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VerwaltungsvorschriftenMinisterium der Finanzen und für WissenschaftRunderlaß zur Sicherung des Steueraufkommens und des Eingangs der Sozialversicherungsbeiträge durch steuerliche Bescheinigungen vom 16.3.87 und vom 10.6.87

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Runderlaß zur Sicherung des Steueraufkommens und des Eingangs der Sozialversicherungsbeiträge durch steuerliche Bescheinigungen vom 16.3.87 und vom 10.6.87

Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft · vom 1987-03-16

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S a a r l a n d Der Minister der Finanzen Finanzministerium . Postfach 10 10 . D-6600 Saarbrücken Oberfinanzdirektion 6600 Saarbrücken B/II – 212/87 – S 0270 A Am Stadtgraben 6 – 8 D-6600 Saarbrücken Tel.: 0681/3000-633 Telex 4 428 687 fm sb d Datum: 10. März 1987 - Auflage IV - B e t r i f f t: Beistandspflicht der Behörden gem. §§ 111 ff. AO und §§ 3 ff. SGB-X; h i e r: Sicherung des Steueraufkommens und des Eingangs der Sozialversicherungsbeiträge durch steuerliche Bescheinigungen A n l a g e: - 1 – Zur Sicherung des Steueraufkommens und des Eingangs der Sozialversicherungsbeiträge werden öffentliche Aufträge ab dem 4. Mai 1987 nur an Bewerber erteilt, die ihre steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen pünktlich und gewissenhaft erfüllen. Die auftragvergebenden Stellen sind deshalb gehalten, Aufträge über 20.000 DM nur an Bewerber zu vergeben, die eine steuerliche Bescheinigung ihres Finanzamts vorlegen, anhand derer die vergebende Stelle beurteilen kann, ob aus steuerlichen Gründen Bedenken gegen die Erteilung öffentlicher Auftrage an sie bestehen. Bei der Erteilung dieser steuerlichen Bescheinigungen ist folgendes zu beachten: 1. Die steuerliche Bescheinigung ist vom zuständigen Finanzamt auf Antrag kostenlos unter Verwendung des beigefügten Vordrucks auszustellen. Wird der Bewerber steuerlich bei mehreren Finanzämtern geführt, so hat das Finanzamt, bei dem der Antrag gestellt worden ist, die Erteilung ergänzender steuerlicher Bescheinigungen durch die anderen Finanzämter zu veranlassen. 2. Eine steuerliche Bescheinigung ist auch dann auszustellen, wenn der Bewerber bei der Ausführung eines öffentlichen Auftrages als Subunternehmer tätig werden will und der Generalunternehmer für die Vergabe der Teilarbeiten eine steuerliche Bescheinigung des Subunternehmers benötigt. 3. Zur Erlangung eines Auftrages von einem privaten Auftraggeber ist regelmäßig keine steuerliche Bescheinigung erforderlich. Auch in derartigen Fällen kann jedoch das Finanzamt auf Antrag eine steuerliche Bescheinigung erteilen. 4. Die Bearbeitung der Anträge auf Erteilung einer steuerlichen Bescheinigung obliegt dem jeweils zuständigen Amtsprüfer (Tz. 1.1 Nr. 4 AL-ApSt) in Zusammenarbeit mit der Vollstreckungsstelle. Die abschließende Zeichnung ist dem zuständigen Sachgebietsleiter vorbehalten. 5. In der Spalte „Bemerkungen“ des Vordrucks ist – erforderlichenfalls nach Rückfrage bei den zuständigen Arbeitsbereichen – zu bestätigen, dass hinsichtlich der in Vollstreckung befindlichen Steuern oder eines Teils dieser Steuern ein Rechtsbehelfsoder Vergleichsverfahren anhängig ist oder Vollstreckungsaufschub bewilligt worden ist. Entsprechendes gilt bei Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung, Stundungsanträgen, Erlassanträgen, Anträgen auf Herabsetzung der Vorauszahlungen, Anträgen auf Gewährung von Vollstreckungsaufschub oder Aufrechnungserklärungen, über die im Zeitpunkt der Erteilung der steuerlichen Bescheinigungen noch nicht abschließend entschieden ist. Bei Anträgen bzw. Erklärungen, die aussichtslos erscheinen oder offensichtlich nur den Zweck verfolgen, das Vollstreckungsverfahren hinauszuschieben, kommt eine Eintragung in der Spalte „Bemerkungen“ nicht in Betracht. 