Richtlinien zur Zulassung, Ausbildung und Prüfung von Bootsführerinnen und Bootsführern bei der Landespolizeidirektion, Abteilung Bereitschaftspolizei
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Franz-Josef-Röder-Straße 21 66119 Saarbrücken www.innen.saarland.de Richtlinien zur Zulassung, Ausbildung und Prüfung von Bootsführerinnen/Bootsführern bei der Landespolizeidirektion Abteilung Bereitschaftspolizei 14. Juni 2004 Bearbeiter/in: Herr PHK Jochum Durchwahl: 0681 962-1302 Telefax: 0681 962-1005 Az.: D 5-44.00/44.15 Inhalt 1 Allgemeines......................................................................................................... 3 2 Zulassungsvoraussetzungen............................................................................... 3 3 Ausbildungsziel ................................................................................................... 3 4 Ausbildungsablauf ............................................................................................... 4 5 Prüfung................................................................................................................ 4 6 Sportbootführerschein – Binnen ........................................................................ 12 Anlagen Anlage 1 Lehr- und Stoffplan Anlage 2 Ausbildungsnachweise - Theorie - Praxis Anlage 3 Formblatt „Ärztliches Zeugnis für Sportbootführerscheinbewerber“ Anlage 4 Lehrgangsbescheinigung 1 Allgemeines 1.1 Die in den Richtlinien in der männlichen Form genannten Bezeichnungen gelten auch in der weiblichen Form 1.2 Für die Zulassung, Ausbildung und Prüfung von Bootsführern der saarländischen Polizei, im Nachfolgenden BF genannt, gelten folgende Vorschriften: die Durchführungsrichtlinien des Deutschen Motor Yacht Verbandes (DMYV) die Unfallverhütungsvorschriften der Binnenschifffahrtsberufsgenossenschaft der Lehr- und Stoffplan für den Lehrgang zur Ausbildung von BF bei der Polizei des Saarlandes 1.3 Diese Richtlinien finden Anwendung auf Polizeivollzugsbeamte des Saarlandes, die als BF bei der Polizei des Saarlandes eingesetzt werden sollen. 1.4 Polizeivollzugsbeamte müssen zur Wahrnehmung ihrer Tätigkeit als BF die fachliche und praktische Befähigung nachweisen. Voraussetzung hierfür ist der erfolgreiche Abschluss des Lehrganges zur Ausbildung von BF. 2 Zulassungsvoraussetzungen Zur Ausbildung wird zugelassen, wer nach Bedarfserhebung durch die Landespolizeidirektion in Absprache mit dem Leiter der Abteilung Bereitschaftspolizei und einem daraus resultierenden Personalvorschlag des Leiters der Abteilung Bereitschaftspolizei für die Ausbildung vorgesehen ist und die körperlichen und geistigen Voraussetzungen gem. Anlage 3 erfüllt und durch eine ärztliche Untersuchung nachweist. 