Seuchenalarmplan Saarland (Sap-Saarland) nach § 1 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz vor Infektionskrankheiten (InfektVO)
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Erlass Seuchenalarmplan Saarland (Sap-Saarland) nach § 1 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz vor Infektionskrankheiten (InfektVO) Vom 5. Dezember 2018 Seuchenalarmplan Saarland (Sap-Saarland) nach § 1 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz vor Infektionskrankheiten (InfektVO) Inhaltsverzeichnis 1. Zweck/Ziel 2. Strukturelle Organisation a) Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie b) Staatliche Medizinaluntersuchungsstelle des Saarlandes c) Regionalverband Saarbrücken sowie Landkreise im Saarland d) Behandlungszentrum sowie Kompetenzzentrum für hochpathogene Infektionskrankheiten in Frankfurt am Main e) Behandlungs- und Isoliereinheiten für übertragbare Infektionskrankheiten f) Krankentransport 3. Vorsorge und organisatorische Maßnahmen a) Schutzkleidung b) Seuchenalarm auf kommunaler Ebene c) Arbeitsschutz 4. Meldungen und Vorgehensweise a) Meldewege b) Vorgehen bei Verdacht c) Vorgehen bei begründetem Verdacht 5. Probenentnahme und Diagnostik 6. Schutzmaßnahmen für Kontaktpersonen und Infizierte a) Risikoermittlung b) Isolierung c) Verlegung d) Infektionsfälle mit tödlichem Ausgang e) Dekontaminations- und Desinfektionsmaßnamen 7. Bildung eines Krisenstabes 8. Flughafen Saarbrücken 9. Krankenhäuser 10. Information der Öffentlichkeit 11. Verweis auf Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften und allgemeine Arbeitsgrundlagen (in der aktuellen Fassung) 1. Zweck/Ziel Die Saarländische Verordnung zum Schutz vor Infektionskrankheiten (InfektVO) vom 15. Oktober 2005 (Amtsbl. S. 1666), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Entfristung von Verordnungen aus dem Geschäftsbereich für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie vom 24. November 2015 (Amtsbl. I S. 894), legt in § 1 Abs. 1 fest, dass das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie einen Seuchenalarmplan nach dem Stand der Wissenschaft und Technik aufzustellen und kontinuierlich fortzuschreiben hat. Der Seuchenalarmplan bildet die Grundlage für eine Koordination und Einheitlichkeit der erforderlichen Maßnahmen und deren Vorbereitung beim Auftreten oder dem Verdacht folgender Krankheiten und Gefahrensituationen: 1. Hochpathogene lebensbedrohliche Infektionskrankheiten, wie hämorrhagisches Fieber (VHF) (z. B. Ebola-Fieber, Lassa-Fieber), humane Affenpocken, Lungenpest, 2. übertragbare Krankheiten, die nach Anlage 2 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) vom 23. Mai 2005 (BGBl. 2007 II S. 930) eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite im Sinne von Artikel 1 Abs. 1 IGV darstellen könnten, 3. die wegen des Ausmaßes, der Anzahl betroffener Personen oder der Notwendigkeit überregionaler Maßnahmen die Zuständigkeit des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie nach § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz erforderlich machen, 4. bioterroristische Anschläge. Hierbei werden die rechtlichen Regelungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) sowie der weitergehenden saarländischen Regelungen des Infektionsschutzes berücksichtigt. Gleichzeitig werden die vom Robert Koch-Institut erarbeiteten Grundlagen sowie die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Koordinierung des Infektionsschutzes in epidemisch bedeutsamen Fällen (Verwaltungsvorschrift -IfSG-Koordinierung – IfSGKoordinierungs-VwV) beachtet. Alarm- und Einsatzpläne anderer hier genannter Einrichtungen bleiben davon unberührt. 2. Strukturelle Organisation a) Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie ist die Oberste Landesgesundheitsbehörde des Saarlandes. Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie als Oberste Landesgesundheitsbehörde mit Fachaufsicht über die Gesundheitsämter ist die Kommunikationsschnittstelle für den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) im Saarland. Das Gesundheitsministerium besitzt eine Koordinierungsfunktion und stellt den Informationsfluss zwischen kommunalen, Landes- und Bundesbehörden sicher. Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie stellt eine 24/7- Erreichbarkeit sicher. Außerhalb der Dienstzeiten ist seine Erreichbarkeit über die Führungs- und Lagezentrale des Landespolizeipräsidiums gewährleistet. Gleiches gilt für die kommunalen Gesundheitsämter des Saarlandes. b) Staatliche Medizinaluntersuchungsstelle des Saarlandes Virologie/Bakteriologie Die Staatliche Medizinaluntersuchungsstelle am Universitätsklinikum des Saarlandes in Homburg nimmt Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitswesens wahr. Das Vorhalten eines wissenschaftlich-analytischen Institutes ist für eine kontinuierliche infektions-hygienische Überwachung und Krisenintervention im Bereich des Öffentlichen Gesundheitswesens unabdingbar. Sie führt bakteriologische, virologische, parasitologische und serologische Untersuchungen im Rahmen von Ermittlungen nach §§ 16 und 25 Infektionsschutzgesetz (IfSG) durch . Zu ihren Aufgaben gehört auch, die „epidemiologische Entwicklung der übertragbaren Krankheiten aufzuzeigen und zu bewerten“. Darüber hinaus „bedarf es auch der Vorhaltung von Untersuchungskapazitäten in seuchenhygienischen Katastrophenfällen“. Außerhalb der Dienstzeiten ist die Erreichbarkeit über eine Notrufnummer (Tel.: 06841/16-23912 oder 0172 61 07 866) bzw. über den Pförtner der Chirurgie des Universitätsklinikums des Saarlandes in Homburg (Tel.: 06841/16-30000) gewährleistet. c) Regionalverband Saarbrücken sowie die Landkreise im Saarland Der Regionalverband Saarbrücken sowie die Landkreise im Saarland unterhalten Gesundheitsämter als untere Gesundheitsbehörden. Die Gesundheitsämter stellen jeweils eine 24/7 Erreichbarkeit sicher. Außerhalb der Dienstzeiten ist ihre Erreichbarkeit über das Führungs- und Lagezentrale des Landespolizeipräsidiums gewährleistet. d) Behandlungs- und Kompetenzzentrum für hochpathogene Infektionskrankheiten (KHPI) in Frankfurt am Main Das Saarland hat mit dem Land Hessen einen Kooperationsvertrag zur Mitbenutzung des Behandlungs- und Kompetenzzentrums für hochpathogene Infektionskrankheiten am Universitätsklinikum in Frankfurt am Main abgeschlossen. Bestandteil des Kooperationsvertrages ist die Einbindung des Kompetenzzentrums für hochpathogene Infektionskrankheiten am Gesundheitsamt der Stadt Frankfurt am Main. e) Behandlungs- und Isoliereinheiten für übertragbare Infektionskrankheiten Jedes Krankenhaus nach § 107 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) hat eine Erstversorgung aller Erkrankten sicherzustellen (§ 5 i. V. m. § 10 Saarländisches Krankenhausgesetz; auf den Beschluss des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS), Beschluss 610 wird ebenfalls verwiesen). Das bedeutet, dass entsprechende Quarantänemöglichkeiten vorhanden sein müssen. Bei den Planungen sind auch die Patientinnen und Patienten zu berücksichtigen, die aufgrund der aktuellen Gesundheitssituation nicht transportfähig sind. f) Krankentransport Beim Transport dürfen einerseits Leben und Gesundheit der Patientinnen und Patienten nicht gefährdet werden, andererseits muss eine Infektionsgefährdung des Personals sowie Dritter ausgeschlossen werden. Der Transport einer an einer hochpathogenen Infektionskrankheit erkrankten Person erfolgt innerhalb des Saarlandes mittels eines speziellen Rettungswagens durch den Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung (ZRF). Der Transport zum Behandlungszentrum nach Frankfurt am Main erfolgt durch einen speziellen Rettungswagen des Behandlungszentrums. Der Transport anderer von der Verordnung zum Schutz vor Infektionskrankheiten erfassten Infektionskrankheiten erfolgt durch den Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung (ZRF) mit den zur Verfügung stehenden Rettungsfahrzeugen (vgl. BiostoffVO; TRBA 250). Nach Abschluss des Krankentransports muss sowohl das Personal als auch das Fahrzeug dekontaminiert werden. 