Rundschreiben an die Schulämter des Saarlandes betr. Besuch saarl. Schulen durch Schüler deutscher Nationalität, die mit ihren Eltern unmittelbar jenseits der Grenze auf franz. Staatsgebiet wohnen
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Rundschreiben des Ministers für Kultus, Bildung und Sport betr. Besuch saarländischer Schulen durch deutsche Schüler mit Wohnsitz in Frankreich Vom 12. Juni 1979 (Az.: V/B 8-2100) An die Schulämter des Saarlandes Betr.: Besuch saarländischer Schulen durch Schüler deutscher Nationalität, die mit ihren Eltern unmittelbar jenseits der Grenze auf französischem Staatsgebiet wohnen Bezug: Verschiedene Anfragen Zum Sachverhalt wird folgende Feststellung getroffen: 1. Die im Betreff genannten Schüler sind, falls sie hier im Saarland nicht noch einen weiteren Wohnsitz haben, an unseren Schulen nicht schulpflichtig, weil sie hier eben weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. 2. Diese Schüler können allerdings saarländische Schulen besuchen. Ein sog. „Gastschulverhältnis“ kann jedoch nicht begründet werden, da das saarl. Schulordnungsgesetz diesen Begriff nicht kennt. Wenn ein solcher Schüler an saarländischen Schulen angemeldet wird, muss der Schulbesuch als normales Schulverhältnis gewertet werden. Bei der Aufnahme bzw. der Weiterbeschulung eines solchen Schülers ist folgendes Verfahren zu beachten: 1. Die Erziehungsberechtigten des Schülers haben bei der zuständigen französischen Schulaufsichtsbehörde (z.B. L’Inspecteur de l’Académie Nancy-Metz en résidence à Metz) die Genehmigung einzuholen, dass der Schüler seiner Schulpflicht in Deutschland nachkommen kann. 2. Die Erziehungsberechtigten haben der aufnehmenden Schule gegenüber eine schriftliche Einverständniserklärung abzugeben, dass die Bestimmungen der Schulordnung auf ihr Kind Anwendung finden. 3. Der Schulträger muss mit der Aufnahme des Schülers einverstanden sein.