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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Inneres, Bauen und SportSatzung des Instituts für Landeskunde im Saarland (lfLiS)

Verwaltungsvorschrift

Satzung des Instituts für Landeskunde im Saarland (lfLiS)

Ministerium für Inneres, Bauen und Sport · vom 2004-09-01

§ 1
Name, Dienst- und Fachaufsicht
(1)

Als zentrale Forschungsstelle für Landeskunde besteht im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt das „Institut für Landeskunde im Saarland“. Als Abkürzung wird die Bezeichnung „IfLiS“ verwendet.

(2)

Das IfLiS ist eine Einrichtung des Landes gem. § 14 Landesorganisationsgesetz. Es untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des Ministeriums für Umwelt.

§ 2
Aufgaben und Zusammenarbeit
(1)

Das IfLiS hat die Aufgabe, Landes- und Volkskunde des Saarlandes und angrenzender Räume wissenschaftlich zu erforschen und zu dokumentieren. Es soll alle an Landes- und Volkskunde interessierten Wissenschaftszweige zu gemeinsamer Arbeit zusammenführen. Es vermittelt die gewonnenen Erkenntnisse der Allgemeinheit und unterstützt im Rahmen seiner Aufgaben die Durchführung von Projekten des Landes.

(2)

Das IfLiS nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: 1. Koordinierung landeskundlicher Forschung im Saarland und Sammlung einschlägiger Materialien, 2. die Durchführung eigenständiger angewandter Forschung auf dem Gebiet der Landeskunde des Saarlandes und angrenzender Räume, 3. die wissenschaftliche Begleitung regionaler Entwicklungsprojekte im Saarland, 4. die Durchführung interregional vergleichender Studien mit Bezug zum Saarland, 5. die Erstellung von Publikationen zur Information der Öffentlichkeit über landeskundliche Forschungen im Saarland.

(3)

Über die wissenschaftliche Erforschung und Dokumentation hinaus hat das IfLiS folgende Aufgaben: 1. wissenschaftliche Politikberatung mit den Schwerpunkten Stadtentwicklung, Dorferneuerung und Landschaftsplanung, 2. Fortbildung für Beschäftigte behördlicher Einrichtungen und politische Mandatsträger im Rahmen seiner Aufgaben, insbesondere zur Thematik der ländlichen Entwicklung. 3. Aufbau eines landesweiten Netzwerks zum Austausch landeskundlicher Informationen, 4. Unterhaltung und Ausbau einer öffentlichen Bibliothek zur Landeskunde des Saarlandes und angrenzender Räume, 5. Organisation von Wettbewerben, 6. Organisation von Tagungen und Konferenzen mit Bezug zu den in Abs. 2 genannten Aufgaben.

(4)

Dem IfLiS können weitere Aufgaben übertragen werden.

(5)

Das IfLiS übt seine Tätigkeit in Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Umwelt und weiterhin vor allem mit der Universität des Saarlandes sowie den heimatkundlichen Organisationen aus.

(6)

Das IfLiS soll Verbindungen zu in- und ausländischen wissenschaftlichen Institutionen und Vereinigungen pflegen, die vergleichbare Ziele verfolgen, und soll die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Landeskunde fördern.

§ 3
Wahrnehmung der Aufgaben

Die in § 2 genannten Aufgaben des IfLiS nehmen der Beirat und die Direktorin bzw. der Direktor wahr.

§ 4
Beirat
(1)

Der Beirat besteht aus mindestens sieben und höchstens elf Mitgliedern, von denen mindestens eines und höchstens drei Vertreter/innen des Ministeriums für Umwelt sind.

(2)

Die Mitglieder des Beirats werden von dem Minister für Umwelt bestellt. Die Vertreterinnen bzw. Vertreter des Ministeriums für Umwelt im Beirat werden auf unbestimmte Zeit bestellt; sie können jederzeit abberufen werden. Die übrigen Mitglieder des Beirats werden auf Vorschlag des ausscheidenden Beirats für die Dauer von vier Jahren bestellt. Sofern ein Mitglied des Beirates vor Ablauf der Benneungsperiode des Beirates ausscheidet, schlägt der amtierende Beirat eine Nachfolgerin bzw. einen Nachfolger vor.