3 Ausbildungsziel 3.1 Der Teilnehmer am Lehrgang, im Nachfolgenden LGT genannt, soll durch eingehende praktische und theoretische Schulung befähigt werden, unter Beachtung der notwendigen Sicherheitsbestimmungen insbesondere folgende polizeiliche Aufgaben wahrzunehmen: Sicheres Führen der Wasserfahrzeuge des Landes und des Bundes Retten von Menschen aus Lebensgefahr Hilfe bei Unglücksfällen und Katastrophen Suchen und Bergen von Personen, Beweismitteln und Fahrzeugen Aufnehmen und Absetzen von Polizeitaucherinnen bzw. –tauchern Unterstützung der Wasserschutzpolizei bei besonderen Einsatzlagen Aufklären von Bootsslipplätzen Sicheres Slippen der Boote mit LKW/PKW und Bootsanhängern Durchführung erforderlicher Wartungsarbeiten an Boot und Motor Feststellung und Beurteilung von schifffahrtsrechtlichen Verstößen Diese Befähigung wird durch die vorgeschriebene Ausbildung und durch Bestehen der Prüfung (Ziffer 5) erworben. 4 Ausbildungsablauf 4.1 Die Lehrgangdauer beträgt drei Wochen. Die fachtheoretische und praktische Prüfung (Ziffer 5) findet am Ende des Lehrganges statt. 4.2 Der Lehrgang wird bei der Abteilung Bereitschaftspolizei der Landespolizeidirektion, hier der Technischen Einsatzeinheit der Einsatzhundertschaft, durchgeführt. 4.3 Für die praktische und fachtheoretische Ausbildung sind folgende Lehrkräfte einzusetzen: ein Ausbildungsleiter, in der Regel der Leiter der Abteilung Bereitschaftspolizei bzw. sein Vertreter oder der Leiter der Einsatzhundertschaft bzw. sein Vertreter (Ausbildungsleitung) ein Polizeivollzugsbeamter mit Berechtigung zur Planung, Organisation und Durchführung von Lehrgängen für den amtlichen Sportbootführerschein Binnen als Lehrgangsleiter (Lehrgangsleitung) ein Leitungsgehilfe, in der Regel ein erfahrener Bootsführer der Polizei des Saarlandes als Praxisausbilder 4.4 Für jeden LGT ist für die fachtheoretische und praktische Ausbildung ein Ausbildungsnachweis gemäß Anlage 2 zu führen. 4.5 Lernerfolgskontrollen über die theoretischen Kenntnisse und die praktischen Fertigkeiten sind - orientiert am curricular aufgebauten Lehr- und Stoffplan - regelmäßig im Verlauf des Lehrganges durchzuführen. 4.6 Wird während des Lehrganges erkennbar, dass ein LGT das Ziel der Ausbildung nicht erreichen kann, ist er vom weiteren Lehrgang auszuschließen. Die Entscheidung darüber treffen die Ausbildungsleitung und die Lehrgangsleitung im Einvernehmen mit der Leitung der LGT -entsendenden Polizeidienststelle. 5 Prüfung 5.1 Der Lehrgang schließt mit einer fachtheoretischen, praktischen und polizeispezifischen Prüfung ab. 5.2 Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen, praktischen und einem polizeispezifischen Teil, wobei der schriftliche Teil den anderen Teilen voran gestellt ist. 5.3 Die Prüfung findet möglichst am letzten Tag des Lehrganges statt. 5.4 Zur Prüfung wird nur zugelassen, wer die Zulassungsvoraussetzungen gemäß den Richtlinien des DMYV erfüllt hat. Diese Feststellung trifft die Lehrgangsleitung. 5.5 Fachtheoretische, praktische und polizeispezifische Prüfung werden durch den Prüfungsausschuss abgenommen. Das Verfahren richtet sich nach den Richtlinien des DMYV. Dem Prüfungsausschuss gehören an: der Leiter der Wasserschutzpolizei des Saarlandes oder dessen Vertreter als Vorsitzender die von dem Vorsitzenden benannten fachkundigen Prüfer - Fachtheorie und Praxis – der Leiter der Einsatzhundertschaft oder dessen Vertreter als Beisitzer 5.6 Die fachtheoretische Prüfung besteht aus zwei schriftlichen Teilen: Teil 1 : Fragebogen „allgemeiner Teil“ des DMYV Teil 2 : Fragebogen „Antriebsmaschine“ des