6. Die steuerliche Bescheinigung ist im allgemeinen für einen Zeitraum von einem Jahr (Höchstdauer) zu erteilen. Sie kann erforderlichenfalls auf einen kürzeren Zeitraum (Mindestdauer 3 Monate) oder auf einen bestimmten öffentlichen Auftraggeber beschränk werden. Eine solche Beschränkung wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn sich voraussehen lässt, dass der Bewerber über die bereits bestehenden Steuerrückstände hinaus in Kürze weitere Steuern nicht pünktlich zahlen wird. 7. Die steuerliche Bescheinigung ist im Hinblick auf § 30 AO ausschließlich dem Bewerber auszuhändigen bzw. zu übersenden. Ich bitte, die Finanzämter entsprechend zu unterrichten. Im Auftrag gez. Schwarz Beglaubigt Ministerialrat Angestellte S a a r l a n d Der Minister der Finanzen Finanzministerium . Postfach 10 10 . D-6600 Saarbrücken An 1. Chef der Staatskanzlei 2. Minister des Innern 3. Minister der Justiz 4. Minister für Kultus, Bildung und Sport 5. Minister für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung 6. Minister für Wirtschaft 7. Minister für Umwelt 8. Minister für Bundesangelegenheiten und besondere Aufgaben 9. Präsident des Landtags 10. Präsident des Rechnungshofs 11. Verwaltung der Universität des Saarlandes B/II – 212/87 – S 0270 A Am Stadtgraben 6 – 8 D-6600 Saarbrücken Tel.: 0681/3000-633 Telex 4 428 687 fm sb d Datum: 16. März 1987 B e t r i f f t:: Beistandspflicht der Behörden gem. § 111 ff. AO und §§ 3 ff. SGB-X; h i e r: Sicherung des Steueraufkommens und des Eingangs der Sozialversicherungsbeiträge durch Unbedenklichkeitsbescheinigungen B e z u g: Zu 1.: Schreiben vom 10. Dezember 1986 - D/3 – 0724/100 – Gl/Go - Zu 2.: Schreiben vom 13. Februar 1987 - Z 1 - Zu 3.: Schreiben vom 18. Dezember 1986 - 1436 – 2 - Zu 4.: Schreiben vom 20. Februar 1987 - A 5 - Zu 5.: Schreiben vom 12. Januar 1987 - A IV/1 – 0221/0223-/87 - Zu 6.: Schreiben vom 17. Dezember 1986 Zu 7.: Schreiben vom 16. Dezember 1986 - A/3-2110-357/86 Br/Jo - Zu 8.: Schreiben vom 26. Februar 1987 - I/02 -80-01-Sr/Bi - Zu 9.: Schreiben vom 15. Dezember 1986 Zu 10.: Schreiben vom 15. Dezember 1986 - P 2/XII – 3 – 6 - Zu 11.: Schreiben vom 23. Februar 1987 - 65 – H/f – A n l a g e: - 1 – Alle angeschriebenen Dienststellen haben sich mit dem von mir mit Schreiben vom 1. Dezember 1986 – B/II – 200/86 – S 0270 A – vorgeschlagenen Verfahren einverstanden erklärt. Ich bitte deshalb, alle Stellen Ihres Zuständigkeitsbereichs, die öffentliche Aufträge vergeben, anzuweisen, ab dem 4. Mai 1987 Aufträge über 20.000 DM nur an solche Bewerber zu erteilen, die 1. eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamts darüber vorlegen, dass aus steuerlichen Gründen keine Bedenken bestehen, ihnen öffentliche Aufträge zu erteilen, und die 2. eine eigene Erklärung darüber abgeben, dass sie ihren gesetzlichen Pflichten zur Zahlung der nicht vom Finanzamt erhobenen Steuern und Abgaben sowie der Sozialversicherungsbeiträge nachgekommen sind. Bei Arbeitsgemeinschaften sind grundsätzlich die steuerlichen Bescheinigungen und die besonderen Erklärungen jeder beteiligten Firma erforderlich. Bei der Vergabe von Aufträgen an Hauptunternehmer (Generalunternehmer), die ihrerseits Arbeiten an Nachunternehmer (Subunternehmer) weitergeben, ist der Hauptunternehmer nach entsprechendem Hinweis in der Ausschreibung mit dem Zuschlag zu verpflichten, nur solche Nachunternehmer heranzuziehen, die die im Falle unmittelbarer Rechtsbeziehungen erforderliche steuerliche Bescheinigung und besondere Erklärung ihm vorlegen. Beide Schriftstücke hat er an die vergebende Stelle weiterzuleiten. Die Finanzämter werden die steuerliche Bescheinigung, die eine Gültigkeitsdauer von nicht mehr als 12 Monaten haben darf, beschleunigt und kostenlos ausstellen. Das Nähere bitte ich dem beigefügten Erlass vom 10. März 1987 zu entnehmen. Diesem ist auch das Muster der steuerlichen Bescheinigung beigefügt. Im Auftrag gez. Beglaubigt (Schwarz) Ministerialrat Angestellte S a a r l a n d Der Minister der Finanzen Finanzministerium . Postfach 10 10 . D-6600 Saarbrücken An 1. Chef der Staatskanzlei 2. Minister des Innern 3. Minister der Justiz 4. Minister für Kultus, Bildung und Sport 5. Minister für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung 6. Minister für Wirtschaft 7. Minister für Umwelt 8. Minister für Bundesangelegenheiten