Schulordnung der Europäischen Schule Saarland Versuchsschule
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Erlass – Schulordnung – der Europäischen Schule Saarland – Versuchsschule – vom 16. April 2021 Gemäß den §§ 5 Absatz 1, 5a Absatz 1, 35 und des § 43 des Schulordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 846; 1997 S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 356), erlässt das Ministerium für Bildung und Kultur nach Genehmigung des Obersten Rates vom 7. Mai 2020 folgende Schulordnung der Europäischen Schule Saarland – Versuchsschule –: Inhaltsübersicht § 1 Betroffene Schule, Schulträger § 2 Aufgaben und Bildungsziele der Schule § 3 Aufnahme § 4 Aufnahmefähigkeit der Schule § 5 Aufnahmeverfahren § 6 Auswahlverfahren § 7 Härtefälle § 8 Organisation der Unterrichtsstufen im Primarbereich § 9 Unterrichtsangebot und Stundentafel § 10 Fördermaßnahmen in der Primarstufe § 11 Schuleingangsphase mit flexibler Verweildauer, Verfahren am Ende von Jahrgangsstufe P1 § 12 Organisation der Unterrichtsstufen im Sekundarbereich I § 13 Unterrichtsangebot und Stundentafel § 14 Fördermaßnahmen im Sekundarbereich I § 15 Zeugnisheft und Kommunikation mit den Erziehungsberechtigten im Primarbereich § 16 Leistungsbeurteilung im Primarbereich § 17 Beurteilung im Sekundarbereich I § 18 Zeugnisse im Sekundarbereich I § 19 Durchführungsbestimmungen für die Zeugnisse im Sekundarbereich I § 20 Ausstellung von Zeugnissen § 21 Zeugnisausgabe und Übermittlung der Zeugnisse an die Erziehungsberechtigten § 22 Abgangszeugnisse § 23 Abgangszeugnisse nach dem Besuch der Jahrgangsstufe S5; Nachweis des mittleren Bildungsabschlusses § 24 Abgangszeugnis nach dem Besuch der Jahrgangsstufe S4; Nachweis des Hauptschulabschlusses § 25 Gleichstellung früherer Jahreszeugnisse § 26 Allgemeine Grundsätze zur Versetzung § 27 Versetzung im Primarbereich § 28 Wechsel nach der Jahrgangsstufe P4 § 29 Übergang nach der Jahrgangsstufe P5 § 30 Zuständigkeit zur Versetzung in die nächsthöhere Jahrgangsstufe im Sekundarbereich I § 31 Berücksichtigte Kriterien für die Versetzung in die nächsthöhere Jahrgangsstufe im Sekundarbereich I § 32 Richtlinien zur Versetzung der Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen S1, S2 und S3 des Sekundarbereichs I § 33 Richtlinien zur Versetzung der Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen S4 und S5 des Sekundarbereichs I § 34 Nichtversetzung § 35 Verfahren in den Jahrgangsstufen P5 und S1 § 36 Überspringen einer Klassenstufe § 37 Freiwilliges Zurücktreten § 38 Grundsätze für den Ganztagsbetrieb § 39 Richtlinien zum Fernunterricht § 40 Ferienregelung § 41 Erhebung, Verarbeitung und sonstige Nutzung personenbezogener Daten Besondere Regelungen für die Jahrgangsstufen S6 und S7 § 42 Besondere Regelungen § 43 Inkrafttreten Anlagen 1 Stundentafeln für die Jahrgangsstufen P1 bis S5 2 Umrechnungstabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote gemäß § 24 3 Zeugnisformulare 4 Schulfreie Tage Geltungsbereich, Grundsätzliches § 1 Betroffene Schule, Schulträger Diese Schulordnung gilt für die Europäische Schule Saarland – Versuchsschule – (im Folgenden „Schule“ genannt). Die Schule führt zum Europäischen Abitur und umfasst im Endausbau den Primarbereich mit den Jahrgangsstufen P1 bis P5 und den Sekundarbereich mit den Jahrgangsstufen S1 bis S7.
Die Schule gliedert sich in eine deutschsprachige und eine englischsprachige Sektion.
An der Schule kann die allgemeine Vollzeitschulpflicht im Sinne des § 5 des Schulpflichtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 864; 1997 S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. August 2019 (Amtsbl. I S. 668), in der jeweils geltenden Fassung erfüllt werden. Der weitere Besuch der Schule lässt die Berufsschulpflicht nach § 10 Absatz 6 des Schulpflichtgesetzes ruhen.
Die Landeshauptstadt Saarbrücken ist Schulträger der Schule für die Jahrgangsstufen P1 bis P5. Der Regionalverband Saarbrücken ist Schulträger der Schule für die Jahrgangsstufen S1 bis S7. Die Jahrgangsstufe P5 besitzt eine Doppelfunktion, da sie außer den Elementen des Primarbereichs auch Elemente des Sekundarbereichs enthält und inhaltlich auch an den Lerninhalten des Sekundarbereichs entlang des integrierten europäischen Lehrplans ausgerichtet ist (Gelenkfunktion). Die Sachkosten für die Jahrgangsstufe P5, die schulrechtlich aufgrund der Vorgaben des Europäischen Rates zum Primarbereich gehört, übernimmt aufgrund der Vorgaben des Schulordnungsgesetzes der Regionalverband Saarbrücken. Zur gemeinsamen Erfüllung der ihnen als Schulträger obliegenden Aufgaben haben die Landeshauptstadt Saarbrücken und der Regionalverband Saarbrücken gemäß § 39 des Schulordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 846; 1997 S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 356), in der jeweils geltenden Fassung eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung abgeschlossen. Im Übrigen finden die Vorschriften des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit Anwendung. Das Land beteiligt sich nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel an den Anfangsbauinvestitionen, die durch die Einrichtung der englischsprachigen Sektion bedingt sind.
Für die Schule gelten die einschlägigen saarländischen Vorschriften, soweit sich nicht aus Vereinbarungen mit dem Obersten Rat, dieser Schulordnung oder weiteren besonderen Regelungen etwas anderes ergibt. § 2 Aufgaben und Bildungsziele der Schule
Die Schule ist eine europäische Schule nach den Vorgaben des Europäischen Rates in Brüssel. Sie wird im gebundenen Ganztag geführt. Ein wichtiges Prinzip der Schule ist neben der Gewährleistung gleicher Zugangschancen für Schülerinnen und Schüler die gemeinsame Unterrichtung von Schülerinnen und Schülern verschiedener Nationalitäten, ungeachtet ihrer sozialen Herkunft. Hierbei wird dem europäischen Gedanken, der Demokratie- und Europabildung sowie der Erziehung zu gegenseitigem Respekt und zu Weltoffenheit besondere Aufmerksamkeit geschenkt.
Ein weiteres wichtiges Bildungsziel der Schule ist, dass sich die Schülerinnen und Schüler in der Lebens- und Arbeitswelt von heute und morgen bewegen können. Dazu legt die Schule pädagogische Schwerpunkte auf informatische Bildung und das Lernen mit digitalen Medien sowie die mathematisch-naturwissenschaftliche Bildung.
Die Schule führt zum Europäischen Abitur. Sie umfasst im Endausbau den Primarbereich mit den Jahrgangsstufen P1 bis P5 und den Sekundarbereich mit den Jahrgangsstufen S1 bis S7.
Die Schule gliedert sich in eine deutschsprachige und eine englischsprachige Sektion. Unterrichtssprachen (L1) sind Deutsch und Englisch. Die erste Fremdsprache (L2) wird ab Jahrgangsstufe P1 unterrichtet. Der Fachunterricht findet in mehr als einer Sprache statt. Für Schülerinnen und Schüler, deren dominante Sprache sich von den in Satz 1 genannten Sektionssprachen unterscheidet (sogenannte SWALS), kann herkunftssprachlicher Unterricht angeboten werden.
Das Schuljahr ist in zwei Schulhalbjahre eingeteilt. Aufnahme in die Schule § 3 Aufnahme
Die Aufnahme in die Schule erfolgt in den Jahrgangsstufen P1 bis S5 außer in Fällen des Wohnsitzwechsels grundsätzlich nur zum Beginn eines Schuljahres oder des zweiten Schulhalbjahres.
Voraussetzung für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe P5 ist der erfolgreiche Besuch der Jahrgangsstufe P4 der Europäischen Schule Saarland – Versuchsschule –, einer anderen Europäischen Schule oder der Klasse 4 einer Grundschule.
In allen anderen Fällen entscheidet die Schulleitung gemäß den §§ 4 bis 7 über die Aufnahme, die Zuordnung zu einer Jahrgangsstufe und die Kurseinstufung. Sie kann dabei im Rahmen der gesetzlichen Regelungen in Absprache mit der Schulaufsichtsbehörde von Empfehlungen oder Entscheidungen anderer Schulen abweichen. § 4 Aufnahmefähigkeit der Schule
Die Schule wird zweizügig geführt. Für die Aufnahme in die Jahrgangsstufen P1 und P5 werden jeweils zwei Klassen (Sektionen) gebildet, eine englischsprachige und eine deutschsprachige Sektion.
In der englischsprachigen Sektion ist die Unterrichtssprache (L1) Englisch; die erste Fremdsprache (L2) ist Deutsch oder Französisch. In der deutschsprachigen Sektion ist die Unterrichtssprache (L1) Deutsch; die erste Fremdsprache (L2) ist Englisch oder Französisch. Über die Zuordnung der Schülerinnen und Schüler zu einer Sektion entscheidet die Schulleitung nach dominanter Sprache gegebenenfalls nach Beratung der Erziehungsberechtigten.
Bei der Klassenbildung wird eine Schülerrichtzahl von 25 zugrunde gelegt.
Übersteigt die Gesamtzahl der Anmeldungen die Aufnahmefähigkeit, so werden Auswahlverfahren durchgeführt. Die Erziehungsberechtigten sind bei der Anmeldung hierauf hinzuweisen. § 5 Aufnahmeverfahren
Die Anmeldung der Schülerinnen und Schüler für die Jahrgangsstufe P1 erfolgt an der Schule durch die Erziehungsberechtigten innerhalb eines Zeitraums, der von der Schulaufsichtsbehörde festgelegt und jeweils rechtzeitig bekannt gemacht wird.
Die Anmeldung der Schülerinnen und Schüler für die Jahrgangsstufe P5 erfolgt an der Schule durch die Erziehungsberechtigten innerhalb eines Zeitraums, der von der Schulaufsichtsbehörde festgelegt und jeweils rechtzeitig bekannt gemacht wird. Bei der Anmeldung von Schülerinnen und Schülern aus dem deutschen Schulsystem ist das Halbjahreszeugnis der Jahrgangsstufe 4 mit dem Entwicklungsbericht vorzulegen; beide Dokumente verbleiben bis zum Abschluss des Aufnahmeverfahrens bei der Schule. Vor der endgültigen Aufnahme ist der erfolgreiche Besuch der Jahrgangsstufe 4 durch Vorlage des Jahreszeugnisses nachzuweisen. Die Schule teilt den Erziehungsberechtigten und der abgebenden Grundschule schriftlich die Aufnahme mit. Bei der Anmeldung von Schülerinnen und Schülern aus dem Ausland gelten die Sätze 2 bis 4 entsprechend.
Die Durchführung des Aufnahmeverfahrens obliegt der Schulleitung.
Ist damit zu rechnen, dass die Gesamtzahl der Anmeldungen die Aufnahmefähigkeit der Schule übersteigt, so weist die Schulleitung die Erziehungsberechtigten bei der Entgegennahme der Anmeldung auf deren Vorläufigkeit, auf die Möglichkeit eines Auswahlverfahrens und des Besuchs einer anderen Schule hin. Die geltenden Regelungen sind zur Einsichtnahme auszulegen. § 6 Auswahlverfahren
Die Schule steht grundsätzlich allen Schülerinnen und Schülern unabhängig von ihrer ethnischen, kulturellen oder sozialen Herkunft offen. Übersteigt die Gesamtzahl der Anmeldungen die in § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 festgelegte Aufnahmefähigkeit der Schule, so wird nach den Absätzen 2 bis 7 verfahren.
In die Jahrgangsstufe P1 der deutschsprachigen Sektion werden vorrangig bis zu 50 Prozent Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz in der Stadt Saarbrücken sowie bis zu 50 Prozent Kinder von Bediensteten europäischer Einrichtungen und Organisationen, Forschungsund Hochschuleinrichtungen, Kinder von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern international agierender Firmen, die von besonderer Bedeutung für den Wirtschaftsstandort Saarland sind, sowie Kinder des Personals der konsularischen Vertretungen der EU-Mitgliedstaaten aufgenommen. In die Jahrgangsstufe P5 der deutschsprachigen Sektion werden vorrangig bis zu 50 Prozent Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz im Regionalverband Saarbrücken sowie bis zu 50 Prozent Kinder von Bediensteten europäischer Einrichtungen und Organisationen, Forschungs- und Hochschuleinrichtungen, Kinder von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern international agierender Firmen, die von besonderer Bedeutung für den Wirtschaftsstandort Saarland sind, sowie Kinder des Personals der konsularischen Vertretungen der EU- Mitgliedstaaten aufgenommen.