3. Vorsorge und organisatorische Maßnahmen a) Schutzkleidung Personen, die an der Versorgung bzw. Betreuung von Patientinnen und Patienten, die von einer Gefährdung nach den Ziffern 1. a) – d) betroffen sind, haben geeignete Schutzkleidung für die von ihnen zu erfüllenden Aufgaben im Rahmen des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung vor hochpathogenen Erkrankungen zu tragen. Die Schutzkleidung ist durch den jeweiligen öffentlichen Träger der Einrichtung (Land, Kommune) bzw. Träger der Einrichtung (Krankenhäuser, Flughafen pp.) zu beschaffen (vgl. Bundesgesundheitsblatt 2015: Infektionsprävention im Rahmen der Pflege und Behandlung von Patienten mit übertragbaren Krankheiten). b) Seuchenalarmplanung auf kommunaler Ebene Die kommunalen Gesundheitsbehörden haben auf der Basis des Seuchenalarmplans des Saarlandes einen kommunalen Seuchenalarmplan zu erstellen. c) Arbeitsschutz Für alle Tätigkeiten, bei denen Kontakt mit einer an einer Infektionskrankheit erkrankten bzw. verdächtigen Person, zu deren Körperflüssigkeiten oder durch diese Person und ihre Körperflüssigkeiten kontaminierten Materialien oder Gegenständen besteht, sind Maßnahmen zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten nach den Vorschriften der Biostoffverordnung zu treffen. 4. Meldewege a) Die §§ 6, 7, 8, 9 und 12 IfSG festgelegten Meldewege sind einzuhalten. Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie ist über die Führungs- und Lagezentrale des Landespolizeipräsidiums erreichbar. b) Vorgehen bei Verdacht Die übermittelten Angaben sind anhand vorliegender Falldefinitionen, evtl. unter Einbeziehung von Experten des Kompetenzzentrums in Frankfurt am Main, durch das Gesundheitsamt zu überprüfen. Die in der Regel von einem Krankenhaus der Regelversorgung oder von einer niedergelassenen Ärztin bzw. einem niedergelassenen Arzt erhobenen Verdachtsmomente einer hochpathogenen Erkrankung sind unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden. Als Verdachtsmomente sind Situationen anzusehen, in denen nach Auftreten von Symptomen noch keine abschließende Risikokategorisierung als Krankheitsverdacht im Sinne der Falldefinitionen möglich ist. Das Gesundheitsamt hat die Verdachtsmomente und Sachverhalte auf der Basis der Falldefinitionen und unter Hinzuziehung weiterer Ermittlungsergebnisse zu bewerten. Sollte sich ein Verdacht als unbegründet herausstellen, ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie nach Ziffer 2. a) zu informieren. c) Vorgehen bei begründetem Verdacht Bei begründetem Verdacht ist die zuständige Landrätin bzw. der zuständige Landrat, bzw. die Direktorin bzw. der Direktor des Regionalverbandes Saarbrücken und das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie – Abteilung E – zu informieren sowie eine Eilmeldung nach § 12 Infektionsschutzgesetz abzusetzen und die Information nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Koordinierung des Infektionsschutzes in epidemisch bedeutsamen Fällen (Verwaltungsvorschrift-IfSG-Koordinierung – IfSGKoordinierungs-VwV) zu übermitteln. 5. Probeentnahme und Diagnostik Bei hochpathogenen Erkrankungen erfolgen in der Regel die Probeentnahmen und die Einleitung der erforderlichen Diagnostik im Behandlungszentrum. Es kann erforderlich sein, die Probeentnahme vor Ort durchzuführen. Dies hat unter Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen von entsprechend erfahrenem Personal zu erfolgen. Alternativ kann es erforderlich sein, Proben in einem landesspezifischen Labor, im Saarland bei der Staatlichen Medizinaluntersuchungsstelle am Universitätsklinikum des Saarlandes in Homburg, durchführen zu lassen. Unter Berücksichtigung der in Deutschland bereits zur Verfügung stehenden Laboratorien für hochpathogene lebensbedrohliche Erkrankungen und der Seltenheit, mit der eine entsprechende Differentialdiagnostik zu erbringen ist, ist es zweckmäßig, die mikrobiologische Diagnostik auf jeweils ausgewiesenen Referenzlaboratorien zu konzentrieren. Beim Probentransport sind die Vorgaben des Transports von Gefahrgut zu beachten. 