DMYV 5.7 Die praktische Prüfung findet auf der Saar (Stadtbereich Saarbrücken) statt und besteht aus zwei Teilen: Teil 1 : Allgemeiner praktischer Teil – Fahrübungen – Teil 2 : Polizeispezifischer Teil 5.8 Besitzt ein LGT bereits eine private amtliche Bootsfahrerlaubnis, so kann dieser von der fachtheoretischen Prüfung befreit werden. Die Entscheidung trifft die Lehrgangsleitung. Diese Befreiung von der fachtheoretischen Prüfung entbindet nicht von der Teilnahme am fachtheoretischen Unterricht des Lehrganges. Die Teilnahme an der praktischen und polizeispezifischen Prüfung ist zwingend. 5.9 Der Prüfungsausschuss entscheidet über das Ergebnis der Prüfung. Bei nicht bestandener Prüfung können Prüfungsteile oder die gesamte Prüfung einmal wiederholt werden. Zwischen Prüfung und deren Wiederholung müssen mindestens drei Wochen liegen. 5.10 Nach erfolgreicher Prüfung stellt die Landespolizeidirektion eine Bescheinigung aus, die den Inhaber berechtigt, Polizeiboote bei Einsatz- und Übungsfahrten zu führen. Eine Zweitschrift dieser Bescheinigung ist dem Referat D6 des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport und der LGT -entsendenden Polizeidienststelle zuzuleiten. Anlage 1 Lehr- und Stoffplan für den Lehrgang zur Ausbildung von Bootsführerinnen/Bootsführern Lernbereich Soll-Unterrichtseinheiten Theorie: 18 Unterrichtseinheiten zu 45 Minuten Soll-Unterrichtseinheiten Praxis: 20 Unterrichtseinheiten zu 45 Minuten Soll- Unterrichtseinheiten Prüfung: 6 Zeitstunden Die Unterrichtseinheiten sollen gleichmäßig auf 15 Arbeitstage (3 Wochen) verteilt werden. Die restlichen Stunden eines Arbeitstages, an denen kein Unterricht oder praktische Ausbildung stattfindet, stehen zum Selbststudium bzw. zur Vorbereitung der Prüfung zur Verfügung. Ausbildungsziel Die LGT sollen durch praxisnahe Ausbildung in die Lage versetzt werden, die Prüfung für den amtlichen Sportbootführerschein Binnen in Theorie und Praxis zu bestehen und Fertigkeiten zu erlangen, die sie in die Lage versetzen, die motorgetriebenen Boote der Polizei des Saarlandes in unterschiedlichen Einsatzlagen sicher zu führen. Lernziel Lerninhalt/Kenntnisse Zeitwert Die LGT beherrschen das Thema „Rechtliche Voraussetzungen“ - Aufbau der amtlichen Bootsführerscheine national und international - Geltende Sonderregelungen - Geltungsbereiche des Bootsführerscheines Binnen 1 UE Die LGT beherrschen das Thema „Boots- und Yachtbau“ - Kenntnisse zum Boots- und Y- achtbau - Beurteilung der Stabilität von Wasserfahrzeugen - Aufbau, Konstruktion, Festigkeit und Belastbarkeit von verschiedenen Bootsschalen 2 UE Lernziel Lerninhalt/Kenntnisse Zeitwert Die LGT beherrschen die Themen „Bootsmotoren“ „Antriebs- und Steuerungssysteme“ „Technik an Bord“ - Funktionsprinzipien, Aufbau und Einsatzbereiche von verschiedenen Bootsmotoren - Pflege und Wartung von Bootsmotoren - Verschiedene Antriebs- und Steuerungssysteme - Auswirkungen dieser Systeme auf das Fahrverhalten und die Manövrierfähigkeit - Funktionsweise und Einsatzbereich unterschiedlicher Bordtechnik - Erkennen und Beseitigen möglicher Fehlerquellen - Unterschiedliche Möglichkeiten des Bootstrimmens und dessen Auswirkungen