In die Jahrgangsstufe P1 der englischsprachigen Sektion werden vorrangig bis zu 50 Prozent Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz in der Stadt Saarbrücken sowie bis zu 50 Prozent Kinder von Bediensteten europäischer Einrichtungen und Organisationen, Forschungsund Hochschuleinrichtungen, Kinder von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern international agierender Firmen, die von besonderer Bedeutung für den Wirtschaftsstandort Saarland sind, sowie Kinder des Personals der konsularischen Vertretungen der EU-Mitgliedstaaten aufgenommen, deren dominante Sprache jeweils Englisch ist. In die Jahrgangsstufe P5 der englischsprachigen Sektion werden vorrangig bis zu 50 Prozent Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz im Regionalverband Saarbrücken sowie bis zu 50 Prozent Kinder von Bediensteten europäischer Einrichtungen und Organisationen, Forschungs- und Hochschuleinrichtungen, Kinder von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern international agierender Firmen, die von besonderer Bedeutung für den Wirtschaftsstandort Saarland sind, sowie Kinder des Personals der konsularischen Vertretungen der EU- Mitgliedstaaten aufgenommen, deren dominante Sprache jeweils Englisch ist.
Sofern in den in den Absätzen 2 und 3 genannten Fällen die Anzahl der Anmeldungen einer der vorgenannten Schülergruppen weniger als 50 Prozent beträgt, so können Anmeldungen der jeweils anderen Schülergruppe in dem Umfang der nicht in Anspruch genommenen Plätze Berücksichtigung finden.
Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz im benachbarten Ausland können aufgenommen werden, sofern ein in Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 oder in Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 genanntes Kriterium zutrifft, sie von der Schulpflicht des jeweiligen Landes befreit werden und die Kapazität der Schule eine Aufnahme ermöglicht.
Danach verbleibende Plätze werden an die restlichen Bewerberinnen und Bewerber verteilt.
Können bei der Vergabe nicht alle Bewerberinnen und Bewerber mit gleicher Präferenz aufgenommen werden, so entscheidet jeweils das Los. Die Erziehungsberechtigten können der Auslosung beiwohnen; Ort und Zeitpunkt des Losverfahrens sind ihnen rechtzeitig bekannt zu geben.
Die Erziehungsberechtigten sind innerhalb von zwei Werktagen über das Ergebnis des Auswahlverfahrens zu unterrichten. § 7 Härtefälle
Bewerberinnen und Bewerber nach § 6 Absatz 2 und 3 sollen bevorzugt aufgenommen werden, wenn die Nichtaufnahme für sie eine besondere Härte darstellen würde. Ein solcher Fall liegt vor, wenn bereits Geschwister die Schule besuchen oder deren Aufnahme aufgrund des Auswahlverfahrens erfolgen wird. Bis zu 5 Prozent der Plätze werden für sonstige Härtefälle reserviert, insbesondere für Bewerberinnen und Bewerber, für die bauliche Ausstattungen (Rampen, Aufzüge usw.), die für Schülerinnen oder Schüler mit Behinderungen notwendig sind, an einer anderen Schule nicht vorhanden sind.
Den Erziehungsberechtigten obliegt es, bei der Anmeldung alle Gründe für eine bevorzugte Aufnahme in die Schule darzulegen und glaubhaft zu machen.
Die Entscheidung über die in Absatz 1 Satz 3 genannten Härtefälle erfolgt im Rahmen der Durchführung des Auswahlverfahrens. Struktur des Primarbereichs § 8 Organisation der Unterrichtsstufen im Primarbereich Der Primarbereich mit den Jahrgangsstufen P1 bis P5 umfasst fünf Schuljahre. Die Jahrgangsstufe P5 hat eine besondere Funktion, da in dieser Jahrgangsstufe eine Aufnahme zusätzlicher Schülerinnen und Schüler aus anderen Grundschulen erfolgen kann. Die Jahrgangsstufe P5 besitzt eine Doppelfunktion, da sie außer den Elementen des Primarbereichs auch Elemente des Sekundarbereichs enthält und inhaltlich auch an den Lerninhalten des Sekundarbereichs entlang des integrierten europäischen Lehrplans ausgerichtet ist (Gelenkfunktion). § 9 Unterrichtsangebot und Stundentafel
Die Stundentafel für die Primarstufe ist in Anlage 1 enthalten. Unterrichtssprachen (L1) sind Deutsch in der deutschsprachigen Sektion und Englisch in der englischsprachigen Sektion. In der Sektionssprache Deutsch fließen in den Unterricht in den Fächern Musik, Bildende Kunst, Religion und Sport sowie in dem Fach Europäische Stunden auch Anteile der Sprachen Französisch und Englisch ein, in der Sektionssprache Englisch auch Anteile der Sprachen Deutsch und Französisch.
Zu der Stundentafel werden ergänzend folgende Bestimmungen getroffen: 1. Unterrichtserteilung, Rhythmisierung Eine Schulstunde in den Jahrgangsstufen P1 und P2 beträgt jeweils 30 Minuten, in den Jahrgangsstufen P3 bis P5 jeweils 45 Minuten. Soweit es sich anbietet, soll fächerübergreifend-ganzheitlich unterrichtet werden. Die Stundenvorgaben sind kein starres zeitliches Schema. Die Lehrkräfte entscheiden in eigener pädagogischer Verantwortung, wie viel Zeit sie unter Berücksichtigung der Aufnahmefähigkeit ihrer Schülerinnen und Schüler für die Vermittlung und Einübung des Unterrichtsstoffes verwenden. Hierbei sind die für die jeweilige Jahrgangsstufe zuvor abgestimmten Zielvorgaben hinsichtlich der Stoffvermittlung zu beachten. In den Jahrgangsstufen P1 und P2 ist zu gewährleisten, dass die Schülerinnen und Schüler je nach Sektion täglich Deutsch- beziehungsweise Englisch- und Mathematikunterricht erhalten, der im Regelfall von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer erteilt wird. Die Schulkonferenz kann auf Vorschlag der Gesamtkonferenz im Rahmen der erweiterten Selbstständigkeit der Schule beschließen, den Unterricht der Jahrgangsstufen P1 bis P5 im Rahmen des Gesamtzeitumfangs frei zu rhythmisieren. Macht die Schule von der vorstehenden Möglichkeit Gebrauch, berichtet sie hierüber der Schulaufsichtsbehörde. 2. Verlagerung auf benachbarte Jahrgangsstufen, vorübergehende Stundenerhöhung Auf Vorschlag der Fachkonferenz können mit Zustimmung der Schulkonferenz Fachstunden und Lehrplaninhalte in benachbarte Jahrgangsstufen verlagert werden; Nummer 1 Satz 6 bleibt unberührt. Die Anforderungen des Lehrplans beziehungsweise der Bildungsstandards müssen am Ende eines Zwei-Jahres-Zeitraums erreicht, der Stundenausgleich muss erfolgt sein. Die Anforderungen zentraler Leistungsüberprüfungen sind zu berücksichtigen. Die Schulkonferenz kann auf Vorschlag der Gesamtkonferenz im Rahmen der erweiterten Selbstständigkeit der Schulen beschließen, dass aus pädagogischen Gründen vorübergehend die Stundenzahl einzelner Fächer erhöht wird, wobei die zusätzlichen Stunden durch vorübergehende Reduzierung in anderen Fächern gewonnen werden können; dabei darf höchstens ein Viertel der Wochenstunden eines Fachs pro Schuljahr als Kompensation für die Erhöhung des Stundenansatzes eines anderen Fachs eingesetzt werden; Nummer 1 Satz 6 und § 13 Absatz 2 des Schulordnungsgesetzes bleiben unberührt. Satz 3 gilt entsprechend. Die grundlegenden Anforderungen des Bildungsgangs einschließlich des Fächerkanons sind einzuhalten. Macht die Schule von den vorstehenden Möglichkeiten Gebrauch, berichtet sie hierüber der Schulaufsichtsbehörde. 3. Pausenregelung Die Gesamt-Pausenzeit an einem Vormittag mit mindestens fünf Unterrichtsstunden beträgt mindestens 50 Minuten. Das Nähere regelt die Schulkonferenz. 4. Förderunterricht Der Förderunterricht kommt als individuelle und gemeinsame Förderung allen Schülerinnen und Schülern zugute. Er dient dem Ausgleich von individuellen Lernrückständen oder der zusätzlichen Förderung. Grundlage für die Förderung ist ein Förderkonzept, das unter Berücksichtigung einer individuellen Lernstanddiagnose der einzelnen Kinder erstellt wird. Eine gezielte Förderung von Schülerinnen und Schülern mit vergleichbarem Leistungsstand erfolgt durch innere Differenzierung oder klassenübergreifend. Die klassenübergreifende Förderung, die das zeitweilige Zusammenfassen von Schülerinnen und Schülern in klassenübergreifenden Lerngruppen ermöglicht, ist im Stundenplan festzulegen. Eine wichtige Aufgabe des Förderunterrichts besteht in der Vermittlung und Einübung von Lern- und Arbeitstechniken. 5. Besondere Fördermaßnahmen Für die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und/oder des Rechtschreibens, von Schülerinnen und Schülern, die dem Unterricht aufgrund mangelnder Kenntnisse in der Sektionssprache (L1) nicht ausreichend folgen können, von sprachauffälligen Kindern sowie von Kindern mit sonderpädagogischer Unterstützung gelten besondere Bestimmungen. 6. Arbeitsgemeinschaften In der Freizeit werden Arbeitsgemeinschaften (z. B. Schulspiel, Schulchor, Instrumentalspiel, Sport, Informatik, Schulgarten) im Rahmen der personellen Möglichkeiten eingerichtet. 7. Bewegungsphasen In allen Jahrgangsstufen sind innerhalb des Unterrichts regelmäßig Bewegungsphasen einzuplanen. 8. Unterricht für den Schulanfang In der Anfangsphase sollen gemeinschaftsfördernde Themen im Vordergrund stehen. Die Schulwegsicherheit soll besonders eingeübt werden. 9. Religion/Allgemeine Ethik Beträgt in den Jahrgangsstufen P1 bis P5 in der jeweiligen Jahrgangsstufe die Zahl der Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, mindestens fünf, beschließt die Schulkonferenz auf Vorschlag der Gesamtkonferenz, ob im Rahmen des Stundenbudgets der Schule gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Schulordnungsgesetzes für diese Schülerinnen und Schüler Unterricht in Allgemeiner Ethik erteilt wird. § 10 Fördermaßnahmen in der Primarstufe
Fördermaßnahmen dienen der individuellen Förderung von Schülerinnen und Schülern, einer höheren Durchlässigkeit bei äußerer Differenzierung sowie der inneren Differenzierung und Gruppenarbeit. Sie sollen die Kontinuität von Erziehungs- und Gruppenprozessen gewährleisten und gemeinsame pädagogische Orientierungen sichern. Fördermaßnahmen werden im Rahmen der jeweiligen personellen, sächlichen und unterrichtsorganisatorischen Möglichkeiten der Schule fachbezogen und fachübergreifend durchgeführt.
Die Schule entwickelt ein an den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler sowie an den Bedingungen der Schule und ihres Leitbildes orientiertes Förderkonzept und berücksichtigt in besonderem Maße die Sprachförderung für Schülerinnen und Schüler, deren Kenntnisse in der Sektionssprache (L1) und in der ersten Fremdsprache (L2) nicht dem durchschnittlichen Leistungsniveau der Klasse entsprechen. Es gilt die „Politik zur Bereitstellung von pädagogischen Unterstützungsmaßnahmen“ der Europäischen Schulen (2012-05-D-14-de-9) in der jeweils geltenden Fassung. Das Förderkonzept ist der Schulaufsichtsbehörde vorzulegen. § 11 Schuleingangsphase mit flexibler Verweildauer, Verfahren am Ende von Jahrgangsstufe P1
Die Jahrgangsstufen P1 und P2 bilden eine pädagogische Einheit (Schuleingangsphase). Die Schuleingangsphase wird von den Schülerinnen und Schülern in einem Zeitraum von ein bis drei Schuljahren durchlaufen (§ 3a Absatz 1 Satz 4 des Schulordnungsgesetzes).
Eine Schülerin oder ein Schüler rückt am Ende der Jahrgangsstufen P1 und P2 grundsätzlich in die nächsthöhere Jahrgangsstufe auf. Auf Grundlage der bisherigen und der zu erwartenden individuellen Lern- und Leistungsentwicklung der Schülerin oder des Schülers entscheidet die Klassenkonferenz über das Verweilen in der Schuleingangsphase in weniger oder mehr als zwei Schulbesuchsjahren nach Anhörung der Erziehungsberechtigten spätestens am Ende des zweiten Schulbesuchsjahres. Dabei entscheidet die Klassenkonferenz auch über die Zugehörigkeit zu einem Klassenverband und die Festlegung eines Anforderungsniveaus.
