Richtlinien zur Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern in Kindertageseinrichtungen durch das Landesjugendamt gemäß §§ 45 - 48a SGB VIII vom 2.3.2017
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82 Richtlinien zur Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern in Kindertageseinrichtungen durch das Landesjugendamt gemäß §§ 45 – 48a SGB VIII Vom 2. März 2017 Im Wissen um das Engagement der Träger, Jugendhilfe zum Wohle der Kinder und Jugendlichen zeitgemäß und qualifiziert zu gestalten, und in der Absicht, auch weiterhin innovative Ansätze in der Jugendhilfe zu ermöglichen und zu fördern, erlässt das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie auf Vorschlag des Landesjugendhilfeausschusses im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung und Kultur und dem Ministerium für Finanzen und Europa folgende Regelungen: 1.1 Gegenstand der Richtlinien Die folgenden Richtlinien regeln die Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern in Kindertageseinrichtungen gemäß §§ 45 bis 48a SGB VIII. Die Richtlinien dienen zugleich als Grundlage des Beratung sangebotes für Träger von Einrichtungen während der Planung und Betriebsführung gemäß § 85 Abs. 2 Nr. 7 SGB VIII und konkretisieren die landesrechtlichen Regelungen des Saarländischen Ausführungsgesetzes nach § 26 des Achten Sozialgesetzbuchs Saarländisches Kinderbetreuungs- und -bildungsgesetz (SKBBG), als auch die Verordnung zur Ausführung des Saarländischen Kinderbetreuungs- und -bildungsgesetzes (Ausführungs-VO SKBBG). 1.2 Zuständige Behörde Die Aufgaben des überörtlichen Trägers gemäß § 85 Abs. 2 Ziff. 6 und 7 SGB VIII werden vom Landesjugendamt wahrgenommen. 1.3 Ziel und Umfang von Aufsicht und Beratung durch das Landesjugendamt Die Aufsicht erstreckt sich unter Wahrung der Trägerautonomie darauf, dass in den Einrichtungen das körperliche, geistige und seelische Wohl der aufgenommenen Kinder und der Kinderschutz gewährleistet sind. Hierzu hat das Landesjugendamt bei den Trägern sicherzustellen, dass die dazu notwendigen personellen, materiellen und organisatorischen Bedingungen in den Einrichtungen gegeben sind, insbesondere dass — die zum Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind, — die gesellschaftliche und sprachliche Integration in der Einrichtung unterstützt sowie die gesundheitliche Vor- und Fürsorge der Kinder und das Kindes wohl gewährleistet werden, — zur Sicherung der Rechte von Kindern und deren Eltern/Sorgeberechtigten in der Einrichtung geeignete Verfahren der Beteiligung sowie Möglichkeiten zur Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten installiert sind. Bei Planung von Neubauten und baulichen Veränderungen, welche die pädagogische Arbeit berühren, sowie bei konzeptionellen Planungen und Änderungen, 322 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 16. März 2017 die die unter 1.4 genannten Regelungen betreffen, wirkt das Landesjugendamt beratend mit. Das Landesjugendamt bietet den Trägern von Einrichtungen darüber hinaus Beratung in Fragen des Kinderschutzes sowie in wirtschaftlichen, rechtlichen und anderen Fragen der Betriebsführung an. 1.4 Erziehungsziele und -konzepte 1.4.1 Die Einrichtungen fördern die Kinder durch Betreuung, Bildung und Erziehung mit dem Leitbild einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit unter Berücksichtigung der UN-Kinderrechtskonvention. Das Konzept der Inklusion ist unabhängig von Geschlecht, ethischer und kultureller Herkunft, Sprache, Behinderung, sozioökonomischem Hintergrund, Schicht/Milieu, Religion, Anschauung oder sexueller Identität umzusetzen. Es soll allen Kindern eine uneingeschränkte Teilhabe und die Chance auf Entwicklung ihrer Persönlichkeit, ihrer Begabung, ihrer Kreativität sowie ihrer geistigen und körperlichen Fähigkeiten ermöglicht werden, um Bildungsgerechtigkeit zu gewährleisten. Im Sinne des individuellen Wahlrechtes und Hilfebedarfs können auch differenzierende Angebote zugelassen werden. 