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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Arbeit, Soziales, Frauen und GesundheitRichtlinien zur Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen im Saarland durch das Landesjugendamt gem. §§ 45-48a SGB VIII

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Richtlinien zur Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen im Saarland durch das Landesjugendamt gem. §§ 45-48a SGB VIII

Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit · vom 2025-03-14

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94 Richtlinien zur Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen im Saarland durch das Landesjugendamt gemäß §§ 45 – 48a SGB VIII vom 13. März 2025 Präambel In Einrichtungen gemäß § 45a SGB VIII erfolgt eine ganztägige oder über einen Teil des Tages andauernde Betreuung oder Unterkunftsgewährung sowie Beaufsichtigung, Erziehung, Bildung, Ausbildung von Kindern und Jugendlichen außerhalb ihrer Familie. Kinder und Jugendliche in Einrichtungen bedürfen daher einem besonderen Schutz, das heißt Jugendhilfe soll „Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen“ (§ 1 Absatz 3 Nummer 4 SGB VIII) und auf diese Weise ihrer Aufgabe entsprechend jedem jungen Menschen eine Entwicklung und Erziehung „zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit“ (§ 1 Absatz 1 SGB VIII) ermöglichen. Bereits durch das Betriebserlaubnisverfahren für Einrichtungen soll den Gefahren für das Wohl von jungen Menschen entgegengewirkt werden. Der Begriff des Kindeswohls bezieht sich zum einen auf eine Gefährdung als wesentliche Bedingung für den Eingriff des Staates in das elterliche Sorgerecht in konkreten Einzelfällen (§ 1666 BGB und § 8a SGB VIII). Zum anderen muss es präventiv im Sinne von Erziehungshilfen (§ 27 SGB VIII) gewährleistet werden. Das Kindeswohl ist gewährleistet, wenn kein Schaden droht oder umgekehrt formuliert meint eine Gefährdung, dass bei deren ungehindertem Fortlaufen ein Schaden droht. Für einen einrichtungsbezogenen Kindeswohlbegriff müssen sowohl individuelle Schutzbedürfnisse als auch strukturelle Bedingungen einbezogen werden, die Konzeption bildet hier die Schnittstelle zwischen dem Wohl eines Kindes und den einrichtungsbezogenen Strukturen. Die Vermeidung von Gefährdungen soll durch den Erlaubnisvorbehalt nach § 45 SGB VIII gewährleistet werden, die Inbetriebnahme einer Einrichtung bedarf also immer einer Betriebserlaubnis durch die zuständige Behörde. Deren Voraussetzung wird im § 45 SGB VIII mit der Gewährleistung des Wohls der Kinder und Jugendlichen in Einrichtungen durch die Erfüllung von Mindestanforderungen beschrieben. Das Heimaufsichtsrecht hat dabei als ein Gefahren abwehrendes Recht ordnungsrechtliche Eigenschaften. Der Schutzauftrag ermöglicht es in diesem Fall, in die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Absatz 1 GG) und die Autonomie der Träger der freien Jugendhilfe (§ 4 Absatz 1 SGB VIII) einzugreifen. Die Mindestanforderungen zur Erteilung einer Betriebserlaubnis müssen damit auch immer dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Durch das Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen, kurz KJSG (in Kraft getreten am 10. Juni 2021), werden weitere Voraussetzungen zur Erteilung einer Betriebserlaubnis im § 45 SGB VIII ergänzt, um den Schutz von jungen Menschen in Einrichtungen zu verbessern. Darüber hinaus wird eine gegenseitige Informationspflicht zwischen den Trägern und der erlaubnisgebenden Behörde (§ 47 Absatz 2 SGB VIII) sowie eine Legaldefinition des Einrichtungsbegriffs (§ 45a SGB VIII) eingeführt. Die vorliegenden Richtlinien beschreiben diese Mindestanforderungen bzw. Rahmenbedingungen, die für die Erteilung einer Betriebserlaubnis für Einrichtungen nach § 45a SGB VIII erforderlich sind. Grundlegend für die Festlegung der Rahmenbedingungen sind die in dem § 45 SGB VIII rechtlich festgeschriebenen Kriterien, die ihrerseits – bei Gewährleistung – die Sicherung des Kindeswohls in Einrichtungen zum Ziel haben. Kann der Träger einer Einrichtung vorweisen, dass er die Rahmenbedingungen erfüllt und somit das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist, hat