Richtlinien zur Umsetzung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (Richtlinien zur Umsetzung des Artikels 1 des Gute-Kita-Gesetzes Handlungsfeld 3)
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158 Richtlinien zur Umsetzung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (Richtlinien zur Umsetzung des Artikels 1 des Gute-Kita-Gesetzes — Handlungsfeld 3) Vom 2. August 2019 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage Das Saarland gewährt im Rahmen der zugewiesenen Bundesmittel auf der Grundlage des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung vom 19. Dezember 2018 (BGBl I S. 2696) sowie des Vertrages zur Umsetzung des Artikels 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz – KiQuTG) vom 23. Mai 2019 und gemäß den §§ 23, 44 LHO nebst den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften sowie des Erlasses zur Einrichtung eines Schulversuchs „praxisintegrierte, dualisierte Ausbildung an der Akademie für Erzieher und Erzieherinnen – Fachschule für Sozialpädagogik –“ vom 17. Mai 2019 Zuwendungen zur Gewinnung und Sicherung qualifizierter Fachkräfte durch die Implementierung einer vergüteten dualisierten und praxisintegrierten Ausbildung. Ein Anspruch der Antragstellerin/des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens. 2. Gegenstand der Förderung 2.1 Gefördert wird die Vergütung von 41 Plätzen einer dualisierten und praxisintegrierten Ausbildung an Akademien für Erzieher und Erzieherinnen – Fachschulen für Sozialpädagogik – im Saarland zu den gleichen Konditionen der degressiven Förderung, die durch das Bundesprogramm „Fachkräfteoffensive für Erzieherinnen und Erzieher“ in der Programmsäule 1 für 52 Ausbildungsplätze stattfindet. 2.2 Gefördert wird zudem eine dem Bundesprogramm „Fachkräfteoffensive für Erzieherinnen und Erzieher“ entsprechende Freistellung der Praxisanleitung (Programmsäule 2 – Modul 2) für die Anleitung der in 2.1 genannten 41 Personen. Diese Freistellung erfolgt für jede anzuleitende Person in Höhe von zwei Stunden pro Woche. 3. Ziele der Förderung und Indikatoren Ziel der unter Nummer 2 genannten Maßnahmen ist die Schaffung von zusätzlich geförderten und somit vergüteten Ausbildungsplätzen einer dualisierten und praxisintegrierten Ausbildung an Akademien für Erzieher und Erzieherinnen – Fachschulen für Sozialpädagogik – im Saarland. Dieses neue Modell der Ausbildung soll Aufschlüsse darüber geben, ob dadurch mehr Menschen für dieses Berufsfeld zu begeistern sind und gleichzeitig die hohe Qualität der Ausbildung zu sichern ist. Hierbei sollen auch verstärkt Männer für die Ausbildung gewonnen werden. Ziel ist auch, die Erfahrungen und Erkenntnisse, die durch die Bewältigung der besonderen Herausforderung in Bezug auf notwendige beziehungsweise notwendigere Vernetzung und Kooperation zwischen Praxiseinrichtungen und Fachschulen für Sozialpädagogik entstehen, für die Weiterentwicklung der Ausbildung zu nutzen. Hierbei soll die konzeptionelle Arbeit intensiviert, die Kooperation verbessert und die Vernetzungsarbeit vorangetrieben werden. Des Weiteren geht es um die Angleichung auf Bundesebene, da es im Saarland derzeit keine vergüteten Ausbildungsplätze in einer dualisierten und praxisintegrierten Ausbildung an Akademien für Erzieher und Erzieherinnen – Fachschulen für Sozialpädagogik – gibt, diese aber in anderen Bundesländern bereits seit Jahren angeboten werden. Als Indikatoren für die Weiterentwicklung der Qualität werden die Zufriedenheit der Praxiseinrichtungen mit der Ausbildung und der Verbleib der Erzieherinnen und Erzieher im Verlauf der nächsten fünf Jahre nach der Ausbildung in der Einrichtung herangezogen. 4. Zuwendungsempfänger Empfänger von Zuwendungen zu Maßnahmen nach Nummer 2 der Richtlinien können Träger von Tageseinrichtungen für Kinder nach § 2 Absatz 3 Saarländisches Kinderbetreuungs- und -bildungsgesetz sein. Hierzu gehören die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe und die kommunalen Gebietskörperschaften sowie andere Träger von Kindertageseinrichtungen, soweit diese über eine Anerkennung des örtlich zuständigen Jugendamtes verfügen. 