und besondere Aufgaben 9. Präsident des Landtags 10. Präsident des Rechnungshofs 11. Verwaltung der Universität des Saarlandes B/II – 212/87 – S 0270 A Am Stadtgraben 6 – 8 D-6600 Saarbrücken Tel.: 0681/3000-633 Telex 4 428 687 fm sb d Datum: 10. Juni 1987 6600 Saarbrücken Nachrichtlich: Oberfinanzdirektion Saarbrücken 6600 Saarbrücken B e t r. Beistandspflicht der Behörden gem. §§ 111 ff. AO und §§ 3 ff. SGB-X; h i e r: Sicherung des Steueraufkommens und des Eingangs der Sozialversicherungsbeiträge durch steuerliche Bescheinigungen B e z u g: Mein Schreiben vom 16. März 1987 – Az. wie oben – Bei den auftragvergebenden Stellen sind Zweifel aufgekommen, wie die „Steuerliche Bescheinigung zur Beteiligung an öffentlichen Aufträgen“, die vom Finanzamt ausgestellt wird, im Hinblick auf die Zuverlässigkeit des Bewerbers zu würdigen ist. Um den auftragvergebenden Stellen meines Geschäftsbereichs die Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Bewerbers zu erleichtern, habe ich diesen mit dem in Abdruck beigefügten Erlass vom heutigen Tage Grundsätze an die Hand gegeben, welche Schlüsse aus den Angaben in der steuerlichen Bescheinigung zu ziehen sind. Ich stellen Ihnen anheim, Ihre nachgeordneten Dienststellen entsprechend zu unterrichten. ( Hans Kasper ) S a a r l a n d Der Minister der Finanzen An die Abteilung A Abteilung C Abteilung D Abteilung E Abteilung F im Hause B/II – 212/87 – S 0270 A Am Stadtgraben 6 – 8 D-6600 Saarbrücken Tel.: 0681/3000-633 Telex 4 428 687 fm sb d Datum: 10. Juni 1987 B e t r. Beistandspflicht der Behörden gem. §§ 111 ff. AO und §§ 3 ff. SGB-X; h i e r: Sicherung des Steueraufkommens und des Eingangs der Sozialversicherungsbeiträge durch steuerliche Bescheinigungen B e z u g: Erlaß vom 3. April 1987 – Az. wie oben - Die vom Finanzamt ausgestellte „Steuerliche Bescheinigung zur Beteiligung an öffentlichen Aufträgen“ liefert der auftragvergebenden Stelle Angaben dazu, ob der Bewerber seinen steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen ist. Ein Urteil über die „steuerliche Zuverlässigkeit“ oder die „steuerliche Unbedenklichkeit“ des Bewerbers enthält die Bescheinigung nicht. Dies hat in der Praxis zu Kritik geführt. Hierzu weise ich auf folgendes hin: Zweck der sog. Unbedenklichkeitsbescheinigung ist es, den Auftraggeber durch das zuständige Finanzamt darüber zu unterrichten, ob der Bewerber in der Vergangenheit seine Steuern pünktlich bezahlt hat und seinen sonstigen steuerlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Auftraggeber kann daraus entnehmen, inwieweit der Bewerber wirtschaftlich leistungsfähig und zuverlässig und als Vertragspartner der öffentlichen Hand geeignet ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1985 VII ZR 192/83, BetriebsBerater 1985 S. 1288). Die Finanzbehörde hat danach Tatsachen mitzuteilen, die dem Auftraggeber ein entsprechendes Urteil ermöglichen, nicht aber selbst eine Beurteilung abzugeben (Niedersächs. Finanzgericht, Beschluss vom 14. November 1985 VI 219/85 V). Soweit sich aus der steuerlichen Bescheinigung (Tz. 2 und 3) ergibt, daß der Bewerber mit der Anmeldung von Lohnsteuern und Umsatzsteuervorauszahlungen bis zu zwei Monaten säumig ist, kann dies in der Regel noch als unschädlich angesehen werden. Befindet sich der Bewerber mit Steuerrückständen in Vollstreckung, kann gleichwohl im allgemeinen von seiner Zuverlässigkeit ausgegangen werden, wenn sich aus den Bemerkungen in Tz. 3 der Bescheinigung ergibt, dass wegen dieser Rückstände ein Rechtsbehelfs- oder Vergleichsverfahren anhängig ist oder eine Regelung getroffen wurde (z. B. Stundungsvereinbarung, Aussetzung der Vollziehung, Vollstreckungsaufschub o.ä.) oder angestrebt wird. Anträge bzw. Erklärungen, die aussichtslos erscheinen oder offensichtlich nur den Zweck verfolgen, das Vollstreckungsverfahren hinauszuschieben, werden von den Finanzämtern in der Spalte „Bemerkungen“ nicht eingetragen. Ich bitte, vorstehende Grundsätze bei der Auswertung der steuerlichen Bescheinigungen zu beachten. (Hans Kasper)


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