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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Inneres, Bauen und SportSechstes Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften (6. BesÄndG)

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Sechstes Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften (6. BesÄndG)

Ministerium für Inneres, Bauen und Sport · vom 2002-05-06

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· " ,' MinisleriymWr Inneres und Spor! foslfat;h 102441 G60?4 SQ!lrbrilcken Präsident des Landtages des Saarlandes Staatskanzlei Ministerium für Finanzen und Bundesangelegeriheiten Ministerium für Wirtschaft Ministerium der Justiz Ministerium rur Bildung, Kultur und Wissenschaft Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales Ministerium für Umwelt Präsident des Rechnungshofes des Saarlandes Saarbrücken Abteilungen A I, B, C, D und E Amt der Ministerin Kabinetts- und Parlamentsreferat Referate A 11 1, A 11 3 und A 11 4 Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses im Hau s e Nachrichtlich: Zentrale Datenverarbeitungsstelle für das Saarland Landesamt für Finanzen - ZBS - Landeshauptkasse des Saartandes Universität des Saarlandes Ruhegehalts- und Zusalzversorgungskasse des Saarlandes Saarbrücken Dlen$lgebäude: Franz..Josef-Rödar-5lraße 2' 66119 S••rbrOclt:cn Tel.: (06 61) 5 01-<)0 XAOQ..Adrnse: S=poatat.IIe;O=jnnen;P�Qr1aM; A·lton� 6. Mai 2002 BearOOilerlin:�:. .._. Ourchwahl:-" Fax: (OS 81) 5 01-' Az.: A 11 2 2200-05/14 A 112 2111-08 �F�ra�n �z-�Jo�s � e�f-�R � öd�e�r-2S�tr�aß�e�21�6�6�1�19�Sa�a�r�br�ü�ck�e�n� __ ________ __ __________��} � www.saarland . de �.& Sechstes Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften (Sechstes B\lsoldungsänderungsgesetz - 6. BesÄndG) hier: Durchführungshinweise Anlage Mit dem anliegenden Rundschreiben vom 26. April 2002, Az..: D 11 1 - 221 020-3/3, hat das Bundesministeri.. m des Innern Durchführungshinweise zu den Bestimmun gen des Sechsten Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschrift!?n vom 14. Dezember 2001 (BGB!. I S. 3702) herausgegeben. Ich bitte um Kenntnisnahme und Beachtung sowie Weitergabe an die Ihrer Aufsicht unterstehenden Körperschaf ten, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Im Auftrag �. I\lRoh '. ; � BUNDESMINISTERIUM DES INNERN Geschäftszeichen (bei Antwort bilte angeben) W01B BB Datum D 11 1 . 221 020·3/3 681 - 2003 26. April 2002 StJfldesminislerjum des Innern, 11014 6erlln Oberste Bundesbehörden Deutsche Bundesbank nachrichtlich: Für das Besoldungsrecht zuständige oberste Landesbehörden Für däs Versorgungsrecht zuständige oberste Landesbehörden Ministerium für Inneres und Sport des Saarlandes Postfach 10 24 41 66024 Saarbrücken Sechstes Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften (Sechstes Besoldungsänderungsgesetz - 6. BesÄndG) ·2 - Das Sechste Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften (Sechstes Be soldungsänderungsgesetz - 6. BesÄndG) vom 14. Dezember 2001 ist im Bundesge setzbtatt Teil I S. 3702 verkündet worden. Hierzu gebe ich abstimmungsgemäß nach folgende Durchführungshinweise. Im Auftrag Hopman Hausanschrift: Alt·Moabi! 1010, 10559 BerHn' GroßKundenanscnrift: , 101 4 Berlin 'iit Vermittlung 01888 681·0· Telefax 681-2926' Telex 302 505 E.Mail; SMTP: Postste.e@bmi.bund,de , .