1.4.2 Darüber hinausgehende Erziehungsziele und -konzepte des Trägers der Einrichtung hat das Landesjugendamt bei der Wahrnehmung der Aufsicht und der Beratung zu berücksichtigen. 1.4.3 Kindertageseinrichtungen sollen grundsätzlich wohnortnah gelegen sein und sich an den Lebenswelten der Familien orientieren und so angesiedelt sein, dass günstige Bedingungen für die partnerschaftliche Zusammenarbeit mit Eltern/Sorgeberechtigten und Familien gegeben sind. 1.4.4 Von allen Einrichtungen/Standorten ist eine schriftliche Konzeption auf der Grundlage des Saarländischen Ausführungsgesetzes nach § 26 des Achten Buches Sozialgesetzbuch Saarländisches Kinderbetreuungs- und -bildungsgesetz (SKBBG) und des saarländischen Bildungsprogrammes zu erarbeiten, welche regelmäßig zu überprüfen und fortzuschreiben ist. Dabei sind ein ausgewiesenes Beschwerdemanagement und Strukturen der Partizipation einzuarbeiten. 1.5 Fachkräfte 1.5.1 In den Einrichtungen muss die Betreuung, Bildung und Erziehung der Kinder durch geeignete Fachkräfte gesichert sein. Die Eignung hat der Träger vor der Einstellung u.a. anhand von aufgabenspezifischer Ausbildungsnachweise sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Abs. 5 und § 30 Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) sicherzustellen. Führungszeugnisse sind von dem Träger alle 5 Jahre erneut anzufordern und zu prüfen. Der Träger hat sicherzustellen, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Einrichtung in der Lage sind, sich aktiv an der Abwehr von Kindeswohlgefährdung zu beteiligen. Die Fachkräfte sind verpflichtet, bei einer drohenden Kindeswohlgefährdung ihren Schutzauftrag nach einer entsprechenden Risikoabwägung wahrzunehmen. 1.5.2 Der Träger der Einrichtung hat für die Fachberatung der Beschäftigten sowie für deren Teilnahme an Veranstaltungen der Fortbildung zu sorgen. 1.6 Zusammenarbeit und Mitwirkung 1.6.1 Mit den Eltern/Sorgeberechtigten und anderen legitimierten Personen ist eng zusammenzuarbeiten. Auch muss die Zusammenarbeit und Mitwirkung örtlich zuständiger Ämter, Behörden und aller beteiligten Fachkräfte sichergestellt sein. 1.6.2 Den Kindern sind Beteiligungsmöglichkeiten an den für sie selbst oder ihre Gruppe betreffenden Angelegenheiten, in entsprechend ihres Alters und ihrer Entwicklung geeigneter Weise, zu ermöglichen. Die pädagogischen Fachkräfte der Einrichtung haben auf der Grundlage des einrichtungsspezifisch implementierten Beschwerdemanagements einen angemessenen Umgang mit den Anliegen und Beschwerden der Kinder und Eltern zu gewährleisten. 1.7 Gewaltfreie Erziehung Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafung, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen und Verhaltensweisen sind unzulässig (vergl. § 1631 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch). 1.8 Gesundheit/Hygiene Die Förderung sowie der Schutz der Gesundheit des Einzelnen und der Gemeinschaft sind, unter Berücksichtigung des Salutogenesegedankens in Bezug auf Bewegung, Ernährung, Hygiene, körperliche und geistige Unversehrtheit sowie der Verordnung zur Gesundheitsförderung und Gesundheitsvorsorge in Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege (Gesundheitsvorsorge-VO) zu gewährleisten. 