Wechselt eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der in die Jahrgangsstufe P2 beziehungsweise P3 aufrückt, am Ende der Jahrgangsstufe P1 beziehungsweise der Jahrgangsstufe P2 in eine Schule außerhalb des Saarlandes, enthält das Abgangszeugnis - soweit dies für die Aufnahme erforderlich ist - eine Eintragung, aus der hervorgeht, an welchen Unterrichtsinhalten (Jahrgangsstufe P2 oder P3) die Schülerin oder der Schüler aufgrund ihrer oder seiner bisherigen Leistungsentwicklung berechtigt ist, teilzunehmen. Struktur des Sekundarbereichs I § 12 Organisation der Unterrichtsstufen im Sekundarbereich I Der Sekundarbereich I umfasst die Jahrgangsstufen S1 bis S5 und unterteilt sich in die Beobachtungsstufe S1 bis S3 und die Vororientierungsstufe S4 und S5. Die Beobachtungsstufe in den Jahrgangsstufen S 1 bis S3 hat die Zielsetzung • die vorher erworbenen Kenntnisse zu vertiefen, • die Schülerinnen und Schüler in die Lage zu versetzen, sich ggf. unter zufriedenstellenden Bedingungen in das nationale Schulwesen zu integrieren, • einerseits den reibungslosen Übergang von der letzten Jahrgangsstufe des Primarbereichs zur ersten Jahrgangsstufe der Beobachtungsstufe und andererseits den Übergang von der dritten Jahrgangsstufe der Beobachtungsstufe zur ersten Jahrgangsstufe der Vororientierungsstufe zu gewährleisten. § 13 Unterrichtsangebot und Stundentafel
Die Stundentafel für den Sekundarbereich I ist in Anlage 1 enthalten. Eine Schulstunde in den Jahrgangsstufen S1 bis S5 beträgt 45 Minuten.
Der Fächerkanon und die Anteile der Fächer an der Gesamtwochenstundenzahl in den einzelnen Jahrgangsstufen des Sekundarbereichs I haben das Ziel, die Schülerinnen und Schüler zu einer vertieften Allgemeinbildung, einer wissenschaftspropädeutischen Bildung und einer allgemeinen Studierfähigkeit zu führen. Diesem Ziel dient bereits im Sekundarbereich I eine Stundenverteilung, bei der dem Erwerb vertiefter Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in den Sprachen sowie in Mathematik eine hohe Bedeutung zukommt. Zum Fächerkanon gehören für alle Schülerinnen und Schüler zudem die gesellschaftswissenschaftlichen, die naturwissenschaftlich-technischen und die künstlerischen Fächer sowie die Fächer Religion/Allgemeine Ethik und Sport.
Beträgt in den Jahrgangsstufen S1 bis S3 in der jeweiligen Jahrgangsstufe die Zahl der Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, mindestens fünf, beschließt die Schulkonferenz auf Vorschlag der Gesamtkonferenz, ob im Rahmen des Stundenbudgets der Schule gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Schulordnungsgesetzes für diese Schülerinnen und Schüler Unterricht in Allgemeiner Ethik erteilt wird. Beträgt ab der Jahrgangsstufe S4 in der jeweiligen Jahrgangsstufe die Zahl der Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, mindestens fünf, so soll gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Schulordnungsgesetzes für diese Schülerinnen und Schüler Unterricht in Allgemeiner Ethik erteilt werden.
Auf Vorschlag der Gesamtkonferenz entscheidet die Schulkonferenz, in welcher Weise die in der Stundentafel vorgesehenen Wochenstunden auf das Schuljahr zu verteilen sind. Der Stundenausgleich erfolgt spätestens bis zum Ende des Schuljahres. Die Schulkonferenz kann auf Vorschlag der Gesamtkonferenz im Rahmen der erweiterten Selbstständigkeit der Schulen beschließen, den Unterricht im Rahmen des Gesamtzeitumfangs eines Schuljahres frei zu rhythmisieren. Auf Vorschlag der Fachkonferenz können mit Zustimmung der Schulkonferenz Fachstunden und Lehrplaninhalte in benachbarte Jahrgangsstufen verlagert werden. Die Anforderungen des Lehrplans beziehungsweise der Bildungsstandards müssen am Ende eines Zwei-Jahres-Zeitraums erreicht und der Stundenausgleich muss erfolgt sein. Die Anforderungen zentraler Leistungsüberprüfungen und Abschlussprüfungen sind zu berücksichtigen. Die Schulkonferenz kann auf Vorschlag der Gesamtkonferenz im Rahmen der erweiterten Selbstständigkeit der Schulen beschließen, dass aus pädagogischen Gründen vorübergehend die Stundenzahl einzelner Fächer erhöht werden kann, wobei die zusätzlichen Stunden durch vorübergehende Reduzierung in anderen Fächern gewonnen werden können; dabei darf maximal ein Viertel der Wochenstunden eines Fachs pro Schuljahr als Kompensation für die Erhöhung des Stundenansatzes eines anderen Fachs eingesetzt werden; Satz 6 gilt entsprechend; § 13 Absatz 2 des Schulordnungsgesetzes bleibt unberührt. Die grundlegenden Anforderungen des Bildungsgangs einschließlich des Fächerkanons sind einzuhalten. In Bezug auf die Anerkennung der Abschlüsse ist zu gewährleisten, dass die von den Schülerinnen und Schülern erworbenen Abschlüsse aufgrund vergleichbarer Anforderungen wie an anderen Schulen erreicht werden. Macht die Schule von den vorstehenden Möglichkeiten Gebrauch, berichtet sie hierüber der Schulaufsichtsbehörde. § 14 Fördermaßnahmen im Sekundarbereich I
Fördermaßnahmen dienen der individuellen Förderung von Schülerinnen und Schülern, einer höheren Durchlässigkeit bei äußerer Differenzierung sowie der inneren Differenzierung und Gruppenarbeit. Sie sollen die Kontinuität von Erziehungs- und Gruppenprozessen gewährleisten und gemeinsame pädagogische Orientierungen sichern. Fördermaßnahmen werden im Rahmen der jeweiligen personellen, sächlichen und unterrichtsorganisatorischen Möglichkeiten der Schule fachbezogen und fachübergreifend durchgeführt.
Die Schule entwickelt ein an den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler sowie den Bedingungen der Schule und ihres Leitbildes orientiertes Förderkonzept und berücksichtigt in besonderem Maße die Sprachförderung für Schülerinnen und Schüler, deren Kenntnisse der Sektionssprache (L1) und der ersten Fremdsprache (L2) nicht dem durchschnittlichen Leistungsniveau der Klasse entsprechen. Es gilt die „Politik zur Bereitstellung von pädagogischen Unterstützungsmaßnahmen“ der Europäischen Schulen (2012-05-D-14-de-9) in der jeweils geltenden Fassung. Das Förderkonzept ist der Schulaufsichtsbehörde vorzulegen.
Die Jahrgangsstufe S3 dient sowohl der ständigen Beobachtung der Schülerin oder des Schülers als auch ihrer oder seiner Vorbereitung auf die Vororientierungsstufe. Die Lehrkräfte der Klassen der Beobachtungsstufe müssen die Persönlichkeit der Schülerin oder des Schülers weitmöglichst berücksichtigen. In den Fächern, die sich dafür eignen, muss eine individualisierte und gruppenbezogene Pädagogik angewandt werden. Beurteilung der Schülerinnen und Schüler, Zeugnisse § 15 Zeugnisheft und Kommunikation mit den Erziehungsberechtigten im Primarbereich
Das Zeugnisheft, das für alle Sprachabteilungen harmonisiert ist, dient der Kommunikation mit den Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler.
Zu Beginn des Schuljahres informieren die Lehrkräfte die Erziehungsberechtigten über die Planung des Lernprozesses und dessen Beurteilung. Im ersten Schulhalbjahr geben sie den Erziehungsberechtigten in einem persönlichen Gespräch Auskunft über die sozialen Aktivitäten und das Verhalten der Schülerin oder des Schülers gegenüber der Schule auf der Basis der transversalen Kompetenzen. Gegebenenfalls stellen sie mit den Erziehungsberechtigten im Sinne der gemeinsamen Erziehungsverantwortung einen Plan auf, um die Einstellung der Schülerin oder des Schülers gegenüber dem Lernprozess zu verbessern.
Am Ende eines jeden Schulhalbjahres wird den Erziehungsberechtigten mittels des Zeugnisheftes schriftlich Mitteilung erstattet. 1. Im Januar beziehen sich diese Informationen auf den Stand des Kompetenzerwerbs. In einem dafür vorgesehenen Feld macht die Lehrkraft Bemerkungen zu den Stärken und künftigen Entwicklungsbereichen der Schülerin oder des Schülers. 2. Am Ende des Schuljahres muss das Zeugnisheft über den Lernfortschritt im Laufe des Schuljahres und über das erreichte Niveau Auskunft geben. Falls die Lehrkraft im Laufe des zweiten Schulhalbjahres die konkrete Gefahr einer Wiederholung der Klasse erkennt, muss die Schulleitung die Erziehungsberechtigten spätestens Ende April/Anfang Mai schriftlich darüber informieren.
Im Fall der Schülerinnen und Schüler mit besonderen Lernbedürfnissen wird ein ständiger Dialog zwischen den Lehrkräften und den Erziehungsberechtigten der Schülerin oder des Schülers gewährleistet. § 16 Leistungsbeurteilung im Primarbereich In der Primarstufe erfolgt die Beurteilung der Schülerleistungen unter Zugrundelegung der für jedes Fach definierten Lernziele und Kompetenzen. Die Erreichung der Fächerziele beurteilen Lehrkräfte anhand der folgenden vierstufigen Beurteilungsskala: die Lernziele sind noch nicht erreicht (+) die Lernziele sind teilweise erreicht (++) die Lernziele sind zufriedenstellend erreicht (+++) die Lernziele sind vollständig erreicht (++++) Die fächerübergreifenden Lernfelder werden von den Lehrkräften anhand folgender Skala bewertet: selten (+) gelegentlich (++) häufig (+++) fast immer (++++) Die Lehrkraft gibt aufgrund der Beobachtungen, Portfolio-Tests und anderer Formen der Beurteilung in der Klasse in jedem Einzelfach für jedes Lernfeld das erreichte Niveau an. Auf der letzten Seite des Zeugnisheftes wird der Beschluss der Klassenkonferenz bezüglich der Versetzung der Schülerin oder des Schülers oder der Klassenwiederholung der Schülerin oder des Schülers vermerkt. § 17 Beurteilung im Sekundarbereich I
Zur Beurteilung der Schülerinnen und Schüler verfügen die Lehrkräfte über eine Notenskala mit Kategoriennoten (Buchstaben) in den Schuljahren S1 bis S3 und Zahlenwerten von 0 bis 10 (in Schritten von halben Zahlen) für die Schuljahre S4 und S5. Die folgende Tabelle definiert den Zusammenhang zwischen der Note und der Leistung der Schülerin oder des Schülers. Notenkategorie (S1 bis S3) Numerische Note (S4 und S5) Leistungsindikator Hervorragende, allerdings nicht fehlerfreie Leistung, die den für das Fach erforderlichen Kompetenzen voll und ganz entspricht. A 10 9.0-9.5 Ausgezeichnet Sehr gute Leistung, die den für das Fach erforderlichen Kompetenzen nahezu vollständig entspricht. B 8.0-8.5 Sehr gut Gute Leistung, die den für das Fach erforderlichen Kompetenzen im Großen und Ganzen entspricht. C 7.0-7.5 Gut Zufriedenstellende Leistung, die den für das Fach erforderlichen Kompetenzen entspricht. D 6.0-6.5 Zufriedenstellend Leistung, die den Mindestanforderungen an die für das Fach erforderlichen Kompetenzen entspricht. E 5.0-5.5 Ausreichend Minderleistung, die den für F 3.0-4.5 Mangelhaft das Fach erforderlichen Kompetenzen fast gar nicht entspricht. (Minderleistung) Sehr schwache Leistung, die den für das Fach erforderlichen Kompetenzen überhaupt nicht entspricht. FX 0-2.5 Mangelhaft (starke Minderleistung) Jeder Lehrplan enthält spezifische Leistungsdeskriptoren für jeden Subklassenstufenbereich (S1-S3 und S4-S5) auf der Grundlage dieser Skala, die das Leistungsniveau einer Schülerin oder eines Schülers in einem gegebenen Fach beschreiben. Es wird davon ausgegangen, dass eine Schülerin oder ein Schüler mit der Note 5 (ausreichend – Notenkategorie E) bestanden hat. Als Grundvoraussetzung für das Erreichen der Note 5 gilt die Erfüllung der entsprechenden Anforderungen der jeweiligen fachspezifischen Leistungsdeskriptoren. Um den im Primarbereich angewendeten ganzheitlichen Bewertungsansatz fortzuführen, werden in den Jahrgangsstufen S1 bis S3 ausschließlich Notenkategorien (Buchstaben) eingesetzt und dies sowohl in einzelnen Leistungsbewertungen als auch in jeglicher Art Zeugnis/Bericht.
Numerische Noten werden verwendet zur Angabe von Halbjahres- und Jahresnoten in den Jahrgangsstufen S4 und S5. Hierbei werden Noten in Zahlenwerten mit ganzen und halben Zahlen ausgedrückt.
Die Halbjahres-Zwischenzeugnisse und die Halbjahreszeugnisse enthalten zu jedem Fach eine verbale Einschätzung.
In den Jahrgangsstufen S1, S2 und S3 spiegeln die Halbjahresnote sowie die Jahresnote alle Beobachtungen und Ergebnisse wider, über die die Lehrkraft des betreffenden Fachs verfügt.