�. � . . ' ., . � " Anlage 1 Durchführungshinweise zum Sechsten Besoldungsänderungsgesetz 1 . Zu Artikel 1 Nr. 3 (§ 7 BBesG - Kaufkraftausgleich) Der Besoldungsgesetzgeber hat den Anspruch auf kaufkraftentsprechende Bezüge und das Verfahren zur Regelung des Kaufkraftausg!eichs modifiziert: a) Anspruch auf Kaufkraft':,.usgleich besteht unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 sowohl am ausländischen Dienstort in einem fremden Währungsgebiet als auch im Währungsgebiet des Euro. b) Die EClJ1ittiung der Teuerungsziffern als der Basis für die Festsetzung des Kaufkraft ausgleichs hat der Gesetzgeber dem Statistischen Bundesamt übertragen. Das Ver fahren ist aus der Anlage 2 ersichtlich. Soweit erforderlich, beruht es auf Vorgaben der nach § 54 Abs. 1 BBesG für den Kaufkraftausgleich regelungsbefugten obersten Bundesbehörden. c) Der Kaufkraflausgleich wird anhand der vom Statistischen Bundesamt bekannt ge machten Teuerungsziffern festgesetzt. Das Nähere wird das Auswärtige Amt durch allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Bindungswirkung für die Bundesverwaltung re geln. 2. Zu Artikel 1 Nr. 6 (§ 13 BBesG - Ausgleichszulagen) Das Gegenüberstellungsverfahren, wonach die Ausgleichszulage jeweils durch Ver gleich bzw. Gegenüberstellung der bisherigen Dienstbezüge (die in der bisherigen Ver wendung zugestanden hätten) und der neuen Dienstbezüge zu ermitteln ist, gilt - wie '� bereits in den Fällen des Absatzes 1 - nun auch in den Fällen des Absatzes 2. . ' · ' , • . ' 'I i ,t i · ,"': . " Das Verfahren gilt auch bei den Ausgleichszulagen, die für weggefallene Stellenzulagen gezahlt werden. Das Ergebnis ist aber dann nur ein Zwischenschritt, weil anschließend die ,vorläufige" neue Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 2 Satz 6 BBesG (noch) um die Hälfte des Erhöhungsbetrages (nach § 13 Abs. 1 Satz 5 um ein Drittel des Erhöhungs b etrages) abgeschmolzen wird. Für Ausgleichszulagen, die am 31.12.2001 nach § 13 Abs. 2 zugestanden haben, weil der anspruchsbegründende Verwendungswechsel unter der Geltung des bisherigen Rechts eingetreten ist, gelten die bisherigen Vorschriften weiter (§ 83 Abs. 2 BBesG). - 2 - 3. Zu Artikel 1 Nr. 7 (§ 28 Abs. 3 BBesG) Zeiten der häuslichen Pflege naher Angehöriger werden im Sinne der Gewährung eines Nachteilsausgleichs den bereits bisher berücksichtigungsfähigen Tatbestandsmerkma len besoldungsrechtlich gleichgestellt. Die Pflegebedürftigkeit der - insoweit abschließend aufgelisteten - "nahen Angehörigen" ist durch ärztliches Gutachten nachzuweisen, wobei sich dieses Attest hinsichtlich des Begriffs der "Pflege bedürftigkeit" in Bezug auf den Umfang einer notwendigen Betreu ung wie auf deren (zumindest voraussichtliche) Dauer an den Vorgaben des § 14 SGB XI messen lassen muss; ggf. ist insoweit eine hierauf abstellende Erklärung zu verlan gen. Zeiten nach Abs. 3 Nr. 2 können für jede pflegebedürftige Person nur einmal berück sichtigrwerden, wobei Unterbrechungen der Inanspruchnahme dieser Zeiten im Rah men der vorgegebenen Höchstgrenze von drei Jahren unschädlich sind. Eine anteilige Berücksichtigung zugunsten mehrerer Berechtigter, etwa im Falle einer wechselseitigen Übernahme der tatsächlichen Pflege, ist im Rahmen der Höchstgrenze möglich. Jedes der in § 28 Abs. 3 bezeichneten Tatbestandsmerkmale begründet für sich ge nommen einen gesonderten Anspruch auf Berücksichtigung. Für die Betreuung etwa eines pflegebedürftigen Kindes beträgt die bei der Berechnung des BOA zu berück sichtigende Zeit damit bis zu sechs Jahre (bis zu drei Jahre nach Nr. 1 und zusätzlich bis zu drei Jahre nach Nr. 2 - und zwar insoweit unabhängig vom Zeitpunkt des Eintre tens der Pflegebedürftigkeit des Kindes). Dies setzt allerdings voraus, dass die berück sichtigungsfähigen Betreuungs-/Pfiegezeiten tatsächlich nach.einander in Anspruch ge nommen worden sind. Ausweislich der Gesetzesbegründung verfolgte der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 28 Abs. 3 BBesG das Ziel, Pflegezeiten den bereits bisher berücksichtigungsfähi gen Zeiten der Kinderbetreuung im Sinne eines Nachteilsausgleichs für das BOA gleichzustellen. Die Regelung knüpft damit unmittelbar an Artikel 5 Nr. 1 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGB!. I S. 967) an mit der Folge, dass vor dem 1. Januar 1990 geleistete Pflegezeiten grund sätzlich nicht berücksichtigungsfähig sind. - 3 - " ""'" -3- 4. Zu Artikel 1 Nr. 8 (§ 29 Abs. 2 BBesG) . . "!?!'