1.8.1. Gesundheitsfördernde Rahmenbedingungen sind in der Einrichtung vorzuhalten; entsprechend ist für ein gesundes Raumklima (z. B. durch geeignetes Lüften, Beleuchtung und Schadstoffminimierung) Sorge zu tragen. Eine adäquate Möblierung in den Gruppen und Funktionsräumen sowie zweckdienliche Sanitärbereiche mit Wickelplätzen und Lerntoiletten sind vorzuhalten. Darüber hinaus ist ein Sichtschutz zur Vermeidung von Einblicken in die Intimsphäre der Kinder in den Sanitärbereichen anzubringen. 1.8.2. Die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sind einzuhalten. Der Einrichtungsträger hat insbesondere sicherzustellen: — Die darin enthaltene Benachrichtigungs-, Mitwirkungs-, Belehrungs- und Dokumentationspflichten sind einzuhalten (§ 34 Abs. 6 IfSG). — Neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind gemäß § 35 IfSG vor Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren mindestens im Abstand von 2 Jahren von ihrem Arbeitgeber über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungspflichten zu unterrichten. — Die Einrichtungen arbeiten bei der Bekämpfung von Infektionskrankheiten eng mit dem Gesundheitsamt zusammen. — Der Träger der Einrichtung hat dafür Sorge zu tragen, dass die Fachkräfte Kenntnisse über Erste Hilfe erwerben und regelmäßig aktualisieren. — Gesundheitsgefährdende Stoffe sind unter Verschluss zu halten. — Giftige Pflanzen dürfen auf dem Gelände nicht vorhanden sein. 1.8.3 Die angebotenen Mahlzeiten in den Kindertageseinrichtungen sollen altersgemäß und ausgewogen sein. Die Qualität der Nahrungsmittel soll den Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Ernährung entsprechen (§ 5 Gesundheitsvorsorge-VO in Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege). 1.9 Unfallverhütung, Versicherung Die regelmäßige Überwachung der Einrichtung einschließlich des dazugehörigen Geländes und der unmittelbaren Umgebung zur Verhütung von Unfällen ist durch den Träger sicherzustellen. Die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften ist zu beachten. 1.10 Bauliche Anlagen, Brandschutz Bei Neu- und Umbauten sowie bei Inanspruchnahme bisher anders genutzter Gebäude sind die allgemeinen Bau- und Brandschutzverordnungen gemäß der jeweils gültigen Landesbauordnung und Brandverhütungsvorschriften einzuhalten. 1.10.1 Der bauliche Zustand ist durch den Träger regelmäßig zu überwachen. Ist der Träger nicht Eigentümer des Gebäudes, ist in dem Miet- und Nutzungsvertrag die Verpflichtung zur Instandhaltung eindeutig zu regeln. Bauliche Schäden, die zu einer Gefährdung von Leben und Gesundheit führen können, sind unverzüglich zu beheben. 1.10.2 Vorgeschriebene Brandverhütungsmaßnahmen sowie Verhaltensregeln im Brandfall und der Umgang mit Löschgeräten müssen dem Personal vertraut sein. 1.11 Meldepflichten, Meldungen 1.11.1 Neben den in § 47 SGB VIII aufgeführten Meldepflichten haben die Träger von Einrichtungen gemäß § 31 1. Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes Saarland (AG KJHG) alle Umstände, die auf eine Gefährdung des Wohles der Kinder durch Gegebenheiten in der Einrichtung schließen lassen, dem Landesjugendamt unverzüglich zu melden. Nach § 47 SGB VIII haben die Träger von erlaubnispflichtigen Einrichtungen dem Landesjugendamt unverzüglich 1. die Betriebsaufnahme unter Angabe von Namen und Anschrift des Trägers, Art und Standort der Einrichtung, der Zahl der verfügbaren Plätze sowie der Namen und der beruflichen Ausbildung der Leitung und der Betreuungskräfte, 2. Ereignisse oder Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu beeinträchtigen, sowie 3. die bevorstehende Schließung der Einrichtung anzuzeigen. Personenbezogene Daten einzelner Minderjähriger sind dabei nur mitzuteilen, soweit dies für die Aufgabenerfüllung des Landesjugendamtes erforderlich ist. Bauliche Veränderungen und wesentliche Änderungen in der Konzeption der Einrichtung sind mitzuteilen. 