die betriebserlaubnisgebende Behörde die Erlaubnis zum Betrieb der Einrichtung zu erteilen. Die Rahmenbedingungen dürfen für die Erteilung der Betriebserlaubnis nicht unterschritten werden, jedoch ist anzumerken, dass die im Sinne von „förderlichen oder gar optimalen Bedingungen“ einer guten Entwicklung von Kindern und Jugendlichen gebotenen Anforderungen über die Rahmenbedingungen hinausreichen und entsprechende Ressourcen vonnöten sind. Diese zusätzlichen Anforderungen und benötigten Ressourcen sind in Vereinbarungen über Leistungsangebote, Entgelte und Qualitätsentwicklung zu beschließen (vgl. §§ 78a – 78g SGB VIII sowie unter Berücksichtigung von SGB IX und privatrechtlichen Regelungen und Verträgen, beispielsweise bei Internatsbeschulung). Im Folgenden werden zunächst die Richtlinien zur Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen im Saarland durch das Landesjugendamt gemäß §§ 45 – 48a SGB VIII dargelegt. In der Anlage der Einrichtungsrichtlinien befinden sich außerdem Hinweise zur Erstellung einer Konzeption für betriebserlaubnispflichtige Einrichtungen mit Beispielen, weiterführende Erläuterungen zum Einsatz von PraktikantInnen und weiteren unterstützenden Kräften sowie Beispiele für spezifische Einrichtungs- und Angebotsformen. Die Beachtung gesetzlicher Vorgaben und Änderungen wird vorausgesetzt. Die vorliegenden Einrichtungsrichtlinien wurden im Rahmen eines Begleitausschusses er- und überarbeitet (s. Anhang „Zusammensetzung des Begleitausschusses“). Für die Bearbeitung wurde eine Literaturauswertung sowie ein Expertengespräch mit FachjuristInnen durchgeführt, um aktuelle rechtliche, wissenschaftliche und fachliche Grundlagen miteinzubeziehen (s. Anhang „Literaturverzeichnis“). Richtlinien 1. Geltungsbereich und Rechtsgrundlage 1.1. Die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen unterliegen einem besonderen staatlichen Schutz. Die folgenden Richtlinien regeln die Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Heimen und anderen Einrichtungen (außer Kindertageseinrichtungen) gemäß §§ 45 – 48a SGB VIII in Verbindung mit den landesrechtlichen Regelungen zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG). Die Richtlinien dienen zugleich als Grundlage des Beratungsangebotes für Träger von Einrichtungen während der Planung und Betriebsführung gemäß § 85 Absatz 2 Nummer 7 SGB VIII. 1.2. Für die Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern in (teil-)stationären Einrichtungen (§§ 45 – 48a SGB VIII) und der Beratung der Träger von Einrichtungen während der Planung und Betriebsführung ist gemäß § 85 Absatz 2 Nummern 6 und 7 SGB VIII der überörtliche Träger sachlich zuständig. Die Aufgaben des überörtlichen Trägers werden durch das Landesjugendamt wahrgenommen (§ 12 AG KJHG Saarland). 1.3. Die Verwaltung des Landesjugendamtes kann in Anwendung dieser Richtlinien in begründeten Fällen Abweichungen zulassen. 2. Einrichtungsbegriff und Betriebserlaubnis 2.1. Einrichtungen im Sinne dieser Richtlinien sind eine in Verantwortung eines Trägers stehende, auf gewisse Dauer angelegte förmliche Verbindung ortsgebundener räumlicher, personeller und sachlicher Mittel mit dem Zweck der ganztägigen oder über einen Teil des Tages erfolgenden Unterkunftsgewährung sowie Betreuung, Beaufsichtigung, Erziehung, Bildung, Ausbildung von Kindern und Jugendlichen außerhalb ihrer Familie, wenn der Bestand unabhängig von bestimmten Kindern und Jugendlichen ist (§ 45a SGB VIII). Hierzu gehören zentral und dezentral organisierte Betreuungsstandorte wie Außenwohngruppen oder Einzelwohnungen, wenn diese der Rechts- und Organisationssphäre der Einrichtung zugeordnet sind, sodass diese als Teil des Einrichtungsganzen anzusehen sind. Die Erlaubnispflicht besteht, solange das Angebot die Aufnahme und Betreuung von Kindern und Jugendlichen vorsieht. Familienähnliche Betreuungsformen sind dann erlaubnispflichtig, wenn sie fachlich und organisatorisch in eine betriebserlaubnispflichtige Einrichtung eingebunden sind (§ 45a SGB VIII). Erlaubnispflichtig sind darüber hinaus sonstige betreute Wohnformen (s. § 48a SGB VIII); besteht eine organisatorische Verbindung