6. Schutzmaßnahmen für Kontaktpersonen und Infizierte a) Risikoermittlung Vom zuständigen Gesundheitsamt ist eine mögliche Expositionsquelle zu ermitteln, Kontaktpersonen sind, differenziert nach Risiken, zu erfassen. Erforderliche Maßnahmen über die medizinische Beobachtung der Kontaktpersonen sind nach Sicherung der Diagnose zu entscheiden (z.B. tägliche Gesundheitskontrolle, häusliche Isolation, Kohortenisolation, Verhaltensmaßregeln). Für den Fall einer Kohortenisolierung sowohl von Erkrankten als auch Kontaktpersonen sind entsprechend geeignete Objekte regional auszuweisen. Bei der Auswahl der Objekte ist sicherzustellen, dass eine erforderliche Behandlung der betroffenen Personen erfolgen kann. Erforderliche und geeignete Desinfektionsmaßnahmen sind anzuordnen und zu überwachen. Wird der Verdacht nicht bestätigt, so sind die betroffenen Personen diesbezüglich umgehend zu informieren. b) Isolierung 1. Müssen die Patientinnen bzw. die Patienten im örtlichen Krankenhaus oder in der Praxis verbleiben, so sind erforderliche Schutzmaßnahmen vom zuständigen Gesundheitsamt, gemeinsam mit der Klinikleitung und den Ärztinnen bzw. Ärzten, abzusprechen. 2. Bis zum beabsichtigten Transport oder bis auf weiteres, falls die Patientinnen bzw. Patienten nicht verlegt werden können, ist eine Isolierung durchzuführen. In der Klinik bzw. in der Praxis müssen die für diese Fälle festgelegten Mindestvorkehrungen getroffen und eingehalten werden. 3. Die anzuordnenden Maßnahmen für Kontaktpersonen nach Bestätigung der Diagnose richten sich nach der Risikoeinstufung (zu beachten sind die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts). c) Verlegung Das Gesundheitsamt entscheidet in Absprache mit der ärztlichen Leitung des Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung (ZRF) über eine Verlegung der Patientinnen bzw. Patienten innerhalb des Saarlandes. Sind die Patientinnen bzw. Patienten, die an einer hochpathogenen lebensbedrohlichen Infektionskrankheit erkrankt sind, transportfähig und liegt ein begründeter Verdacht vor, sind sie in das Behandlungszentrum der Universität in Frankfurt am Main zu verlegen. Die Verlegung erfolgt durch das Gesundheitsamt nach Absprache mit dem Kompetenzzentrum und dem Behandlungszentrum unter Beteiligung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie. d) Infektionsfälle mit tödlichem Ausgang Die innere Leichenschau eines Menschen, der an einer hochpathogenen lebensbedrohlichen Infektionskrankheit verstorben ist, setzt das Personal einem erheblichen Risiko aus und sollte deshalb unterbleiben. In Einzelfällen kann eine innere Leichenschau bzw. eine postmortale Entnahme von Blut- und Gewebeproben sinnvoll sein. In diesen Fällen entscheidet das Gesundheitsamt in Absprache mit der leichenschauenden Stelle bzw. Entnahme-Stelle und der Staatlichen Medizinaluntersuchungsstelle, unter welchen Sicherheitsvorkehrungen und durch welches qualifizierte Personal diese erfolgen kann. § 20 des saarländischen Gesetzes über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetzes – BestattG) ist zu beachten. e) Dekontaminations- und Desinfektionsmaßnahmen Erforderliche Maßnahmen der Dekontamination sind zu treffen. Möglicherweise kontaminierte Räumlichkeiten, in denen sich Personen mit hochpathogenen lebensbedrohlichen Infektionskrankheiten innerhalb der Inkubationszeit und nach Ausbruch der Erkrankung aufgehalten haben, sind zu sperren und ordnungsgemäß zu desinfizieren. Instrumente, Geschirr, Wäsche und Textilien sind innerhalb des Raumes zu desinfizieren, in denen sie benutzt wurden. Hygienische Händedesinfektion muss nach jedem Wechseln bzw. Ablegen der Handschuhe erfolgen. Dabei sind geeignete Mittel und Verfahren anzuwenden. Erregerhaltige Materialien und Abfälle, die kontaminiert sein könnten, sind vor der Beseitigung in der Regel in dem Raum, in welchem das Material bzw. der Abfall anfällt, zu dekontaminieren [vgl. Mitteilung der Bund/Länder-AG Abfall (LAGA) 18]. Die Desinfektion der Transportfahrzeuge erfolgt durch den Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Saar (ZRF). Es sind nur vom Robert Koch-Institut geprüfte und anerkannte Desinfektionsmittel und –verfahren anzuwenden. 