5. Zuwendungsvoraussetzungen 5.1 Es werden Mittel für Maßnahmen nach Nummer 2 der Richtlinien zur Verfügung gestellt, die den Förderzweck und die Voraussetzungen nach Nummer 1 und 3 der Richtlinien erfüllen und die auf der Grundlage des Erlasses zur Einrichtung eines Schulversuchs „praxisintegrierte, dualisierte Ausbildung an der Akademie für Erzieher und Erzieherinnen – Fachschule für Sozialpädagogik –“ und entsprechend der darin beschriebenen Rahmenbedingungen durchgeführt werden. Voraussetzung ist hierbei, dass die Eignung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer bezüglich der Erfüllung der Aufnahmevoraussetzungen zwischen den Zuwendungsempfängern und dem Ministerium für Bildung und Kultur oder einer an dem Schulversuch teilnehmenden Akademie für Erzieher und Erzieherinnen – Fachschule für Sozialpädagogik – abgestimmt ist und keine Einwände gegen die Auswahl bestehen. 5.2 Eine Förderung nach diesen Richtlinien setzt voraus, dass die im Sinne von Nummer 2 dieser Richtlinien auszubildende Person eine Vergütung erhält, die der des TVAöD – Besonderer Teil Pflege entspricht. 6. Art, Umfang und Höhe der Förderung zu Maßnahmen nach Nummer 2 6.1 Die Zuwendung nach Nummer 2.1 der Richtlinien wird als pauschaler Zuschuss pro Monat und auszubildender Person im Rahmen einer Projektförderung als Teilfinanzierung im Wege einer Festbetragsfinanzierung gewährt. Dieser Zuschuss beträgt angelehnt an die jährlich abgeminderte Förderung im Bundesprogramm „Fachkräfteoffensive für Erzieherinnen und Erzieher“ für jede auszubildende Person pro Monat im ersten Jahr 1.450 Euro, im zweiten Jahr 1.130 Euro und im dritten Jahr 540 Euro. 6.2 Die Zuwendung zu Nummer 2.2 der Richtlinien wird als pauschaler Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung als Teilfinanzierung im Wege einer Festbetragsfinanzierung gefördert. Die Höhe der Pauschale beträgt 25 Euro pro Stunde. 7. Beantragung Die Fördermittel für Maßnahmen zur Qualitätssteigerung für die Jahre 2019 bis 2022 nach Nummer 2 der Richtlinien sind von den unter Nummer 4 der Richtlinien genannten Zuwendungsempfängern zu beantragen, sofern diese Maßnahme zu den der Nummer 5 entsprechenden Maßnahmen gehört. Dazu sind die von der Stiftung SPI – Sozialpädagogisches Institut Berlin »Walter May« – als vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend beauftragte programmbegleitende Servicestelle zugesandten Antragsformulare vollständig ausgefüllt und samt aller beizufügenden Unterlagen an die Stiftung SPI zu senden. Die Unterlagen werden anschließend von der Stiftung SPI an das Ministerium für Bildung und Kultur, Trierer Straße 33, 66111 Saarbrücken, gesandt. 8. Verfahren 8.1 Bewilligung Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Bildung und Kultur. 8.2 Mittelauszahlung Da es sich um die Förderung von Personalkosten handelt, wird die Zuwendung in monatlichen Raten ausgezahlt. 8.3 Nachweis der Mittelverwendung Die Zuwendungsempfänger übersenden dem Ministerium für Bildung und Kultur unter Verwendung des dem Zuwendungsbescheid beigefügten Musters innerhalb der im Zuwendungsbescheid bestimmten Frist einen Sachbericht über die zweckentsprechende Inanspruchnahme und Verwendung der Fördermittel (Anzahl der auszubildenden Personen, gefördertes Gesamtvolumen, Höhe der bereitgestellten und verausgabten Mittel), sowie einen zahlenmäßigen Nachweis mit Vorlage von Beleglisten. Dies gilt auch für den Fall, dass die Ausbildung abgebrochen oder nicht erfolgreich absolviert wurde. 8.4 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/ VV-P-GK zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen werden, sowie die Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. 9. Inkrafttreten und Außerkrafttreten Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. August 2019 in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft. Saarbrücken, den 2. August 2019 Der Minister für Bildung und Kultur Commerçon