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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und EnergieRichtlinien zur Umsetzung des Förderprogramms "Kompetenz durch Weiterbildung - KdW"

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Richtlinien zur Umsetzung des Förderprogramms "Kompetenz durch Weiterbildung - KdW"

Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie · vom 2017-05-15

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RICHTLINIEN zur Umsetzung des Förderprogramms Kompetenz durch Weiterbildung KdW 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Zuwendungszweck Angesichts des beschleunigten technologischen und organisatorischen Wandels und der zunehmenden Globalisierung des Wettbewerbs gewinnt eine umfassende Qualifikation der Beschäftigten für die Unternehmen immer mehr an Bedeutung. Es gilt daher die Unternehmen zu motivieren, den Wissensstand ihrer Mitarbeiter/-innen durch lebenslanges Lernen kontinuierlich zu vervollständigen. In vielen kleinen und mittleren Unternehmen hat sich diese Erkenntnis allerdings noch nicht durchgesetzt. Im Gegensatz zu großen Unternehmen fehlen hier häufig die personellen Ressourcen, die sich mit der Planung, Durchführung und Finanzierung betrieblicher Weiterbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen beschäftigen. Dieser Entwicklung soll das Förderprogramm „Kompetenz durch Weiterbildung“ KdW entgegenwirken. KdW bietet daher kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) mit einer Betriebsstätte im Saarland die Möglichkeit, nach den Vorgaben dieser Richtlinie eine Beihilfe zur Weiterbildung ihrer Mitarbeiter zu erhalten. Zu diesem Zweck wird den antragstellenden KMU für die Seminarteilnahme ihrer Mitarbeiter/-innen ein finanzieller Beitrag aus öffentlichen Mitteln gewährt. Ziel ist es, den KMU im Saarland einen Anreiz zur Teilnahme an Weiterbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen für ihre Mitarbeiter zu geben und damit einen Beitrag zum Erhalt der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit saarländischer KMU zu leisten. 1.2. Rechtsgrundlage Zur Erfüllung dieses Zuwendungszwecks erlässt die Regierung des Saarlandes auf der Grundlage der §§ 23 und 44 sowie der betreffenden Verwaltungsvorschriften der Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) in der jeweils geltenden Fassung die vorliegenden Richtlinien. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr (MWAEV) gewährt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO sowie auf der Grundlage  des Operationellen Programms (OP) ESF Saarland 2014 – 2020 im Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ vom 17.11.2014 (CCI 2014DE05SFOP011) und der darin definierten Förderaktivitäten der Prioritätsachse A „Förderung nachhaltiger und hochwertiger Beschäftigung und Unterstützung der Mobilität der Arbeitskräfte“ und der der Prioritätsachse A zugeordneten Investitionspriorität (IP) A 5 „Anpassung der Arbeitskräfte, Unternehmen und Unternehmer an den Wandel“ mit dem spezifischen Ziel „Verbesserung der betrieblichen Fachkräftesicherung in KMU und Erhöhung der Qualifikation der Arbeitskräfte“;  der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vom 17. Dezember 2013 (Allgemeine Verordnung), veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union vom 20.12.2013, Seite L 347/320;  der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 vom 17. Dezember 2013 (ESF-Verordnung), veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union vom 20.12.2013, Seite L 347/470;  der delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission vom 03.März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union vom 13.5.2014, Seite L 138/5;  der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union vom 26.06.2014, Nr. L 187 – Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO); Zuwendungen zur Weiterleitung als Weiterbildungsbeihilfe für Qualifizierungsmaßnahmen an saarländische KMU sowie für die damit verbundenen Personal- und Sachkosten des Zuwendungsempfängers. Jegliche delegierten Rechtsakte bzw. Durchführungsbestimmungen, die in Verbindung mit der Strukturfondsförderung stehen und erlassen wurden bzw. noch erlassen werden, vervollständigen die rechtliche Grundlage. Ergänzend gelten die Fördergrundsätze zur Gewährung von Zuwendungen für Förderaktivitäten des Operationellen Programms des Saarlandes für den Europäischen Sozialfonds in der Förderperiode 2014-2020 im Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ im Bereich der Zwischengeschalteten Stelle Referat E/4 der Abteilung „Wirtschafts- und Strukturpolitik“, Bereich Weiterbildung, in der jeweils aktuellen Fassung. 