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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Inneres, Bauen und SportRundschreiben betr. den Urlaub zur Ausübung kommunaler Ehrenämter durch Beamte, Angestellte und Arbeiter

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Rundschreiben betr. den Urlaub zur Ausübung kommunaler Ehrenämter durch Beamte, Angestellte und Arbeiter

Ministerium für Inneres, Bauen und Sport · vom 1966-05-12

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Rdschr. des MdI Nr. I – 5/66 vom 12. Mai 1966 Betr.: Urlaub zur Ausübung kommunaler Ehrenämter durch Beamte, Angestellte und Arbeiter Da sich seit Erlass der beiden Rundschreiben Nr. I – 7/61 vom 7. März 1961 und Nr. I – 12/61 vom 21. Juli 1961, die sich hauptsächlich mit der Genehmigung der Ü- bernahme des Amtes eines ehrenamtlichen Bürgermeisters und der zur Wahrnehmung dieses Amtes zu gewährenden Dienstbefreiung befassten, die Gesetzeslage mit Inkrafttreten des Saarländischen Beamtengesetzes (SBG) vom 11. Juli 1962 (Amtsbl. S. 505) und des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) vom 15. Januar 1964 (Amtsbl. S. 123) geändert hat, hat die Landesregierung am 19. April 1966 zu dieser Thematik folgenden Beschluss gefasst: „1. Die Ausübung des Amtes eines ehrenamtlichen Bürgermeisters, Amtsvorstehers oder Beigeordneten und die Wahrnehmung eines Mandats in kommunalen Vertretungskörperschaften durch einen Beamten stellt eine Nebentätigkeit dar. Die Übernahme dieser Nebentätigkeit ist jedoch nicht genehmigungspflichtig (§ 79 Abs. 1 Nr. 6 SBG). 2. Nach Artikel 49 der Verfassung des Saarlandes in Verbindung mit § 108 Abs. 3 SBG hat der Beamte einen grundsätzlichen Anspruch auf Urlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge, soweit die Wahrnehmung des Mandats in einer kommunalen Vertretungskörperschaft oder die Ausübung des Amtes eines ehrenamtlichen Bürgermeisters, Amtsvorstehers oder Beigeordneten Urlaub erfordert. Dieser grundsätzliche Anspruch auf Urlaub ist abzustimmen mit der dienstlichen Verantwortlichkeit des Beamten in bezug auf sein Hauptamt, die trotz der Übernahme jener Nebentätigkeit in vollem Umfang fortbesteht. 3. Eine angemessene Berücksichtigung beider Gesichtspunkte ist als gewährleistet zu erachten, wenn a) ehrenamtlichen Bürgermeistern und Amtsvorstehern in der Regel Urlaub bis zu acht Arbeitsstunden pro Woche erteilt wird. Bei der Bemessung des Urlaubs im Einzelfall ist auf die Größe der Gemeinde (des Amtes) und andere Besonderheiten der nebenamtlichen Tätigkeit (z. B. amtsfreie Gemeinde) Rücksicht zu nehmen. Zeiten für die Zurücklegung von Wegstrecken bleiben außer Ansatz. Die gleiche Regelung gilt für ehrenamtliche Beigeordnete, soweit sie den Bürgermeister, Amtsvorsteher oder Landrat ununterbrochen länger als drei Tage vertreten (§§ 58 Abs. 1 GemO, 20 Abs. 3 AmtsO, 44 Abs. 1 KreisO); b) ehrenamtlichen Beigeordneten, die den Bürgermeister, Amtsvorsteher oder Landrat gelegentlich vertreten oder denen die Erledigung bestimmter Geschäftszweige übertragen ist (§§ 59 GemO, 45 LKreisO), innerhalb der in Buchstabe a genannten Höchstzeiten Urlaub nach Bedarf erteilt wird; c) Mitgliedern kommunaler Vertretungskörperschaften für die Teilnahme an Sitzungen der Vertretungskörperschaft und ihrer Ausschüsse sowie für die Teilnahme an amtlichen Veranstaltungen der Selbstverwaltungskörperschaft Urlaub nach Bedarf erteilt wird; soweit die Mitglieder der Vertretungskörperschaft zugleich Amtsträger sind, bleibt der ihnen nach Buchst. a und b gewährte Urlaub unberührt. 4. In den Fällen der Nr. 3 Buchst. a und b ist in begründeten Ausnahmefällen Urlaub über die vorgesehenen Regelzeiten hinaus zu gewähren, soweit nicht zwingende dienstliche Verpflichtungen aus dem Hauptamt dem entgegenstehen. 5. Die Regelung unter den Nummern 2 bis 4 gilt entsprechend für die Übernahme sonstiger kommunaler Ehrenämter. 6. Für die Freistellung von Angestellten und Arbeitern zur Ausübung kommunaler Ehrenämter gelten die Nummern 2 bis 5 entsprechend.“ Ich bitte die Dienstbehörden, auf entsprechenden Antrag der Bediensteten Urlaub im Rahmen der vorstehenden Richtlinien zu gewähren. Die beiden Rundschreiben Nr. I – 7/61 vom 7. März 1961 und Nr. I – 12/61 vom 21. Juli 1961 sind nicht mehr anzuwenden.


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