Runderlass - Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinden und Gemeindeverbände
Für diese Vorschrift wurde keine §/Artikel-Gliederung sicher erkannt — der Text steht unten als Fließtext, ohne die sonst übliche Absatz-Feingliederung.
O Ministerium für Inneres und Sport Postfach 10 24 41 66024 Saarbrücken berbürgermeister/Bürgermeisterin/Bürgermeister - der Landeshauptstadt Saarbrücken, der Mittelstädte Völklingen und St. Ingbert - der stadtverbandsangehörigen Gemeinden im Übrigen durch den Stadtverbandspräsidenten Dienstgebäude: Franz-Josef-Röder-Straße 21 66119 Saarbrücken Tel.: (06 81) 5 01-00 X.400-Adresse: S=poststelle;O=innen;P=saarland; A=Lion;C=de 11. Januar 2002 RA Jäckel Durchwahl: 2174 Fax: (06 81) 5 01-21 46 E-Mail: m.jäckel@innen.saarland.de Az.: C 2 – 4501 - 21 Jä/Sp - der kreisangehörigen Gemeinden im Übrigen durch die Landräte Landräte der Landkreise des Saarlandes Stadtverbandspräsidenten des Stadtverbandes Saarbrücken Zweckverbände - Akademie für Betriebs- und Unternehmensführung -Fachschule- Saarbrücken - Gaswerk Illingen - Historisches Museum Saar - Illrenaturierung - Naherholungsgebiet Ruhbachtal - Naherholungsraum Itzenplitz - Naturschutzgebiet Wolferskopf - Naturschutzgroßvorhaben Saar-Blies-Gau/Auf der Lohe - Personennahverkehr Saarland - Rettungszweckverband Saar - Saarpfalz-Touristik - Sparkassenzweckverband Neunkirchen - Sparkassenzweckverband Saarbrücken - Stromversorgung Weiherzentrale - Tierkörperbeseitigung Saarland - Wasserversorgung der Stadt- und Landgemeinden des Landkreises Neunkirchen nachrichtlich: Landkreistag Saarland Saarländischen Städte- und Gemeindetag Referate C 1, C 3, C 4 und C 5 im Hause Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden und Gemeindeverbände hier: Verordnung über die öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinden und Gemeindeverbände (Bekanntmachungsverordnung - BekVO) vom 15. Oktober 1981 (Amtsbl. S. 828) Mit In-Kraft-Treten der o.g. Bekanntmachungsverordnung habe ich durch Runderlass vom 15. Oktober 1981, Az.: C 3 - 4501-02, erläuternde Hinweise zu den einzelnen Bestimmungen der neuen Verordnung gegeben. Da auch weiterhin ein Bedürfnis für diese Erläuterungen besteht, habe ich sie redaktionell überarbeitet. Nachfolgend werden die Hinweise neu bekannt gemacht. Zu § 1: Diese Vorschrift bestimmt das amtliche Bekanntmachungsblatt und die Zeitung als Regelbekanntmachungsformen. Das amtliche Bekanntmachungsblatt wird in § 5 näher inhaltlich umgrenzt. Diese Ausgestaltung und Abgrenzung entspricht rechtlichen und praktischen Bedürfnissen. Der Begriff Zeitung umfasst nicht nur Tageszeitungen, sondern auch andere periodische Druckwerke (vgl. § 7 Abs. 4 SPresseG). Allerdings kann nicht jede Zeitung im Sinne des Presserechts zum amtlichen Bekanntmachungsorgan bestimmt werden. § 1 Abs. 1 Nr. 2 lässt nur solche Zeitungen zu, die örtlich verbreitet sind und mindestens einmal wöchentlich erscheinen. Die Notwendigkeit der örtlichen Verbreitung bringt zum Ausdruck, dass die Zeitung die Voraussetzung erfüllen muss, grundsätzlich von den Bürgern der Gemeinde allgemein gelesen zu werden. Unter einer Zeitung wird im Übrigen ein in regelmäßigen Zeitabständen erscheinendes Druckwerk verstanden, das in tagebuchartiger Weise fortlaufend über aktuelle Vorgänge in allen oder in bestimmten Lebensbereichen öffentlich berichtet und das von jedermann erworben werden kann. Diese Begriffsbestimmung macht deutlich, dass die Berichte auf das Gebiet einer bestimmten Gemeinde beschränkt sein können und es im Übrigen ausreicht, dass sich die Berichterstattung auf Ereignisse innerhalb eines bestimmten Sektors beschränkt. Neben der Bekanntmachung in einer Tageszeitung soll den Gemeinden und