In den Jahrgangsstufen S4 und S5 umfasst die Halbjahres- und die Jahresnote zwei numerische Bestandteile: die A-Note und die B-Note. Die A-Note spiegelt alle Beobachtungen und Leistungen der Schülerin oder des Schülers wider, sowohl mündlich als auch schriftlich, die bei der B-Note des betreffenden Fachs nicht berücksichtigt werden. Die B-Note beruht auf den in der/den Prüfung/-en oder in anderen Leistungsnachweisen erreichten Noten. Sie deckt die von den Schülerinnen und Schülern über einen längeren Zeitraum in den betreffenden Fächern erworbenen Fähigkeiten ab. Die B-Note entspricht: - in der Jahrgangsstufe S4 für jedes Halbjahreszeugnis dem Durchschnitt der zwei B-Tests pro Halbjahr; diese zwei Tests können jeder in einer Unterrichtseinheit oder einer in einer Unterrichtseinheit und der andere in zwei Unterrichtseinheiten absolviert werden; - in der Jahrgangsstufe S5 für das erste Halbjahreszeugnis der Note der ersten Halbjahresprüfung (harmonisiert oder nicht) und für das zweite Halbjahreszeugnis der Note der harmonisierten zweiten Halbjahresprüfung; harmonisierte Leistungsnachweise/Tests entsprechen Vergleichsarbeiten zwischen den Sprachsektionen. Die Jahresnote in einem gegebenen Fach soll alle der Lehrkraft verfügbaren Beobachtungen und Ergebnisse widerspiegeln. Sie bildet die Grundlage für die Beurteilung des Lernfortschritts und des erreichten Leistungsniveaus der Schülerin oder des Schülers. Sie ist nicht notwendigerweise ein arithmetischer Durchschnitt aus den Halbjahresnoten (zwei A-Noten und zwei B-Noten), aber sie kann nicht niedriger als die niedrigste und nicht höher als die höchste dieser Noten sein. § 18 Zeugnisse im Sekundarbereich I
In den Jahrgangsstufen S1 bis S5 erstellt die Schule Schulzeugnisse auf der Grundlage eines auf zwei Schulhalbjahren basierenden Kalenders.
Die Schule gibt zwei Halbjahres-Zwischenzeugnisse (November und März/April) und jeweils ein Halbjahreszeugnis am Ende des ersten Schulhalbjahres (Januar) und ein Zeugnis am Ende des zweiten Schulhalbjahres (Juli) aus.
Das Halbjahres-Zwischenzeugnis im November enthält verbale Einschätzungen und mit Buchstaben bezeichnete Kategoriennoten (in den Jahrgangsstufen S 1 bis S3) und in ganzen und halben Zahlenwerten ausgedrückte Noten (in den Jahrgangsstufen S4 und S5) für jedes Fach. Es kann auch einen globalen Kommentar der Klassenlehrkraft enthalten.
Das Halbjahreszeugnis am Ende des ersten Schulhalbjahres enthält mit Buchstaben bezeichnete Kategoriennoten (in den Jahrgangsstufen S1 bis S3) oder in Zahlenwerten ausgedrückte Noten (in den Jahrgangsstufen S4 und S5) und verbale Einschätzungen zu jedem Fach. Das Zeugnis kann auch einen globalen Kommentar der Klassenkonferenz oder der Klassenlehrkraft enthalten. Dieses Zeugnis kann gegebenenfalls von einem Warnschreiben begleitet werden, in dem auf das mögliche Risiko hingewiesen wird, dass die Schülerin oder der Schüler das Schuljahresziel nicht erreichen wird.
Das Halbjahres-Zwischenzeugnis im März/April enthält verbale Einschätzungen und mit Buchstaben bezeichnete Noten (Jahrgangsstufen S1 bis S3) beziehungsweise mit Zahlen bezeichnete Noten (Jahrgangsstufen S4 und S5) für jedes Fach. Dieses Zeugnis kann gegebenenfalls von einem Warnschreiben begleitet werden, in dem auf die bestehende Gefahr hingewiesen wird, dass die Schülerin oder der Schüler das Schuljahresziel verfehlt.
Auch wenn kein Warnschreiben versandt wurde, ist das weder eine Garantie für die Versetzung in die nächsthöhere Klasse noch ein Formfehler bei der Versetzungskonferenz am Jahresende. Wenn die Erziehungsberechtigten einer Schülerin oder eines Schülers eine Mitteilung über die Gefahr des Wiederholens erhalten, haben sie ihrerseits unaufgefordert alle Informationen, über die sie verfügen und die einen Einfluss auf die Beratungen der bevorstehenden Klassenkonferenz haben könnten, an die Schule weiterzuleiten.
Das Zeugnis im Juli ist ein Jahreszeugnis. Es enthält die mit Buchstaben bezeichneten Kategoriennoten (Jahrgangsstufen S1 bis S3) oder die in Zahlenwerten ausgedrückten Noten (Jahrgangsstufen S4 und S5) des zweiten Halbjahres und die Endnote, mit einem Kommentar für jedes Fach. Es enthält auch die Entscheidung der Klassenkonferenz über die Versetzung. § 19 Durchführungsbestimmungen für die Zeugnisse im Sekundarbereich I
In die Zeugnisse gemäß § 18 werden für die Jahrgangsstufen S1 bis S3 Angaben über die Arbeitsergebnisse der Schülerin oder des Schülers in jedem Fach des Lehrplans gemacht. Für jedes dieser Fächer hat die Fachlehrkraft eine mit Buchstaben bezeichnete Note gemäß § 17 zu erteilen. Diese mit Buchstaben bezeichneten Noten sind durch schriftliche Bemerkungen der Lehrkräfte und – erforderlichenfalls – durch eine Gesamtbeurteilung der Ergebnisse, über die die Klassenkonferenz entscheidet, zu ergänzen.
Für die Jahrgangsstufen S4 und S5 enthalten die Zeugnisse im November und im März/April Angaben für jedes Fach. Jede Lehrkraft drückt ihre Beurteilung in kommentierten Mitteilungen, gegebenenfalls durch Noten ergänzt, aus.
Für die Jahrgangsstufen S4 und S5 enthalten die Zeugnisse für die Schulhalbjahre für jedes Fach eine A- und eine B-Note gemäß § 17. Diese Noten sind durch schriftliche Bemerkungen der Lehrkräfte und – erforderlichenfalls – durch eine Gesamtbeurteilung der Ergebnisse (für das Schulhalbjahr oder das Schuljahr), über die die Klassenkonferenz entscheidet, zu ergänzen. § 20 Ausstellung von Zeugnissen
Zeugnisse werden durch die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer beziehungsweise die Tutorin oder den Tutor ausgefertigt. Eintragungen dürfen weder radiert noch korrigiert sein; die Möglichkeit nachträglicher Zusätze ist durch entsprechende Schreibweise oder Streichungen auszuschließen. Die Zeugnisse sind handschriftlich von der Schulleiterin oder dem Schulleiter und der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer oder deren Stellvertretung zu unterzeichnen. Die Verwendung von Faksimilestempeln ist unzulässig. Die Zeugnisse tragen das Datum des Ausgabetages, Abgangszeugnisse sind mit dem Siegel der Schule zu versehen.
Wird in einem Schuljahr entsprechend der Stundentafel in einem Fach kein Unterricht erteilt, so wird die Notenzeile dieses Fachs mit einem Schrägstrich besetzt; handelt es sich jedoch um das letzte Schulbesuchsjahr der Schülerin oder des Schülers, so ist im HalbjahresZwischenzeugnis sowie im Abgangszeugnis in der Notenzeile des betreffenden Fachs die im vorausgegangenen Jahreszeugnis der Schule ausgewiesene Note einzutragen, besonders zu kennzeichnen und an geeigneter Stelle des Zeugnisses mit der Bemerkung "Zeugnisnote aus Jahrgangsstufe ..., da das Fach laut Stundentafel in Jahrgangsstufe ... nicht erteilt wurde“ zu erläutern. Wird entsprechend der Stundentafel ein Fach nur in einem Schulhalbjahr unterrichtet, so wird die Note für dieses Fach, wenn es im ersten Schulhalbjahr unterrichtet wurde, im Halbjahreszeugnis und im Jahreszeugnis, im Übrigen im Jahreszeugnis ausgewiesen.
Bei Schülerinnen und Schülern, die von der Teilnahme an einem Unterrichtsfach befreit waren, ist anstelle der Zeugnisnote das Wort "befreit“ einzutragen; bei vom Religionsunterricht abgemeldeten Schülerinnen und Schülern wird die Nichtteilnahme in der Notenzeile des Fachs Religion durch einen Schrägstrich ausgedrückt. Wegen der ersatzweisen Teilnahme am Unterricht in Allgemeiner Ethik wird auf § 13 Absatz 3 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Schulordnungsgesetzes verwiesen.
Soweit Schülerinnen und Schüler an regelmäßigen freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen teilnehmen, wird dies im Zeugnis vermerkt.
In Halbjahreszwischenzeugnissen, Halbjahres- und Jahreszeugnissen sowie in Abgangszeugnissen gemäß Anlage 3 ist die Zahl der entschuldigt oder unentschuldigt versäumten Unterrichtstage und Einzelstunden zu vermerken; darüber hinaus kann in diesen Zeugnissen in Fällen häufiger unentschuldigter Versäumnisse unter "Bemerkungen“ ein entsprechender Hinweis erfolgen.
Von Abgangszeugnissen ist eine Zweitschrift anzufertigen, die an der Schule aufzubewahren ist. § 21 Zeugnisausgabe und Übermittlung der Zeugnisse an die Erziehungsberechtigten
Die Halbjahreszeugnisse werden an dem von der Schulaufsichtsbehörde für jedes Schuljahr festgelegten Tag, die Jahreszeugnisse - ausgenommen die Jahreszeugnisse der nicht versetzten Schülerinnen und Schüler - am letzten Unterrichtstag des Schuljahres ausgegeben.
Die Zeugnisse werden den Schülerinnen und Schülern in der Schule ausgehändigt und bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern den Erziehungsberechtigten durch diese überbracht. Ist am Tag der Zeugnisausgabe eine Schülerin oder ein Schüler nicht in der Schule anwesend, so ist ihr oder sein Zeugnis den Erziehungsberechtigten beziehungsweise der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler selbst verschlossen zu übermitteln.
Hat die Klassenkonferenz bei einer minderjährigen Schülerin oder einem minderjährigen Schüler die Nichtversetzung beschlossen, ist den Erziehungsberechtigten unverzüglich das Zeugnis verschlossen zu übermitteln; gleichzeitig sind die Erziehungsberechtigten von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer beziehungsweise der Tutorin oder dem Tutor zu einem persönlichen Beratungsgespräch einzuladen. Schülerinnen und Schüler, die nicht versetzt werden, sind nicht verpflichtet, am Tag der allgemeinen Zeugnisausgabe den Unterricht zu besuchen.
Die Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülerinnen und Schülern diese selbst, bestätigen die Kenntnisnahme von Halbjahres- und Jahreszeugnissen durch Unterschrift auf dem Zeugnis. Die Zeugnisse sind der Klassenlehrerin oder dem Klassenleiter beziehungsweise der Tutorin oder dem Tutor zur Kontrolle dieser Kenntnisnahme vorzulegen. Die Gültigkeit des Zeugnisses wird durch das Fehlen der Unterschriften nicht beeinträchtigt. § 22 Abgangszeugnisse
Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis nach Anlage 3.6, in dem vermerkt wird, zum Besuch welcher anderen Schulform und welcher Jahrgangsstufe das Zeugnis berechtigt.
Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der die Schule ohne den Hauptschulabschluss verlässt und die allgemeine Vollzeitschulpflicht erfüllt hat, erhält ein Abgangszeugnis. Das Abgangszeugnis enthält unter „Bemerkungen“ folgenden Vermerk: „Die Schülerin/Der Schüler hat ihre/seine allgemeine Vollzeitschulpflicht erfüllt.“
Eine Schülerin oder ein Schüler der Jahrgangsstufe S4, die oder der diese Jahrgangsstufe wiederholt hat, um die Berechtigung zum Übergang in die Jahrgangsstufe S5 zu erwerben, und die angestrebte Berechtigung nicht erworben hat, erhält ein Abgangszeugnis. Das Zeugnis enthält gegebenenfalls einen Vermerk über den erreichten Abschluss.
Liegt zum Zeitpunkt des Abgangs das letzte Halbjahres- oder Jahreszeugnis weniger als sechs Unterrichtswochen zurück, ist der im letzten Halbjahres- beziehungsweise Jahreszeugnis enthaltene Leistungsstand im Abgangszeugnis auszuweisen, sonst der Leistungsstand zum Zeitpunkt der Zeugnisausstellung; § 20 Absatz 2 bleibt unberührt. § 23 Abgangszeugnisse nach dem Besuch der Jahrgangsstufe S5; Nachweis des mittleren Bildungsabschlusses
Schülerinnen und Schüler, die die Schule nach dem Besuch der Jahrgangsstufe S5 spätestens in der sechsten Unterrichtswoche des neuen Schuljahres verlassen, erhalten ein auf die an der Schule erzielten Leistungen bezogenes Abgangszeugnis gemäß Anlage 3.7.
In das Abgangszeugnis ist bei einer Schülerin oder einem Schüler, die oder der in die Jahrgangsstufe S6 versetzt wurde, neben dem Versetzungsvermerk unter „Bemerkungen“ folgender Vermerk aufzunehmen: „Das Zeugnis schließt den mittleren Bildungsabschluss ein”.