+ Die'Neuregelungen gelten auch für Besoldungsempfänger der Bundesbesoldungsord nung R (vgl. § 38 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1) und - soweit sie von Artikel 1 Nr. 12 des Professorenbesoldungsreformgesetzes vom 16. Februar 2002 (8GBI. I S. 686) betroffen sind - auch für Besoldungsempfänger der Bundesbesoldungsordnung C. " , �. .I , 5. Zu Artikel 1 Nr. 21 (§ 81 - Übergangsregelungen bei Zulagenänderungen aus Anlass des Versorgu'!.,gsreformgesetzes 1 998) a) Absatz 1: Die bi��er vertretene Auffassung zur Ruhegehaltfähigkeit einer Ausgleichszulage nach § 8 1 Abs. 1 . (SM I - RdSchr. vom 6.1 .1 999 - D 11 3 - 221 8 1 0/ 1 . GMBI S. 39) ist nunmehr gesetzlich klargestellt worden. Neu ist die Abbauregelung bei Versorgungsempfängern. Ausgleichszulagen nach § 81 Abs. 1 BSesG als Bestandteil der Versorgungsbezüge vermindern sich bei jeder Erhöhung der Versorgungsbezüge um ein Drittel des Erhöhungsbetrages (Artikel 1 2 § 2). b) Absatz 2: Auch die bisher vertretene Auffassung, dass eine Zulage nur dann ruhegehaltfähig ist bzw. zu den ruhegehaltfähigen Bezügen gehört, wenn sie tatsächlich bezogen wurde (z.8. SMI - RdSchr. vom 1 5.7.1998 - D 11 5 - 223 1 00 - 1/1), ist nun gesetz lich klargestellt. In Fällen, in denen der Dienstherr einen Anspruch auf eine Stellenzulage nicht erfüllt, r der Berechligie deshalb eine Stellenzulage nicht bezogen hat, ist bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen die Stellenzulage bei der Festsetzung des Ruhegehaltes zu berücksichtigen (SVerwG vom 27. Februar 2001-2 C 6.00). ."" . 6. Zu Artikel 1 Nr. 23 (Änderungen der Anlage I zum BBesG • Bundesbesoldungs ordnungen A und B) Bei den Änderungen der Bundesbesoldungsordnungen A und B ist in Fällen einer Strei chung von Ämtern bei gleichzeitiger Neuausbringung nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers von einer normativen Überleitung auszugehen. - 4 - - 4- 7. Zu Artikel 8 Nr. 2 (§ 3 Auslandsverwendungszuschlagsverordnung) , Die Zuständigkeit für die Festsetzung des Auslandsverwendungszuschlags wird ab dem .. ,'1 01.01.2002 auf die für die Verwendung der Soldaten/Beamten im Ausland zuständige . ,. ." . . �.'. " , . . , ,....' ..\ \\ oberste Dienstbehörde übertragen. Die Festsetzung des Äuslandsverwendungszu schlags erfolgt im Benehmen mit BMI, BMF und M. Sie bedarf der vorherigen Einwilli gung des BMF nach § 40 BHO, sofern dies zu zusätzlichen Ausgaben im laufenden oder in zukünftigen Haushaltsjahren führen kann. Bei kurzzeitigen VerwendLlDgen gilt für die Festsetzung des Auslandsverwendungszu schlags folgendes: a) Der für das jeweilige Einsatzgebiet oder den Einsatzort festgesetzte Auslandsver wendungszuschlag steht in den Fällen einer Abordnung und einer ununterbrochenen Dienstleistung von mindestens 14 Tagen in voller Höhe zu. b) Erstreckt sich die auf einer Abordnung beruhende Dienstleistung auf einen Zeitraum von weniger als 14 Tagen, wird der für das Einsatzgebiet oder den Einsatzort festge setzte Auslandsverwendungszuschlag der nächstniedrigeren Stufe gewährt. Dies gilt nicht, wenn ein Auslandsverwendungszuschlag der Stufe 1 festgesetzt ist. Er bleibt unverändert bestehen . 