Gemeindeverbänden auch gestattet sein, Ortsrecht in einer der wenigen überregionalen Zeitungen und darüber hinaus in einer so genannten Wochenzeitung öffentlich bekannt zu machen. Damit werden allerdings Anzeigenblätter ausgeschlossen, sofern sie sich neben einem umfangreichen Anzeigenteil im Wesentlichen lediglich mit der Mitteilung amtlicher Bekanntmachungen befassen. Durch § 1 Abs. 1 Nr. 2 wird klargestellt, dass auch mehrere Zeitungen, auf welche die genannten Voraussetzungen zutreffen, als Bekanntmachungsorgan festgelegt werden können. Aus § 1 Abs. 2 Satz 1 folgt, dass die für die Gemeinde geltende Form der öffentlichen Bekanntmachung einheitlich durch Satzung für alle Bekanntmachungen bestimmt werden muss. Danach ist es z. B. nicht zulässig, für Satzungen das amtliche Bekanntmachungsblatt und für sonstige öffentliche Bekanntmachungen eine Zeitung zu wählen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nach § 2 lediglich für die öffentliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen in Gemeinden bis zu einer bestimmten Größe. § 1 Abs. 2 Satz 2, wonach amtliche Bekanntmachungsblätter und Zeitungen namentlich zu bezeichnen sind, macht eine eindeutige Festlegung in der Satzung notwendig. Auch für ortsübliche Bekanntmachungen, wie z. B. nach § 10 BauGB, ist die nach dieser Verordnung durch Satzung festgelegte Bekanntmachungsform maßgebend (§ 1 Abs. 3). Eine davon abweichende Bekanntmachung in ortsüblicher Weise ist nicht zulässig. Zu § 2: In Gemeinden mit nicht mehr als 25.000 Einwohnern ist die öffentliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Gemeinderates, seiner Ausschüsse oder der Ortsräte durch Aushang zulässig. Diese Form der Bekanntmachung ist mit Rücksicht auf die hohen Anforderungen der Rechtsprechung nicht als Form der Verkündung von Rechtsnormen zugelassen. Lediglich für Gemeinden bis zu der oben angegebenen Größe wird sie hinsichtlich der öffentlichen Bekanntmachungen der die Sitzungen betreffenden Punkte erlaubt. Damit werden die größeren Städte - insbesondere die Landeshauptstadt, die Kreisstädte und die Mittelstädte - von dieser Bekanntmachungsform ausgeschlossen. Abgesehen davon, dass die Bekanntmachungsform durch Aushang von diesen Städten bisher nicht praktiziert wurde, wäre sie dort rechtlich problematisch. Voraussetzung für die Bekanntmachung durch Aushang ist, dass in der Satzung genau die Stellen bezeichnet werden, an denen der Aushang erfolgt (§ 2 Abs. 1 Satz 3). Die Bekanntmachungstafeln müssen so angebracht sein, dass sie der Öffentlichkeit jederzeit zugänglich sind (§ 2 Abs. 1 Satz 2). Die Anbringung innerhalb von Gebäuden kommt daher grundsätzlich nicht in Betracht. Die Zahl der Tafeln richtet sich danach, dass jeder Bürger ohne größeren Umweg während der Aushangfrist von der Bekanntmachung Kenntnis nehmen kann. Die Bestimmung der Mindestfrist des Aushangs nach § 2 Abs. 2 Satz 1 berücksichtigt die gesetzlichen Einberufungsfristen nach § 41 Abs. 3 KSVG. § 2 Abs. 2 Satz 2 macht die genaue Kennzeichnung der Bekanntmachungen hinsichtlich Ort und Zeit zur Pflicht. zu § 3: Die Bekanntmachung durch Offenlegung stellt eine Ersatzverkündung dar, die sich ausschließlich auf Karten, Pläne oder Zeichnungen als Bestandteile einer Satzung bezieht. Abgesehen von den in § 3 Abs. 3 erfassten Fällen einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Bekanntmachung durch Offenlegung ist diese Form nur im Rahmen der Tatbestandsmerkmale nach § 3 Abs. 1 Satz 1 zulässig. Danach gibt es - abgesehen von den gesetzlichen Sonderregelungen - zwei Möglichkeiten einer ordnungsgemäßen öffentlichen Bekanntmachung: 1. Die Gemeinde entscheidet sich - insbesondere, wenn sie drucktechnische Schwierigkeiten vermeiden kann - für die von ihr satzungsgemäß festgelegte allgemeine Form der Bekanntmachung nach § 1 Abs. 1 und 2. Die Karten, Pläne oder Zeichnungen werden als Anlagen zu den betreffenden Satzungen in dieser Form vollständig abgedruckt. Voraussetzung hierfür ist, dass die drucktechnische Wiedergabe, welche an die Stelle des "Wortlauts" tritt, einwandfrei erfolgt. 