In das erstellte Abgangszeugnis gemäß Anlage 3.7 einer Schülerin oder eines Schülers, die oder der nicht in die Jahrgangsstufe S6 versetzt wurde, wird unter „Bemerkungen“ der Vermerk „Dieses Zeugnis ist dem mittleren Bildungsabschluss gleichgestellt.“ aufgenommen, wenn 1. in keinem der Fächer die Note „mangelhaft“ und in mindestens zwei Fächern die Note mindestens „zufriedenstellend“ lautet, 2. in höchstens einem nichtschriftlichen Fach die Note „mangelhaft“ und in mindestens drei Fächern die Note mindestens „zufriedenstellend“ lautet, 3. in höchstens einem schriftlichen Fach die Note „mangelhaft“ lautet und in mindestens drei Fächern, von denen mindestens eines ein schriftliches Fach sein muss, die Note mindestens „zufriedenstellend“ lautet, 4. in höchstens zwei nichtschriftlichen Fächern die Note „mangelhaft“ und in mindestens vier Fächern die Note „zufriedenstellend“ lautet oder 5. in höchstens einem schriftlichen und höchstens einem weiteren Fach die Note „mangelhaft“ lautet und in mindestens vier Fächern, von denen mindestens eines ein schriftliches Fach sein muss, die Note mindestens „zufriedenstellend“ lautet. In allen anderen Fällen ist eine Gleichstellung mit dem mittleren Bildungsabschluss nicht möglich. § 24 Abgangszeugnis nach dem Besuch der Jahrgangsstufe S4; Nachweis des Hauptschulabschlusses
Schülerinnen und Schüler, die die Schule nach dem Besuch der Jahrgangsstufe S4 spätestens in der sechsten Unterrichtswoche des neuen Schuljahres verlassen, erhalten ein auf die an der Schule erzielten Leistungen bezogenes Abgangszeugnis gemäß Anlage 3.6. Auf Antrag erhalten sie stattdessen ein Abgangszeugnis gemäß Anlage 3.8, in dem die Noten des Abgangszeugnisses gemäß Anlage 3.6 in allen Fächern in das 15-Punkte-System gemäß Anlage 2 umgerechnet und außer dem Fach Sport nach folgendem Schlüssel geändert werden: Aus der Note „ungenügend“ wird die Note „mangelhaft“, aus der Note „mangelhaft“ wird die Note „befriedigend“, aus der Note „ausreichend“ wird die Note „gut“ und aus den Noten „befriedigend“ und „gut“ wird die Note „sehr gut“. Auf dem Abgangszeugnis nach Anlage 3.8 werden neben den Noten in Wortbezeichnung Punktzahlen ausgewiesen, die nach dem folgenden Schlüssel geändert werden: Erreichte Punktzahl: Abgeänderte Punktzahl: 15 Punkte (sehr gut) 15 Punkte (sehr gut) 14 Punkte (sehr gut) 15 Punkte (sehr gut) 13 Punkte (sehr gut) 15 Punkte (sehr gut) 12 Punkte (gut) 15 Punkte (sehr gut) 11 Punkte (gut) 15 Punkte (sehr gut) 10 Punkte (gut) 15 Punkte (sehr gut) 09 Punkte (befriedigend) 15 Punkte (sehr gut) 08 Punkte (befriedigend) 14 Punkte (sehr gut) 07 Punkte (befriedigend) 13 Punkte (sehr gut) 06 Punkte (ausreichend) 12 Punkte (gut) 05 Punkte (ausreichend) 11 Punkte (gut) 04 Punkte (ausreichend) 10 Punkte (gut) 03 Punkte (mangelhaft) 09 Punkte (befriedigend) 02 Punkte (mangelhaft) 08 Punkte (befriedigend) 01 Punkte (mangelhaft) 07 Punkte (befriedigend) 00 Punkte (ungenügend) 03 Punkte (mangelhaft)
In das nach Absatz 1 erstellte Abgangszeugnis ist bei einer Schülerin oder einem Schüler, die oder der in die Jahrgangsstufe S5 versetzt wurde, neben dem Versetzungsvermerk unter „Bemerkungen“ folgender Vermerk aufzunehmen: „Das Zeugnis schließt den Hauptschulabschluss ein.“
In das erstellte Abgangszeugnis gemäß Anlage 3.8 einer Schülerin oder eines Schülers, die oder der nicht in die Jahrgangsstufe S5 versetzt wurde, wird unter „Bemerkungen“ der Vermerk „Dieses Zeugnis ist dem Zeugnis über den Hauptschulabschluss gleichgestellt.“ aufgenommen, wenn die Schülerin oder der Schüler auf der Grundlage der Noten in entsprechender Anwendung der Kriterien des § 18 der Gemeinschaftsschulverordnung vom 1. August 2012 (Amtsbl. I S. 268), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 241), in der jeweils geltenden Fassung versetzt worden wäre. Dabei sind Fächer, die in dem zum Hauptschulabschluss führenden Bildungsgang nicht als Pflichtfächer erteilt werden, sowie Fächer, die beim Besuch dieses Bildungsgangs die Erteilung des Abschlusszeugnisses nicht ausschließen, nicht zu berücksichtigen. In allen anderen Fällen ist eine Gleichstellung mit dem Hauptschulabschluss nicht möglich.
In den Zeugnissen nach Absatz 1 und 3 ist jeweils eine Durchschnittsnote über die Fächer auszuweisen, die in dem zum Hauptschulabschluss führenden Bildungsgang der Gemeinschaftsschule als Pflichtfächer erteilt werden. Fächer, die beim Besuch dieses Bildungsgangs die Erteilung des Abschlusszeugnisses nicht ausschließen, sind nicht zu berücksichtigen. Die Durchschnittsnote ergibt sich aus der Durchschnittspunktzahl. Vor der Ermittlung der Durchschnittspunktzahl sind die im Zeugnis nach Absatz 1 und 3 stehenden Noten in den in Satz 1 genannten Fächern gemäß der Umrechnungstabelle nach Anlage 2 und Absatz 1 umzurechnen. Die Durchschnittspunktzahl ist das arithmetische Mittel aller Punktzahlen der nach Satz 1 zu berücksichtigenden Fächer. Für die Ermittlung der Durchschnittspunktzahl wird bis zur ersten Nachkommastelle 4 auf die nächste volle Punktzahl abgerundet und ab der ersten Nachkommastelle 5 auf die nächste volle Punktzahl aufgerundet. Die Durchschnittspunktzahl ist auf den Zeugnissen nach der Anlage 3.8 mit auszuweisen. Es ist auf dem Zeugnis kenntlich zu machen, dass die im Zeugnis ausgewiesene Durchschnittspunktzahl auf der Umrechnungstabelle nach Anlage 2 beruht. § 25 Gleichstellung früherer Jahreszeugnisse Waren die Voraussetzungen einer Gleichstellung nach den §§ 23 und 24, die im Abgangszeugnis nicht erfüllt sind, in einem früheren Jahreszeugnis erfüllt, ist der jeweilige Gleichstellungsvermerk in das Jahreszeugnis aufzunehmen. Versetzungen und Übergänge § 26 Allgemeine Grundsätze zur Versetzung
Versetzung und Nichtversetzung sind pädagogische Maßnahmen, die den Bildungsgang der Schülerin oder des Schülers mit ihrer oder seiner geistigen Entwicklung in Übereinstimmung halten und eine den Unterrichtszielen der Schule entsprechende Leistungsfähigkeit in der nächsthöheren Jahrgangsstufe sichern sollen. Nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts ist eine Schülerin oder ein Schüler zu versetzen, die oder der aufgrund ihrer oder seiner Leistungen den Anforderungen im laufenden Schuljahr im Ganzen entsprochen hat und deshalb erwarten lässt, dass sie oder er den Anforderungen der nächsthöheren Jahrgangsstufe gewachsen ist.
Der Entscheidung über die Versetzung oder Nichtversetzung werden in den Jahrgangsstufen P3 bis S4 die Jahresnoten beziehungsweise Endnoten in den in der Anlage 1 genannten Unterrichtsfächern zugrunde gelegt.
Für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und/oder des Rechtschreibens gelten die Richtlinien zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und/oder des Rechtschreibens vom 15. November 2009 (Amtsbl. II S. 1814) in der jeweils geltenden Fassung.
Die Versetzung darf nicht von den Ergebnissen besonderer Prüfungsleistungen abhängig gemacht werden.
Eine Versetzung auf Probe ist unzulässig.
Versetzungsentscheidungen trifft die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters oder der Stellvertreterin oder des Stellvertreters. Hierbei trifft die einzelne Lehrkraft ihre Entscheidung nicht nur aufgrund der Leistungen in ihrem Fach, sondern im Hinblick auf die Gesamtheit der Leistungen. Hat im Primarbereich die Klassenlehrkraft den gesamten Unterricht allein erteilt, entscheidet sie oder er im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter; einigen beide sich nicht, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. § 27 Versetzung im Primarbereich
Am Ende der Jahrgangsstufen P3 und P4 entscheidet die Klassenkonferenz über die Eignung jeder einzelnen Schülerin und jedes einzelnen Schülers, in die nächsthöhere Klasse versetzt zu werden. Bei Schülerinnen und Schülern ohne eigene Sprachsektion (SWALS), die von außerhalb kommen und weniger als zwei Jahre Schülerinnen und Schüler einer Europäischen Schule waren, wird dabei die Note in der ersten Fremdsprache (L2) nicht in Betracht gezogen. Bei neuen Schülerinnen und Schülern kann die Klassenkonferenz am Ende des ersten Jahres von nicht ausreichenden Leistungen in den Gegenständen absehen, die in der Vehikularsprache unterrichtet werden.
In außergewöhnlichen Fällen, wenn das erlangte Fähigkeitsniveau eine normale Fortsetzung des Lernprozesses nicht gewährleistet, kann die Klassenkonferenz eine Wiederholung der Jahrgangsstufe beschließen. Diese Entscheidung ist zu begründen.
In Einklang mit den Grundsätzen zur Bereitstellung von pädagogischen Unterstützungsmaßnahmen an den Europäischen Schulen (Az.: 2012-05-D-15-de-12) in der jeweils geltenden Fassung werden Schülerinnen und Schüler mit besonderen Lernbedürfnissen, die einem adaptierten Lehrplan folgen, anhand der dort genannten Kriterien beurteilt. Die Beratungsgruppe für Unterstützungsmaßnahmen schlägt der Klassenkonferenz Regelungen für das Vorankommen und für die Fortsetzung der Ausbildung vor. Schülerinnen und Schüler mit einem individuellen Lernplan (ILP) erhalten das gleiche Zeugnis wie Schülerinnen und Schüler ohne einen solchen Lehrplan. Es wird allerdings im Zeugnisheft vermerkt, dass die Schülerin oder der Schüler außerdem anhand der Ziele ihres oder seines individuellen Lernplans beurteilt wird. § 28 Wechsel nach der Jahrgangsstufe P4
Wechselt eine Schülerin oder ein Schüler nach erfolgreichem Abschluss der Jahrgangsstufe P4 der Schule in die Jahrgangsstufe 5 einer Gemeinschaftsschule oder eines Gymnasiums über, teilen die Erziehungsberechtigten der Schule unverzüglich mit, an welcher Schule sie ihr Kind angemeldet haben. Die Möglichkeit, zu einer privaten Ersatzschule überzugehen, bleibt unberührt.
Das Halbjahreszeugnis der Jahrgangsstufe P4 enthält in diesem Fall einen Teil „Entwicklungsbericht“ mit Hinweisen über die bisherige Lern- und Leistungsentwicklung der Schülerin oder des Schülers, ihre oder seine Arbeitshaltung, ihre oder seine Art des Arbeitens und Lernens, ihr oder sein Sozialverhalten, ihr oder sein Denkvermögen und ihre oder seine sprachliche Ausdrucksfähigkeit. Es enthält auch Hinweise auf besondere Leistungsschwächen in den Teilbereichen Lesen und Rechtschreiben des Fachs Deutsch oder auf besondere Leistungsschwächen aufgrund einer anderen Muttersprache als Deutsch und daraus resultierenden, weiter bestehenden Förderbedarf sowie auf sonstige Beeinträchtigungen der schulischen Leistungen. Der Entwicklungsbericht ist unter „Zusammenfassende Beurteilung“ mit einer Aussage für den weiteren Bildungsweg der Schülerin oder des Schülers abzuschließen. Es ist eine der folgenden Aussagen zu verwenden: „Der Schülerin/Dem Schüler wird aufgrund ihrer/seiner bisherigen Leistungsentwicklung der Besuch eines Gymnasiums oder einer Gemeinschaftsschule empfohlen.“ oder „Der Schülerin/Dem Schüler wird aufgrund ihrer/seiner bisherigen Leistungsentwicklung der Besuch einer Gemeinschaftsschule empfohlen.“
Mit Ausgabe des Halbjahreszeugnisses lädt die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer die Erziehungsberechtigten zu einem verpflichtenden Beratungsgespräch ein. Das Beratungsgespräch findet innerhalb der beiden darauffolgenden Wochen statt. In diesem Gespräch werden die im Halbjahreszeugnis der Jahrgangsstufe P4 genannten Noten und die im Entwicklungsbericht getroffenen Feststellungen über die Lern- und Leistungsentwicklung, die Arbeitshaltung, die Art des Arbeitens und Lernens, das Sozialverhalten, das Denkvermögen und die sprachliche Ausdrucksfähigkeit erläutert, vertieft und begründet sowie Hinweise für die Auswahl der geeigneten Schulform, gegebenenfalls auch unter dem Aspekt des Vorliegens der Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung, gegeben, um den Erziehungsberechtigten eine Entscheidung über die von ihrem Kind künftig zu besuchende Schulform zu ermöglichen. Nehmen sie an dem Beratungsgespräch nicht teil, ist ihnen die gemäß Absatz 2 verwendete Aussage mit einer schriftlichen Erläuterung zuzuleiten. § 29 Übergang nach der Jahrgangsstufe P5
Die Genehmigung zum Übergang von der Primarstufe (P5) in die erste Jahrgangsstufe des Sekundarbereichs (S1) wird aufgrund eines Beschlusses der Klassenkonferenz erteilt, die sich aus der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder der stellvertretenden Schulleiterin oder dem stellvertretenden Schulleiter der Primarstufe und den Lehrkräften der fünften Jahrgangsstufe (P5) zusammensetzt. Zu den Beratungen dieser Klassenkonferenz werden künftige Lehrkräfte der ersten Jahrgangsstufe des Sekundarbereichs I (S1) hinzugezogen, um ihnen zu erlauben, nützliche Informationen über ihre zukünftigen Schülerinnen und Schüler zu erhalten und um die notwendige Verbindung zwischen dem Primarbereich und dem Sekundarbereich I herzustellen.