der sonstigen Wohnform mit einer Einrichtung, so gilt sie als Teil der Einrichtung. Nicht erlaubnispflichtig sind (gemäß § 45 Absatz 1 SGB VIII): — Jugendfreizeiteinrichtungen, Jugendbildungseinrichtungen, Jugendherbergen und Schullandheime, — Schülerheime, soweit diese landesgesetzlich der Schulaufsicht unterstehen, — Einrichtungen, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder und Jugendliche wahrnehmen, sofern für diese Einrichtungen eine entsprechende Aufsicht besteht (z. B. Kinderabteilungen von Krankenhäusern, Hotel- und Gaststättengewerbe). Nicht erlaubnispflichtig sind darüber hinaus vom örtlichen Jugendhilfeträger anerkannte Pflegestellen auf Grundlage des § 33 SGB VIII, soweit die Anzahl der Pflegeplätze entsprechend des § 26 Absatz 3 des saarländischen AG KJHG fünf Plätze nicht überschreitet. 2.2. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn der Träger der Einrichtung Mindestanforderungen im Hinblick auf die Rahmenbedingungen erfüllt, die das Wohl der Kinder und Jugendlichen gewährleisten. Die Mindestanforderungen umfassen die räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen, gesellschaftliche und sprachliche Integration, gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung, die Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung: Konzept zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde (s. Punkt 5, s. Anlage: „Hinweise zur Erstellung einer Konzeption für betriebserlaubnispflichtige Einrichtungen gemäß §§ 45 ff. SGB VIII“). Im Vorfeld der Antragsstellung zur Betriebserlaubniserteilung hat der Träger, der eine Einrichtung eröffnen will, Anspruch auf Beratung durch das Landesjugendamt (s. Punkt 4). Der Antrag auf Betriebserlaubnis ist an das Landesjugendamt unter Verwendung des jeweils geltenden Antragsformulars sowie der erforderlichen Anlagen zu stellen. Die VertreterInnen des Landesjugendamtes sind im Rahmen des Antragsverfahrens und während der Betriebsführung berechtigt, Überprüfungen (auch unangemeldet) vor Ort vorzunehmen (§§ 45 und 46 SGB VIII). Hierzu ist diesen Zugang zu dem betreffenden Grundstück und den jeweiligen Räumlichkeiten zu gewähren und es sind alle für die Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Der Träger der Einrichtung soll bei der Prüfung mitwirken. Zudem ist es den VertreterInnen des Landesjugendamtes zu ermöglichen, mit den MitarbeiterInnen und den Kindern und Jugendlichen (Einzel-)Gespräche zu führen. 2.3. Die Betriebsaufnahme ist erst ab Erteilung der Betriebserlaubnis für den jeweiligen Einrichtungsteil/Angebot (z. B. Wohngruppe) zulässig. Im Falle eines Einrichtungsbetriebes ohne Erlaubnis handelt es sich nach §§ 104 f. SGB VIII um eine Ordnungswidrigkeit bzw. Straftat. Die Betriebserlaubnis kann bei Erteilung mit Nebenbestimmungen/Auflagen versehen werden (§ 45 Absatz 4 SGB VIII). Zudem können auch während des laufenden Betriebes Auflagen erteilt, Tätigkeitsuntersagung gemäß § 48 SGB VIII ausgesprochen oder Geldbußen gemäß § 104 SGB VIII verhängt werden. In der Regel erst als Ultima Ratio ist die Rücknahme oder das Erlöschen der Betriebserlaubnis zu prüfen. Die Schließung eines Einrichtungsangebotes bzw. der Gesamteinrichtung ist gemäß § 47 Absatz 1 Nummer 3 SGB VIII rechtzeitig anzuzeigen. Die Betriebserlaubnis erlischt in diesem Fall. Die Betriebserlaubnis erlischt auch ohne Widerruf bei räumlicher Verlegung der Einrichtung bzw. des Angebotes, bei einer Änderung der Zweckbestimmung oder bei Wechsel der Trägerschaft. Beabsichtigt ein Träger, ein Einrichtungsangebot, welches kurzfristig nicht belegt ist, weiterzubetreiben, das Personal jedoch für diesen Zeitraum hier nicht vorzuhalten, kann in Abstimmung mit dem Landesjugendamt und nach dessen Genehmigung die Betriebserlaubnis für die Zeit von bis zu sechs Monaten aufrechterhalten werden. Wird die Einrichtung nach Ende dieses Zeitraums weiterhin nicht betrieben, hat der Träger dies unverzüglich mitzuteilen, sodass die Betriebserlaubnis erlischt. 3. Melde- und Dokumentationspflichten nach § 47 SGB VIII 3.1. Dem Landesjugendamt ist die Betriebsaufnahme unter Angabe von Name und Anschrift des Trägers, Art und Standort der Einrichtung, Zahl der verfügbaren Plätze, Name und berufliche Ausbildung der Leitung sowie der Betreuungskräfte zu melden. 