. 1 Strahlenschutzverordnung und § 18 a Abs. 1 Röntgenverordnung Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz Datum Herrn/Frau (Amts- bzw. Dienstbezeichnung, Vorname, Name) Betr.: Bescheinigung der Fachkunde gemäß § 30 Abs. 1 Strahlenschutzverordnung und § 18 a Abs. 1 Röntgenverordnung (Anrede) hiermit wird Ihnen bescheinigt, dass Sie die zur Bestellung zum / zur Strahlenschutzbeauftragten erforderliche Fachkunde besitzen (§ 30 Abs. 1 StrlSchV, § 18 Abs. 1 RöV). Mit freundlichen Grüßen, Im Auftrag Unterschrift/Amtsbezeichnung Dienstsiegel