7. Bildung eines Krisenstabes vor Ort Um die weiteren notwendigen Maßnahmen zu koordinieren und die Verantwortlichkeiten eindeutig festzulegen, entscheidet das zuständige Gesundheitsamt über die Bildung eines Krisenstabes. Einem Krisenstab sollen angehören: - ärztliche Vertretung eines örtlichen Krankenhauses - ärztliche Vertretung des zuständigen Gesundheitsamtes - Vertretung der Polizei - Vertretung einer Ordnungsbehörde Das zuständige Gesundheitsamt entscheidet über weitere Mitglieder im Krisenstab. Im Falle von gehäuftem Auftreten hochpathogener lebensbedrohlicher Erkrankungen ist eine Vertretung aus dem Bereich Katastrophenschutz des Landkreises bzw. des Regionalverbandes Saarbrücken mit in den Krisenstab zu berufen. 8. Flughafen Saarbrücken Zwischen dem Betreiber des Flughafens Saarbrücken und dem Gesundheitsamt Saarbrücken sind Absprachen über Infektionsschutzmaßnahmen zu treffen. Ein entsprechender Notfallplan ist zu erarbeiten. Hierbei sind insbesondere die Vorgaben der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) zu beachten. 9. Krankenhäuser Die Krankenhäuser im Saarland erstellen einrichtungsbezogen „Katastrophenpläne“ bzw. „Alarm- und Einsatzpläne“ [§ 10 Abs. 2 Saarländisches Krankenhausgesetz i. V. m. Krankenhausalarmplanungsverordnung (KHAlarmV)]. Dort ist auch der Umgang mit hochpathogenen lebensbedrohlichen Infektionskrankheiten zu erläutern. 10. Information der Öffentlichkeit Die Information der Öffentlichkeit erfolgt durch die Gesundheitsbehörde vor Ort in Abstimmung mit dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie. Bei Ereignissen mit überregionaler Bedeutung wird die Information der Öffentlichkeit durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie koordiniert. 11. Verweis auf Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften und allgemeine Arbeitsgrundlagen (in der aktuellen Fassung) 1. Internationale Gesundheitsvorschriften 2005 (IGV 2005) 2. Gesetz zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) 3. Gesetz zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV-Durchführungsgesetz - IGV-DG) 4. Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) 5. Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz 6. Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG -) 7. Verordnung zum Schutz vor Infektionserkrankungen (InfektVO) 8. Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Koordinierung des Infektionsschutzes in epidemisch bedeutsamen Fällen (Verwaltungsvorschrift-IfSG-Koordinierung – IfSGKoordinierungs-VwV) 9. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Infektionsschutzgesetz über die Zusammenarbeit der Gesundheitsämter und der Sanitätsdienststellen der Bundeswehr (Verwaltungsvorschrift IfSG-Bundeswehr - IfSGBw-VwV) 10. Krankenhausalarmplanungsverordnung (KHAlarmV) 11. Kompetenzzentrum für Hochpathogene Infektionserreger, Frankfurt, Behandlungszentrum, Frankfurt, Labore 12. ABAS 610 13. Probentransport nach ADR 2015 14. Meldesystem nach IfSG 14a) Erreichbarkeit Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie 14b) Arztmeldung nach §§ 6, 8, 9 IfSG 14c) Labormeldung nach §§ 7, 8, 9 IfSG 14d) Übermittlung nach § 12 Abs. 1 IfSG 15. Gesundheitsämter im Saarland 16. Saarländische Krankenhäuser 17. LPP, Leitstelle/Lagezentrum der Polizei, Saarbrücken; Flughafen Saarbrücken; Hauptbahnhof Saarbrücken 18. Saarländische Labore 19. Spezifische Alarmpläne 19a) Bund-Länder-Rahmenkonzept Pockenalarmplan 19b) Influenzapandemieplan Teil I 19c) Influenzapandemieplan Teil II 19d) Rahmenkonzept Ebola, RKI 20. Definition Kontaktpersonen 21. Sicherheitsvorkehrungen bei Infektionsfällen mit tödlichem Ausgang 22. BiostoffVO 23. TRBA 250 24. Bundesgesundheitsblatt 2015, 58, S: 1151–1170: Infektionsprävention im Rahmen der Pflege und Behandlung von Patienten mit übertragbaren Krankheiten 25. Mitteilung der Bund/Länder-AG Abfall (LAGA) 18, S. 6 ff) 26. Begriffsbestimmungen Der Seuchenalarmplan Saarland (Sap-Saarland) tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Saarbrücken, den 5. Dezember 2018 Die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Bachmann