3.2. Der Träger hat grundsätzlich folgende strukturbezogenen Daten unverzüglich schriftlich zu melden: — Änderung von Name und Anschrift des Trägers, — einrichtungsbezogene Änderungen im Hinblick auf Zweckbestimmung, Standort(e) und Anzahl der Plätze, — Wechsel der Leitung, — Änderungen im Hinblick auf Personalisierung der jeweiligen Betreuungseinheit(en). Zudem ist dem Landesjugendamt zum geforderten Stichtag einmal pro Jahr unter Verwendung des jeweils aktuellen Meldeformulars die Zahl der belegten Plätze zu melden. 3.3. Der Träger einer Einrichtung ist weiterhin verpflichtet, dem Landesjugendamt Ereignisse oder Entwicklungen, die das Wohl der Schutzbedürftigen gefährden, unverzüglich zu melden (§ 47 Absatz 1 Nummer 2 SGB VIII). Unter meldepflichtige Ereignisse und Entwicklungen fallen u. a.: — Unfälle mit Personenschaden, — Fehlverhalten von MitarbeiterInnen und durch MitarbeiterInnen verursachte Gefährdungen der zu betreuenden Kinder und Jugendlichen/Aufsichtspflichtverletzungen, — entwürdigende Maßnahmen, — schwere Gewalttaten/sexuelle Übergriffe zwischen den Kindern und Jugendlichen bzw. zwischen MitarbeiterInnen und Kinder/Jugendlichen, — katastrophenähnliche Ereignisse wie Feuer oder Hochwasser, — Krankheiten mit hohem Infektionsrisiko, — Strafverfahren gegen MitarbeiterInnen der Einrichtung, sofern sie Relevanz im Sinne einer Beeinträchtigung des Kindeswohls haben, — massive Selbst- und Fremdversetzungen, Suizide, Tod, — Mängelfeststellung und/oder Auflagen anderer Aufsichtsbehörden, — besondere Schwierigkeiten in der Personalausstattung (z. B. längerfristiger Ausfall wegen Krankheit und wenn kein adäquater Ersatz geschaffen werden kann), — Konflikte im Team, mit Nachbarschaft oder im Gemeinwesen, wenn zu erwarten ist, dass hiervon eine Belastung für die Kinder/ Jugendlichen ausgehen kann, — wirtschaftliche Schwierigkeiten, die eine adäquate Versorgung und Erziehung der Schutzbedürftigen gefährden können. Nach Eingang der Meldung ist eine erste Prüfung des konkreten Sachverhaltes vorzunehmen. Es ist zu bewerten, ob der Träger die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Kinder und Jugendlichen veranlasst hat und seiner Informationspflicht im erforderlichen Maße nachgekommen ist. Besteht Beratungsbedarf, ist diesem vonseiten des Landesjugendamtes nachzukommen. Im Rahmen des Prüfprozesses können weitere Unterlagen und Sachstandsberichte vom Träger als auch von anderen Stellen (z. B. Klinik, Schule, Gericht, Staatsanwaltschaft) eingefordert werden und örtliche Prüfungen (gemäß § 46 SGB VIII) durchgeführt werden. Falls erforderlich, sollen das örtliche Jugendamt bzw. andere Behörden beteiligt werden. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die zuständige Behörde (Landesjugendamt) haben sich gegenseitig unverzüglich über Ereignisse oder Entwicklungen zu informieren, die geeignet sind, das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu beeinträchtigen (§ 47 Absatz 3 SGB VIII). Je nach Bewertung des Sachverhaltes und im Sinne der Verhältnismäßigkeit können vonseiten des Landesjugendamtes Auflagen erteilt, Tätigkeitsuntersagungen gemäß § 48 SGB VIII ausgesprochen, Geldbußen gemäß § 104 SGB VIII verhängt oder die Betriebserlaubnis zurückgenommen werden oder die Betriebserlaubnis kann erlöschen. Die Ergebnisse des Bearbeitungsprozesses sind mit dem Träger und ggf. weiteren Stellen auszuwerten. 3.4. Der Träger ist verpflichtet, die bevorstehende Schließung einer Einrichtung/eines Angebotes anzuzeigen (§ 47 Absatz 1 Nummer 3 SGB VIII). Befinden sich zu diesem Zeitpunkt noch Kinder und Jugendliche in der betreffenden Einrichtung/dem betreffenden Einrichtungsteil/ Angebot, so hat der Träger die fallzuständigen Jugendämter entsprechend zu informieren. 3.5. Der Träger ist zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung und diesbezüglichen Aufbewahrung/Erbringung des Nachweises gemäß § 47 Absatz 2 SGB VIII verpflichtet. 