auf das Fahrverhalten 2 UE Die LGT beherrschen die Themen „Sicherheitsvorschriften und Unfallverhütungsvorschriften“ Sicherheitsausstattung Sicherheitsmaßnahmen - Sicherheitsvorschriften im Umgang und im Betrieb mit Wasserfahrzeugen und entsprechende Unfallverhütungsvorschriften - Theorie und Praxis unterschiedlicher Sicherheitsausstattungen für verschiedene Wasserfahrzeuge - Beurteilung der Tauglichkeit dieser Ausstattungen in verschiedenen Einsatzlagen - Sicherheitsmaßnahmen im Umgang und Betrieb mit Wasserfahrzeugen - Beurteilung von Gefahrenlagen - Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Prävention 3 UE Lernziel Lerninhalt/Kenntnisse Zeitwert Die LGT beherrschen die Themen „Seemannschaft“ „Knotenkunde“ „Flaggenkunde“ „Ankerkunde“ „Yachtgebräuche“ - Planen und Vorbereiten von Einsatz- und Übungsfahrten mit dienstlichen Booten - Verantwortlichkeit des Bootsführers - Einweisung eingesetzter Kräfte in Funktionsbereiche bei Einsätzen und Übungsfahrten - Unterschiedliche Leinen für verschiedene Zwecke - Beherrschen der für die Prüfung und dem Einsatz erforderlichen Seemannsknoten - Beflaggung von Wasserfahrzeugen und deren Bedeutung nach dem Flaggenrecht - Signalgebung mittels Flaggen - Ankertypen und deren Einsatzmöglichkeiten - Ankermanöver - Regeln im wassersportlichen Bereich sowie Umgang mit diesen Begriffen aus den Bereichen: Schifffahrt, Nautik, Schiffstechnik und dem seemännischen Bereich 2 UE Die LGT beherrschen die Themen „Umweltschutz“ „Wetter“ - Beachten der 10 Goldenen Regeln im Wassersport - Vermeiden von Umweltschäden beim Umgang mit Betriebsstoffen - Grundkenntnisse über die Auswirkung von Witterungseinflüssen bei der Planung und Durchführung von Übungs- und Einsatzfahrten 2 UE Lernziel Lerninhalt/Kenntnisse Zeitwert „Strom“ - Beurteilung der Strömungsverhältnisse am Einsatzort - Auswirkung der Strömung auf das Fahrverhalten der Boote Die LGT beherrschen das Thema „Gesetzliche Bestimmungen“ - Beachten der gesetzlichen Bestimmungen beim Führen von Wasserfahrzeugen - Verkehrsvorschriften, sowie Tagund Nachtkennzeichnung von Wasserfahrzeugen und Binnenschifffahrtsstraßen - Zulassungs- und Betriebsvorschriften 3 UE Die LGT beherrschen das Thema „Fahrkunde“ - Beherrschen der prüfungsrelevanten Fahrmanöver zum sicheren Führen von Wasserfahrzeugen und zur Rettung von Personen - Schleppen und Schleusen von Wasserfahrzeugen - Verhalten bei Einsatzfahrten - Festmachen und Sichern von Wasserfahrzeugen 3 UE Anlage 2 Ausbildungsnachweis Sportbootführerschein – Binnen Theorie Ausbilder: Datum: Themen: Name Vorname Unterschrift Anlage 2 Ausbildungsnachweis Sportbootführerschein – Binnen Praxis Name: Datum Uhrzeit gefahrene Übungen Knoten Bewertung Bemerkungen Ausbilder ÄRZTLICHES ZEUGNIS FÜR SPORTBOOTFÜHRERSCHEINBEWERBER Der/Die durch Reisepass oder Personalausweis ausgewiesene (Vor- und Zuname) geboren am in wurde heute auf die Eignung/Tauglichkeit zur Führung eines Sportbootes auf den See-/Binnenschifffahrtsstraßen untersucht. Die Untersuchung hatte folgendes Ergebnis: 1. Sehschärfe geprüft nach DIN 58220 (vgl. Nr. 5.1.1) 1.1 Sehschärfe ohne Sehhilfe rechts links (Angaben in Dezimalzahlen) beidäugig (Angaben in Dezimalzahlen) 1.2 Sehschärfe mit Sehhilfe rechts links (Angaben in Dezimalzahlen) beidäugig (Angaben in Dezimalzahlen) 1.3 ausreichendes Orientierungsvermögen des Auges mit der geringeren Sehschärfe ohne Korrektur ja nein Nur für Bewerber mit beschränkter Sehschärfe (vgl. Nr. 5.1.3) (nur gültig, wenn von einem Augenarzt bescheinigt) 1.4 Hat das Auge mit der besseren Sehschärfe eine fortschreitende Augenerkrankung? ja nein 1.5 Hat das Gesichtsfeld des Auges mit der besseren Sehschärfe freie Außengrenzen ja nein 1.6 oder hat es Skotome? ja nein 2. Farbunterscheidungsvermögen (vgl. Nr. 5.1.2) 2.1 nach Velhagen Aufl. und Aufl. (Ishihara oder Bostroem) Benutzte Farbtafel eintragen! oder nach der Farbentestscheibe Nr. 173 Befund: ausreichend nicht ausreichend 2.2 ggf. Ergebnis der Untersuchung mit dem Anomaloskop (nur gültig, wenn von einem Augenarzt bescheinigt) 2.2.1 Farbtüchtigkeit: Anomalquotient 2.2.2 Grünschwäche: Anomalquotient 3. Hörvermögen (vgl. Nr. 5.2) 3.1 Hörvermögen für Sprache gewöhnlicher Lautstärke rechts m links m mit beiden Ohren zugleich m 3.2 Bei Bewerbern mit beschränktem Hörvermögen ist das ausreichende Hörvermögen von einem Arzt für HaIs-NasenOhren-Heilkunde zu bescheinigen (vgl. 5.2.2). 4. Sonstige die Eignung/Tauglichkeit beeinträchtigende Befunde 4.1 Liegen bei dem/der Untersuchten Anzeichen für das Vorhandensein sonstiger körperlicher Mängel oder Krankheiten vor, die die Eignung/Tauglichkeit zum Führen eines Sportbootes einschränken oder ausschließen (vgl. Nr. 5.3)? nein ja, nämlich 4.2. Der/Die Untersuchte ist zum Führen eines Sportbootes geeignet/tauglich: ja eingeschränkt nein 4.3 Bei eingeschränkter Eignung/Tauglichkeit kommt/en folgende Auflage/n in Betracht: 5. Anforderungen an die körperliche und geistige Eignung/Tauglichkeit (siehe Rückseite) ,den (Ort) (Stempel mit Anschrift und Unterschrift des Arztes) ANFORDERUNGEN AN DIE KÖRPERLICHE UND GEISTIGE EIGNUNG/TAUGLICHKEIT SEHVERMÖGEN Sehschärfe Die Sehschärfe muss mit oder ohne Sehhilfe mindestens noch 0,7 auf dem einen und 0,5 auf dem anderen Auge betragen. Dabei muss auch das Auge mit der geringeren Sehschärfe ohne Korrektur noch ein ausreichendes Orientierungsvermögen besitzen. Als Sehhilfe sind auch Kontaktlinsen oder Haftschalen zugelassen. Die ärztliche bzw. augenärztliche Untersuchung der Sehschärfe muss nach DIN 58220 und ein- und beidäugig erfolgen. Ist die beidäugige Sehschärfe besser als die jedes Einzelauges, kann die beidäugige Sehschärfe als die des Auges mit der besseren Sehschärfe angesetzt werden. Farbunterscheidungsvermögen Das Farbunterscheidungsvermögen ist ausreichend, wenn die Farbtafeln zweier anerkannter Systeme (Farbtafeln nach Velhagen, Ishihara oder Bostroem) oder die Farbentestscheibe Nr. 173 richtig und schnell erkannt werden. In Zweifelsfällen muss eine augenärztliche Untersuchung mit dem Anomaloskop durchgeführt werden. Ergibt diese Untersuchung keine Farbentüchtigkeit (normale Trichromasie mit einem Anomalquotienten zwischen 0,7 und 1,4), ist nur eine Grünschwäche (Deuteranomalie mit einem Anomalquotienten zwischen 1,4 und 6,0) zulässig. Ausnahmen Erreicht die Sehschärfe die Werte