2. Gegenstand der Weiterbildungsbeihilfe Durch den Zuwendungsempfänger – im Folgenden auch KdW-Servicestelle genannt – werden Beihilfen zu Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen gewährt, die dem Unternehmenszweck kleiner und mittlerer Unternehmen mit einer Betriebsstätte im Saarland dienen. Die Gewährung der Beihilfen erfolgt auf der Grundlage eines privatrechtlichen Vertrages in Form der Zahlung eines Weiterbildungszuschusses (siehe dazu Nr. 4.2). Von der Gewährung von Beihilfen ausgenommen sind:  Seminare, die von Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie von Betrieben der öffentlichen Hand beantragt werden  Ausbildungen im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes, schulische Ausbildungsgänge und Hochschulausbildungsgänge  Seminare von Bildungsanbietern für eigenes Personal  Seminare, deren Zweck auf den Vertrieb von bestimmten Waren und Dienstleistungen (produktbezogene Seminare) gerichtet ist  Seminare, die von der juristischen Person, die als KdW-Servicestelle fungiert, angeboten werden  Qualifizierungsmaßnahmen, die ganz oder teilweise mit anderen öffentlichen Zuschüssen inkl. Mitteln der Strukturfonds und des ESF finanziert werden (Verbot der Doppelförderung)  Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind  Unternehmen in Schwierigkeiten (Artikel 2 Nr. 18 AGVO)  Seminare, die aufgrund gesetzlicher Verpflichtung absolviert werden. Hingegen sind Seminare, die lediglich auf einen Abschluss vorbereiten, der zur Ausübung einer Tätigkeit vorgegeben ist, dann förderfähig, wenn der Abschluss nicht Bestandteil des Seminars ist und für die Teilnahme an der Prüfung keine formalen Zulassungsvoraussetzungen vorgeschrieben sind. Außerdem sind lt. „OP ESF Saarland 2014 – 2020“ Großunternehmen von der Gewährung einer Beihilfe durch KdW ausgenommen. Eine Beihilfe nach diesen Richtlinien wird nur gewährt, wenn die im Beihilfeantrag benannten Mitarbeiter/-innen die Weiterbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen bei qualifizierten, externen Weiterbildungsträgern absolvieren. Die Qualität des Weiterbildungsträgers kann durch Zertfizierung im Rahmen eines Qualitätsmanagementsystems, Zertifizierung nach der Akkreditierungsund Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV), Erfahrungen, Referenzen, Auditierung oder Gütesiegel anerkannt werden. 3. Ziele und Indikatoren Ziel des Förderprogramms „Kompetenz durch Weiterbildung“ KdW ist die Steigerung der Weiterbildungsaktivitäten von KMU mit einer Betriebsstätte im Saarland. Als Indikator zur Messung der Zielerreichung dient die Anzahl der KMU sowie der Teilnehmenden aus KMU an Qualifizierungsmaßnahmen. Die Sollwerte für das Förderziel werden Bestandteil der Zuwendungsbescheide und dort entsprechend beziffert. Die Ist-Werte der Indikatoren werden im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfungen ermittelt. 4. Förderverfahren Die Förderung im Rahmen dieses Programms erfolgt in einem zweistufigen Verfahren. In der 1. Stufe erhält ein Zuwendungsempfänger (KdW-Servicestelle) von der Bewilligungsbehörde (MWAEV) eine Zuwendung im Wege der Projektförderung. Auf der 2. Stufe werden vom Zuwendungsempfänger Mittel aus der Zuwendung als Weiterbildungsbeihilfen an antragstellende KMU weitergereicht. Die Gewährung der Weiterbildungsbeihilfen an die KMU erfolgt durch den Zuwendungsempfänger im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen nach einem von der Bewilligungsbehörde vorzugebenden Muster. Die für den Zuwendungsempfänger (KdW-Servicestelle) maßgebenden Bestimmungen werden darin, soweit zutreffend, auch den KMU als Beihilfeempfänger auferlegt (Nr. 12 der VV zu § 44 LHO). 