8. Zu Artikel 12 § 4 (Amtsangemessene Alimentation kinderreicher Beamter) Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Famili�nzuschlag für dritte und . : weitere Kinder vom 24. November 1998 (2 BvL 26/91 u.a.) ist mit Artikel 9 § 2 des Bun desbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1999 vom 19. November 1999 (BGBI. I S. 2198) und mit Artikel 5 des Gesetzes zur Neuordnung der Versorgungsab schläge vom 19. Dezember 2000 (BGBI. I S. 1786) bisher nur vorläufig für die Jahre 1999 bis 2001 umgesetzt worden. Mit Artikel 12 § 4 des 6. BesÄndG ist eine Regelung zur Weiterzahlung der Erhöhungsbeträge für dritte und weitere Kinder ab 2002 erfolgt. Danach wird der Familienzuschlag nach Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes ab dem 1. Januar 2002 für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um je 106,39 Euro erhöht (Betrag gemäß § 2 Abs. 1 der 2. BesÜV: 95,75 Euro). Der bisherige Betrag von 203,60 DM ist entsprechend der zum 1. Januar 2002 wirksam werdenden Besoldungsanpassung um 2, 2 vom Hundert erhöht und auf 106,39 Euro umgerechnet worden. ·' '. ... . . , ,. , '/>k" . .... . ..... .', . '" , . ',' ;. Anlage 2 Zu § 7 (2) BBesG Ermittlung der Teuerungsziffern: Das Statistische Bundesamt ermittelt die Original-Teuerungsziffer aus einem Preisvergleich, unter Berücksichtigung von Direlstimporten, Pauschalierungen und des Wechselkurses. Die für die Ermittlung der Original-Teuerungsziffer erforderliche Preiserhebung wird in der Regel in der Hauptstadt des Landes durchgeführt. Abweichungen ergeben sich lediglich für Dienstorte in flächengroßen Ländem. In welchen Ländern gesonderte Berechnungen für mehrere Dienstorte erfolgen, legen die nach § 54 BBesG an der Regelung des Kaufkraftausgleichs beteiligten obers ten Bundesbehörden fest. Die Preise werden von Mitarbeitern des Statisti schen Bundesamtes (örtliche Überprüfungen) oder von den Dienststellen im Ausland an Hand des Erhebungskalalogs und eines Merkblattes für die Erhe bung von Verbraucherpreisen erhoben. Die angeforderten Preisberichte sind dem Statistischen Bundesamt fristgerecht vorzulegen. Für Dienstorte in Ländern ohne deutsche Auslandsvertretung kann das Statis tische Bundesamt den mit der Festsetzung des Kaufkraftausgleichs befassten Behörden eine Teuerungsziffer aufgrund zuverlässiger Zahlen dritter Stellen vorschlagen. 3. Zugrunde gelegt wird das Verbrauchsverhalten inländischer Haushalte mit hö herem Einkommen nach einem vom Statistischen Bundesamt festgestellten Verbrauchsschema. Dieses wird mit den nach § 54 BBesG an der Regelung des Kaufkraftausgleichs beteiligten obersten Bundesbehörden abgestimmt. 4. Der Erhebungskatalog soll als Preisrepräsentanten solche Güter (Waren und Dienstleistungen) enthalten, die üblich erweise von hoher Bedeutung für den Verbrauch sind. Der Erhebungskatalog bedarf der Abstimmung mit den nach § 54 BBesG an der Regelung des Kaufkraftausgleichs beteiligten obersten Bundesbehörden. Das Statistische Bundesamt kann im Einvernehmen mit den nach § 54 BBesG an den Regelungen des Kaufkraftausgleichs beteiligten obersten Bundesbe hörden für einzelne Gütergruppen oder einzelne Güter auf einen Vergleich der jeweiligen Preise verzichten und stattdessen den deutschen Preis zugrunde le gen, wobei ggf. ein prozentualer Zuschlag festgelegt wird (Pauschalierungen). ., , . \ • . \. \ : , . , . Zu berücksichtigen sind Güter, die typischerweise nicht am Auslandsdienstort erworben werden, oder für die ein Preisvergleich nicht möglich oder nicht sinn voll ist. Der C harakter der wissenschaftlichen Berechnungsmethode muss ge wahrt bleiben. 5. Die deutschen Preise für den Preisvergleich werden grundsätzlich einmal jähr lieh am Sitz der Bundesregierung vom Statistischen Bundesamt erhoben. Da bei sind die Geschäftskategorien zu berücksichtigen, die nach den Regeln der Preisstatistik üblich sind. Die Inlandspreise,Ciie dem Preisvergleich zugrunde liegen, werden den Bezü ge zahlenden Stellen auf Wunsch zugänglich gemacht. Bei der Preiserhebung im Inland und im Ausland ist von der tatsächlichen örtli chen Beschaffungssituation auszugehen und zwar unter Berücksichtigung ei nes wirtschaftlichen Verhaltens, z.B. Nutzung allgemein zugänglicher Rabatte - jedoch keine Sonderangebote -, zollfreier Bezug über Freihandelsfirmen und andere diplomatische Vergünstigungen, zumutbare Direktimporte aus Deutschland oder anderen Ländern. Direktimporte sind zu berücksichtigen, soweit sie von den Auslandsvertretungen glaubhaft gemacht werden. Die not wendigen Beschaffungskosten sind hierbei hinzuzurechnen. 