Rundschreiben an alle Schulen für Geistigbehinderte, an alle Schulen für Körperbehinderte betr. Schutzimpfung gegen Hepatitis B
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RdSchr. des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft betr. Schutzimpfung des in Einrichtungen für Geistigbehinderte tätigen Personals gegen Hepatitis B Vom 12 . Januar 1996 (Az.: B 4-2.4.1.2) An alle Schulen für Geistigbehinderte an alle Schulen für Körperbehinderte nachrichtlich an die Schulämter an den Personalrat der Schulen für Behinderte Entsprechend Punkt 111. der beiliegenden Verfügung des Ministeriums für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 10.7.1995 übernimmt das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft als Arbeitgeber die Kosten für die Impfung gegen Hepatitis B von Lehrkräften an Schulen für Geistigbehinderte. Auf meine Anfrage hin teilte mir das Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales mit Schreiben vom 9.1 .1996 mit, daß die Verfügung auch für die Schulen für Körperbehinderte anwendbar ist. Ich darf Sie ausdrücklich auf Punkt IV. der Verfügung hinweisen, wonach aus Kostengründen vor einer Impfung eine Antikörperbestimmung geboten ist. Die Lehrkräfte, die eine Antikörperbestimmung und anschließende Impfung wünschen, wenden sich bitte an das für sie zuständige Gesundheitsamt. MINISTERIUM FÜR FRAUEN ; ARBEIT; GESUNDHEIT UND SOZIALES Träger der Anlage Sonderschulen für Geistigbehinderte - Wohnheime und Tagesstätten für Geistigbehinderte - Werkstätten für Geistigbehinderte Aktenzeichen: D 114061.4 . 11 Datum: 10. Juli 1995 Betr.: Impfungen gegen Hepatitis B in Einrichtungen für Geistigbehinderte Bezug: a) . Impfvereinbarung" der KVS und der AOK für das Saarland vom 9. März b) Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung c) Impfempfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO), Stand Oktober 1994 - BGesBI. 3/95 S. 108 ff. I. Unabhängig davon, ob bei den in den nachgenannten Einrichtungen betreuten Personen Virusträger konkret bekannt sind, gilt nach den unter Bezug zu c) genannten Impfempfehlungen eine Indikation bzw. Empfehlung zur praeexpositionellen Hepatitis-B-Impfung für die betreuten Personen und für das Personal (Lehrer) folgender Einrichtungen: Sonderschulen für Geistigbehinderte, Wohnheime und Tagesstätten für Geistigbehinderte, Werkstätten für Geistigbehinderte. 11. Die Impfung ist als vertragsärztliche Versorgungsmaßnahme nach den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung als kassenärztliche Maßnahme durchzuführen beim Vorliegen folgender Voraussetzungen: - Mitgliedschaft in der GKV , - Hepatitiskontaktpersonen, - nach wissenschaftlicher Erkenntnis muß durch die Impfung/Serumgabe ein Krankheitsausbruch verhindert werden. Hier kommt weder eine Verweisung auf den ÖGD noch eine Verweisung auf die im Bezug zu a) genannte "Impfvereinbarung" zum Tragen. 111. Wenn kein konkreter Virusträger bekannt ist, ist für die in den genannten Einrichtungen betreuten Personen die Impfung gemäß der "Impfvereinbarung" nach Bezug zu a) vom zuständigen Kassenarzt durchzuführen. Für das Personal (Lehrer) erwächst die Ansteckungsgefahr aus der Berufsausübung; deshalb gelten die Grundsätze der Fürsorgeverpflichtung des Arbeitgebers bzw. der Unfallverhütungsvorschriften, wonach die (öffentlichen und privaten) Arbeitgeber die Kosten der Impfung zu tragen haben. IV. Da die Hepatitis-B-Impfung sehr teuer ist (sie kostet 400 bis 500, - DM für den gesamten Impfzyklus pro Person), ist eine vorausgehende Antikörperbestimmung zum Ausschluß einer unnötigen Impfung ökonomisch geboten. Die Kosten der Antiköperbestimmung gehen zu Lasten des Leistungsträgers, der auch die Impfung bezahlt.