4. Beratungsanspruch Das Landesjugendamt bietet den Trägern von Einrichtungen gemäß § 85 Absatz 2 Nummer 7 SGB VIII Beratung im Hinblick auf: — generelle Anforderungen einer betriebserlaubnispflichtigen Einrichtung (z. B. Eignung des Standortes), — fachliche Fragen eines geplanten Vorhabens (u. a. Konzeption), — das Antragsverfahren zur Erlangung einer Betriebserlaubnis, — die Abstimmung des Vorhabens mit dem örtlichen Jugendamt bzw. den entsprechenden Leistungsträgern, — die Planung von Neu- bzw. Umbauten, — Verfahren der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an strukturellen Entscheidungen in der Einrichtung sowie zu Beschwerdeverfahren in persönlichen Angelegenheiten, — Verfahren zur Abwendung und Prävention von kindeswohlgefährdenden Ereignissen, — Fragen der Betriebsführung, — den Umgang mit Ereignissen oder Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu beeinträchtigen, — Beseitigung von Mängeln. 5. Anforderungen an Strukturen und Prozesse der Träger von Einrichtungen im Kontext der Betriebserlaubnis(-pflicht) 5.1. Konzeption 5.1.1. Die Arbeit jeder Einrichtung basiert auf einer fachlich fundierten Konzeption des jeweiligen Trägers. Diese, wie auch ggf. Rahmenkonzeptionen, sind dem Landesjugendamt im Rahmen des Betriebserlaubnisverfahrens vorzulegen. Während der Betriebsführung ist der Träger der Einrichtungen verpflichtet, die Konzeptionen regelmäßig zu überprüfen und ggf. fortzuschreiben. Fachliche Empfehlungen der Leistungsträger sowie des Landesjugendamtes sollen in neue Planungen einfließen. Die jeweils aktuellen Konzeptionen sind dem Landesjugendamt vorzulegen. 5.1.2. In der Konzeption sind insbesondere zu folgenden Aspekten fachliche Aussagen zu treffen: — Zweck der Einrichtung (§ 45 Absatz 2 Nummer 2 SGB VIII), — räumliche, fachliche, wirtschaftliche und personelle Bedingungen (§ 45 Absatz 2 Nummer 2 SGB VIII), — gesellschaftliche und sprachliche Integration der Kinder- und Jugendlichen (§ 45 Absatz 2 Nummer 3 SGB VIII), — gesundheitsförderliches Lebensumfeld (§ 45 Absatz 2 Nummer 3 SGB VIII), — gesundheitliche Vorsorge und medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen (§ 45 Absatz 2 Nummer 3 SGB VIII), — Verfahren zu Prävention und Schutz (§ 45 Absatz 2 Nummer 4 SGB VIII) (z. B. sexualisierte sowie andere physische und psychische Gewalt, Sucht), — geeignete Verfahren der Selbstvertretung (§ 45 Absatz 2 Nummer 4 SGB VIII), — Verfahren der Beteiligung und Beschwerde (§ 45 Absatz 2 Nummer 4 SGB VIII), — Qualitätsentwicklung und -sicherung (§ 45 Absatz 3 Nummer 1 SGB VIII), — Buch- und Aktenführung (§ 45 Absatz 3 Nummer 1 SGB VIII), — Eignung des Personals (§ 45 Absatz 3 Nummer 2 SGB VIII), — Nachweis zur Kundigkeit über gesetzlich bedingte Erfordernisse über das SGB VIII hinaus. Auf Grundlage der aufgeführten Aspekte prüft die betriebserlaubniserteilende Behörde die Gewährleistung des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung. In der Anlage „Hinweise zur Erstellung einer Einrichtungskonzeption nach § 45 SGB VIII“ werden die aufgeführten Aspekte näher erläutert. 5.2. Personal, Fachkräftegebot 5.2.1. Der Einrichtungsträger hat für eine ausreichende Personalausstattung im Bereich der fachlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Ressourcen auf den Ebenen der Leitung, Beratung, Betreuung, Unterstützung, Versorgung und Verwaltung Sorge zu tragen. 5.2.2. Die Personalausstattung der einzelnen Einrichtungsangebote richtet sich nach dem Zweck der Einrichtung und der jeweiligen Konzeption. Der Träger der Einrichtung versichert dem Landesjugendamt gegenüber die jeweilige persönliche und fachliche Eignung der MitarbeiterInnen. Zudem muss eine gesundheitliche Eignung der MitarbeiterInnen bestehen (gemäß §§ 33, 34 IfSG). Von den Fachkräften und allen Personen, die mit den Kindern und Jugendlichen in Kontakt stehen, hat sich der Träger der Einrichtung erweiterte Führungszeugnisse nach dem Bundeszentralregistergesetz vorlegen zu lassen. Dabei sollen die Führungszeugnisse bei Neueinstellungen nicht älter als drei Monate sein. Zudem ist der Träger der Einrichtung dazu verpflichtet, in regelmäßigen Abständen von maximal fünf Jahren aktuelle Führungszeugnisse zu verlangen. Bei der Prüfung der Führungszeugnisse sind insbesondere die Bestimmungen des § 72a SGB VIII (Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen) zu beachten. Enthalten Führungszeugnisse einschlägige Eintragungen, ist der Träger der Einrichtung dazu verpflichtet, dies dem Landesjugendamt unverzüglich zu melden. 