1.11.2 Die allgemeinen Melde- und Auskunftspflichten ergeben sich aus § 47 sowie den §§ 99 ff. SGB VIII, § 31 1. AGKJHG und § 8 SKBBG. Darüber hinaus berichten die Träger von Kindertageseinrichtungen anhand eines Melde- und Erhebungsbogens einmal jährlich dem Landesjugendamt. 1.12 Datenschutz Der Datenschutz ist durch Anwendung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen zu gewährleisten. Die Träger der Einrichtungen haben diejenigen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die im Interesse schutzwürdiger Belange der Betroffenen erforderlich sind. Hierzu gehören insbesondere eine verschließbare und sichere Aufbewahrung der sensiblen, personenbezogenen Daten und die ausdrückliche Regelung der Zutrittsbefugnis. 2.1 Grundsätze für alle Einrichtungen 2.1.1 Kindertageseinrichtungen sind familienbegleitende und familienunterstützende Einrichtungen, in denen Kinder für einen Teil des Tages oder ganztags betreut werden. Näheres regeln §§ 2 ff. SKBBG und die dazu erlassene Ausführungsverordnung. 324 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 16. März 2017 2.1.2 Bei Angeboten über Mittag ist besonders darauf zu achten, dass: — die in § 5 der Gesundheitsvorsorge-VO formulierten Rahmenbedingungen für gesunde Ernährung und Bewegung umgesetzt werden, — ab einer ununterbrochenen Betreuungszeit von 6,5 Stunden eine warme Mahlzeit verpflichtender Bestandteil des Angebotes der Einrichtung ist, — für Krippen- und Kindergartenkinder Schlaf- und Ruhemöglichkeiten vorgehalten werden, — eine angemessene Esssituation gestaltet ist, — altersgemäße Außenkontakte bestehen. 2.1.3 Als pädagogische Fachkräfte gelten: — für die Betreuung von Kindern bis zu 3 Jahren Kinderpfleger/innen, Kinderkrankenschwestern, Erzieher/innen und Dipl.-Sozialpädagogen/innen, Studienabsolvent/innen eines Bachelorstudienganges der Sozialen Arbeit oder vergleichbarer Studien gänge, — für die Betreuung von 3 – 6-jährigen Kindern Kinderpfleger/innen, Erzieher/innen, und Dipl.- Sozialpädagogen/innen, Studienabsolvent/innen eines Bachelorstudienganges der Sozialen Arbeit oder vergleichbarer Studiengänge, — für Schulkinder in der Regel Erzieher/innen, Dipl.- Sozialarbeiter/innen und Dipl.-Sozialpädagogen/ innen, Studienabsolvent/innen eines Bachelorstudienganges der Sozialen Arbeit oder vergleichbarer Studiengänge. Erzieher/innen und Dipl.-Sozialarbeiter/innen, Dipl.- Sozialpädagogen/innen im Anerkennungsjahr können zur Hälfte beim Personalschlüssel als pädagogische Fachkräfte berücksichtigt werden. Je nach Konzeption der Einrichtung können darüber hinaus auch andere Mitarbeiter/innen mit speziellen Qualifikationen als Fachkräfte anerkannt werden. 2.1.4 Als Leiter/innen dürfen nur Fachkräfte mit ausreichender beruflicher Erfahrung eingesetzt werden. Sie sollen über einen Hochschulabschluss als Dipl.-Sozialpädagogen/innen, Dipl.-Sozialarbeiter/innen, Kindheitspädagogen/innen oder über einen einschlägigen vergleichbaren Hochschulabschluss verfügen. Entsprechend der Größe der Einrichtung ist eine angemessene Freistellung für die Leitungsfunktion im Umfang von 6 Stunden pro Gruppe vorzusehen, ab 4 Gruppen sollte eine Freistellung im Umfang einer ganzen Stelle erfolgen. Dies gilt nicht für Einrichtungen mit nur einer Gruppe. Die Leiter/innen sollen vollzeitbeschäftigt sein (Verordnung zu Ausführung des Saarländischen Kinderbetreuungs- und -bildungsgesetzes, Ausführungs-VO SKBBG). 