Die Entscheidung über die Aufnahme in den Sekundarbereich I wird aufgrund der für jede Schülerin oder jeden Schüler angelegten Schülerakte getroffen, die die Zeugnishefte und alle sonstigen zweckdienlichen Informationen enthält.
Der Übergang vom Primar- zum Sekundarbereich wird den Schülerinnen und Schülern gewährt, die die fünfte Jahrgangsstufe des Primarbereichs ordnungsgemäß absolviert haben und die von der Klassenkonferenz nach Absatz 1 für geeignet befunden wurden, die erste Jahrgangsstufe im Sekundarbereich I zu besuchen. Im Falle der Nichtzulassung wird die Entscheidung begründet.
Unzureichende Kenntnisse in der ersten Fremdsprache (L2) werden bei Schülerinnen und Schülern, die von anderen Schulen kommen und die Europäische Schule weniger als zwei Jahre lange besucht haben, nicht berücksichtigt.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter setzt die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler über die getroffenen Entscheidungen in Kenntnis.
Wenn die Schulleiterin oder der Schulleiter aufgrund der Leistungen der Schülerin oder des Schülers vermutet, dass sie oder er dem Anspruchsniveau der Schule nicht dauerhaft gewachsen sein wird, führt sie oder er ein Beratungsgespräch mit den Erziehungsberechtigten, um ihnen einen Schulwechsel zu empfehlen. § 30 Zuständigkeit zur Versetzung in die nächsthöhere Jahrgangsstufe im Sekundarbereich I
Die Entscheidung über die Versetzung wird am Ende des Schuljahres durch die zuständige Klassenkonferenz getroffen.
Die Klassenkonferenz entscheidet nicht ausschließlich auf der Grundlage der von der Schülerin oder dem Schüler erzielten Ergebnisse in jedem Fach, sondern unter Zugrundelegung des Gesamtbilds der Schülerin oder des Schülers, wie es sich aus allen verfügbaren Informationen ergibt.
Die Erziehungsberechtigten achten darauf, im Laufe des Schuljahres alle relevanten Informationen mitzuteilen, die möglicherweise dieses Gesamtbild der Schülerin oder des Schülers beeinflussen könnten. § 31 Berücksichtigte Kriterien für die Versetzung in die nächsthöhere Jahrgangsstufe im Sekundarbereich I
Über die Versetzung in die nächsthöhere Jahrgangsstufe entscheidet die Klassenkonferenz nach Überprüfung der Schülerleistungen, die aufgrund zusammenfassender Tabellen der Jahresnoten in Notenkategorien in den Jahrgangsstufen S1 bis S3 und in gerundeten und halben Noten in den Jahrgangsstufen S4 und S5 ausgewiesen werden.
Die abschließende Bewertung stellt nicht das arithmetische Mittel der Halbjahresnoten dar. Sie hat vielmehr alle Erkenntnisse und Ergebnisse zu berücksichtigen, die die Fachlehrkraft gesammelt hat und auf deren Grundlage sie insbesondere beurteilen kann, ob die Schülerin oder der Schüler in der Lage ist, dem Unterricht in diesem Fach in der nächsthöheren Jahrgangsstufe mit Erfolg zu folgen.
Bei der Beratung berücksichtigen die Klassenkonferenzen bei ihren Entscheidungen die nachstehenden Parameter: 1. Um versetzt zu werden, muss die Schülerin oder der Schüler über ausreichende grundlegende Fähigkeiten, ausreichend Motivation und die erforderliche Reife verfügen, um dem Unterricht in der nächsthöheren Jahrgangsstufe mit Erfolg folgen zu können. 2. Die Versetzung einer Schülerin oder eines Schülers darf die schulische Entwicklung der nächsthöheren Jahrgangsstufe nicht beeinträchtigen. 3. Auch die Noten aller Fächer und Kurse, die eine Schülerin oder ein Schüler am Ende der Jahrgangsstufe S5 abwählen kann, sind dabei heranzuziehen, unabhängig von ihrer oder seiner Wahl der Fächer für das folgende Schuljahr.
Die Klassenkonferenz kann die unzureichenden Noten in den in der ersten, zweiten oder dritten Fremdsprache oder in der Vehikularsprache unterrichteten Fächern für eine neue Schülerin oder einen neuen Schüler am Ende ihres oder seines ersten Schuljahres an der Schule außer Acht lassen. Diese abweichenden Bestimmungen gelten jedoch nicht für die zweite Fremdsprache (L3) in dem ersten Jahrgang des Sekundarbereichs (S1) und für die dritte Fremdsprache (L4) in dem vierten Jahrgang des Sekundarbereichs (S4), wenn die Schülerin oder der Schüler dem Unterricht vom Anfang des Schuljahres an gefolgt ist.
In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei längerer Abwesenheit wegen Krankheit und wenn es im Interesse der Schülerin oder des Schülers liegt, kann die Klassenkonferenz von den vorstehenden Bestimmungen abweichen, um eine Schülerin oder einen Schüler in die nächsthöhere Jahrgangsstufe zu versetzen. Diese Abweichung ist nur dann zulässig, wenn aufgrund der präzisen Umstände, die diesen Fall kennzeichnen und ihn von anderen unterscheiden, eine bestimmte Sachlage die Genehmigung der Versetzung erfordert, unbeschadet der unzureichenden Ergebnisse, da feststeht, dass die Schülerin oder der Schüler in der Lage sein wird, ihre oder seine Schullaufbahn in der nächsthöheren Jahrgangsstufe erfolgreich fortzusetzen. In diesem Fall muss die Begründung dieser Entscheidung im Konferenzprotokoll festgehalten werden.
Im Sekundarbereich I ist es nicht zulässig, dass eine Schülerin oder ein Schüler dieselbe Jahrgangsstufe zweimal wiederholt. In Sonderfällen kann die Klassenkonferenz eine Ausnahme von dieser Regel gestatten. Bevor die Klassenkonferenz eine Entscheidung trifft, ist den Erziehungsberechtigten der Schülerin oder des Schülers Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Entsprechend den Grundsätzen zur Bereitstellung von pädagogischen Unterstützungsmaßnahmen an den Europäischen Schulen wird der Fall von Schülerinnen und Schülern mit spezifischen Bedürfnissen, die einem individuellen Lehrplan folgen, auf der Grundlage der in der Vereinbarung erläuterten Kriterien beurteilt. Die dort vorgesehene Beratungsgruppe für Unterstützungsmaßnahmen schlägt der Klassenkonferenz die Modalitäten zum Vorankommen und zur Fortsetzung des Schulbesuchs vor. Die Erziehungsberechtigten dieser Schülerinnen und Schüler erhalten ein Zeugnis, aus dem die erzielten Fortschritte ersichtlich sind. § 32 Richtlinien zur Versetzung der Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen S1, S2 und S3 des Sekundarbereichs I
In den Jahrgangsstufen S1 bis S3 wird in die nächsthöhere Jahrgangsstufe, ohne dass hierzu eine Entscheidung der Klassenkonferenz erforderlich ist, versetzt, wer in jedem versetzungserheblichen Fach die Notenkategorie E oder höher erreicht hat.
Die Situation der Schülerinnen und Schüler, die die Notenkategorie E in jedem versetzungserheblichen Fach nicht erreicht haben, wird gesondert geprüft. Aufgrund aller verfügbaren Informationen beschließt die Klassenkonferenz über die Versetzung oder Nichtversetzung der Schülerin oder des Schülers in die nächsthöhere Jahrgangsstufe, gegebenenfalls nach Maßgabe des § 31 Absatz 5.
Unbeschadet der Regelung des § 31 Absatz 5 wird nicht in die nächsthöhere Jahrgangsstufe versetzt, wer die folgenden Kriterien erfüllt: 1. Schülerinnen und Schüler, die die Notenkategorie E nicht erreicht haben, in drei oder mehr Hauptfächern oder in zwei Hauptfächern und zwei oder mehr anderen Fächern, und 2. Schülerinnen und Schüler, die ihre ungenügenden Leistungen nicht wie folgt kompensieren können: a) jede Notenkategorie F muss durch eine Notenkategorie D oder höher kompensiert werden; b) jede Notenkategorie FX muss auf eine der folgenden Weisen kompensiert werden: aa) mit einer Notenkategorie B oder höher oder bb) mit einer Notenkategorie C und einer Notenkategorie D oder höher oder cc) mit drei Notenkategorien D oder höher.
Versetzungserhebliche Fächer sind: Hauptfächer (schriftliche Fächer) 1. Sektionssprache L1 (Deutsch oder Englisch) 2. Mathematik 3. Sprache L2 (Englisch, Französisch, Deutsch) (ab der sechsten Jahrgangsstufe, S1, auch erste Fremdsprache genannt) 4. Humanwissenschaften 5. Integrierte Wissenschaften 6. Sprache L3 (Englisch, Französisch, Deutsch) (ab der sechsten Jahrgangsstufe, S1, auch zweite Fremdsprache genannt) Andere Fächer (nichtschriftliche Fächer) 1. Bildende Kunst 2. Musikerziehung 3. Sport 4. Latein 5. Informatik 6. ALS (andere Landessprachen). 7. Religion/Allgemeine Ethik Die Arbeitsgemeinschaften sind keine versetzungserheblichen Fächer. § 33 Richtlinien zur Versetzung der Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen S4 und S5 des Sekundarbereichs I
In den Jahrgangsstufen S4 und S5 wird in die nächsthöhere Jahrgangsstufe versetzt, ohne dass hierzu eine Entscheidung der Klassenkonferenz erforderlich ist, wer in jedem versetzungserheblichen Fach zumindest die numerische Note 5.0/10.0 erzielt hat.
Die Situation der Schülerinnen und Schüler, die nicht nach Absatz 1 versetzt werden, wird gesondert geprüft. Aufgrund aller verfügbaren Informationen beschließt die Klassenkonferenz über die Versetzung oder Nichtversetzung der Schülerin oder des Schülers in die nächsthöhere Jahrgangsstufe, gegebenenfalls nach Maßgabe von § 31 Absatz 5. Die Klassenkonferenz ist als einzige befugt, über die Zweckmäßigkeit der Anwendung dieser Bestimmung zu beschließen.
Unbeschadet der Regel des § 31 Absatz 5 wird nicht in die nächsthöhere Jahrgangsstufe versetzt, wer in den versetzungserheblichen Fächern nicht einen Gesamtnotendurchschnitt von 5.0/10.0 erzielt hat und wer entweder vier oder mehr Noten unter 5.0 in den versetzungserheblichen Fächern erzielt hat. Der Gesamtnotendurchschnitt wird bis zur Nachkommastelle 4 auf die nächste volle numerische Note abgerundet und ab der Nachkommastelle 5 auf die nächste volle numerische Notenzahl aufgerundet. § 34 Nichtversetzung Nicht versetzte Schülerinnen und Schüler wiederholen die zuletzt besuchte Jahrgangsstufe. § 31 Absatz 6 bleibt unberührt. § 35 Verfahren in den Jahrgangsstufen P5 und S1
Schülerinnen und Schüler, die nicht in die Jahrgangsstufe S1 versetzt sind, können die Jahrgangsstufe P5 an der Schule wiederholen; wiederholen sie die Jahrgangsstufe 5 nicht an der Schule, gehen sie an eine andere weiterführende allgemeinbildende Schule über. Im Fall des Übergangs bleibt die abgebende Schule für die Schülerin oder den Schüler und die Überwachung der Schulpflichterfüllung zuständig, bis die aufnehmende Schule die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers bestätigt hat. Liegt der abgebenden Schule innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung an die Erziehungsberechtigten keine Aufnahmebestätigung vor, so unterrichtet die Leitung der Schule die Schulaufsichtsbehörde; diese kann die Schülerin oder den Schüler erforderlichenfalls einer anderen weiterführenden allgemeinbildenden Schule zuweisen.
Im Fall des Wechsels haben die Erziehungsberechtigten an der aufnehmenden Schule das Abgangszeugnis vorzulegen. Diese unterrichtet ihrerseits die Schulaufsichtsbehörde über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers.