5.2.3. Damit Maßnahmen des Trägers der Einrichtung zum Schutz der untergebrachten Kinder und Jugendlichen durchgesetzt werden können, muss die vertragliche Rechtsbeziehung der Fachkraft zum Träger so gestaltet sein, dass ein Weisungsrecht des Trägers besteht. 5.2.4. Der Einrichtungsträger hat die MitarbeiterInnen mit allen für das jeweilige Tätigkeitsfeld relevanten Bestimmungen, insbesondere im Hinblick auf Aufsichts- und Sorgfaltspflichten, aufzuklären. Die Belehrung ist schriftlich von beiden Seiten zu unterzeichnen und vom Träger der Einrichtung aufzubewahren. 5.2.5. Im Einrichtungskonzept ist die Personalstärke in Bezug auf die in der Konzeption konkretisierten Leistungen und Aufgaben zur Betreuung der Zielgruppe und unter Berücksichtigung zu erwartender Fehlzeiten (z. B. Krankheit, Urlaub, Fortbildung), Dienstübergaben, Vor- und Nachbereitung, Dokumentation etc. darzulegen. 5.2.6. Für die Berechnung der Personalstärke wird die Verwendung eines Personalschlüssels empfohlen, da so sichergestellt werden kann, dass die dargelegte Personalmenge abhängig von der Belegung bzw. Auslastung der Einrichtung ist. Mindestens muss jedoch eine fixe Personalmenge angegeben werden, die die im Konzept dargelegte und zur Gewährleistung des Kindeswohls unter Berücksichtigung des Zwecks und der Konzeption der Einrichtung entsprechend ausreichenden Betreuungsintensität sicherstellt. Zudem soll in einer Sieben-Tage-Wohngruppe bei Minderjährigen die Aufsichtspflicht mit einer Rund-um-die-Uhr-Betreuung sichergestellt werden. Die Berechnung der personellen Ausstattung erfolgt grundsätzlich aufgrund des KGSt-Gutachtens zur Arbeitszeit in der jeweils geltenden Fassung (s. Anlage „Hinweise zum KGSt-Richtwert zur Nettojahresarbeitszeit im Bereich Kita und Soziales“). Bestehende Bindungen des Leistungserbringers aufgrund von Tarifverträgen oder kirchlichem Arbeitsrecht oder einem mit dem öffentlichen Tarifvertrag vergleichbaren Vergütungssystem des Leistungserbringers (z. B. Arbeitsvertragsrichtlinien, individuelles Vergütungssystem) sind bei der Berechnung der Nettojahresarbeitszeit zu berücksichtigen. 5.2.7. Die fachlichen Anforderungen an das Personal richten sich nach den ihnen konzeptionell zugeordneten Aufgaben. Als Fachkräfte können insbesondere sozialpädagogisch, heilpädagogisch oder erzieherisch Ausgebildete in Betracht kommen. Wenn es dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung dient und eine persönliche Eignung vorliegt, können auch weitere Berufsgruppen in Betracht kommen. Als MitarbeiterInnen im Erziehungs- und Betreuungsdienst gelten für alle betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen insbesondere folgende Fachkräfte: — SozialpädagogInnen (Diplom FH, Diplom, Bachelor of Arts, Master of Arts), — KindheitspädagogInnen (Bachelor of Arts, Master of Arts), — SozialarbeiterInnen (Diplom FH, Diplom, Bachelor of Arts, Master of Arts), — HeilpädagogInnen (Fachschulabschluss, Diplom FH, Bachelor of Arts, Master of Arts), — ErzieherInnen, — ErziehungswissenschaftlerInnen bzw. PädagogInnen (Diplom, Bachelor of Arts, Master of Arts), sofern der Anteil des Fachpersonals in der jeweiligen Betreuungseinheit 25 % nicht überschreitet. Im gruppenübergreifenden und gruppenergänzenden Dienst (Fachdienste, Therapie, Fall- und Teamberatung, Erziehungs-/Bereichsleitung, Supervision u. a.) können zudem Personen mit folgenden Qualifikationen eingesetzt werden: — PädagogInnen (Diplom, Bachelor of Arts, Master of Arts), — PsychologInnen (Diplom, Bachelor of Arts, Master of Arts). In den jeweiligen Einrichtungen sind die Gewichtungen der Qualifikationen im Team in Abhängigkeit zur Konzeption zu betrachten und zu bewerten. Voraussetzung für die Anerkennung weiterer Personen auf den Fachkräfteschlüssel (z. B. pflegerische bzw. therapeutische, sonder-/arbeitspädagogische Berufsqualifikationen) ist ein vom Träger der Einrichtung entsprechend begründeter und vom Landesjugendamt zu genehmigender Antrag. In diesem Zusammenhang können vom Landesjugendamt Auflagen zur Qualifizierung erteilt werden. 