Rundschreiben an alle Schulen für Körperbehinderte, Schulen für Geistigbehinderte und an die Schulen für Blinde und Sehbehinderte betr. Katheterisieren von körperbehinderten Schülern/innen
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RdSchr. betr. Katheterisieren von körperbehinderten Schülerinnen und Schülern Vom 11. April 1996 (Az.: B 4 – 2.4.3.5/6.8.5.3.0) Rundschreiben an alle Schulen für Körperbehinderte Schulen für Geistigbehinderte an die Schule für Blinde und Sehbehinderte Betr.: Katheterisieren von köperbehinderten Schülerinnen und Schülern Mit zunehmender Zahl von Schülerinnen und Schülern, bei denen zur Blasenentleerung der sterile Einmalkatheterismus angewandt werden muß, wuchsen bei den Lehrkräften, die das Katheterisieren bisher auf freiwilliger Basis durchführten, Befürchtungen hinsichtlich des mit dem Katheterisieren verbundenen Risikos, insbesondere des damit verbundenen Haftungsrisikos bei möglichen Verletzungen. Damit in Zukunft an allen Schulen für Behinderte einheitlich verfahren wird, bitte ich die betroffenen Schulen um die Beachtung folgender Grundsätze: 1. Allgemein kann man davon ausgehen, dass das Risiko von Harnwegsverletzungen und Infektionen durch wiederholten Einmalkatheterismus dann am geringsten ist, wenn die betroffenen Schülerinnen und Schüler sich selbst katheterisieren. Als Methode der Wahl ist deshalb eine entsprechende Anleitung der behinderten Schülerinnen und Schüler anzusehen. 2. In Fällen, in denen Schülerinnen und Schüler den Einmalkatheterismus nicht selbst durchführen können, sollte aus grundsätzlichen, berufs- und haftungsrechtlichen Erwägungen heraus in der Regel ausgebildetes Pflegepersonal mit der Durchführung eines solchen Eingriffs betraut werden. Mit schriftlicher Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten kann – in begründeten Ausnahmefällen – eine gleichwertig angelernte Person die Katheterisierung durchführen. 3. Eine Anleitung derjenigen, die Katheterisierungen vornehmen, durch einen Arzt oder eine Ärztin aus dem Umfeld der betreffenden Schulen ist dringend zu empfehlen. Die Anleitung sollte vor Ort stattfinden, um infektiösen Hospitalismus zu vermeiden. Entsprechendes gilt sinngemäß für das Blasentraining, die Verabreichung von Injektionen bei Kindern und Jugendlichen mit Diabetes, für das Legen von Sonden zur künstlichen Ernährung und für das Absaugen von Schleim bei Kindern mit Mukoviscidose. Die privaten Schulen für Behinderte werden gebeten, durch ihren Träger abklären zu lassen, ob auf der vorstehenden Grundlage der Einmalkatheterismus in den Haftpflichtversicherungsschutz einbezogen ist.