(3)

Aus dem Kreis der Mitglieder des Beirats, die nicht das Ministerium für Umwelt vertreten beruft der Minister nach Anhörung des Beirats die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden sowie die stellvertretende Vorsitzende bzw. den stellvertretenden Vorsitzenden. Die bzw. der Vorsitzende soll eine in der Landeskunde des Saarlandes und/oder seiner Nachbarräume ausgewiesene Fachkraft mit Hauptwohnsitz im Saarland sein.

§ 5
Aufgaben und Arbeitsweisen des Beirats
(1)

Der Beirat legt dem Ministerium für Umwelt Richtlinien und Arbeitspläne für die wissenschaftliche Arbeit des IfLiS zur Genehmigung vor und berät es hinsichtlich seiner Durchführung.

(2)

Die bzw. der Vorsitzende beruft den Beirat nach Bedarf zu Sitzungen ein, mindestens jedoch einmal jährlich. Der Beirat ist einzuberufen auf Verlangen 1. der Direktorin bzw. des Direktors, 2. dreier Beiratsmitglieder, 3. des Ministeriums für Umwelt.

(3)

Anträge zur Tagesordnung und Beratungsunterlagen müssen der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden des Beirats mindestens vier Wochen vor dem Sitzungstermin zugeleitet werden.

(4)

Die bzw. der Vorsitzende erstellt die Tagesordnung und lädt unter Angabe der Tagesordnung und ggf. unter Beifügung von Beratungsunterlagen die Mitglieder des Beirates spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin zur Sitzung ein.

(5)

Die Beratungen des Beirats sind in Personalfragen vertraulich. In Sachfragen kann die Vertraulichkeit beschlossen werden.

(6)

Über alle Sitzungen werden Ergebnisniederschriften angefertigt und unverzüglich nach der Sitzung den Mitgliedern zugeleitet. Die Ergebnisniederschriften und sonstige im Beirat behandelte Unterlagen sind vertraulich zu behandeln.

(7)

Die Dienst- und Fachaufsicht bleibt von den vorgenannten Regelungen unberührt.

§ 6
Beschlussfassung
(1)

Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit kann zur Beratung derselben Gegenstände mit einer Frist von einer Woche erneut eingeladen werden; in dieser Sitzung ist die Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder gegeben.

(2)

Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der bzw. des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 7
Direktorin bzw. der Direktor
(1)

Die Direktorin bzw. der Direktor leitet das IfLiS nach den vom Beirat vorgeschlagenen und vom Ministerium für Umwelt genehmigten Richtlinien und Arbeitsplänen.

(2)

Die Direktorin bzw. der Direktor wird vom Minister für Umwelt nach Anhörung des Beirates bestellt und abberufen. Die Direktorin bzw. der Direktor muss den Hauptwohnsitz im Saarland haben und durch wissenschaftliche Publikationen zur Landeskunde des Saarlandes nachweislich über gründliche landeskundliche Kenntnisse über das Saarland verfügen und soll Hochschullehrer sein. Gibt die Direktorin bzw. der Direktor ihren bzw. seinen Hauptwohnsitz im Saarland auf, so ist sie bzw. er abzuberufen.

(3)

Die Direktorin bzw. der Direktor vertritt das IfLiS nach außen.

(4)

Die Direktorin bzw. der Direktor ist berechtigt, an den Sitzungen des Beirats teilzunehmen.

(5)

Die Direktorin bzw. der Direktor hat Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung. Diese wird durch das Ministerium für Umwelt festgesetzt.

§ 8
Finanzierung

Die Finanzierung des IfLiS erfolgt im Rahmen der im jeweiligen Haushaltsplan des Saarlandes hierfür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

§ 9
Verein zur Unterstützung des IfLiS

Das IfLiS ist berechtigt, Vereinen zur landeskundlichen Forschung im Saarland beizutreten.

§ 10
In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 1. September 2004 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Satzung vom 16. Februar 1981 außer Kraft.

§ 11
Bekanntmachung

Das Ministerium für Umwelt macht die neugefasste Satzung im Amtsblatt des Saarlandes bekannt. Saarbrücken, den 30.7.2004 Der Minister für Umwelt (Mörsdorf)


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