5.3. Standort, bauliche Anlagen und Raumprogramm 5.3.1. Der Standort, die bauliche Anlage und das Raumprogramm eines Angebotes sind an den Erfordernissen der Konzeption auszurichten. Bei Beantragung einer neuen Einrichtung/eines neuen Angebotes ist, wenn es sich um Sonderbauten gemäß der Landesbauordnung (§ 2 Absatz 4 LBO Saarland) handelt, eine Stellungnahme der Bauaufsichts-/Brandschutzbehörde und in allen anderen Fällen eine Stellungnahme einer/eines Sicherheitsbeauftragten/-expertIn vorzulegen. 5.3.2. Der Träger der Einrichtung muss gewährleisten, dass die jungen Menschen in einem für sie überschaubaren Umfeld leben können. Es ist eine klare Aufteilung in Betreuungseinheiten/ Gruppen vorzunehmen, welche jeweils als separate Wohn-/Betreuungsbereiche gestaltet sind und über klar zugeordnete Betreuungskräfte verfügen. Daher soll in den Einrichtungen die Zahl von 45 Plätzen, die in engem räumlichen Zusammenhang stehen, in der Regel nicht überschritten werden. 5.3.3. Die Räume sind so zu gestalten, dass diese den Lebensbedingungen und den entsprechenden Betreuungs-, Arbeits-, Freizeit-, Ernährungs-, Schlaf- und Hygienebedürfnissen der Kinder und Jugendlichen Rechnung tragen. Es sind ausreichende Sanitärräume, ggf. mit geschlechtsgetrennter Zuordnung, vorzuhalten. 5.3.4. In Abhängigkeit von der Gesamtstruktur der Einrichtung sind Räumlichkeiten für angebotsübergreifende Maßnahmen (z. B. Beratung, Freizeit), Räume zur besonderen Verwendung (z. B. Krankenzimmer, Ausweichzimmer) sowie für Leitung, Verwaltung und Organisation vorzuhalten. 5.3.5. Je nach Zielgruppe und konzeptioneller Ausrichtung soll ein entsprechendes Außengelände entweder vom Einrichtungsträger selbst vorgehalten oder im öffentlichen Raum in unmittelbarer Nähe zur Verfügung stehen. 5.3.6. Die Zimmer der Kinder und Jugendlichen sind ihr persönlicher Kernbereich, in welchem sie sich auch tagsüber aufhalten können. Daher soll genügend Raum für eine eigene Ausgestaltung und Einrichtung verbleiben. Es dürfen keine Durchgangszimmer als Kinder-/Jugendzimmer genutzt werden. In der Regel ist eine Ein- bzw. Zweibettzimmerbelegung vorzuhalten; Jugendlichen ab 16 Jahren sind Einzelzimmer zur Verfügung zu stellen. Jedem Kind/Jugendlichen soll ein Schrank für Kleider und Wäsche im Zimmer sowie in der Regel ein ausreichend großes, verschließbares Fach für sein persönliches Eigentum zur Verfügung stehen. Ab Beginn der Schulpflicht soll jedem Kind/Jugendlichem ein Arbeitsplatz und geeignete Fächer zum Aufbewahren der Schulsachen im Zimmer zur Verfügung stehen. Ferner soll mindestens ein Drittel der Plätze in Einzelzimmern verortet werden. 5.3.7. In den Angebotsformen mit Übernachtpräsenz ist ein Dienstzimmer für die MitarbeiterInnen (mindestens Kombination Büro/Nachtbereitschaft) vorzuhalten. Zudem sollten sowohl den Kindern und Jugendlichen als auch den MitarbeiterInnen jeweils eigene Sanitärräume zur Verfügung stehen. 5.4. Gesundheit und Hygiene 5.4.1. Der Träger hat in den Einrichtungen für gesundheitsfördernde Rahmenbedingungen – u. a. gesundes Raumklima, Beleuchtung, Schadstoffminimierung – Sorge zu tragen. Eine adäquate Möblierung je nach Zweck der Einrichtung sowie zweckdienliche Sanitäranlagen sind vorzuhalten. 5.4.2. Dem Antrag auf Betriebserlaubnis sind eine Stellungnahme der Gesundheitsbehörde und ein Nachweis über die Anzeige des beantragten Angebotes/der beantragten Einrichtung bei der Lebensmittelüberwachungsbehörde beizufügen. 5.4.3. Der Träger der Einrichtung verpflichtet sich, die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) einzuhalten. 5.4.4. Sofern es sich nicht um Notfälle handelt, sollen die Fachkräfte gemeinsam mit den Personensorgeberechtigten und dem Kind/Jugendlichen eine regelmäßige ärztliche Versorgung des Kindes/ Jugendlichen sicherstellen. Dabei ist eine freie Arztwahl sicherzustellen. Die Ausgabe von verordnungspflichtigen Medikamenten darf nur auf ärztliche Anordnung erfolgen und ist zu dokumentieren. 5.4.5. Zugunsten einer lebensweltlich orientierten Struktur soll auf eine ausschließlich zentrale Versorgung möglichst verzichtet werden. Essenszubereitung und Wäschepflege sollen so weit wie möglich in die einzelnen (Wohn-)Einheiten verlagert werden. 