nach Nr. 5.1.1 nicht, sind folgende Mindestanforderungen zu erfüllen: Die Sehschärfe eines Auges muss mit oder ohne Sehhilfe mindestens 1,0 betragen. Die campimetrische Untersuchung des Auges mit der besseren Sehschärfe muss freie Gesichtsfeldaußengrenzen und darf keine pathologischen Skotome ergeben. Das Auge mit der besseren Sehschärfe darf keine fortschreitende Augenerkrankung haben. HÖRVERMÖGEN Das erforderliche Hörvermögen ist vorhanden, wenn Sprache in gewöhnlicher Lautstärke in 3 m Entfernung mit dem jeweils dem Untersucher zugewandten Ohr und in 5 m Entfernung mit bei den Ohren zugleich ohne Hörhilfe verstanden wird. Ausnahmen Werden die Mindestanforderungen für das Hörvermögen nach Nr. 5.2.1 nicht erreicht, muss auf dem besseren Ohr mindestens Umgangssprache aus 5 m Entfernung verstanden werden. Untersuchungen, die vergleichbare Werte mittels eines audiometrischen Verfahrens bestätigen, sind zulässig. KÖRPERLICHE UND GEISTIGE MÄNGEL Anzeichen für Krankheiten oder körperliche Mängel, die den Bewerber als Schiffsführer untauglich erscheinen lassen, können sein: - Anfallsleiden jeglicher Ursache - Krankheiten jeglicher Ursache, die mit Bewusstseins- und/oder Gleichgewichtsstörungen einhergehen - Erkrankungen oder Schäden des zentralen oder peripheren Nervensystems mit wesentlichen Funktionsstörungen, insbesondere organische Krankheiten des Gehirns oder des Rückenmarks und deren Folgezustände, funktionelle Störungen nach Schädel- oder Hirnverletzungen, Hirndurchblutungsstörungen - Störungen oder erhebliche Beeinträchtigungen der zentral nervösen Belastbarkeit und/oder der Vigilanz - Gemüts- und/oder Geisteskrankheiten, auch außerhalb eines akuten Schubes - Diabetes mellitus mit nicht regulierbaren, erheblichen Schwankungen der Blutzuckerwerte - erhebliche Störung der Drüsen mit innerer Sekretion, insbesondere der Schilddrüse, der Epithelkörperchen oder der Nebennieren - schwere Erkrankungen der blutbildenden Systeme - Bronchialasthma mit Anfällen - Erkrankungen und/oder Veränderungen des Herzens und/oder des Kreislaufes mit Einschränkungen der Leistungs- bzw. Regulationsfähigkeit, Blutdruckveränderungen stärkeren Grades, Zustand nach Herzinfarkt mit erheblicher Reinfarktgefährdung - Neigung zu Gallen- oder Nierenkoliken - Gliedmaßenmissbildungen sowie Teilverlust von Gliedmaßen mit Beeinträchtigung der Greiffähigkeit und/oder der Stand- bzw. Gangsicherheit - Erkrankungen bzw. Unfallfolgen, die zu erheblicher Einschränkung der Beweglichkeit, Verlust oder Herabsetzung der groben Kraft eines für die Durchführung der Tätigkeit wichtigen Gliedes führen - chronischer Alkoholmissbrauch bzw. Alkoholkrankheit, Betäubungsmittelsucht und/oder andere Suchtformen. 5.3 5.1 5.1.1 5.1.2 5.1.3 5.1.3.1 5.1.3.2 5.1.3.3 5.2 5.2.1 5.2.2 5.2.3 Anlage 4 Landespolizeidirektion Saarbrücken, Abteilung Bereitschaftspolizei Einsatzhundertschaft Lehrgangsbescheinigung Die/der Amtsbezeichnung : . Name : . Vorname : . Dienststelle : . hat vom bis an einer Ausbildung zur/zum Bootsführerin/Bootsführer mit Erfolg teilgenommen. Die Befähigung als Bootsführerin/Bootsführer - Binnen – wird hiermit zuerkannt. …………………………. Name, Amtsbezeichnung