2. Die Gemeinde wählt - insbesondere bei drucktechnischen Problemen - die Ersatzbekanntmachung nach § 3 Abs. 1 und 2. Erforderlich ist in diesen Fällen, dass der wesentliche Inhalt der Karten, Pläne oder Zeichnungen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 in der Satzung grob umschrieben wird und diese Bestandteile der Satzung entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 1 öffentlich ausgelegt werden. Dieses Verfahren, das zu einer "gemischten Form" der öffentlichen Bekanntmachung führt, ist aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Verkündung von Landschaftsschutzverordnungen (vgl. dazu m. w. N. das Urteil vom 27. 1. 1967 - BVerwG IV C 105.65 - BVerwGE 26, S. 129) entwickelt worden, zu der eine gewisse Parallele besteht. Der Aufbewahrungsort im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1, d. h. das Gebäude, ist genau zu bezeichnen, damit der Bürger ihn ohne weiteres zur Einsichtnahme aufsuchen kann. Eine verbindliche Aussage über eine bestimmte Dauer der Offenlegung enthält § 3 Abs.1 und 2 nicht. Danach müssen die ausgelegten Satzungsbestandteile bis zu einer etwaigen Änderung, Ergänzung oder Aufhebung während der Dienststunden dauernd zur Einsichtnahme zur Verfügung stehen. Unter "Zeit der Offenlegung" nach § 3 Abs. 2 Satz 1 ist daher der Zeitraum zu verstehen, während dem werktäglich zu den Dienststunden eingesehen werden kann. Diese Regelung, die der Rechtssicherheit dient, hält sich im Rahmen der allgemeinen Bestimmung nach § 20 Abs. 2 KSVG, wonach jedermann während der Geschäftszeiten der Gemeindeverwaltung u. a. Einsicht in das Ortsrecht nehmen kann. Sie findet darüber hinaus eine Entsprechung in § 10 BauGB, der gleichfalls eine zeitlich unbegrenzte "Bereithaltung" des genehmigten Bebauungsplanes voraussetzt. § 3 Abs. 2 Satz 2 regelt die Reihenfolge der tatbestandlichen Voraussetzungen der öffentlichen Bekanntmachung. Aus rechtsstaatlichen Gründen ist die Bekanntmachung von Ort und Zeit der Offenlegung mit der Bekanntmachung der Satzung verbunden und darüber hinaus die "tatsächliche Offenlegung" in der Weise einbezogen, dass sie nicht dem Vollzug der Bekanntmachung von Ort und Zeit der Offenlegung nachfolgen darf. Damit ist sichergestellt, dass dem Betroffenen, der aus der Bekanntmachung, Ort und Zeit der Offenlegung erfährt, sofort die Möglichkeit der Einsicht in die ausgelegten Teile gegeben wird. Nach dieser Regelung ist es aber ausdrücklich zugelassen, dass der Beginn der Offenlegung mit dem Vollzug der Bekanntmachung zusammenfällt. Abs. 3 bezieht die durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene besondere Bekanntmachungsform einer öffentlichen Auslegung mit Hinweisbekanntmachung ein, wenn die jeweilige Rechtsvorschrift keine besonderen Bestimmungen enthält. In diesen Fällen gilt § 3 Abs. 2 entsprechend. Die danach maßgeblichen Voraussetzungen sind allerdings zumindest teilweise in den in Betracht kommenden Sonderregelungen bereits enthalten, so dass die Vorschrift insoweit lediglich klarstellende Bedeutung hat. Derartige Vorschriften im Sinne des § 3 Abs. 3 sind etwa im baurechtlichen Bereich § 93 Abs. 5 LBO sowie § 10 BauGB und im haushaltsrechtlichen Bereich § 86 Abs. 4 KSVG sowie § 101 Abs. 4 KSVG. § 93 Abs. 5 LBO regelt die Offenlegung zeichnerischer Darstellungen in örtlichen Bauvorschriften. Die Hinweisbekanntmachung erfolgt