4.1 Zuwendungsempfänger (KdW-Servicestelle) Der Zuwendungsempfänger (KdW-Servicestelle) wird im Rahmen eines Interessenbekundungsverfahrens ermittelt. Nähere Einzelheiten zum Interessenbekundungsverfahren sind in den Fördergrundsätzen zu den Förderaktivitäten der Zwischengeschalteten Stelle Referat E/4 des MWAEV in der ESF-Förderperiode 2014 – 2020 geregelt. Zur Ausübung der Funktion der KdW-Servicestelle können sich juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts bewerben, die über die entsprechende fachliche und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügen. Die fachliche Leistungsfähigkeit beinhaltet entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen in der Abwicklung von EU-Fördermaßnahmen, Kenntnisse der regionalen Wirtschaftsstruktur sowie die regionale Nähe zu den KMU im Saarland; Erfahrungen im Bereich Weiterbildung sind wünschenswert. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist in geeigneter Form (z.B. über Bankauskunft, Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes o.ä.) nachzuweisen. Der Zuwendungsempfänger (KdW-Servicestelle) erhält vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel eine Zuwendung für die Ausübung der ihr übertragenen Aufgaben sowie für die Weiterleitung der Beihilfe (Weiterbildungszuschuss) an die antragstellenden kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) im Saarland. Einzelheiten zum Ablauf des Beihilfeverfahrens werden in einer separaten Arbeitsanweisung für die KdW- Servicestelle geregelt. Zu diesem Zweck erteilt die Bewilligungsbehörde der KdW-Servicestelle jährlich auf Antrag einen Zuwendungsbescheid mit der Maßgabe, die für die Beihilfen vorgesehenen Mittel gem. Nr. 12 VV zu § 44 LHO in Form von Weiterbildungszuschüssen an die KMU auszuzahlen, die einen Antrag auf Beihilfe für eine Weiterbildungsmaßnahme nach diesen Richtlinien gestellt haben und die die Beihilfevoraussetzungen erfüllen. In diesem Bescheid ist festzulegen, unter welchen Voraussetzungen der Zuwendungsempfänger die Beträge weiterleiten darf und wie die zweckentsprechende Verwendung gegenüber der Bewilligungsbehörde nachzuweisen ist. 4.1.1 Aufgaben des Zuwendungsempfängers Die Aufgaben des Zuwendungsempfängers (KdW-Servicestelle) umfassen insbesondere - die Beratung der KMU bezüglich der Antragstellung, - die Prüfung der KMU-Eigenschaft( siehe dazu auch Nr. 4.2, 1. Absatz), - die Prüfung der Beihilfevoraussetzungen und die Bearbeitung der Beihilfeanträge, - die schriftliche Erteilung der Beihilfezusage bzw. –absage an die KMU, - die Prüfung der Fördervoraussetzungen zur Weiterleitung der Beihilfe, - die Prüfung der zur Abrechnung eingereichten Nachweise auf Vollständigkeit und Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften, - die Prüfung der im Rahmen der Beihilfe zu erhebenden Teilnehmerdaten auf Vollständigkeit und Plausibilität, - die Auszahlung des Weiterbildungszuschusses an die KMU nach Prüfung, - die Erfassung der Daten zum Zwecke der Abrechnung mit dem Zuwendungsgeber, - die quartalsweise Vorlage eines Berichtes beim Zuwendungsgeber mit detailliertem Nachweis der Förderaktivitäten, - die Erstellung und Einreichung eines jährlichen Verwendungsnachweises (zahlenmäßiger Nachweis und Sachbericht) nach vorgegebenem Muster. 4.1.2 Erstattung der Aufwendungen des Zuwendungsempfängers Die Aufwendungen des Zuwendungsempfängers (KdW-Servicestelle) für das von ihm eingesetzte Personal zur Erfüllung der o.g. Aufgaben werden unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel auf Antrag erstattet. Dies gilt auch für ggf. vom Zuwendungsempfänger zu tragende Mehrwertsteuer. Zur Aufgabenerledigung der KdW-Servicestelle wird der Personalbedarf der KdW-Servicestelle entsprechend der Zahl der geschätzten Anträge bemessen und ggf. angepasst. Für die Abrechnung der Personalkosten ist nach den Bestimmungen der LHO das Verbot der Besserstellung (VV zu § 44 Abs. 4 LHO) zu beachten. Die Erstattung der anfallenden Personalkosten erfolgt demnach auf Basis der Tarife nach TV-L zuzüglich einer Pauschale nach Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 in Höhe von bis zu 40 % bezogen auf die direkten Personalkosten. Darüber hinausgehende direkte oder indirekte Kosten sind nicht erstattungsfähig. 