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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Bildung und KulturRundschreiben an die Lehrer an öffentl. und privaten allgemein bildenden und beruflichen Schulen betr. Durchführung von Lehrfahrten, hier: Einhaltung der Vorschriften über die Beschäftigung des Fahrpersonals im Straßenverkehr

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Rundschreiben an die Lehrer an öffentl. und privaten allgemein bildenden und beruflichen Schulen betr. Durchführung von Lehrfahrten, hier: Einhaltung der Vorschriften über die Beschäftigung des Fahrpersonals im Straßenverkehr

Ministerium für Bildung und Kultur · vom 1985-02-28

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Rundschreiben des Ministers für Kultus, Bildung und Sport betr. Einhaltung der Vorschriften über die Beschäftigung des Fahrpersonals im Straßenverkehr (Fahrpersonalvorschriften) bei der Durchführung von Lehrfahrten Vom 28. Februar 1985 (Az.: B 1 – 3.6.0.0) geändert durch RdSchr. vom 26. August 1986 (Az.: B 1 – 3.6.0.0) An die Lehrer an öffentlichen und privaten allgemeinbildenden und beruflichen Schulen Betr.: Durchführung von Lehrfahrten; hier: Einhaltung der Vorschriften über die Beschäftigung des Fahrpersonals im Straßenverkehr (Fahrpersonalvorschriften) Bezug: Mein Rundschreiben vom 1. Oktober 1984 (Az.: B-AL/C-AL) Aus gegebenem Anlaß weise ich darauf hin, dass die mit der Durchführung von Lehrfahrten beauftragten Unternehmen des Verkehrsgewerbes verpflichtet sind, bei der Planung des Einsatzes des Kraftomnibusses und des Fahrers die Fahrpersonalvorschriften zu berücksichtigen und auf deren Einhaltung hinzuwirken. Der für die Durchführung der Lehrfahrten zuständige Lehrer hat sich vor Abschluß des Beförderungsvertrages auf dem als Anlage beigefügten Formblatt von dem Busunternehmen bestätigen zu lassen, dass bei der Planung des Einsatzes des Kraftomnibusses und des Fahrers die dort genannten Vorschriften berücksichtigt sind und der Fahrer angehalten wurde, diese auch zu beachten. Im Interesse der Sicherheit der Schüler ist es geboten, dass der zuständige Lehrer während der Lehrfahrt darauf achtet, dass die nachstehend genannten Bestimmungen tatsächlich von dem Fahrer während der Fahrt eingehalten werden: 1. Tageslenkzeit bei eintägigen Fahrten: höchstens 10 Stunden Tageslenkzeit bei mehrtätigen Fahrten: an zwei Tagen in der Woche höchstens 10 Stunden an den übrigen Tagen höchstens 9 Stunden 2. Ununterbrochene Lenkzeit: längstens 4 ½ Stunden 3. Lenkzeitunterbrechungen: 1 x 45 Minuten oder mehrere Unterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten und zusammen mindestens 45 Minuten. Nur bei mehrtägigen Fahrten: 4. Tägliche Ruhezeit: an 3 Tagen in der Woche mindestens 9 zusammenhängende Stunden, an den übrigen Tagen der Woche mindestens 11 zusammenhängende Stunden oder mindestens 12 Stunden in zwei oder drei Zeitabschnitten, davon mindestens eine von 8 zusammenhängenden Stunden 5. Zusätzliche wöchentliche Ruhe- in jeder Kalenderwoche eine Ruhezeit zeit: von mindestens 24 zusammenhängenden Stunden Falls der Lehrer eine Verletzung dieser Vorschriften während der Fahrt feststellt, hat er den Fahrer auf deren Beachtung hinzuweisen; über Zuwiderhandlungen ist unverzüglich nach Beendigung der Lehrfahrt das Gewerbeaufsichtsamt des Saarlandes, Don-Bosco-Str. 1, 66119 Saarbrücken (Tel. 8 50 00), zu unterrichten. Mein im Bezug genanntes Rundschreiben vom 1. Oktober 1984 wird aufgehoben. Anlage (Stempel des Busunternehmens) Bestätigung betr. die geplante Lehrfahrt der Klasse __________ der _______________________ Schule am/vom/bis ______________ nach ________________________ (Reiseziel) Es wird hiermit bestätigt, dass bei der Planung des Einsatzes des Kraftomnibusses und des Fahrers bei der vorbezeichneten Lehrfahrt 1. die EWG-Verordnungen über Harmonisierung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr und über die Einführung eines Kontrollgerätes im Straßenverkehr, 2. das Gesetz über das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen und Straßenbahnen (Fahrpersonalgesetz), 3. die zur Durchführung der vorgenannten Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnungen, 4. sofern der Fahrer Arbeitnehmer ist, die gesetzlichen und tarifvertraglichen Arbeitszeitregelungen berücksichtigt worden sind. Der Fahrer ist über diese Vorschriften belehrt und zu ihrer Beachtung angehalten worden. _______________________ ( Unterschrift des Verantwortlichen)


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