Schülerinnen und Schüler, die nicht in die Jahrgangsstufe S2 versetzt sind, können die Jahrgangsstufe S1 an der Schule wiederholen, wenn sie nicht bereits die Jahrgangsstufe P5 wiederholt haben; wiederholen sie die Jahrgangsstufe S1 nicht an der Schule, so gehen sie an eine andere weiterführende Schule über. Hält die Klassenkonferenz eine in die Jahrgangsstufe S2 versetzte Schülerin oder einen in die Jahrgangsstufe S2 versetzten Schüler trotz Versetzung eher geeignet für den Besuch einer Gemeinschaftsschule, so beschließt sie die auf dem Zeugnis unter „Bemerkungen“ einzutragende Empfehlung: „Im Interesse der Schülerin/des Schülers wird der Übergang an eine Gemeinschaftsschule empfohlen.“ Im Fall des Übergangs an eine Gemeinschaftsschule gelten Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 entsprechend.
Der nach Absatz 3 von der Klassenkonferenz zu fassende Beschluss ergeht unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters oder deren oder dessen Stellvertretung. Überspringen, Zurücktreten § 36 Überspringen einer Klassenstufe
Einer besonders begabten und leistungswilligen Schülerin oder einem besonders begabten und leistungswilligen Schüler der Jahrgangsstufen P3, P4 und S1 bis S4 kann die Schulleiterin oder der Schulleiter das Überspringen einer Jahrgangsstufe gestatten, wenn die Klassenkonferenz auf Antrag der oder im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten einen entsprechenden Antrag an die Schulleiterin oder den Schulleiter gestellt hat. Voraussetzung ist, dass die Leistungen der betreffenden Schülerin oder des betreffenden Schülers deutlich über die Leistungen der Spitzengruppe ihrer oder seiner Jahrgangsstufe hinausragen und Begabung sowie Leistungswille ein erfolgreiches Lern- und Arbeitsverhalten in der neuen Jahrgangsstufe erwarten lassen. Die Entscheidung darf nicht von einer Prüfung abhängig gemacht werden. Das Überspringen wird im Zeugnis vermerkt.
Ein Überspringen der Jahrgangsstufe P5 ist nur in besonderen Ausnahmefällen und mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde zulässig. In der Jahrgangsstufe S4 ist ein Überspringen nur nach dem Schulhalbjahr möglich.
Nach der Einweisung in eine neue Jahrgangsstufe ist wegen der Umstellung auf die neuen Lerninhalte für die Schülerin oder den Schüler eine angemessene Zeit zur Eingewöhnung vorzusehen. § 37 Freiwilliges Zurücktreten
Eine Schülerin oder ein Schüler kann am Ende der Jahrgangsstufen P3 und S2 bis S5 nach Ausgabe des Jahreszeugnisses einmal in die nächstniedrigere Jahrgangsstufe zurücktreten. Ein Zurücktreten ist nicht möglich, wenn die betreffende Jahrgangsstufe wiederholt wurde. Das Zurücktreten ist von den Erziehungsberechtigten zu beantragen; über den Antrag entscheidet die Schulleitung unverzüglich.
Ein Zurücktreten aus der Jahrgangsstufe P5 oder S1 ist grundsätzlich nur zulässig, wenn nicht zu erwarten ist, dass die Schülerin oder der Schüler die Jahrgangsstufe im laufenden Schuljahr erfolgreich besuchen wird; liegt diese Voraussetzung nicht vor, bedarf das Zurücktreten der Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde. Ein Zurücktreten ist nicht möglich, wenn die Jahrgangsstufe P5 oder S1 wiederholt wird.
Eine freiwillige Wiederholung der Jahrgangsstufe S5 ist nur bei Vorliegen besonderer, von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretender Gründe möglich und bedarf der Genehmigung durch die Klassenkonferenz; sie schließt ein späteres freiwilliges Zurücktreten während der Kursphase aus.
Für den späteren Übergang in die Klassenstufe, in die die Schülerin oder der Schüler bereits versetzt war, bedarf es keiner erneuten Versetzungsentscheidung. Das Jahreszeugnis erhält in diesem Fall den Vermerk: „Die Schülerin/Der Schüler wurde bereits durch Beschluss der Klassenkonferenz vom ... in die Jahrgangsstufe ... versetzt. Sie/Er besuchte freiwillig noch einmal die Jahrgangsstufe ...“ Ganztagsbetrieb § 38 Grundsätze für den Ganztagsbetrieb
Die Ganztagsschulverordnung vom 30. Januar 2013 (Amtsbl. I S. 52), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 11. Dezember 2020 (Amtsbl. I S. 1352), in der jeweils geltenden Fassung findet grundsätzlich entsprechende Anwendung auf die Schule. Im Ganztagsbetrieb werden Unterricht und weitere schulische Angebote zu einer pädagogischen und organisatorischen Einheit verbunden.
Abweichend von den Regelungen der Ganztagsschulverordnung in der jeweils geltenden Fassung sind an der Schule alle Schülerinnen und Schüler grundsätzlich von Montag bis Freitag mindestens bis 16 Uhr verpflichtend anwesend, wobei die verpflichtende Anwesenheit achteinhalb Zeitstunden nicht überschreiten darf. Sonstige Regelungen § 39 Richtlinien zum Fernunterricht
Grundsätzlich wird der Unterricht vor Ort angeboten. In Ausnahmefällen und nur auf Beschluss der Schulleiterin oder des Schulleiters kann Fernunterricht organisiert werden.
Im Fernunterricht können Schülerinnen und Schüler unter Einsatz eines interaktiven Kommunikationssystems (Audio/Video) unterrichtet und beurteilt werden. Die Wahl des Kommunikationssystems liegt in der alleinigen Verantwortung der Schulleiterin oder des Schulleiters als Verantwortliche oder Verantwortlicher der Schule. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat dafür zu sorgen, dass das gewählte System die Anforderungen an Datensicherheit, Zuverlässigkeit und Vertraulichkeit erfüllt.
Das Angebot von Fernunterricht über den potenziellen Einsatz eines interaktiven OnlineKommunikationssystems, wie beschrieben in Absatz 2, wird Teil der Dienstleistungen des Lehrpersonals sein, die ihm in Übereinstimmung mit Artikel 10.2 des Statuts des abgeordneten Personals der Europäischen Schulen und Artikel 5.3 der Dienstvorschriften für Ortslehrkräfte an den Europäischen Schulen aufgetragenen worden sind.
Die Vorschriften zum regelmäßigen Besuch des Unterrichts gelten bei Fernunterricht entsprechend. § 40 Ferienregelung Die Ferien und schulfreien Tage werden auf Vorschlag der Schulkonferenz von der Schulaufsichtsbehörde gemäß Anlage 4 durch eine Ferienordnung festgelegt. § 41 Erhebung, Verarbeitung und sonstige Nutzung personenbezogener Daten Zur Erhebung, Verarbeitung und sonstigen Nutzung von personenbezogenen Daten wird auf der Grundlage der saarländischen Vorschriften eine Vereinbarung zwischen dem Obersten Rat und dem Ministerium für Bildung und Kultur des Saarlandes getroffen. Besondere Regelungen für die Jahrgangsstufen S6 und S7 § 42 Besondere Regelungen Die Jahrgangsstufen S6 und S7 bleiben einer besonderen Regelung vorbehalten. Schlussvorschriften § 43 Inkrafttreten Der Erlass tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Saarbrücken, den 16. April 2021 Ministerium für Bildung und Kultur Im Auftrag Ehm Anlage 1 Stundentafeln für die Jahrgangsstufen P1 bis S5 1. Stundentafel Primarbereich Primarstufe P1 und P2 P3, P4 und P5 Fächer Unterrichtseinheiten pro Woche (je 30 Minuten) Unterrichtseinheiten pro Woche (je 45 Minuten) L1 (Sektionssprache Deutsch bzw. Englisch) 16 9 L2 (Deutsch, Englisch oder Französisch) 5 5 Mathematik 8 7 Sachkunde/Entdeckung der Welt 3 4 Bildende Kunst 3 1 Musik 3 1 Sport 4 2 Religion/Allgemeine Ethik 2 2 Europäische Stunden - 2 Gesamtstundenzahl 44 33 2. Stundentafel Sekundarbereich I Sekundarbereich Beobachtungsstufe Vororientierungsstufe S1 S2 S3 S4 S5 Kernfächer Unterrichtseinheiten pro Woche (je 45 Minuten) L1 (Sektionssprache Deutsch beziehungsweise Englisch) 5 5 4 4 4 L2 (1. Fremdsprache Deutsch, Englisch oder Französisch) 5 4 4 3 3 L3 (2. Fremdsprache) 2 3 3 3 3 Mathematik 4 4 4 4 oder 61 4 oder 61 Integrierte Naturwissenschaften Biologie Chemie Physik 4 4 4 2 2 2 2 2 2 Humanwissenschaften Erdkunde Geschichte 3 3 3 2 2 2 2 Bildende Kunst 2 2 2 WF WF Musik 2 2 2 WF WF Sport 3 3 3 2 2 Religion/Allgemeine Ethik 2 2 2 1 1 Informations- und Kommunikationstechnologie 1 1 WF WF WF 33 33 31 27/291 + 4, 6 oder 82 27/291 + 4 , 6 oder 82 Wahlfächer (WF) Latein - 2 43 4 4 Informations- und Kommunikationstechnologie - - 24 2 2 Altgriechisch - - 2 4 4 Kunsterziehung - - - 2 2 Musikerziehung - - - 2 2 Wirtschaftskunde - - - 4 4 L4 (3. Fremdsprache) - - - 4 4 Ergänzungsfächer (Technologie, Fotografie, Aquarell etc.) - 1 2 - - Gesamtstundenzahl 33 33, 34 oder 35 31, 33 oder 31 bis 35 31 bis 35 1 abhängig von der Wahl der Schülerin oder des Schülers 2 Wahl aus 7 Wahlfächern im Umfang von 4 bis 8 zusätzlichen Stunden, maximal 35 Wochenstunden. Mindestens 7 Schülerinnen und Schüler erforderlich, um einen Wahlkurs einzurichten. 3 Wahl zwischen Latein und Informations- und Kommunikationstechnologie. Bei Wahl von Latein kann Kunst oder Musik oder Ergänzungsunterricht aufgegeben werden, um nicht über 35 Wochenstunden zu kommen. Latein kann in S4 und S5 nur weitergeführt werden, wenn ab S2 belegt. 4 IKT kann nur gewählt werden, wenn in S2 kein Latein gewählt wurde. Anlage 2 Umrechnungstabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote gemäß § 24 Punkte in S4 der ESS Entspricht im 15er-System 10 15 9,5 15 9 14 8,5 13 8 12 7,5 11 7 10 6,5 09 6 08 5,5 07 5 06 4,5 05 4 04 3,5 03 3 02 2,5 01 2 01 1,5 00 1 00 0,5 00 00 00 Anlage 3.1: Zeugnis der Primarstufe Zeugnis im Schuljahr ________/________ Europäische Schule Saarland Paul-Schmook-Str. 68 66115 Saarbrücken Schüler/in: _________________________ Geburtsdatum: _________________________ Klasse: _________________________ Klassenlehrer/in: _________________________ Bewertung der Leistung ++++ Fast immer +++ Häufig ++ Gelegentlich + Selten Das Kind als Lernende/r 1. Halbjahr 2. Halbjahr Bemerkungen Nimmt aktiv an Lernprozessen teil Hört aufmerksam zu Entwickelt angemessenes Arbeitsverhalten Arbeitet selbständig Zeigt Durchhaltevermögen bei schwierigen Aufgaben Nutzt IT Präsentiert Arbeiten sorgfältig Erledigt Hausaufgaben gewissenhaft und ordentlich Das Kind als Persönlichkeit 1. Halbjahr 2. Halbjahr Bemerkungen Geht mit Freude zur Schule Zeigt Selbstvertrauen Geht mit Gefühlen angemessen um und kann sie äußern Beurteilt eigene Lernprozesse Das Kind und die anderen 1. Halbjahr 2. Halbjahr Bemerkungen Respektiert die Klassenregeln Respektiert die Schulregeln Kooperiert mit anderen Respektiert andere Zeigt Einfühlungsvermögen Bewertung der Leistung ++++ Lernziele sind vollständig erreicht +++ Lernziele sind zufriedenstellend erreicht ++ Lernziele sind teilweise erreicht + Lernziele sind noch nicht erreicht Lernbereich Leistung Stärken des Kindes Bereiche der künftigen Entwicklung Sprache 1 (L1): _________________ Lehrer/in: _____________________ 1. Halbjahr 2. Halbjahr Hörverstehen Mündliche Kommunikation Lesen, Leseverständnis Schreiben, Texte verfassen Sprachliche Entwicklung Sprache 2 (L2): _________________ Lehrer/in: _____________________ 1. Halbjahr 2. Halbjahr Hörverstehen Mündliche Kommunikation – Interaktion Mündliche Kommunikation – Produktion Lesen, Leseverständnis Schreiben Sprachliche Entwicklung/Kompetenz Mathematik Lehrer/in: __________________ 1. Halbjahr 2. Halbjahr Zahlen und Stellenwertsysteme Arithmetik Rechnen mit Größen Geometrische Formen & Räumliches Denken Umgang mit Daten Sachrechnen Bewertung der Leistung ++++ Lernziele sind vollständig erreicht +++ Lernziele sind zufriedenstellend erreicht ++ Lernziele sind teilweise erreicht + Lernziele sind noch nicht erreicht Lernbereich Leistung Stärken des Kindes Bereiche der künftigen Entwicklung Entdeckung der Welt Lehrer/in: __________________ 1. Halbjahr 2. Halbjahr Biologischer Bereich Technologischer Bereich Geographischer Bereich Historischer Bereich Sozio-kultureller Bereich Kunst Lehrer/in: __________________ 