4.2 Ablauf des Beihilfeverfahrens für die KMU Die Beratung der KMU zum Beihilfeverfahren, das Antragsverfahren, die Erteilung der schriftlichen Beihilfezusage und die Auszahlung der Weiterbildungsbeihilfe an die KMU erfolgt durch die KdW- Servicestelle. Diese steht in engem Kontakt mit dem zuständigen Fachreferat des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr, das insbesondere bei Fragen zur Prüfung der KMU- Eigenschaft zur Verfügung steht. Das Fachreferat wird sich in Zweifelsfällen einschalten. Das Verfahren zur Gewährung der Beihilfe nach KdW läuft für die KMU wie folgt ab: Nach einer EDV-gestützten Registrierung des KMU und Nachweis der KMU-Eigenschaft bei der KdW-Servicestelle hat das Unternehmen die Möglichkeit, elektronisch Anträge auf Gewährung einer Beihilfe zur Förderung von Weiterbildungsmaßnahmen für seine Beschäftigten zu stellen. Ein ausgedrucktes Formular der Bestätigung der Registrierung sowie des Antrags sind jeweils mit Firmenstempel und Unterschrift versehen bei der KdW-Servicestelle einzureichen. Eine Beihilfezusage kann nur erfolgen, wenn die vorgenannten Unterlagen bei der KdW-Servicestelle vorliegen. Der Antrag auf Gewährung eines Weiterbildungszuschusses für die Teilnahme von Mitarbeitern/- innen an einem bestimmten Seminar ist grundsätzlich 3 Arbeitstage vor Seminarbeginn bei der KdW-Servicestelle einzureichen. Sofern nach erfolgter Antragstellung vor Seminarbeginn noch keine förmliche Beihilfezusage vorliegt, ist die Teilnahme an der beantragten Schulung auf eigenes finanzielles Risiko möglich. Die Erfüllung der Beihilfevoraussetzungen bleibt davon unberührt. Des Weiteren sind die in einem besonderen Formblatt aufgeführten Angaben zu dem/den Teilnehmern sowie eine Einverständniserklärung der Teilnehmer/-innen zur Datenerfassung mit einzureichen. Anträge, für die keine bzw. nicht die vollständigen Teilnehmerangaben vorliegen, werden abgelehnt Nach Prüfung und Feststellung der Beihilfevoraussetzungen durch die KdW-Servicestelle erhält das KMU eine schriftliche Beihilfezusage im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrages zwischen der KdW-Servicestelle und dem KMU. Der Vertrag enthält neben der Beihilfezusage und den Beihilfebestimmungen auch die für das KMU zutreffenden Bestimmungen des Zuwendungsbescheides an die KdW-Servicestelle. Dies dient der Sicherstellung von Rückforderungs- und Sanktionsmöglichkeiten im Falle von Zuwiderhandlungen gegen Zuwendungsbestimmungen. Erst wenn die schriftliche Beihilfezusage vorliegt, kann die Teilnahme des/der entsprechenden Mitarbeiters/-in an dem beantragten Seminar bezuschusst werden. Nach Beendigung des Seminars legt das KMU der KdW-Servicestelle innerhalb einer Frist von 3 Monaten folgende Unterlagen/Nachweise vor: eine qualifizierte Teilnahmebescheinigung nach vorgegebenem Muster über die Seminarteilnahme des/der Mitarbeiters/Mitarbeiterin, die Seminarrechnung - jeweils im Original - sowie einen geeigneten Zahlungsnachweis. Die vorgelegten Unterlagen werden seitens der KdW-Servicestelle per Stempelaufdruck entwertet und in elektronischer Form gespeichert. 5. Seminarinhalt, Höhe und Art der Weiterbildungsbeihilfe für die KMU Für ein Seminar wird nur dann eine Beihilfe gewährt, wenn die darin vermittelten Schulungsinhalte im Rahmen der Tätigkeit des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin im Unternehmen anwendbar sind und zur Vertiefung bzw. zur Erweiterung der bisherigen Kenntnisse beitragen. Beihilfefähig sind nur Seminare und Weiterbildungsveranstaltungen, die allen Interessenten offen stehen. Schulungen im Unternehmen sind nicht förderfähig. Wenn alle Beihilfevoraussetzungen vorliegen, beträgt der Weiterbildungszuschuss für das KMU 50 % der Seminarkosten, maximal jedoch 2.000,- € pro Mitarbeiter/-in. Die Beihilfe wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilsfinanzierung gewährt. Bemessungsgrundlage sind die Netto-Seminarkosten des jeweils belegten Seminars. