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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Bildung und KulturRundschreiben des MBKW betr. Freistellungsregelungen für die örtlichen Personalvertretungen

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Rundschreiben des MBKW betr. Freistellungsregelungen für die örtlichen Personalvertretungen

Ministerium für Bildung und Kultur · vom 2001-01-01

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Rundschreiben des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft betr . Freistel!ungsregelungen für die örtlichen Personalvertretungen AZ.: A • 2.090 05.12.2000 Andie Leiter und Leiterinnen der öffentlichen Schulen fur Behinderte, Grundschulen, Erweiterten Realschulen, Realschulen, Sekundarschulen, Gymnasien, Gesamtschulen und beruflichen Schulen im Saarland nachrichtlich: Andie Leiter und Leiterinnen der privaten Ersatzschulen im Saarland An den Landesbeauftragten für den Krankenhaus- und Hausunterricht An die Vorsitzenden des Hauptpersonalrates der staatlichen Lehrer an Grundschulen des Hauptpersonalrates der staatlichen Lehrer an Schulen für Behinderte des Hauptpersonalrates der staatlichen Lehrer an Erweiterten Realschulen des Hauptpersonalrates der staatlichen Lehrer an Gymnasien des Hauptpersonalrates der staatlichen Lehrer an Gesamtschulen des Hauptpersonalrates der staatlichen Lehrer an gewerblichen und hauswirtschaflichen Berufs-, Berufsfach-, Fach- und Fachoberschulen des Hauptpersonalrates der staatlichen Lehrer an kaufmännischen Schulen Freistellu ngsregelungen fUr die l\rtlichen Personalvertretungen Ab dem 1. Januar 2001 wird die Freistellung der an den Schulen gebildeten örtlichen Personalvertretungen wie folgt geregelt: Den örtlichen Personalräten wird grundSätzlich eine pauschale Freistellung von der Unterrichtsverpflichtung im Umfang von einer Wochenstunde pro Personalratsmitglied gewährt. Der Gesamtumfang der Freistellung betrUg t danach für Personalräte mit einem Mitglied: mit drei Mitgliedern: mit fünf Mitgliedern: mit sieben Mitgliedern: mit neun Mitgliedern: eine Wochenstunde, drei Wochenstunden, fünf Wochenstunden, sieben Wochenstunden, neun Wochenstunden. Ein höherer Freistellungsumfang kann nur in nachweislich begründeten Ausnahmefällen und mit Zustimmung der obersten Schulaufsichtsbehörde zugebilligt werden. Diese Freistellungen nach § 45 Abs. 3 SPersVG we rden nur auf Antrag des Personalrates und nur dann gew1ihrt, wenn im Freistellungsantrag versichert wird, dass über die Pflichtstundenermäfligungen hinaus fü r Personalratstätigkeiten weder zusätzliche Einzelfreistellungen noch Mehrarbeitsentschädigungen beansprucht werden. Dies bedeutet insbesondere, dass Personalratssitzungen, Sprechstunden un d sonstige Personalratstätigkeiten nicht in die verbleibende Unterrichtszeit der Personalratsmitglieder gelegt werden dürfen. Im Auftrag (Arend)


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