1. Halbjahr 2. Halbjahr Visuelle Künste Darstellende Künste Musik Lehrer/in: __________________ 1. Halbjahr 2. Halbjahr Singen & Musizieren Musik hören & auf Musik reagieren Komponieren Sport / Bewegung Lehrer/in: __________________ 1. Halbjahr 2. Halbjahr Individuelle Aktivitäten Gruppenaktivitäten Schwimmen Religion / Ethik Lehrer/in: __________________ 1. Halbjahr 2. Halbjahr Religion / Ethik Europäische Stunden Lehrer/in: __________________ 1. Halbjahr 2. Halbjahr Kommuniziert und arbeiten mit anderen zusammen Fehltage Genehmigt / entschuldigt: __________ (Fehl-)Tage Nicht genehmigt / unentschuldigt: __________ (Fehl-)Tage Entscheidung der Klassenkonferenz Die Schülerin / Der Schüler ________________________________________ wird / wird nicht versetzt. Datum: __________________________ Unterschriften Klassenlehrer/in ____________________ Schulleiter/in ___________________________ Eltern / Erziehungsberechtigte _______________________________ Zeugnis der Primarstufe – Erweiterung für Schülerinnen und Schüler mit einer anderen Landessprache (ONL – Other Native Language) Schüler/in: ____________________ Geburtsdatum: _____________________ Klasse: ______________________ Bewertung der Leistung ++++ Lernziele sind vollständig erreicht +++ Lernziele sind zufriedenstellend erreicht ++ Lernziele sind teilweise erreicht + Lernziele sind noch nicht erreicht Lernbereich Leistung Stärken des Kindes Bereiche der künftigen Entwicklung Sprache: ___________________ Lehrer/in: __________________ 1. Halbjahr 2. Halbjahr Hörverstehen Mündliche Kommunikation Lesen, Leseverständnis Schreiben, Texte verfassen Sprachliche Entwicklung Anlage 3.2: Halbjahres-Zwischenzeugnis der Jahrgangsstufen S1 bis S3 Zwischenzeugnis im ersten / zweiten1 Halbjahr des Schuljahres ________/________ November / März ________ Europäische Schule Saarland Paul-Schmook-Str. 68 66115 Saarbrücken Schüler/in: __________________________ _ Geburtsdatum: __________________________ _ Klasse: __________________________ _ Klassenlehrer/in: __________________________ _ Fach A B C D E F FX Bemerkungen Sprache 1 (L1) Lehrer/in: Sprache 2 (L2) Lehrer/in: Sprache 3 (L3) Lehrer/in: Mathematik Lehrer/in: Integrierte Naturwissenschaften (Biologie, Physik, Chemie) Lehrer/in: Humanwissenschaften (Geschichte, Erdkunde) Lehrer/in: Kunst Lehrer/in: Musik Lehrer/in: Sport Lehrer/in: Religion / Ethik Lehrer/in: IKT (Informations- und Kommunikationstechnologie) Lehrer/in: Fehltage Genehmigt / entschuldigt: __________ (Fehl-)Tage Nicht genehmigt / unentschuldigt: __________ (Fehl-)Tage Datum: __________________________ Unterschriften Klassenlehrer/in _________________________ Schulleiter/in ___________________________ Eltern / Erziehungsberechtigte ____________________________________ 1 Nichtzutreffendes bitte streichen Anlage 3.3: Halbjahreszeugnis / Jahreszeugnis der Jahrgangsstufen S1 bis S3 Halbjahreszeugnis / Jahreszeugnis1 im Schuljahr ________/________ Europäische Schule Saarland Paul-Schmook-Str. 68 66115 Saarbrücken Schüler/in: ________________________ _ Geburtsdatum: ________________________ _ Klasse: ________________________ _ Klassenlehrer/in: ________________________ _ Fach A B C D E F FX Jahresnote* Bemerkungen Sprache 1 (L1) Lehrer/in: Sprache 2 (L2) Lehrer/in: Sprache 3 (L3) Lehrer/in: Mathematik Lehrer/in: Integrierte Naturwissenschaften (Biologie, Physik, Chemie) Lehrer/in: Humanwissenschaften (Geschichte, Erdkunde) Lehrer/in: Kunst Lehrer/in: Musik Lehrer/in: Sport Lehrer/in: Religion / Ethik Lehrer/in: IKT (Informations- und Kommunikationstechnologie) Lehrer/in: *Im Halbjahreszeugnis wird neben der verbalen Einschätzung die mit Buchstaben bezeichnete Kategorie angegeben. Das Jahreszeugnis schließt die Endnote ein. 1 Nichtzutreffendes bitte streichen *im Halbjahreszeugnis die Spalte mit der Jahresnote bitte streichen Fehltage Genehmigt / entschuldigt: __________ (Fehl-)Tage Nicht genehmigt / unentschuldigt: __________ (Fehl-)Tage Entscheidung der Klassenkonferenz Die Schülerin/Der Schüler ________________________________________ wird / wird nicht versetzt.1 Datum: __________________________ Unterschriften Klassenlehrer/in _________________________ Schulleiter/in ___________________________ Eltern / Erziehungsberechtigte ____________________________________ Anlage 3.4: Halbjahres-Zwischenzeugnis der Jahrgangsstufen S4 und S5 Zwischenzeugnis im ersten / zweiten1 Halbjahr des Schuljahres ________/________ November / März1 ________ Europäische Schule Saarland Paul-Schmook-Str. 68 66115 Saarbrücken Schüler/in: _______________________ Geburtsdatum: _______________________ Klasse: _______________________ Klassenlehrer/in: _______________________ Fach 10 9 8 7 6 5 4 3 2 1 0 Bemerkungen Sprache 1 (L1) Lehrer/in: Sprache 2 (L2) Lehrer/in: Sprache 3 (L3) Lehrer/in: Mathematik Lehrer/in: Integrierte Naturwissenschaften Biologie Lehrer/in: Physik Lehrer/in: Chemie Lehrer/in: Humanwissenschaften Geschichte Lehrer/in: Erdkunde Lehrer/in: Sport Lehrer/in: Religion / Ethik Lehrer/in: Wahlfach, z.B. Latein, Kunst,… Lehrer/in: Fehltage Genehmigt / entschuldigt: __________ (Fehl)Tage Nicht genehmigt / unentschuldigt: __________ (Fehl)Tage Datum: __________________________ Unterschriften Klassenlehrer/in _________________________ Schulleiter/in ___________________________ Eltern / Erziehungsberechtigte ____________________________________ 1 Nichtzutreffendes bitte streichen Anlage 3.5: Halbjahreszeugnis / Jahreszeugnis der Jahrgangsstufen S4 und S5 Halbjahreszeugnis / Jahreszeugnis1 im Schuljahr ________/________ Europäische Schule Saarland Paul-Schmook-Str. 68 66115 Saarbrücken Schüler/in: _________________________ Geburtsdatum: __________________________ Klasse: __________________________ Klassenlehrer/in: __________________________ Fach A1 bzw. A2 B1 bzw. B2 Jahresnote* Bemerkungen Sprache 1 (L1) Lehrer/in: Sprache 2 (L2) Lehrer/in: Sprache 3 (L3) Lehrer/in: Mathematik Lehrer/in: Integrierte Naturwissenschaften Biologie Lehrer/in: Physik Lehrer/in: Chemie Lehrer/in: Humanwissenschaften Geschichte Lehrer/in: Erdkunde Lehrer/in: Sport Lehrer/in: Religion / Ethik Lehrer/in: Wahlfach, z.B. Latein, Kunst,… Lehrer/in: *Im Halbjahreszeugnis werden neben der verbalen Einschätzung lediglich die A- und B-Noten angegeben. Das Jahreszeugnis schließt die Endnote ein. 1 Nichtzutreffendes bitte streichen Fehltage Genehmigt / entschuldigt: __________ (Fehl)Tage Nicht genehmigt / unentschuldigt: __________ (Fehl)Tage Entscheidung der Klassenkonferenz Die Schülerin/Der Schüler ________________________________________ wird / wird nicht versetzt. Datum: __________________________ Unterschriften Klassenlehrer/in _________________________ Schulleiter/in ___________________________ Eltern / Erziehungsberechtigte ____________________________________ Anlage 3.6: Abgangszeugnis Europäische Schule Saarland Paul-Schmook-Str. 68 66115 Saarbrücken Abgangszeugnis Die Schülerin/Der Schüler1_________________________________ geboren am _________________________________ in _________________________________ besuchte die Europäische Schule Saarland von ________________________ bis ________________________ und war im Schuljahr _______/_______ Schülerin/Schüler1 der Klassenstufe _______. Leistungen [Fächer der jeweiligen Jahrgangsstufe] Bemerkungen: ___________________________________________________________________________________ __________________________________________________________________________________ Ort / Datum: __________________________________________________ Unterschriften Klassenlehrer/in ______________________ Schulleiter/in ______________________ 1 Nichtzutreffendes bitte streichen Anlage 3.7: Abgangszeugnis nach S5 mit Einschluss mittlerer Bildungsabschluss Europäische Schule Saarland Paul-Schmook-Str. 68 66115 Saarbrücken Abgangszeugnis Die Schülerin/Der Schüler1_________________________________ geboren am _________________________________ in _________________________________ besuchte die Europäische Schule Saarland von ________________________ bis ________________________ und war im Schuljahr _______/_______ Schülerin/Schüler1 der Klassenstufe _______. Die Schülerin/Der Schüler hat ihre/seine allgemeine Vollzeitschulpflicht erfüllt. Leistungen Die nachfolgenden Noten sind entsprechend den Anforderungen ausgewiesen, die an der Europäischen Schule Saarland in dem auf den Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses bezogenen Bildungsgang zu erfüllen sind. [Fächer der Jahrgangsstufe S5] Das Zeugnis schließt den mittleren Bildungsabschluss ein. Bemerkungen: ___________________________________________________________________________________ __________________________________________________________________________________ Ort / Datum: __________________________________________________ Unterschriften Klassenlehrer/in ______________________ Schulleiter/in ______________________ 1 Nichtzutreffendes bitte streichen Anlage 3.8: Abgangszeugnis nach S4 mit Einschluss Hauptschulabschluss Europäische Schule Saarland Paul-Schmook-Str. 68 66115 Saarbrücken Abgangszeugnis Die Schülerin/Der Schüler1_________________________________ geboren am _________________________________ in _________________________________ besuchte die Europäische Schule Saarland von ________________________ bis ________________________ und war im Schuljahr _______/_______ Schülerin/Schüler1 der Klassenstufe _______. Die Schülerin/Der Schüler hat die allgemeine Vollzeitschulpflicht erfüllt. Leistungen Die nachfolgenden Noten sind entsprechend den Anforderungen ausgewiesen, die an der Europäischen Schule Saarland in dem auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses bezogenen Bildungsgang zu erfüllen sind.1 [Fächer der Jahrgangsstufe S4] Das Zeugnis schließt den Hauptschulabschluss ein. Die Durchschnittsnote lautet: __________2 Bemerkungen: ___________________________________________________________________________________ __________________________________________________________________________________ Ort / Datum: __________________________________________________ Unterschriften Klassenlehrer/in ______________________ Schulleiter/in ______________________ 1 Die Umrechnung erfolgt aufgrund der Umrechnungstabelle gemäß Anlage 2 des Erlasses – Schulordnung – der Europäischen Schule Saarland – Versuchsschule – vom 16. April 2021 (Amtsbl. I S. ), in der jeweils geltenden Fassung 2 Die Durchschnittsnote ist das arithmetische Mittel der Punktzahlen in allen Fächern. Für die Ermittlung der Durchschnittspunktzahl wurde bis zur ersten Nachkommastelle 4 auf die nächste volle Punktzahl abgerundet und ab der ersten Nachkommastelle 5 auf die nächste volle Punktzahl aufgerundet. Anlage 4 Schulfreie Tage Das Schuljahr hat für die Schülerinnen und Schüler 180 Unterrichtstage (181 in Schaltjahren) zu umfassen. Das Schuljahr beginnt jeweils nicht vor dem zweiten Werktag des Monats September und endet an allen Europäischen Schulen zum selben Datum, und zwar am 7. Juli oder an einem Tag in der Nähe dieses Datums. Die Schule sieht Folgendes vor: a. Eine Woche Schulferien um Allerheiligen, die den 1. November umfassen. b. Zwei Wochen für die Weihnachtsferien, die um den 22. Dezember beginnen. c. Eine Woche im Frühjahr für die Schulferien; vorzugsweise die Woche der Fastnacht. d. Zwei Wochen zu Ostern, vorzugsweise eine vor und eine nach Ostersonntag. f. Pfingstmontag. g. Sommerferien: Ungefähr 8 Wochen. Zusätzliche Ferientage: Tag der Arbeit, 1. Mai Christi Himmelfahrt Fronleichnam Mariä Himmelfahrt, 15. August Tag der Deutschen Einheit, 3. Oktober