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit wird für Anträge mit einem Beihilfebetrag unter 100,- € kein Zuschuss gewährt. Hinsichtlich des Beihilfebetrages erfolgt eine Limitierung der Beihilfesumme pro KMU und Jahr in Abhängigkeit von der Unternehmensgröße wie folgt: Kleinstunternehmen (weniger als 10 Beschäftigte): 20.000,- €/Kalenderjahr Kleine Unternehmen (weniger als 50 Beschäftigte): 100.000,- €/Kalenderjahr Mittlere Unternehmen (weniger als 250 Beschäftigte): 250.000,- €/Kalenderjahr Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Weiterbildungszuschusses besteht nicht. Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel entscheiden die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen sowie die KdW-Servicestelle nach fortlaufendem Antragseingang. 6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen Der Zuwendungsempfänger hat nach den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO die entsprechende, ordnungsgemäße Verwendung der Mittel nachzuweisen. Der Verwendungsnachweis ist mittels eines Sachberichts und eines zahlenmäßigen Nachweises zu führen. Die Bewilligungsbehörde behält sich im Falle von Verfahrensfehlern oder von Missbrauch der bewilligten Mittel ausreichende Rückgriffsmöglichkeiten auf den Zuwendungsempfänger und die KMU als Beihilfeempfänger vor. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung an die KdW-Servicestelle sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO, soweit in den Richtlinien nichts anderes bestimmt ist. Diese Regelungen sind analog für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung des Weiterbildungszuschusses an die KMU anzuwenden. Der einem KMU gewährte Weiterbildungszuschuss darf mit anderen staatlichen Beihilfen – einschließlich Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24. Dezember 2013) – nicht kumuliert werden, es sei denn, die andere Beihilfe bezieht sich auf unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten, oder es wird die höchste nach AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten. 7. Aufbewahrungspflicht und Prüfungsrecht Die zahlungsbegründenden Unterlagen und Belege sind gem. Art. 140 der Verordnung (EU) 1303/2013 vom 17.12.2013 aufzubewahren. Die Mindestfrist läuft bis zum 31. Dezember 2028, es sei denn, dass sich aufgrund der Zweckbindungsfrist oder der Bedingungen des Zuwendungsbescheides eine längere Aufbewahrungsfrist (5 Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises nach Nr. 6.5 der ANBest-P) ergibt. Die Aufbewahrung der Ausgabenbelege hat entweder als Originalbelege oder als mit Originalen übereinstimmend bescheinigten Fassungen auf allgemein anerkannten Datenträgern zu erfolgen. Die Bewilligungsbehörde hat das Recht, vor Ort die Verwendung der Mittel und die inhaltliche Durchführung zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofes nach § 91 LHO, des Europäischen Rechnungshofes, der Europäischen Kommission sowie der Bescheinigungsbehörde und der Kontrollstelle EU-Fonds (KEUF) bleibt hiervon unberührt. 8. Informations- und Publizitätsmaßnahmen Der Zuwendungsempfänger ist nach den geltenden EU-Rechtsvorschriften verpflichtet, die Unternehmen, die eine Weiterbildungsbeihilfe erhalten, in geeigneter Form über die Mitfinanzierung durch die Europäische Union zu informieren. Die über KdW durch eine Weiterbildungsbeihilfe unterstützten KMU müssen ihrerseits diese Informationen an die Teilnehmer weitergeben. Darüber hinaus verpflichtet sich der Zuwendungsempfänger, mit geeigneten Maßnahmen dafür zu sorgen, die Öffentlichkeit über die Rolle der Europäischen Union bei der Entwicklung der Humanressourcen, der Berufsbildung und der Beschäftigung zu informieren(näheres hierzu im „Leitfaden zu den Informations- und Publizitätsvorschriften für den Europäischen Sozialfonds (ESF) im Saarland - Förderperiode 2014 – 2020 unter http://www.saarland.de/dokumente/thema_strukturfonds foerderung/Leitfaden_zu_den_Informationsverpflichtungen_ESF.pdf). 9. Inkrafttreten Diese Förderrichtlinien treten am 15.05.2017 in Kraft und lösen die Förderrichtlinien vom 01.11.2015 ab, sie gelten für die gesamte ESF-Förderperiode 2014 – 2020.


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