5.4.6. Werden Tiere in der Einrichtung gehalten, ist sicherzustellen, dass von diesen keine Gefahren für das Kindeswohl ausgehen. Zudem ist eine laufende tierärztliche Überwachung erforderlich. 5.5. Unfallverhütung, Versicherung 5.5.1. Der Träger der Einrichtung hat dafür Sorge zu tragen, dass die mit Betreuung, Versorgung und Transport befassten MitarbeiterInnen ErsteHilfe-Kurse absolvieren und regelmäßig auffrischen. In jeder Gruppe bzw. Wohneinheit ist eine entsprechende Erstversorgungsausstattung vorzuhalten. Der Bestand ist laufend zu prüfen. Die entsprechende Einhaltung und Dokumentation wird vom Träger der Einrichtung sichergestellt. 5.5.2. Medizinische Bedarfsmittel und gesundheitsgefährdende Stoffe sind unter Verschluss zu halten. 5.5.3. Die Bau- und Brandverhütungsbestimmungen sind gemäß der jeweils gültigen Fassung der Landesbauordnung und der Brandverhütungsvorschriften einzuhalten. Vorgeschriebene Brandverhütungsmaßnahmen sowie Verhaltensregeln im Brandfall und der Umgang mit Löschgeräten müssen dem Personal vertraut sein. Abhängig von Alter und Entwicklungsstand sind die betreuten Kinder und Jugendliche für eine mögliche Notsituation zu sensibilisieren. Der bauliche Zustand ist durch den Einrichtungsträger regelmäßig zu überwachen. Bauliche Schäden, die zu einer Gefährdung von Leben und Gesundheit führen können, sind unverzüglich zu beheben. 5.5.4. Auf dem Gelände der Einrichtung vorhandene Spielgeräte oder Materialien dürfen keine Gefährdungen für die Kinder und Jugendlichen darstellen. Freiflächen und insbesondere Gewässer auf dem für die Betreuung genutzten Gelände sind in Abhängigkeit vom betreuten Personenkreis in geeigneter Form zu sichern. 5.5.5. Weitere Verfahrensweisen zur Unfallverhütung sind vom Träger der Einrichtung nach Bedarf zu entwickeln und in regelmäßigen Abständen zu überprüfen. Die Schutz- und Sicherheitsvorschriften sowie die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften in der jeweils gültigen Fassung sind einzuhalten. Weitere Mängel, die zu einer Gefährdung von Leben und Gesundheit führen können, sind unverzüglich zu beheben. 5.5.6. Für die Betreuten muss der Träger der Einrichtung mindestens eine Haftpflichtversicherung vorhalten. 5.6. Wirtschaftliche Voraussetzungen 5.6.1. Der Betrieb einer Einrichtung muss wirtschaftlich so aufgestellt sein, dass das Wohl der Kinder und Jugendlichen gewährleistet wird. Im Rahmen des Betriebserlaubnisantrages muss der Träger eine entsprechende Liquidität zur Sicherstellung des Betriebs für die Dauer von 90 Tagen nachweisen (Berechnungsformel: 90 Tage x Platzzahl x Kalkulation des Entgeltes). 5.6.2. Der Träger der Einrichtung muss dem Landesjugendamt Einsicht in seine Dokumentation über seine wirtschaftliche und finanzielle Lage gewähren. Aus diesen Aufzeichnungen muss im Bedarfsfall abgeleitet werden können, ob eine ordnungsgemäße Führung möglich ist oder ob diese aufgrund finanzieller Engpässe, die mit qualitativen Einschnitten in der Leistungserbringung verbunden sein können, dem Wohl der Kinder und Jugendlichen entgegenstehen. 5.7. Dokumentation und Datenschutz 5.7.1. Die Träger der Einrichtung führen über jedes Kind bzw. Jugendlichen eine Fallakte. Diese hat alle für die Hilfe relevanten Unterlagen zu enthalten. Die Daten sind so aufzubewahren, dass diese vor Zugriff Unbefugter geschützt sind. 5.7.2. Der Datenschutz ist durch Anwendung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen zu gewährleisten. Die Träger der Einrichtungen haben diejenigen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die im Interesse schutzwürdiger Belange der Betroffenen erforderlich sind. 6. Inkrafttreten und Außerkrafttreten 6.1. Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 14. März 2025 in Kraft. 6.2. Gleichzeitig treten die Richtlinien vom 17. August 2001 (Amtsbl. S. 1812) und vom 17. Februar 2025 (Amtsbl. I S. 189) außer Kraft. Saarbrücken, den 13. März 2025 Der Minister für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit Dr. Jung


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