6. Örtliche Überprüfungen durch das Statistische Bundesamt sollen in jedem Jahr an mindestens fünf Auslandsdienstorten vorgenommen werden; mindestens 45 Auslandsvertretungen sollen Preisberichte vorlegen. Die nach § 54 BBesG für die Regelung des Kaufkraftausgleichs zuständigen obersten Bundesbehörden können an den Preiserhebungen im In- und Aus land teilnehmen. 7. Bei den Preiserhebungen im Ausland ist eine Geschäftskategorie zugrunde zu legen, die der inländischen entspricht. Auf die Geschäftsauswahl der Aus landsvertretung ist Rücksicht zu nehmen, soweit das Verhalten der Bedienste ten nicht unwirtschaftlich erscheint. Ist am Auslandsdienstort nur eine wesentlich schlechtere Geschäftskategorie vorhanden, werden deutsche Preise aus Geschäften der niedrigsten Kategorie verwendet. Grundsätzlich sind für jeden Artikel mindestens drei Preise in ver schiedenen Geschäften zu ermitteln. ." -, , '. . ,' · .'�. • . 1 · '.. · ". ' " t '.' • ,>.: : .. �. " Güter, die im Rahmen einer normalen Vorratshaltung vor der Versetzung ins Ausland gekauft wurden, unterliegen nicht dem Kaufkraftausgleich. Sofern die se Preisrepräsentanten nicht am Dienstort angeboten werden und sie während des Auslandsaufenthalts weder direkt importiert noch ersetzt werden, entfällt der Preisvergleich (Teuerungsziffer Null). 8. Haben am Auslandsdienstort gekaufte Güter nicht die gleiche Qualität wie im Inland, so sind bei Qualitätsminderungen deutsche Preise aus Geschäften der niedrigsten Kategorie gegenüber zu stellen. Werden Güter wegen ihrer unzu mutbaren Qualität nicht gekauft und werden keine Direktimporte getätigt, so entfällt ein Preisvergleich. Die Teuerungsziffer für die betreffende Position wird mit "Null" angesetzt. Das gilt nicht für Güter, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie durch andere Güter, die der Befriedigung gleicher Be dürfnisse dienen, ersetzt werden. In diesen Fällen sind die Wägungsanteile der nicht verfügbaren Güter den anderen Gütern der gleichen Gruppe zuzuschla gen. Sonstige Änderungen der Wägungsanteile sind zu vermeiden. 9. Als Wechselkurs ist die von der Auslandsvertretung mitgeteilte Kursrelation für die Versorgung der jeweiligen Auslandsvertretung mit Kassenverstärkungs mitteln im Monat der Preiserhebung anzusetzen; dies gilt nicht, wenn die Be schäftigten der Auslandsvertretung einen günstigeren Kurs zum EURO nutzen können. Die Auslandsvertretungen sind verpflichtet, einen günstigeren Kurs, der den Beschäftigten zugänglich ist, zu melden, damit er zur Berechnung der Teuerungsziffer herangezogen werden kann. Die Auslandsvertretungen sind verpflichtet, die Kurse des Monatsersten jeweils bis zum 10. Kalendertag des Monats zu melden. 10. Die für den Erhebungszeitpunkt errechneten Original-Teuerungsziffern sind vom Statistischen Bundesamt so weit wie möglich zu aktualisieren (Fortrech nung). Dies geschieht, indem Wechselkursveränderungen berücksichtigt und der Teuerungsverlauf mit Hilfe von Verbraucherpreisindizes aktualisiert wer den. Das Statistische Bundesamt bewertet die Plausibilität und Zuverlässigkeit der Preisberichte sowie der Fortrechnung der anhand der örtlichen Erhebung oder der Preisberichte ermittelten Original-Teuerungsziffern, z.B. an Hand von Indi zes des Gastlandes oder anderer Organisationen. . . . \ ' '-,; .. • .. �. , . ' . '. '.' \ I, ", • i .:�.� . I· >1, • ... , . 11. Das Statistische Bundesamt macht die Teuerungsziffern ohne Nachkomma steile (kaufmännische Rundung) zeitnah bekannt.


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