2.1.5 Zu den Arbeitszeiten der Mitarbeiter/innen gehören neben der unmittelbaren Arbeit mit den Kindern auch Verfügungszeiten im Umfang von 25 % der jeweiligen Arbeitszeit, insbesondere zur Vor- und Nachbereitung der pädagogischen Arbeit, Teambesprechungen und zur Zusammenarbeit mit Eltern. Dies gilt auch für Teilzeitkräfte. 2.1.6 Bei der personellen Besetzung ist darauf zu achten, dass vor dem Hintergrund des pädagogischen Auftrags und Tagesablaufs der Einrichtung möglichst wenige Wechsel der Bezugspersonen stattfinden. Dies ist beim Verhältnis zwischen Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten zu berücksichtigen. 2.1.7 Arbeiten Erziehungsberechtigte oder andere Personen in Kindertageseinrichtungen, die aus einer Elterninitiative entstanden sind, kontinuierlich mit, können bis zu 25 % der notwendigen personellen Mindestbesetzung von Eltern abgedeckt werden. Umfang und Ausgestaltung dieser Mitarbeit muss in der Konzeption der Einrichtung definiert sein. Die Namen und Einsatzzeiten der jeweiligen Personen sind von den Einrichtungen monatlich zu dokumentieren und dem Landesjugendamt nachzuweisen. 2.1.8 Besondere Aufgaben und Bedingungen sind bei dem unter 2.2 bis 2.5 vorgesehenen Bedarf an Raum bzw. Personal entsprechend zu berücksichtigen. Ggf. ist auch eine Reduzierung der Gruppengröße vorzunehmen. Besondere Aufgaben und Bedingungen sind insbesondere: — Kinder mit erhöhtem Betreuungsbedarf (Inklusion), — ungünstige räumliche Dispositionen. 2.1.9 In der Einrichtung ist pädagogisch geeignetes Spielund Bildungsmaterial sowie Fachliteratur ausreichend vorzuhalten und regelmäßig zu ergänzen. 2.1.10 Für jedes Kind sind folgende persönliche Daten zu dokumentieren: — Regelung der Abholberechtigung, — Name, Vorname und Geburtsdatum des Kindes, — Name, Vorname, Adresse, Telefonnr. der Eltern, Pflegeeltern oder sonstiger Personensorgeberechtigter, — Besonderheiten des Kindes, deren Kenntnis für die Betreuung erforderlich ist, — ggf. Art und Anschrift der Schule, — Impfstatus, — notwendige Medikamente. In Bezug auf die Erhebung, Speicherung sowie Nutzung der personenbezogenen Daten sind die Regelungen des Datenschutzes einzuhalten. Eltern, Pflegeeltern oder sonstige Personensorgeberechtigte haben das Recht, jederzeit Auskunft darüber zu erhalten, welche Daten über sie bzw. das Kind gespeichert sind. Sie dürfen nur mit Einverständnis dieser oder auf Grundlage einer gesetzlichen Regelung an Dritte weitergegeben werden und dienen ansonsten nur dem internen Gebrauch. 2.1.11 Die Erziehungsberechtigten sind bei der Aufnahme des Kindes schriftlich über die Bestimmungen der §§ 33 – 36 IfSG zu informieren. Die Kenntnisnahme ist schriftlich zu bestätigen. Bei Vorliegen einer ansteckenden Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz ist Folgendes zu beachten: — Die Erziehungsberechtigten sind zu verpflichten, der Einrichtung die Erkrankung umgehend zu melden, um schnellstmöglich Vorsorge treffen und ggf. Behandlungsmaßnahmen zum Schutz der übrigen Kinder empfehlen und einleiten zu können. — Die Eltern der übrigen Kinder sind umgehend und ohne Nennung der erkrankten Kinder über das Vorkommen einer ansteckenden Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz in der Einrichtung zu informieren. — Beim Auftreten einer in § 34 IfSG definierten Infektionskrankheit darf das betroffene Kind die Einrichtung erst wieder besuchen, wenn es laut ärztlichem Urteil gesund ist und keine Ansteckungsgefahr mehr besteht. 