allerdings nach dieser Vorschrift in der örtlichen Bauvorschrift. Im Falle des § 10 BauGB beschließt die Gemeinde den Bebauungsplan als Satzung. Neben der Offenlegung erfolgt damit lediglich die ortsübliche Bekanntmachung der Genehmigung des Bebauungsplanes sowie von Ort und Zeit der Auslegung. Bei der Auslegung des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung nach den genannten Vorschriften des KSVG ist allerdings die Dauer der Auslegung auf sieben Tage begrenzt, so dass insoweit eine gesetzliche Abweichung von § 3 Abs. 3 vorliegt. zu 4: § 4 regelt das Notbekanntmachungsrecht. Für den Fall, dass durch ein Naturereignis oder andere unabwendbare Umstände öffentliche Bekanntmachungen in der durch die Satzung festgelegten Form nicht möglich sind, soll jede andere geeignete Form der Bekanntmachung genügen. Hierfür kommen insbesondere der - mit dem Aushang nicht zu verwechselnde - Anschlag, zum Beispiel an Tafeln und Hauswänden, die Verteilung von Flugblättern und der öffentliche Ausruf, etwa durch Lautsprecher, in Betracht. Die Tatbestandsmerkmale "'Naturereignis" und "andere unabwendbare Umstände" stellen unbestimmte Rechtsbegriffe dar. Die Auffangklausel "andere unabwendbare Umstände" setzt einen besonders strengen Maßstab voraus, wie sich insbesondere durch die Heranziehung des auch in anderen Rechtsbereichen bekannten und weiter abgeklärten Begriffs der "Unabwendbarkeit" ergibt. § 4 Satz 2 verlangt eine unverzügliche Nachholung der Bekanntmachung nach Wegfall des Hinderungsgrundes, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist. Dieses Erfordernis hat allerdings nur nachrichtliche Bedeutung. Auf Grund des Ausnahmecharakters der Notbekanntmachung und der in diesem Bereich denkbaren Verfahrensfehler ist bei Anwendung des § 4 in besonderem Maße Zurückhaltung geboten. zu § 5: Diese Vorschrift enthält Regelungen für das amtliche Bekanntmachungsblatt, die nach den strengen Anforderungen der Rechtsprechung an die Ordnungsmäßigkeit öffentlicher Bekanntmachungen eine besondere Bedeutung haben. Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift muss Herausgeber des amtlichen Bekanntmachungsblattes immer der Bürgermeister sein; hierauf ist im amtlichen Bekanntmachungsblatt hinzuweisen. Damit ist das amtliche Bekanntmachungsblatt als Verkündungsorgan nur dann zulässig, wenn es sich um das eigene Amtsblatt der Gemeinde handelt. Die Herausgabe eines eigenen amtlichen Bekanntmachungsblattes ist eine hoheitliche Aufgabe der Gemeinde und damit keine wirtschaftliche Betätigung im Sinne der §§ 108 ff. KSVG. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 muss das Bekanntmachungsblatt eine Reihe weitgehend formaler Voraussetzungen Rechnung tragen, die seinem hoheitlichen Charakter entsprechen. Nach § 5 Abs. 2 kann das amtliche Bekanntmachungsblatt neben dem amtlichen Teil auch einen nichtamtlichen Teil enthalten, der allerdings vom vorangestellten amtlichen Teil deutlich abzusetzen ist. Zu dem amtlichen Teil zählen neben den öffentlichen Bekanntmachungen auch sonstige amtliche Mitteilungen, an deren öffentlicher Bekanntgabe ein gemeindliches Interesse besteht. Die öffentlichen Bekanntmachungen sind die in einer Rechtsvorschrift ausdrücklich als solche vorgeschriebenen Bekanntmachungen. Sonstige amtliche Mitteilungen sind alle von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband herausgegebenen Mitteilungen, die unmittelbar auf die wahrzunehmenden öffentlich-rechtlichen Aufgaben aus dem eigenen oder dem übertragenen Wirkungsbereich bezogen sind oder sich in Ausnahmefällen auf ein Amtshilfeersuchen beziehen. Dazu gehören auch Veröffentlichungen, die der Unterrichtung der Einwohner über wichtige Gemeindeangelegenheiten gemäß § 20 