Rundschreiben zur Dienstbefreiung für Wahlhelfer
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Dienstbefreiung für Wahlhelfer Rundschreiben des MdI vom 2. April 1984 3/536 Für einen ordnungsgemäßen Ablauf von Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen und für die Ermittlung des Wahlergebnisses ist es unerlässlich, dass in Verwaltungsangelegenheiten erfahrene Bedienstete auf freiwilliger Basis als Wahlhelfer gewonnen werden. Aus diesem Grund habe ich keine Bedenken, wenn Wahlhelfern für den oft bis in die späten Nachtstunden dauernden schwierigen und verantwortungsvollen Einsatz ein Tag Dienstbefreiung gewährt wird. Dienstbefreiung für Wahlhelfer Ergänzung des Rundschreibens des MdI vom 2. April 1984 Vom 1. September 2004 Das Verwaltungsgericht des Saarlandes hat in seinem Urteil vom 27. September 2001 (12 c 97/99) festgestellt, dass § 14 Abs. 1 Nr. 3 der Urlaubsverordnung für die saarländischen Beamten und Richter (UrlaubsVO) nicht als Rechtsgrundlage für die Dienstbefreiung von Wahlhelfern herangezogen werden kann. Zwar ist nach dieser Bestimmung Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub zur Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten zu gewähren. Indes setzt ein Anspruch auf Dienstbefreiung voraus, dass die staatsbürgerliche Pflicht, um deren Erfüllung es geht, in die Dienstzeit fällt und daher mit der Dienstpflicht kollidiert. Eine solche Kollision liegt aber sonntags regelmäßig nicht vor. § 14 Abs. 1 Nr. 3 UrlaubsVO verfolgt auch nicht etwa den Zweck, den Zeit- und Arbeitsaufwand für die Erfüllung einer staatsbürgerlichen Pflicht ganz oder teilweise durch Verringerung der Dienstleistungspflicht auszugleichen. Ungeachtet dessen kann jedoch davon ausgegangen werden, dass Wahlhelfer eine oft bis in die späten Nachtstunden andauernde, schwierige und verantwortungsvolle Tätigkeit verrichten und daher in der Regel am Folgetag dienstlich nicht in vollem Umfang einsetzbar sind. Aus Fürsorgegründen und im Interesse eines geordneten Dienstbetriebes kann deshalb grundsätzlich die Freistellung des Bediensteten vom Dienst in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Wahltag, d.h. am Tag nach der Wahl oder spätestens am hierauf folgenden Tag im pflichtgemäßen Ermessen des jeweiligen Dienstvorgesetzten stehen.