2.2 Kinderkrippen 2.2.1 Kinderkrippen sind Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr. 2.2.2 In einer Gruppe können 10, in der Regel 11 sowie auf Antrag in Ausnahmefällen bis zu 12 Kinder betreut werden. 2.2.3 Für jede Gruppe muss ein Gruppenraum mit 3,5 qm Grundfläche pro Kind vorhanden sein. Für die gesamte Einrichtung sind vorzusehen: — ein Speiseraum, — ein Bewegungsraum, — ausreichend Schlafräume oder Ruhemöglichkeiten, — Sanitärbereiche mit altersentsprechenden Waschbecken und Toiletten sowie eine Dusche oder Bade möglichkeit, — Wickelbereiche, — eine Küche, — ausreichend Raum für Personal und Leitung, — Abstell- und Lagermöglichkeiten, auch für Kinderwagen und Pflegemittel, — ein ausreichend großes Spielgelände im Freien mit krippenspezifischen Außenspielgeräten, — Möglichkeiten für Elterngespräche. In Bezug auf die Ausgestaltung der Sanitär- und Wickelbereiche ist der Schutz der Intimsphäre der Kinder zu gewährleisten. 2.2.4 Entsprechend der Öffnungszeiten sind für jede Gruppe mindestens zwei pädagogische Fachkräfte gleichzeitig einzusetzen. 2.2.5 Auf Antrag können in Ausnahmefällen von Seiten des Landesjugendamtes geringfügige Abweichungen genehmigt werden. 2.3 Kindergärten 2.3.1 Kindergärten sind Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt. 2.3.2 In einer Gruppe dürfen höchstens 25 Kinder betreut werden. 2.3.3 Für jede Gruppe muss ein Gruppenraum mit mindestens 2 qm pro Kind vorhanden sein. Für die gesamte Einrichtung sind vorzusehen: — ein Speiseraum, — ein Bewegungs- bzw. Mehrzweckraum, — ausreichend Schlafräume oder Ruhemöglichkeiten, — Sanitärbereiche mit altersentsprechenden Waschbecken und Toiletten sowie eine Dusche oder Bademöglichkeit, — Wickelmöglichkeiten, — eine Küche, — ausreichend Raum für Personal und Leitung, — ein Förderraum für jeweils zwei Gruppen, — Abstell- und Lagermöglichkeiten, auch für Pflegemittel, — ein ausreichend großes Spielgelände im Freien, — Möglichkeiten für Elterngespräche. In Bezug auf die Ausgestaltung der Sanitär- und Wickelmöglichkeiten ist der Schutz der Intimsphäre der Kinder zu gewährleisten. 326 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 16. März 2017 In begründeten Ausnahmefällen kann auf Antrag von dieser Zumessung abgewichen werden. 2.3.4 Bei 1-gruppigen Einrichtungen sind mindestens zwei pädagogische Fachkräfte gleichzeitig einzusetzen. Bei zwei- und mehrgruppigen Einrichtungen sind im Schnitt 1.5 Kräfte pro Gruppe gleichzeitig einzusetzen. 2.3.5 Auf Antrag können in Ausnahmefällen von Seiten des Landesjugendamtes geringfügige Abweichungen genehmigt werden. 2.4 Kinderhorte 2.4.1 Kinderhorte sind Bildungs- und Betreuungseinrichtungen, die schulpflichtige Kinder in der Regel bis zu ihrem 12. bzw. 14. Lebensjahr betreuen. 2.4.2 In einer Gruppe dürfen in der Regel 15, höchstens 20 Kinder betreut werden. 2.4.3 Für jede Gruppe muss ein Gruppenraum mit mindestens 2 qm Grundfläche pro Kind vorhanden sein. Für die gesamte Einrichtung sind vorzusehen: — ein Speiseraum, — Räumlichkeiten zum Erledigen der Hausaufgaben, — ein Bewegungs- bzw. Mehrzweckraum, evtl. ein Werkraum und Möglichkeiten für Tischtennis, Tischfußball o. Ä., — ein oder mehrere Ausweichräume, — ausreichend Ruhemöglichkeiten, — geschlechtersensible Sanitärbereiche mit altersentsprechenden Waschbecken und Toiletten sowie eine Dusche oder Bademöglichkeit, — eine Küche, — ausreichend Raum für Personal und Leitung, — ein Förderraum für jeweils zwei Gruppen, — Abstell- und Lagermöglichkeiten, auch für Pflegemittel, — ein ausreichend großes Spielgelände im Freien, — Möglichkeiten für Elterngespräche. In Bezug auf die Ausgestaltung der Sanitärbereiche ist der Schutz der Intimsphäre der Kinder und Jugendlichen zu gewährleisten. 