Abs. 1 KSVG dienen. Von dem umfassenden Bereich der kommunalen Öffentlichkeitsarbeit wird in diesem amtlichen Teil allerdings nur der Teilbereich berührt, der die Öffentlichkeitsarbeit in einem periodischen amtlichen Bekanntmachungsblatt betrifft. Hier darf nur das erscheinen, was als amtlich angesehen werden kann. Amtlich ist die Öffentlichkeitsarbeit der Gemeinden bzw. der Gemeindeverbände nur dann, wenn sie unmittelbar der Offenlegung der Verwaltungstätigkeit dient. Danach können im amtlichen Teil des Bekanntmachungsblattes alle Rechtssetzungsakte mit materiellem Gehalt erscheinen, ferner alle Verlautbarungen des Bürgermeisters, die aufgabenbezogen sind oder aber die im Rahmen der kommunalen Öffentlichkeitsarbeit zur Information - bezogen auf die Organtätigkeit - der Gemeindebürger objektiv dargebracht werden. Im Rahmen der verfassungsrechtlichen sowie der kommunal- und wettbewerbsrechtlichen Beschränkungen bestehen keine Bedenken gegen die Aufnahme von kurzen Nachrichten aus dem Gemeindeleben und Hinweisen auf Veranstaltungen in den nichtamtlichen Teil des örtlichen Bekanntmachungsblattes. Der Charakter als örtliches Bekanntmachungsblatt würde allerdings in Frage gestellt werden, wenn die Druckschrift in unzulässiger Weise Merkmale einer Zeitung annehmen würde. Die Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen und Mitteilungen muss stets der wesentliche Inhalt des eigenen amtlichen Bekanntmachungsblattes bleiben. Der nichtamtliche Teil des amtlichen Bekanntmachungsblattes ist unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf das notwendige Maß zu beschränken. Die Gemeinden und Gemeindeverbände werden gebeten, die von ihnen herausgegebenen amtlichen Bekanntmachungsblätter nur in dem erforderlichen Mindestumfang erscheinen zu lassen. Soweit in diesem rechtlichen Rahmen in das amtliche Bekanntmachungsblatt auch (regelmäßig örtlich bezogene) Geschäfts- oder Werbeanzeigen aufgenommen werden, ist darauf zu achten, dass der amtliche Teil gegenüber dem Anzeigenteil im Jahresdurchschnitt das Übergewicht hat. Ein Indiz dafür ist, dass die Einnahmen aus den Anzeigen allenfalls die Kosten für das amtliche Bekanntmachungsblatt und seinen Vertrieb decken. Regelmäßig sollten die Gesamteinnahmen aus dem Anzeigengeschäft deutlich unter den Herstellungs- und Vertriebskosten liegen. In diesem Zusammenhang wird abschließend darauf hingewiesen, dass in dem Bestehen einer möglichst großen Zahl von Zeitungen ein wesentliches Element der Pressefreiheit besteht. Im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit sollten sich die Gemeinden und Gemeindeverbände so weit wie möglich der regionalen und lokalen Tagespresse bedienen und Artikel oder Beiträge aus ihrem Bereich den Zeitungen zum Abdruck zur Verfügung stellen. Durch die Herausgabe eines amtlichen Bekanntmachungsblattes wird das Informationsrecht der Presse nicht eingeschränkt. Die Gemeinden und Gemeindeverbände, die diese Form der öffentlichen Bekanntmachung gewählt haben, sind ebenso wie die übrigen Gemeinden und Gemeindeverbände verpflichtet, gemäß § 4 Abs. 1 des Saarländischen Pressegesetzes (SPresseG) vom 12. Mai 1965 (Amtsbl. S. 409), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. März 2000 (Amtsbl. S. 834) den Vertretern der Presse die zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen, soweit sich aus § 4 Abs. 2 SPresseG nichts anderes ergibt. Die amtlichen Bekanntmachungsblätter sind Druckwerke im Sinne des § 7 Abs. 1 SPresseG. Nach Absatz 3 dieser Vorschrift unterliegen jedoch amtliche Druckwerke, soweit sie ausschließlich amtliche Mitteilung enthalten, den Bestimmungen dieses Gesetzes über Druckwerke nicht. Hieraus folgt, dass diese Bestimmungen zu beachten sind, sofern