Rundschreiben an alle allgemeinbildenden und beruflichen Schulen des Saarlandes betr. Reiseerleichterungen für Schulreisen innerhalb der EU mit Schülern/innen aus sog. Drittstaaten
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RdSchr. betr. Reiseerleichterungen für Schulreisen innerhalb der Europäischen Union mit Schülerinnen und Schülern aus sog. Drittstaaten Vom 11. Dezember 1995 (Az.: B8 – 3.6.0.0/3.6.1.0; C3 3.2.11.0/3.2.12.0) An alle allgemeinbildenden und beruflichen Schulen des Saarlandes Reiseerleichterungen für Schulreisen innerhalb der Europäischen Union mit Schülerinnen und Schülern aus sog. Drittstaaten In der Vergangenheit kam es des öfteren zu Problemen beim Grenzübertritt von Schülergruppen im Verlaufe von Schulfahrten. Durch einen Beschluß des Rates der EU vom 30. November 1994 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 327 vom 19.12.94) und das Schengener Durchführungsübereinkommen (BGBl. II 1993, S. 1010) wurde das Verfahren für Einreisen in bestimmte EU-Staaten wesentlich vereinfacht. In Abstimmung mit dem Ministerium des Innern weise ich auf folgendes hin: Grundsätzlich benötigen in der Bundesrepublik lebende ausländische Staatsangehörige für die Einreise in andere Staaten ein Visum. Insbesondere für Schulfahrten werden Ausnahmen hiervon zugelassen. 1. Ausländische Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland können anläßlich von Schulfahrten ohne Visum in die BeneluxStaaten, Frankreich, Spanien und Portugal einreisen, wenn sie im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung (Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsberechtigung, Aufenthaltsbewilligung, Aufenthaltsbefugnis) für die Bundesrepublik und eines gültigen Passes sind. Im Falle der Paßlosigkeit gilt Ziffer 2, Abs. 2. 2. Schülerinnen und Schüler, die von einer Aufenthaltsgenehmigung befreit oder als Asylbewerber im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung sind, können, sofern sie ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik haben, ebenfalls visumsfrei in vorbezeichnete Staaten einreisen, wenn sie zuvor in eine sogenannte Liste der Reisenden für Schulreisen innerhalb der Europäischen Union (EU- Reisendenliste) eingetragen sind, aus der Zweck und Umstände des beabsichtigten Aufenthalts hervorgehen. Die Liste, die bei den Ausländerbehörden (Landeshauptstadt Saarbrücken, Stadtverband, Landräte) erhältlich ist, ist von der die Gruppe begleitenden Lehrperson mitzuführen. Sofern ein Schüler nicht im Besitze eines gültigen Passes ist, gilt die EU- Reisendenliste gleichzeitig als gültiges Paßersatzpapier. Für diesen Fall ist jedoch erforderlich, daß auf der Liste ein aktuelles Lichtbild der betreffenden Person angebracht ist und die für den Schulstandort zuständige Ausländerbehörde – gegebenenfalls nach Rücksprache mit der für den einzelnen Schüler zuständigen Ausländerbehörde – bestätigt, daß die bzw. der Betreffende in der Bundesrepublik wohnhaft und zur Wiedereinreise berechtigt ist. 3. Ausländische Schülerinnen und Schüler, die als Asylbewerber im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung sind, müssen zusätzlich bei der Gemeinsamen Ausländerbehörde (Schlesierallee 17 in 66822 Lebach, Telefon 0 68 81/5 04 20, Ansprechpartner Herr Robert) die Genehmigung zur Auslandsreise beantragen. 4. Ausländischen Schülerinnen und Schülern, die lediglich im Besitz einer Duldung sind (z. B. bosnische Bürgerkriegsflüchtlinge), wird die Teilnahme an Klassenfahrten dadurch ermöglicht, daß von den Ausländerbehörden kurz befristete Aufenthaltsbefugnisse erteilt werden. 5. Bei allen derartigen Fahrten empfiehlt es sich, die Modalitäten der Ein- und Ausreise mit der zuständigen Ausländerbehörde und der Auslandsvertretung des Ziellandes in der Bundesrepublik zu erörtern. Die Anlage (Hinweise zur Planung einer Schulfahrt innerhalb der EU mit Schülerinnen und Schülern aus sog. Drittstaaten) soll den Lehrerinnen und Lehrern bei der Organisation Hilfestellung leisten.