Sachverständigenentschädigung
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5 6 7 0 9.2.1987 Sachverständigenentschädigung RV des MdJ vom 9. Februar 1987, geändert durch RV vom 27. Juli 1994 (5670-3) Die Entschädigung der Sachverständigen ist durch das "Gesetz zur Änderung von Kostengesetzen“ vom 9. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2326 1) ab 1. Januar 1987 erhöht worden. Ich hebe daher meine Rundverfügung vom 14.6.1977 (JVVS 5670/14.6.77) auf. Ich bitte die zuständigen Richter und Staatsanwälte, weiterhin aus ihrer Kenntnis des Prozessstoffes den Kostenbeamten Hinweise über den Schwierigkeitsgrad des Gutachtens und gegebenenfalls auch über den Umfang der Auseinandersetzung des Sachverständigen mit der wissenschaftlichen Lehre zu geben. Bei den Hinweisen bitte ich von den Grundsätzen, die bei einer gerichtlichen Entscheidung anzuwenden wären, auszugehen. In dem amtlichen Formular über die Anweisung der Sachverständigenvergütung ist vorgesehen, dass zutreffende Hinweise durch den Richter (Staatsanwalt) angekreuzt werden können. Vorerst können von den Kostenbeamten folgende Stundensätze (ohne Erhöhungen gemäß § 3 Abs. 3 ZSEG) unbedenklich angewiesen werden: 1 Letzte Erhöhung durch Art. 6 des Kostenrechtsänderungsgesetzes 1994 vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1325) zum 1. Juli 1994 und Umstellung auf Euro durch Art. 5 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 751). Stand: 20.12.2002 5 6 7 0 9.2.1987 Art des Sachverständigen einfache Leistung Regelschwierigkeitsgrad schwierige Leistung besonders schwierige Leistung 1) Handwerkliche Sachverständige und Sachverständige mit vergleichbarer Ausbildung, soweit nicht Ziffer 2) 50 2 58 2 64 2 80 2 2) Öffentlich bestellte Handwerksmeister 55 2 68 2 75 2 86 2 3) Sachverständige mit abgeschlossener Hochschulausbildung 60 2 75 2 85 2 95 2 4) Universitätsprofessoren 65 2 81 2 92 2 100 2 Dolmetscher erhalten einen Regelstundensatz von 65.- DM 2. Je nach Schwierigkeit der Leistung können Zu- oder Abschläge von bis zu 20% festgesetzt werden. Beim Berufsgutachterzuschlag wird in aller Regel von einem mittleren Zuschlag von 30% auszugehen sein. Den Höchstzuschlag (bis 50%) erhalten solche Gutachter, die häufig vor Gericht auftreten und deshalb weniger Privatgutachten anzunehmen in der Lage sind. Bei der Bemessung des Stundensatzes ist neben dem Schwierigkeitsgrad des Gutachtens insbesondere auch die Notwendigkeit der Benutzung technischer Vorrichtungen zu berücksichtigen. Eine Liste der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ist beigefügt 3. 2 Seit 1. Januar 2002 sind die Beträge wie folgt in Euro umgerechnet: 50 DM 25,56 € 55 DM 28,12 € 58 DM 29,65 € 60 DM 30,68 € 64 DM 32,72 € 65 DM 33,23 € 68 DM 34,77 € 75 DM 38,35 € 80 DM 40,90 € 81 DM 41,41 € 85 DM 43,46 € 86 DM 43,97 € 92 DM 47,04 € 95 DM 48,57 € 100 DM 51,13 €. 3 Hier nicht abgedruckt. Stand: 20.12.2002