2.4.4 Bei 1-gruppigen Einrichtungen sind mindestens zwei pädagogische Fachkräfte gleichzeitig einzusetzen. Bei zwei- und mehrgruppigen Einrichtungen sind im Schnitt 1.5 Kräfte pro Gruppe gleichzeitig einzusetzen. 2.4.5 Auf Antrag können in Ausnahmefällen von Seiten des Landesjugendamtes geringfügige Abweichungen genehmigt werden. 2.5 Altersgemischte Gruppen 2.5.1 Altersgemischte Gruppen sind Bildungs- und Betreuungsformen für Kinder im Krippen- und Kindergartenalter, als auch im Kindergarten- und Hortalter. 2.5.2 Auf eine entsprechende Altersmischung ist zu achten. Soweit Kinder im Alter von null bis sechs Jahren betreut werden, sollen 15 Kinder, davon höchstens sechs Kinder unter drei Jahren sowie höchstens zwei Säuglinge, soweit Kinder im Alter von zwölf Monaten bis sechs Jahren betreut werden, 18 Kinder, davon höchstens sechs Kinder unter drei Jahren, und soweit Kinder im Alter von drei Jahren bis zwölf Jahren betreut werden, 20 Kinder in einer Gruppe sein. 2.5.3 Für jede altersgemischte Gruppe muss ein Gruppenraum entsprechend 2.2.3 und 2.3.3 vorhanden sein. Entsprechend der Altersmischung sind die in 2.2.3 und 2.3.3 genannten zusätzlichen Räume vorzuhalten. 2.5.4 Entsprechend der Öffnungszeiten sind für jede altersgemischte Gruppe mindestens zwei pädagogische Fachkräfte gleichzeitig einzusetzen. 2.5.5 Die Rahmenbedingungen von Gruppen mit einer anderen Altersmischung sind vor Inbetriebnahme mit dem Landesjugendamt unter Einbeziehung des örtlichen Jugendamtes abzusprechen. 2.5.6 Auf Antrag können in Ausnahmefällen von Seiten des Landesjugendamtes geringfügige Abweichungen genehmigt werden. 2.6 Integrative Kindertageseinrichtungen 2.6.1 Integrative Kindertageseinrichtungen sind Bildungsund Betreuungseinrichtungen, in denen Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam betreut werden. 2.6.2 Die Größe integrativer Gruppen beträgt je nach Konzeption und Aufnahmeanteil von Krippen- und Kindergartenkindern zwischen 8 und 15 Plätze. Davon können 4 bis 5 Plätze dauerhaft für Kinder mit Behinderung oder die von Behinderung bedroht sind, vorgehalten werden. 2.6.3 Bei integrativen Einrichtungen gelten die Regelungen betreffend des Raumangebotes und der Ausstattung für die jeweilige Altersgruppe der nicht behinderten Kinder entsprechend. Darüber hinaus sind zusätzlich spezielle Räume (z. B. Therapieräume, Abstellräume für Rollstühle und Pflegematerialen) und eine behindertengerechte Ausstattung notwendig. 2.6.4 Ferner gelten die Regelungen betreffend der Betreuung durch pädagogische Fachkräfte für die jeweilige Altersgruppe der nicht behinderten Kinder entsprechend. Darüber hinaus hat der behinderungsbedingte personelle Mehrbedarf Berücksichtigung zu finden. Dieser sollte in angemessenem Umfang auch durch den Einsatz von therapeutischen Fachkräften sichergestellt werden. 2.6.5 Auf Antrag können in Ausnahmefällen von Seiten des Landesjugendamtes geringfügige Abweichungen genehmigt werden. 2.7 Andere Kindertageseinrichtungen Für andere Einrichtungen, die gem. § 45 SGB VIII einer Betriebserlaubnis bedürfen, gelten die Bestimmungen der Richtlinie entsprechend. Saarbrücken, den 2. März 2017 Die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Bachmann