ein Amtsblatt einen nichtamtlichen Teil enthält. Die Grundsätze der Gleichbehandlung und Neutralität sind zu beachten. Hierin kommt zum Ausdruck, dass bei der Berichterstattung auf Gleichbehandlung sowie auf politische und weltanschauliche Neutralität besonderer Wert zu legen ist. Die Gemeinde kann grundsätzlich frei darüber entscheiden, ob das amtliche Bekanntmachungsblatt entgeltlich oder unentgeltlich vertrieben werden soll, wobei jedoch die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit nicht außer Betracht zu lassen sind. Die Kostendeckung für die amtlichen Bekanntmachungsblätter kann durch Bezugsgebühren, Anzeigeneinnahmen und evtl. durch einen Zuschuss aus Haushaltsmitteln erfolgen. Auch die Bekanntmachungs- und Informationspflichten nach den §§ 12 und 20 KSVG zwingen nicht zur kostenlosen Abgabe des amtlichen Bekanntmachungsblattes. Es kann dem Bürger zugemutet werden, die geringen Kosten für ein derartiges Bekanntmachungsblatt aufzubringen. Im Übrigen ist sicherzustellen, dass das Blatt jederzeit bezogen werden kann. zu § 6: Diese Vorschrift regelt den Zeitpunkt des Vollzugs der Bekanntmachungen. Die öffentliche Bekanntmachung durch amtliches Bekanntmachungsblatt nach § 1 ist mit Ablauf des Erscheinungstages des Blattes oder der Zeitung vollzogen (§ 6 Abs. 1 Satz 1). Sind mehrere Zeitungen bestimmt, ist die öffentliche Bekanntmachung mit Ablauf des Tages vollzogen, an dem die letzte Zeitung mit der Bekanntmachung erscheint (§ 6 Abs. 1 Satz 2). Für den Vollzug der Bekanntmachung ist die tatsächliche Auslieferung maßgebend. Das auf dem amtlichen Bekanntmachungsblatt bzw. der Zeitung aufgedruckte Datum begründet jedoch eine - allerdings widerlegbare - Vermutung für den Tag der tatsächlichen Ausgabe. Der Vollzug der Bekanntmachung hat insbesondere Bedeutung für den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens. Nach § 12 Abs. 4 KSVG treten Satzungen, wenn in ihnen kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Wenn ein späteres Inkrafttreten beabsichtigt ist, muss der Tag des In-Kraft-Tretens ausdrücklich in der Satzung festgelegt werden. Soll die Satzung aber bereits vor der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft gesetzt werden, sind die von der Rechtsprechung, insbesondere des Bundesverfassungsgerichts, entwickelten Grundsätze über die Zulässigkeit der Rückwirkung zu beachten. § 6 Abs. 2, der den Vollzug bei Bekanntmachung durch Aushang nach § 2 regelt, knüpft an den Ablauf des ersten Tages des Aushangs und damit an die grundsätzliche Regelung nach Absatz 1 an. § 6 Abs. 3 schließt den Vollzug der Bekanntmachung durch Offenlegung nach § 3 an den gemäß § 6 Abs. 1 erfolgenden Vollzug der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung (§ 3 Abs. 1 und 2) oder der Hinweisbekanntmachung (§ 3 Abs. 3) an. Zum Nachweis des rechtmäßigen Zustandekommens hat die einwandfreie Verwahrung der ausgelegten Schriftstücke nach § 6 Abs. 3 Satz 2 besondere Bedeutung. Es ist sicherzustellen, dass die - auf Dauer aufzubewahrenden - Schriftstücke nur zu Informationszwecken und nicht etwa auch gleichzeitig zur weiteren Bearbeitung verwendet werden und nicht verändert oder unbrauchbar gemacht werden können. Gemäß § 6 Abs. 4 ist der Vollzug der Notbekanntmachung an die Möglichkeit der Kenntnisnahme durch die Öffentlichkeit gebunden. Die Art der Kenntnisnahme hängt von der gewählten Form, der Bekanntmachung ab. Zu § 7: Diese Vorschrift regelt die Geltung der Verordnung für Gemeindeverbände. Gemeindeverbände sind die Landkreise und der Stadtverband Saarbrücken. Für sie gelten die Vorschriften bis auf die nicht anwendbare Regelung nach § 2 über die Bekanntmachung durch Aushang entsprechend. Im Auftrag Schmitz-Meßner